Zonenplan <1993> LwbN
Zoning plan · Dozwil · Repealed Jul 1, 2019
Document
- Number
- 60
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Dozwil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Sep 5, 2013
- In force since
- Sep 5, 2013
- Repealed
- Jul 1, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 05. September 2013
Entscheid Nr. 60 0396/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Dozwil - Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch - Baureglement Ergänzung 2012 LwbN
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2012 beschlossene "Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch" wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2012 beschlossene Baureglementsergänzung 2012 LwbN wird mit Hinweisvermerk genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8580 Dozwil, unter Beilage von zwei "Zonenplanänderungen LwbN für Schweinemaststall Koch" und zwei Exemplaren "Baureglement Ergänzung 2012 LwbN", je mit Genehmigungs- und Hinweisver· merk (charge) - Grundbuchamt, 8590 Romanshorn :.. Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst · · - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Veterinäramt -Amt für Raumplanung, unter Beilage voh zwei "Zonenplanänderungen LwbN für Schweinemaststall Koch" uod zwei Exemplaren "Baureglement Ergänzung 2012 LwbN", je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. November 2012 ersucht die Politische Gemeinde Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Zonenplanänderung und die Ergänzung des Baureglements wurden vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 19. Juli 2012 vorgeprüft. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Gernäss der Übergangsbestimmung von§ 121 PBG sind bei lnkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Da
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die Planauflage noch vor dem 1. Januar 2013 erfolgte, sind die Zonenplan- und die Baureglementsänderung nach dem bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz (aPBG) zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage ein Rekurs hängig, welcher das Departement in einem separaten Entscheid behandelt. Die Zonenplanänderung LwbN für Schweinemaststall Koch betrifft ein Gebiet im Nordosten von Dozwil an der Hauptstrasse Richtung Uttwil und sieht vor, einen Teil der Parzelle Nr. 163, sowie kleinere Bereiche der angrenzenden Parzellen Nrn. 156 und 165, von der Landwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen im Bereich Tierhaltung (LwbN) umzi.Jzonen. Gernäss Planungsbericht wird die Zonenplanänderung mit der geplanten Aussiedlung des Schweinemastbetriebs von Paul Koch begründet. Die Geruchsimmissionen, ausgehend vom Schweinemastbetrieb, welcher im Dorfkern von Dozwil liegt, sorgten in der Vergangenheit immer wieder für Reklamationen. Um die Geruchsimmissionen zu vermindern, pachtete Paul Koch zusätzlich einen Stall in Sonnenberg, um damit die Tierzahl in Dozwil reduzieren zu können. Insgesamt verbesserte sich die Situation im Dorfkern jedoch nur unwesentlich. Eine Übernahme und ein allfälliger Ausbau des Stalles in Sonnenberg war aufgrund der Interessen der Besitzer nicht möglich. Die in der Dorfzone von Sonnenberg liegenden Ställe werden nämlich abgebrochen. Aufgrund dieser Umstände fasste die Gemeinde die Schaffung einer Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen ins Auge. Die Kriterien für Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt. Der Planungsbericht enthälteine vorbildliche Standortevaluation, welche die verschiedenen Abklärungen zur Ermittlung eines geeigneten Standortes aufzeigt. Es wurden dabei auch unterschiedliche Möglichkeiten in den benachbarten Gemeinden in bestehenden Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen und in Industrie- und Gewerbezonen geprüft. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den verschiedenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung angebracht. Da das Baureglement der Gemeinde Dozwil bislang über keine Bestimmungen zu einer Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen verfügte, wird das Baureglement mit dem Art. 11 a Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen im (3ereich Tierhaltung LwbN ergänzt. ln Absatz 3 von Art. 11 a wird unter anderem die Gebäudehöhe geregelt. Dabei werden für dasselbe Gebä!Jde, in Abhängigkeit zum Anteil an der Gebäudegrundfläche, zwei verschiedene Gebäudehöhen in Metern angegeben. Somit handelt es sich nicht nur um eine Vorschrift .zur Gebäudehöhe, sondern auch um e.ine Gestaltu ngsvorsch ritt. Im Rahmen der generellen Vorprüfung wurd~ diese Vermischung von Gestaltungs- mit Gebäudehöhenbestimmung übersehen. Mit der Vermischung von Gestaltungs- mit Gebäudehöhenbestimmung wird die übergeordnete Gebäudehöhendefinition nach§ 8
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Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV vom 26. März 1996; RB 700.1) unterlaufen, welche per Definition nur von der maximalen Höhendifferenz und damit von einem einzigen oberen Bezugspunkt spricht. Im Zuge der Anpassung des kommunalen Baureglements an das neue Planungs- und Baugesetz ist die Vermischung von Gestaltungs- mit Gebäudehöhenbestimmung in Art. 11a Abs. 3 zu beheben. Art. 11a Abs. 3 wird diesbezüglich mit einem Hinweisvermerk versehen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides ei[lzureichen. Expediert:
- 5. Sep. 2013
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal