Baureglement
Dozwil
Dokument
- Nummer
- DBU 41
- Gemeinde
- Dozwil
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 01.07.2019
- In Kraft seit
- 19.07.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Politische Gemeinde Dozwil
Baureglement
Ausgabe 2019
Stand 7. November 2017
Politische Gemeinde Dozwil
Baureglement 2019
INHALTSVERZEICHNIS I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 1
1 1
Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
II. ZONENVORSCHRIFTEN
2
A
Allgemeines
2
Art. 4
Art. 5 Zoneneinteilung
Masstabelle
2 3
B
Bauzonen
4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Wohnzonen E 2, W 2
Dorfzone D 2 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszone Gewerbe AG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
4 4 4 4 5
C
Landwirtschaftszonen
5
Art. 11 Landwirtschaftszone Lw
Art. 12 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Tierhaltung
LwbN T
5
D
Schutzzonen
5
62 weitere Artikel
Art. 13 Landschaftsschutzzone Ls
5
E
Überlagernde Zonen
5
Art. 14 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
5
III. BAUVORSCHRIFTEN A
Massvorschriften
5
6 6
Art. 15 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 16 Mehrlängenzuschläge
6 6
B
Ausstattung
7
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Parkierung für Fahrzeuge
Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Schneefänge
7 7 7 7 7 8
C
Weitere Bauvorschriften
8
Art. 23 Nebennutzflächen
8
Politische Gemeinde Dozwil
Baureglement 2019
IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
8 8
Art. 24 Gesamtwirkung
Art. 25 Dachgestaltung
8 8
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone
8
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Einpassung in Bestand
Dachgestaltung Fassadengestaltung Fenstergestaltung Abbruchbewilligung
8 9 9 9 9
C
Umgebungsgestaltung
9
Art. 31 Terrainveränderungen
Art. 32 Bepflanzungen
Art. 33 Künstliche Beleuchtung
9 10 10
D
10
Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 34 Silobauten
V. WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 35 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Inkrafttreten
Art. 37 Übergangsbestimmungen
VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
10
10 10
11 11 11
12
Politische Gemeinde Dozwil
Baureglement 2019
Die Politische Gemeinde Dozwil erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende
BAUREGLEMENT
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
2
Art. 2
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Dozwil.
Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
1
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung
Baureglement 2019
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen E 2, W 2 Dorfzone D 2 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszone Gewerbe AG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Überlagernde Zonen Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
2
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Art. 5 Baureglement 2019
Masstabelle
Zone
Geschoss-
Grenzabstand a)
Gebäude-
Fassaden-
Gesamthöhe
ES c)
Bauweise
flächenziffer GFZ
GA klein
GA gross
länge
höhe b)
[1]
[m]
[m]
[m]
[m]
[m]
max.
min.
min.
max.
max.
max.
E2
0.65
4.0
6.0
25.0
7.5
10.5
II
offen, halboffen
W2
0.85
4.0
6.0
35.0
8.0
11.5
II
offen, halboffen
Dorfzone
D2
--
4.0
6.0
40.0
8.5
13.0
III
offen, halboffen
Wohn- und Arbeitszone
WA 2
0.90
4.0
6.0
40.0
8.5
12.5
III
offen, halboffen
WA 3
1.00
5.0
8.0
40.0
11.0
15.0
III
offen, halboffen
AG
--
5.0
5.0
85.0
13.5
14.0
III
offen, halboffen
OeBA
--
4.0
4.0
70.0
10.0
14.0
III
offen, halboffen
Landwirtschafts- / Landschaftsschutzzone
Lw / Ls
--
5.0
5.0
--
10.0
14.0
III
offen, halboffen
LwbN Tierhaltung
LwbN T
--
5.0
5.0
80.0
8.0
11.0
III
offen, halboffen
Wohnzone
Arbeitszone Gewerbe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
a) b)
c)
Grenzabstand gilt für Hauptbauten, Mehrlängenzuschlag: vgl. Art. 16 BauR, übrige Grenzabstände vgl. Art. 15 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV
3
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
B
Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen E 2, W 2
1
2
3
4
Art. 7 Baureglement 2019
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Die Wohnzone E 2 dient einer Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern. Zusätzlich gestattet sind kleine Einliegerwohnungen. Die Wohnzone W 2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. Ausgenommen sind Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV.
Dorfzone D 2 1
2 3
4
5
Art. 8 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen
und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 1
2
3
Art. 9
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten mindestens 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
Arbeitszone Gewerbe AG 1
2 3
Arbeitszonen Gewerbe umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. An exponierten Lagen sind Fassadenflächen mit hohen Bepflanzungen abzudecken.
4
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Art. 10 Baureglement 2019
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1
2
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
C
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone Lw
1
2
Art. 12 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung
vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T 1
2
3
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.
D
Schutzzonen
Art. 13 Landschaftsschutzzone Ls
1
2
3
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
E
Überlagernde Zonen
Art. 14 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
1
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 5
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil 2
3
Baureglement 2019
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
III.
BAUVORSCHRIFTEN
A
Massvorschriften
Art. 15 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
1
2
3
4
5
6
Art. 16
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Mehrlängenzuschläge 1
2 3
Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge/breite 20.00 m übersteigt. Sie betragen ¼ der Mehrlänge, maximal 3.00 m. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundriss von über 3.00 m, wird die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.
6
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
B
Ausstattung
Art. 17 Parkierung für Fahrzeuge
1
2
3
4 5
Art. 18 Baureglement 2019
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit bis 5 Zimmer. Für grössere Wohneinheiten ein weiteres Parkfeld je Zimmer. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.0 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern. c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ist ab 8 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm auszubilden.
Art. 19 Parkierung für Zweiräder
Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 20 Spielplätze und Freizeitflächen
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
Art. 21 Kehrichtsammelstellen
1
2
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
7
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Art. 22 Baureglement 2019
Schneefänge Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 23 Nebennutzflächen
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 24 Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
Art. 25 Dachgestaltung
1
2
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone
Art. 26 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
8
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Art. 27 Baureglement 2019
Dachgestaltung 1
2
3
4 5
Art. 28
Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit Dachneigungen zwischen 30° und 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen.
Fassadengestaltung 1 2
Art. 29
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden.
Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 30 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C
Umgebungsgestaltung
Art. 31 Terrainveränderungen
1
2
3 4
5
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Mauerartige Einfriedungen sind nur in kleinen Teilabschnitten erlaubt.
9
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Art. 32 Baureglement 2019
Bepflanzungen Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 33 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
D
Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 34 Silobauten
1
2
Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
V.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 35 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
1
2
3
4
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
10
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
Baureglement 2019
VI.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Inkrafttreten
1
2
Art. 37 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der
Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement (Entscheid DBU Nr. 81 vom 25.09.2008) und der Zonenplan (RRB Nr. 1125 vom 28.09.1993) mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Übergangsbestimmungen Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
Öffentliche Auflage vom 10.11.2017 bis 29.11.2017
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 27.04.2018 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
Bruno Germann
Adrian Gut
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 01.07.2019
mit Entscheid DBU Nr. 41
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 19.07.2019
11
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Dozwil
VII. BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
Baureglement 2019
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907
12
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV