Zonenplan <1990>
Zoning plan · Amriswil · Repealed Jul 7, 2021
Document
- Number
- 964
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- RRB
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jul 12, 1990
- In force since
- Jul 12, 1990
- Repealed
- Jul 7, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
EXEMPLAR ARP TG
·'•
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 2. Juli 1900
Nr.
C?f:Jf
Revidierte OrtsplanunglEG Amriswil/Genehmigung
1. Die Ortsplanungen der ehemaligen Ortsgemeinden Biessenhofen, Oberaach und Räuchlisberg-Hagenwil stammen aus der ersten Hälfte der siebziger Jahre, während der Zonenplan der ehemaligen Ortsgemeinde Amriswil in seiner Grundkonzeption auf das Jahr 1964 zurückgeht. Die erwähnten Ortsgemeinden haben sich im Jahre 1979 zut Einheitsgemeinde Amriswil zusammengeschlossen. Die Notwendigkeit, die unterschiedlichen Ortsplanungen zu vereinheitlichen und untereinander abzustimmen, war Auslöser der vorliegenden umfassenden Planungsrevision. In der Zwischenzeit haben. sich zudem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so dass die vorhandenen Planungsinstrumente den Anforderungen nicht mehr zu genügen vermochten. Auf kantonaler Ebene ist im Jahre 1979 das Baugesetz (BauG) und im Jahre 1986 der kantonale Richtplan in Kraft getreten. Auf eidgenössischer Ebene set~en das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) aus dem Jahre 1980 und das Bundesgesetz über 'den Umweltschutz aus dem Jahre 1985 neue Rahmenbedingungen fii.r die Ortsplanung. Die Planungsarbeiten wurden in den Jahren 1980-1988 durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde regelmässig über den Stand und den Inhalt der Planungsrevision informiert, die Richtpläne Siedlung und Verkehr wurden vom 7. Januar bis zum 28. Februar 1985 öffentlich bekanntgemacht. Ansebliessend wurden die Richtpläne im Hinblick auf die zahlreichen Einwendungen überarbeitet und am 1. November 1988 vom Gemeinderat beschlossen. Zonenplan und Baureglement wurden in der Zeit vom 25. April bis zum 25. Mai 1988 öffentlich aufgelegt, wobei 50 Einsprachen eingegangen sind. Deren Behandlung hatte Änderungen zur Folge, die eine zweite Auflage vom 21. November bis 21. Dezember 1988 notwendig machten. An der Urnenabstimmung vom 5. März 1989 wurden Baureglement und Zonenplan mit 1161 zu 322 Stimmen gutgeheissen. Mit Schreiben vom 31. Mai 1989 ersucht der Gemeinderat Amriswil um Genehmigung der revidierten Ortsplanung, bestehend aus den Riebtplänen Siedlung und Verkehr samt zugehörigem Text, Baureglement und
- 2 Zonenplan. Gegen den Gemeindebeschluss wurden 7 Rekurse eingereicht, die vom Baudepartement in separaten Verfahren behandelt werden. Flir jene Teile der Planvorlage, die mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, steht die vorliegende Genehmigung unter dem Vorbeha~t, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts ~e Korrekturen an der Ortsplanung nach sich zieht. Das Auflage- und Beschlussverfahren wurde gernäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt. In formeller Hinsicht steht der Genehmigung nichts entgegen.
2. Die kommunale Richtplanung umfasst die Bereiche Siedlung und Verkehr und enthält in den Grundzügen die angestrebte räumliche Entwicklung des Gemeindegebiets flir die nächsten 20 bis 25 Jahre. Nicht behandelt sind die Bereiche Landschaft, Versorgung und öffentliche Bauten und Anlagen. Durch diese thematische Einschrän. kung wird der Stellenwert der Richtplanung als Füh-• rungs- und Koordinationsinstrument stark geschmälert. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass im Bereich Siedlung ein verbindlicher Richtplantext fehlt, in dem die raumwirksamen Vorhaben hinsichtlich ihres Planungsho~ rizontes und ihres Verbindlichkeitsgrades sowie des Einsatzes der Mittel und des weiteren Vergehens dargestellt sind. Die Berichte zum Richtplan vom Dezember 1984 und vom Dezember 1985 sind hierfür kein Ersatz. Insgesamt sind die Richtpläne zu sehr auf den Endzustand der erwünschten räumlichen Entwicklung ausgerichtet und tragen den räumlichen Konflikten zu wenig Rechnung. Dieses eher starre Planungsverständnis steht in deutlichem Kontrast zur zeitgernässen Auffassung einer rollenden und dynamischen Richtplanung, wie sie dem RPG zugrunde liegt. Der Richtplan Siedlung Lm Massatab 1:10'000 beschränkt sich im wesentlichen auf die Bezeichnung der künftigen Baugebiete. Das von der Gemeinde ausgeschiedene künftige Siedlungsgebiet steht in Einklang mit den Siedlungsflächen des kantonalen Richtplans. Positiv fällt ins Gewicht, dass das Siedlungsgebiet um rund 143 ha reduziert wurde, was etwa einem Viertel der bis.herigen Gesamtfläche entspricht. Damit wurde dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden auf eindrUckliehe Weise Nachachtung verschafft. Das ausgeschiedene Siedlungsgebiet im Umfang von knapp 400 ha, wovon 43,5 ha auf klinftige Baugebiete entfallen, bietet Raum für ca. 16'200 Einwohner. Dies entspricht einer Einwohnerkapazität von ca. 177 %. In den Industrie- und Gewerbezonen stehen unliberbaute Flächen von ca. 30 ha zur
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Verfügqng. Damit verfügt die Gemeinde Amriswil über angeme·ssene Entwicklungsmöglichkeiten, um ihrer Stellung als Teil des Mittelzentrums Oberthurgau und als Industrie- und Gewerbegebiet von übergeordneter Bedeutung gerecht zu werden. Die künftigen Baugebiete liegen schwerpunktmässig im Süden und Osten von Amriswil sowie beidseitig der Bahnlinie in Oberaach. Der Richtplan macht keine Aussage über die künftige Nutzungsart dieser Gebiete. Die Beschränkung des Richtplans Siedlung auf die Darstellung der künftigen Baugebiete vermag nicht ganz zu überzeugen, denn bei einer Gemeinde in der Grössenordnung von Amriswil dürften im Bereich Siedlung weitere koordinationsbedürftige raumwirksame Vorhaben vorhanden sein. Der Richtplan sollte vermehrt als Handlungsplan aufgefasst werden, der zeigt, wer was zu tun oder zu unterlassen hat. Der Richtplan Verkehr umfasst drei Pläne, die als Richtplan Festsetzung sowie als Richtplan Vororientierung 1 und Richtplan Vororientierung 2 bezeichnet sind. Dies hat seinen Grund darin, dass bezüglich der im kantonalen Richtplan als Vororientierung darge- • stellten Umfahrungsvarianten Nord und Süd auf Gemeindestufe kein Konsens gefunden werden konnte. Hinzu kommt, dass die künftige Entwicklung beim individuellen Motorfahrzeugverkehr als ungewiss eingestuft wird und deshalb aus Sicht der Gemeinde zurzeit kein eindeutiger Entscheid für oder gegen eine bestimmte Umfahrungsvariante möglich ist. Mit der Wahl der Inhaltskategorien Festsetzung und Vororientierung wird der unterschiedlichen Koordinationsreife der einzelnen Verkehrsvorhaben Rechnung getragen. Im Hinblick auf die mit der künftigen Verkehrsentwicklung verbundenen Ungewissheiten ist die von der Gemeinde gewählte Vergehensweise als durchaus zweckmässig einzustufen. Der Richtplan der Inhaltskategorie Festsetzung beinhaltet ein Verkehrskonzept oder eine Umfahrung, das im wesentlichen Grundsätze zur Verkehrsberuhigung enthält. Nach diesem Richtplan soll so lange gehandelt werden, bis die Notwendigkeit einer Umfahrunq feststeht. Mit dem festgesetzten Verkehrsrichtplan soll insbesondere sichergestellt werden, dass die vom Gemeinderat als notwendig erachteten Massnahmen zugunsten der schwächeren Verkehrsteilnehmer nicht durch die Diskussion über die Umfahrungsstrasse auf längere Zeit blockiert werden. Der Plan umfasst das Strassennetz, das Fuss- und Wanderwegnetz, das Radwegnetz und das Netz des öffentlichen Verkehrs. Im Richtplantext wird als Grundsatz festgehalten, dass alle bestehenden Strassen, die im Richtplan nicht als Haupt- oder Sammelstrassen bezeichnet sind, ganz auf die Belange der Fussgänger und Radfahrer sowie auf den Schutz der Anwohner vor den Immissionen des Verkehrs ausgerichtet
- 4 werden sollen. Der Durchgangsverkehr soll auf den Hauptverkehrsachsen kanalisiert werden. Für den motorisierten Individualverkehr ist eine Netzergänzung vorgesehen: Um die Bahnhofstrasse zu entlasten, soll der Durchgangsverkehr Richtung Dozwil und See auf der Romanshornerstrasse kanalisiert werden. Dies bedingt nach Auffassunq des Gemeinderates am nordöstlichen Siedlungsrand von Amriswil den Bau der Spange "Hölzli". Die In~altskategorie Festsetzung beinhaltet einen Handlungsauftrag und bindet die Behörden in der Sache und im Verfahren. Im ergänzenden Bericht zum Richtplan vom Dezember 1985 wird hierzu festgehalten, dass die konkreten Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Rahmen von Quartierplänen erarbeitet werden sollen. Es trifft zwar zu, dass es sich bei Verkehrsberuhigungskonzepten um "massgeschneiderte Kleinarbeit" handelt, welche die Möglichkeiten des Richtplanes übersteigt. Dennoch wäre es zweckmässig gewesen, wenn im Rahmen des Richtplans Verkehr weitergehende Vorstellungen entwickelt und insbesondere Aussagen über die örtlichen und zeitlichen Prioritäten sowie den Mitteleinsatz gemacht werden wären.
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In zwei weiteren VerkehrBrichtplänen sind die Nordund die Südumfahrunq als Vororientierung aufgeführt. Im Richtplantext wird aufgeführt, dass eine Nordumfahrung die beste .entlastende Wirkung versprechen würde, während eine Südumfahrunq weniger Kulturland beanspruchen würde. Mit der Wahl der Inhaltskategorie Vororientierung beschliesst die Behörde, sich den Spielraum für die Wahl einer Umfahrungsvariante offenzuhalten, um für den Fall eines weiteren Anstiegs des Durchgangsverkehrs gewappnet zu sein. Zugleich wird mit der Vororientierung deutlich gemacht, dass sich die Lösung des Problems noch nicht in genügendem Mass umschreiben lässt und damit die Grundlagen für einen Entscheid noch nicht vorhanden sind. Da in der Frage der Entlastung des Ortskerns durch Umfahrungsstrassen ein Koordinationsbedarf mit der übergeordneten Strassenplanung (T 13) besteht, ist mit der vorliegenden Vororientierung ein Informationsauftrag verbunden, der die Behörden (Gemeinde und Kanto.n) zur Information verpflicht~t, falls sich Wesentliches ändert. Der Bereich Landschaft ist im Richtplan nicht behandelt. Die Gemeinde hat jedoch einen "Inventarplan der Kultur- und Naturobjekte" erarbeitet, der umfassend Auskunft gibt über die schützenswerten und erhaltenewerten Kultur- und Naturobjekte. Neben der Darstellung im Plan sind die Objekte zusätzlich in Listen aufgeführt, die eine genaue Objektbezeichnung enthalten. Der Inventarplan soll zusammen mit den entsprechenden Verzeichnissen regelmässig nachgeführt werden. Beim Inventarplan handelt es sich um eine Grundlage, d.h. um das sachliche Fundament einer Planung (vgl. Art. 6 RPG). Der Inventarplan ist weder beh6rdenverbindlich
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im Sinne eines Richtplans noch grundeigentümerverbindlich Sinne eines Nutzungsplans. Immerhin besteht nach Auffassung des Gemeinderates im Bereich der kommunalen raumwirksamen Tätigkeiten eine Berücksichtigungspflicht gegenüber den Schutzzielen des Inventarplans. Als Grundlage kann der Inventarplan keine normativen Auswirkungen beanspruchen und ist deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung. Diese Auffassung vertritt auch der Gemeinderat Amriswil in seinem Schreiben vom 16. März 1990.
im
Der Inventarplan wurde öffentlich bekanntgemacht und die Eigentümer eines geschützten oder erhaltanswerten Objektes wurden vom Gemeinderat über den Inhalt des Inventarplans informiert. Damit soll erreicht werden, dass die Grundeigentümer den Schutzzielen freiwillig d.h. ohne rechtlichen Zwang - Rechnung tragen. Diese Form des Informieren& und Oberzeugans im Bereich des Naturschutzes ist begrüssenswert und die von der Gemeinde Amriswil unternommenen Anstrengungen verdienen Anerkennung. Es stellt sich jedoch die Frage, wieweit die Behörde in Konfliktfällen in der Lage ist, den postulierten Erhaltungszielen Nachachtung zu versch\ffen. Das Baureglement schreibt vor, dass Veränderungen an geschützten Naturobjekten der Bewilligungspflicht unterstehen. Allein gestützt auf den Inventarplan dürfte allerdings die Bewilligung zur Veränderung oder Beseitigung eines geschützten Naturobjektes kaum verweigert werden können, sofern das Objekt nicht in einer Schutzzone (Landschafts- oder Naturschutzzone) mit entsprechenden materiellen Bestimmungen liegt. Der Gemeinderat wird deshalb in einem nächsten Schritt den Inhalt und Umfang des Schutzes dem betroffenen Grundeigentümer rechtsverbindlich eröffnen müssen. Art. 59 des Baureglementes bietet hierzu die notwendige Grundlage, indem der Gemeinderat ermächtigt wird, durch Vereinbarung, Einzelverfügung oder Auflage im Baubewilligungsverfahren die Schutz- und Pflegernassnahmen festzulegen. Bei diesem Vorgehen sind in Zukunft die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich aus dem kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz möglicherweise ergeben werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gemeinde Amriswil - abgesehen von der im Anhang A des Baureglementes aufgeführten geschützten Kulturobjekte - nicht für eine präventive rechtliche Unterschutzstellung im Rahmen der Ortsplanungsrevision, sondern für eine nachträgliche Unterschutzstellung im Bedarfsfall entschieden hat. Hierzu dürfte das Inventar gute Dienste leisten. Welches Vorgehen im Hinblick auf die Ziele des Natur- und des Heimatschutzes (und der Verwaltungsökonomie) zweckmässiger ist, lässt sich zurzeit noch kaum beantworten. Für- eine Beurteilung müssen die praktischen Erfahrungen abgewartet werden.
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Die Ni~htberücksichtigung des Bereiches Landschaft in der Richtplanung ist mit Nachteilen verbunden. Der Umstand, dass die Naturobjekte nicht im Richtplan, sondern in einem separaten Plan enthalten sind, erschwert das frühzeitige Erkennen von Zielkonflikten, die sich beispielsweise zwischen dem Erhalt von Schutzobjekten und anderen Nutzungsansprüchen (Siedlung/Landwirtschaft) ergeben können. Inventarpläne sind zudem auf die Erhaltung und den Schutz von Bestehendem ausgerichtet. In Zukunft dürfen jedoch Massnahmen zur Wiederbelebung ausgeräumter Landschaftsteile, beispielsweise Neupflanzungen, sowie Massnahmen zur Wiederher~ stellung des ökologischen Gleichgewichts zunehmend an Bedeutung gewinnen. Für die Koordination solcher Vorhaben wäre ein Richtplan, der auch den Bereich Landschaft umfasst, wünschenswert. Bei einer grösseren Gemeinde genügt die Oberprüfung des Richtplans im Rhythmus von 10-15 Jahren nicht. Damit ein Richtplan seine Rolle als Führungsinstrument der Behörde in räumlichen Belangen erfüllen kann, ist eine periodische Bewirtschaftung des Richtplans notwendig. Im Rahmen dieser Bewirtschaftung kann der • Richtplan im Sinne der obengemachten Erwägungen ergänzt und laufend aktualisiert werden.
3. Mit dem vorliegenden Zonenplan verfügt die Einheitsgemeinde Amriswil erstmals über ein einheitliches Planungsinstrument, welches das ganze Gemeindegebiet umfasst. Zu den Hauptzielen der Revision gehörte die Redimensionierung des Baugebietes und der Schutz des Kulturlandes. Die gesteckten Ziele wurden auf überzeugende Weise erreicht, indem der Umfang der Bauzone von 408 ha auf 360 ha reduziert wurde. Grössere, zusammenhängende Flächen wurden namentlich südlich und westlich von Amriswil dem Nichtbaugebiet zugewiesen. Neben der DLmensionierung des Baugebietes entspricht auch die Abgrenzung Siedlungsgebiet/Landwirtschaftsgebiet den gesetzlichen Planungsgrundsätzen und ist insgesamt als zweckmässig einzustufen. Die Abgrenzungen der Siedlungen aus übergeordneten Interessen, die im kantonalen Richtplan mit einer roten Linie festgesetzt sind, werden mit der vorliegenden Planung eingehalten. Bedenken weckt hingegen die Einfamilienhauszone im Gebiet Egg, die ohne Bezug zum Hauptsiedlungsgebiet mitten in einer Landschaftsschutzzone liegt. Diese Bauzonenausscheidung, die heutigen Ortsplanerischen Kriterien nicht zu genügen vermag, hat ihre Wurzeln jedoch in der bisherigen Planung und war angesichts der weit fortgeschrittenen Oberbauunq offensichtlich nicht mehr korrigierbar. · Die Anordnung und Abgrenzung der unterschiedlichen Bauzonentypen ist zweckmässig. Die einzelnen Zonen
- 7 sind so ausgeschieden, dass die Nutzungsintensität im Regelfall von innen nach aussen abnimmt. Die Zone mit der höchsten Dichte ist die Kernzone, in der als Besonderheit Bereiche mit Arkadenbauweise ausgeschieden sind. Im inneren Siedlungsbereich dominieren die dreibis viergeschossigen Wohn- und Gewerbezonen. Mit der grassflächigen Ausscheidung von Mischzonen kann der unerwünschten räumlichen Entmischung von Wohnen und Arbeiten entgegengewirkt werden. Darüber hinaus wird mit der Ausscheidung von Mischzonen entlang der stark belasteten Strassenachsen die Voraussetzung für einen konzeptionellen Lärmschutz geschaffen, indem die weniger empfindlichen Gewerbenutzungen entlang der .Strasse angeordnet werden und für hinterliegende Wohngebäude einen Lärmriegel bilden können. Am Siedlungsrand finden sich vor allem Industriezonen und Wohnzonen niedriger Dichte. Positiv fällt auf, dass in der zweigeschossigen Wohnzone mit einer Lockerung der Bauvorschriften und einem AusnUtzungsbonus die Erstellung verdichteter Wohnsiedlungen in Regelbauweise ermöglicht und begünstigt wird. Die ländlich geprägten Siedlungen sind der Dorf- un~ Weilerzone zugewiesen. Darüber hinaus sind die besonders charakteristischen Ortsbilder und Gebäudegruppen (z.B. Hagenwil/Räuchlisberg) mit einer Erhaltungszone überlagert, mit der die Anforderungen des Ortsbildschutzes gezielt verschärft werden. Anstelle einer Umgebungsschutzzone für Schutzobjekte wird in Art. 30 BauR bestimmt, dass die Aussenansichten von namentlich erwähnten Siedlungen nicht durch Bauten oder Anlagen beeinträchtigt werden dürfen. Ob dieser abstrakte Umgebungsschutzperimeter, der inhaltlich nicht wesentlich über die kantonale Minimalvorschrift (§ 94 BauG) hinausgeht, das äussere Ortsbild wirksam zu schützen vermag, wird sich in der Praxis allerdings erst noch zeigen müssen. Falls die gesteckten Ziele nicht erreicht werden können, wäre eine Verschärfung des vorgenannten Artikels oder die Einführung einer eigentlichen Umgebungsschutzzone ins Auge zu fassen.· Das Aufeinanderstoasen von Industriezonen mit stark störenden Immissionen (Empfindlichkeitsstufe IV) und Wohnzonen, wo ruhige Wohnverhältnisse vorgeschrieben sind (Empfindlichkeitsstufe II), kann zu Problemen führen. Dies nicht nur wegen der Lärmbelastung, sondern auch im Hinblick auf die in der Industriezone zulässige Gebäudelänge von 100 m. Aufgrund der entsprechenden Anregungen im Vorprüfungsbericht vom 6. November 1987 hat der Gemeinderat die fraglichen Zonenausscheidungen überprüft und im Ortsteil Oberaach (Gebiet Hüüsli) einen Teil der Industriezone in die Gewerbezone umgezont. Diese Massnahme entschärft die Situation erheblich, da die Gewerbezone der Empfindlichkeltsstufe III (mässig störende Immissionen) zugewiesen ist
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und da~ Immissionsgefälle zur Wohnzone dadurch reduziert wird. Auf eine Planänderung wurde hingegen im Gebiet Schwarzland/Chroberg verzichtet, wo die Industriezone nach wie vor direkt auf eine Wohnzone stösst. Dieses Vorgehen vermag nicht ganz zu befriedigen; die Regelung der Lärmschutzverordnung (SR 814.331; LSV) kann dazu führen, dass Teile der Industriezone nicht zonengernäss (stark störend) genutzt werden können, weil die schwächere Zone einen Anspruch auf Einhaltung des reglementarischen Belastungsgrenzwertes hat. Das·Festhalten an der Industriezone täuscht somit Nutzungsmöglichkeiten vor, die aufgrund der LSV im Einzelfall gar nicht bestehen. Die differenzierte Ausscheidung der Nichtbauzonen berücksichtigt die Eigenheiten der Landschaft. Die Vorgaben der kantonalen Planung zur Ausscheidung von Natur- und Landschaftsschutzzonen wurden mit einer Ausnahme erfüllt. Das im kantonalen Richtplan als besonders wertvoll festgesetzte Landschaftsschutzgebiet zwischen Hagenwil und der östlich verlaufenden Strasse nach Muolen ist im. kommunalen Zonenplan nur teilweise als Landschaftsschutzzone festgelegt. Die Gemeinde • wird aufgefordert, die fehlenden Teilbereiche entsprechend der Vorgabe des kantonalen Richtplans ebenfalls der Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Der Vollzug der Lärmschutzverordnung hängt wesentlich davon ab, dass den einzelnen Nutzungszonen die entsprechenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet werden. Gernäss Art. 44 LSV ist die Zuordnung durch die Gemeinden in den Baureglementen oder Nutzungsplänen vorzunehmen. Die Gemeinde hat diesen Auftrag teilweise erfüllt, indem in Art. 18 BauR für jede Zone die entsprechende Empfindlichkeitsstufe festgesetzt wurd~. Was hingegen fehlt, ist die Bezeichnung der in Art. 33 Abs. 2 BauR erwähnten lärmvorbelasteten Gebiete, die gernäss Art. 43 Abs. 2 LSV der nächst höheren Empfind'lichkeitsstufe zugeordnet werden können. Die Gemeinde wird aufgefordert, den Empfindlichkeltsstufenplan für die allfällig lärmvorbelasteten Gebiete auszuarbeiten und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
4. Das neugeschaffene Baureglement (BauR) enthält neben den notwendigen kommunalen Bestimmungen auch eine Reihe von Normen des übergeordneten Rechts, die sachgerecht ausgewählt und durch Kursivdruck deutlich vom eigenständigen kommunalen Recht abgehoben sind. Dieser Baureglementstyp zeichnet sich dadurch aus, dass der Benützer die Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen in einem einzigen Erlass finden kann. Zu den einzelnen Bestimmungen sind die folgenden Bemerkungen anzubringenz
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Art. S.Abs. 1 Die moderne Richtplanung beschränkt sich nicht nur auf die Koordination der langfristigen Entwicklungsziele, sondern geht von einem erweiterten Aufgabenverständnis aus. Mit der Richtplanung soll sichergestellt werden, dass die wichtigen räumlichen Probleme rechtzeitig erkannt und aufgegriffen werden und dass die Koordination der raumwirksamen Vorhaben nach gesamträumlichen Entwicklungsvorstellungen erfolgt. Die eigentliche Stärke der Richtplanung liegt demnach im Zusammenwirken zwischen konzeptionellem und handlungsorientiertem Vorgehen.
Art. 15 Abs. 4
Die Einwände der Vorprüfung bezüglich der Unterscheidung von privaten und Bffentlichen Erschliessungsanlagen wurden weitgehend berücksichtigt. Präzisierend ist anzufügen, dass die in Abs. 4 erwähnten privaten Zufahrten und Werkleitungen nur dann von der Gemeinde übernommen werden können, wenn es sich um Bestandteile der öffentlichen Feinerschliessung handelt, deren E;stellung und Unterhalt zu den Aufgaben der Gemeinde gehören. Ausgeschlossen von der Übernahme durch die Gemeinde sind jedoch die eigentlichen Hauszufahrten und Werkleitungsanschlüsse, die zu den (privaten) Umgebungsarbeiten eines Gebäudes geh6ren.
Art. 18
Die Zuweisung der einzelnen Zonen zu den Empfindlichkeitsstufen gernäss LSV ist insgesamt sachgerecht vorgenommen worden. Recht restriktiv e~scheint allerdings die Zuweisung der Zone für öffentliche Bauten und der Zone für öffentliche Anlagen zur Empfindlichkeitsstufe II, da die in diesen Zonen üblicherweise stattfindenden Nutzungen (z.B. Sport) die massgeblichen Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeltsstufe II über-. schreiten können. Entsprechend den Anregungen der Vorprüfung ist nun für sämtliche Zonen das Mass der Baudichte sachgerecht geordnet, entweder durch Festlegung einer AusnUtzungsziffer oder durch Festlegung einer Gebäudelänge, die in Verbindung mit der Gebäudeh6he die maximale Gebäudeausdehnung begrenzt. Die in der Masstabelle angegebenen Grenzabstände für die "Industrie:i:one I" und die "Gewerbezone mit Wohnen G" gelten nur innerhalb dieser Zonen selber, was im Hinblick auf den haushälterischen Umgang mit dem Boden als vertretbar erscheint. In Art. 23 Abs. 5 BauR wird festgehalten, dass gegenüber anderen Zonen des Baugebietes ein Grenzabstand von mindestens 8 m gilt. Es wäre von Vorteil, wenn bereits in der Hasstabelle auf diesen Zusammenhang aufmerksam gemacht würde, beispielsweise mit einer entsprechenden Fussnote.
- 10 Art . 1.9 Abs . 4 Mit der Möglichkeit, "Verdichtete Siedlung" in Regelbauweise zu erstellen, wird ein wertvoller Beitrag zur haushälterischen Nutzung des Bodens und der besseren Ausgestaltung der Siedlungen geleistet. Gernäss dieser Vorschriften dürfen Geschosswohnungen in verdichteten Siedlungen höchstens 30 % der anrechenbaren Geschossfläche ausmachen. Es ist nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen diese Beschränkung veranlasst haben. Von grossem praktischen Nutzen wäre es gewesen, die für eine verdichtete Oberbauunq vorgesehenen Gebiete im Siedlungsrichtplan zu bezeichnen. (Vergleichsweise zu einer Oberbauunq in offener oder halboffener Oberbauunq reduzierte Strassenflächen, Erwartungssicherheit der Anstösser und Bewohner, etc.)
Art. 20 und 25
Mit der Dorf- und der Weilerzone werden ähnliche Ziele verfolgt. Während der Akzent bei der Weilerzone hauptsächlich auf der Erhaltung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz liegt, bezweckt die Dorfzone auch die Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Siedlungs-• struktur. Im Gegensatz zur Dorfzone kennt die Weilerzone keine Ausnützungsziffer, was die Umnutzung bestehender Gebäulichkeiten erleichtern dürfte.
Art. 21 Abs. 1
Die Bezeichnungen WG 2-3 und WG 3-4 sind heute nicht mehr üblich und machen auch als Gestaltungsvorschrift (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauR) nicht viel Sinn. Die zulässigen Gebäudehöhen von 8 und 11 m lassen 3 und 4 Geschosse ohne weiteres zu; da es sich bei diesen Bauvorschriften um Maximalvorschriften handelt, wäre es zweckmässiger, von WG 3 und WG 4 zu sprechen.
Art. 21 Abs. 3
Der Bonus für die Erstellung von Gewerbebauten bzw. von Mischbauten ist mit 0,1 (WG 2-3) und 0,15 (WG 3-4) eher bescheiden ausgefallen. Zudem ist für die Beanspruchung der höheren Ausnützung kein Mindestgewerbeanteil festgelegt. Aufgrund der gegenwärtigen Bodenmarktlage dürften deshalb die ertragstärkere~ Wohnnutzungen gegenüb~r den Gewerbenutzungen dominieren. Der schwach ausgebaute Gewerbeschutz in den Mischzonen wird allerdings durch die Ausscheidung spezieller Gewerbezonen mit Wohnen zumindest teilweise aufgewogen.
Art. 23 Abs. 1
Die "Gewerbezone mit Wohnen" ist in der thurgauischen Praxis eine neue Erscheinung. Es stellt sich deshalb die Frage, in welchem Zonentyp des kantonalen Baugesetzes die Gewerbezone mit Wohnen ihre gesetzliche Grundlage findet. Aufgrund des zulässigen Immissionsmassas (mässig störend) und der Zulassung von Wohnnut-
- 11 zung o_hne Beschränkung auf das betrieblich an den Standort gebundene Personal fällt die Bezugnahme auf die kantonale Gewerbezone, die für stark störende Nutzung vorgesehen ist, ausser Betracht. Bei der Gewerbezone mit Wohnen handelt es sich somit um eine Mischzone im Sinne von § 19 BauG, welche die Besonderheit aufweist, dass der Gewerbeschutz ausserordentlich stark ausgebaut ist; es sind nur Wohnungen zulässig, die den Betrieben zugeordnet sind. Eine solche Regelung steht in Einklang mit dem Baugesetz, da § 19 BauG den Gemeinden weitreichende Befugnisse einräumt, um das Nutzungarnass und das Verhältnis von Wohn- und Gewerbenutzungen zu regeln.
Art. 23 Abs. 3
Gernäss dieser Vorschrift kann der Gemeinderat in den Gewerbe- und Industriezonen in begründeten Fällen eine Mehrhöhe bis zu 4 m bewilligen. Aufgrund dieser Formulierung muss geschlossen werden, dass es sich hier nicht um eine zweite Regelbauhöhe im Sinne von § 86 BauG, sondern um eine Kompetenzdelegation an den Ge• meinderat handelt, in bestimmten Ausnahmefällen eine Mehrhöhe zu bewilligen, ohne an die strengen Voraussetzungen von § 106 BauG gebunden zu sein. Da wie bereits dargelegt die "Gewerbezone mit Wohnen G" ihre gesetzliche Grundlage in § 19 BauG (Wohn- und Gewerbezonen) hat und sie deshalb nicht als Industrieoder Gewerbezone eingestuft werden kann, kann das Mehrhöhenprivileg von 4 m in dieser Zone nicht beansprucht werden. In der "Gewerbezone mit Wohnen G" können Mehrhöhen aufgrund des kantonalen Baugesetzes bis maximal 3 m zugelassen werden. Es gilt hier die zwingende Vorschrift von § 88 BauG, wonach Bauten und Anlagen ausserhalb der Industriezone, welche die zulässige Höhe um mehr als drei Meter überschreiten, nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden ·können. Die Erwähnung der "Gewerbezone mit Wohnen" in
Art. 23 Abs. 3, 1. Satz kann deshalb nicht genehmigt
werden. In der Industriezone ist es hingegen im Hinblick auf 88 BauG zulässig, dem Gemeinderat die Kompetenz einzuräumen, Mehrhöhen bis zu. 4 m unter Berücksichtigung der landschaftlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten zu bewilligen. Entscheidend ist im Hinblick auf die Rechts- und Erwartungssicherheit der Nachbarn, dass die maximale Mehrhöhe ziffernmässig begrenzt ist und die Voraussetzungen für die Ab~eichung von_der Regelbauweise umschrieben sind, wie dies in der Vorprüfung verlangt wurde. · §
Ein weiterer Ausnahmetatbestand ist in Art. 23 Abs. 3 für technisch und betrieblich bedingte Gebäudeteile geschaffen worden, bei denen eine Mehrhöhe ohne ziffernmässige Begrenzung bewilligt werden kann. In der beispielhaften Aufzählung werden Liftaufbauten, Kamine
- 12 und Krananiagen erwähnt. Damit wird deutlich gemacht, dass nicht ganze Gebäudeteile oder Geschosse unter den Ausnahmetatbestand fallen, sondern Anlageteile von geringer räumlicher Ausdehnung. Angesicht der engen Umschreibung der Voraussetzungen lässt sich der Verzicht auf eine ziffernmässige Normierung der Mehrhöhen rechtfertigen. Art . 2 3 Abs . 4 Die Kompetenzdelegation an den Gemeinderat, Mehrlängen aus technisch oder betrieblichen Gründen zu bewilligen, ist nur zulässig, wenn der Rahmen abgesteckt wird. Die vorliegende Delegationsnorm erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da es insbesondere an einer Festlegunq der höchstzulässigen Mehrlänge fehlt. Im Gegensatz zu Art. 23 Abs. 3 (Mehrhöhen für technisch und betriebliche Gebäudeteile) können hier auch Rauptbauteile (z.B. Produktionshallen mit überlangen Fertigungsstrassen) vom Mehrlängenprivileg profitieren. Oh ne eine Normierung der maximal zulässigen Mehrlänge wird die Rechts- und Erwartungssicherheit der Nachbarn verletzt, wie dies bereits in der Vorprüfung festge~ halten wurde. Diese Bestimmung kann deshalb nicht genehmigt werden. Ausnahmen sind indes nach wie vor möglich, wenn die Voraussetzungen von § 106 BauG erfüllt sind. Erfahrungsgernäss sind bei Industrie- und Gewerbebauten die in lit. a der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Kriterien (unzumutbare Härte, unverhältnismässiges Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis) vergleichsweise mit anderen Bauzonen schneller erfüllt. Art . 24 Abs . 1 Analog zu den Industrie- und Gewerbezonen ist es vertretbar, innerhalb der öffentlichen Zonen einen Grenzabstand von lediglich 4 m festzulegen (vgl. Art. 18 BauR). In der "Zone für öffentliche Bauten OeB" müssen · gegenüber angrenzenden Grundstücken in einer anderen Bauzone deren Abstandsvorschriften eingehalten werden. Bereits in der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die Vorschriften der Nachbarzone zu stoasenden Ergebnissen führen kann. Diese Grenzabstandsregelung hat zur Folge, dass öffentliche Bauten umso näher an die Grenze heranrücken können, je niedriger der Grenzabstand in der benachbarten Zone ist. Damit werden namentlich die privaten Interessen der Bewohner in den schwächeren Zonen verletzt (vgl. RRB Nr. 548 vom 7. April 1987 betreffend die Genehmigung der Ortsplanung Frauenfeld) und die öffentlichen Bauten in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Aufgrund der ungleich grösseren Bauvolumen (60 m Länge, 12 m Höhe), die in der "Zone für öffentliche Bauten OeB" zulässig sind, resultieren namentlich in den benachbarten zweigeschossigen Wohnzonen zu kleine Grenzabstände. Die Grenzabstände für die "Zone für öffentliche Bauten OeB" sind deshalb autonom festzulegen, wo-
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bei sich eine sachgerechte Regelung an der zulässigen Gebäudelänge und Gebäudehöhe zu orientieren hat. Aus den dargelegten Gründen kann Art. 24 Abs. 1 2. Satz nicht genehmigt werden. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Grenzabstände in dieser Zone sachgerecht festzulegen und erneut zur Genehmigung einzureichen.
Art. 26 Abs. 2
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich nur die Zulässigkeit nicht zonenkonformer Bauten und Anlagen nach Art. 24 RPG und dem entsprechenden kantonalen Ausführungsrecht richtet.
Art. 29 Abs. 2
Mit der Erhaltungszone werden besonders schutzwürdige Teile von Dorf- und Weilerzonen überlagert. Bestehende Bauten dürfen ungeachtet der Bauvorschriften unter Beibehaltung der Lage, des bisherigen Gebäudeprofils und der Erscheinungsform umgebaut oder ersetzt werden; Diese Befreiung von den Bauvorschriften kann zwar i~ Interesse eines wirksamen Ortsbildschutzes durchaus gerechtfertigt sein. Im konkreten Einzelfall müssen aber auch weitere öffentliche Interessen sowie die privaten Interessen der Nachbarn in die Interessenabwägung einbezogen werden. Im Rahmen der definitiven Drucklegung des BauR sollte ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
Art. 32 Abs. 5
Diese Bestimmung betreffend das Verbot Ubermässiger Einwirkungen hat heute im Bereich der Lärm- und Luftschadstoffbelastung kaum mehr eine eigenständige Bedeutung, da das zulässige Immissionsmass zum grössten Teil abschliessend in den entsprechenden Bundesverordnungen (Lärmschutzverordnung LSV und Luftreinhalteverordnung LRV) normiert ist.
Art. 33 Abs. 3
Mit dieser Bestimmung wird dem Gemeinderat die Kompetenz eingeräumt, im Interesse eines wirksamen Lärmschutzes Erleichterungen bezüglich Grenz- und Gebäudeabständen zu gewähren. Dieser Ausnahmetatbestand weckt Bedenken, weil der Lärmschutz nicht a priori anderen öffentlichen und privaten Interessen vorangestellt werden darf. An der Einhaltung der in der Regelbauweise festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände bestehen ebenfalls gewichtige öffentliche Interessen, vor allem im Hinblick auf die Wohnhygiene und die Verteilung der Baukuben innerhalb einer bestimmten Zone (Erscheinungsbild eines Quartiers). Hinzu kommen die privaten Interessen der angrenzenden Nachbarn. Die vorliegende
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Ausnahmebestimmung kann deshalb nicht genehmigt werden. Ausnahmen im Interesse des Lärmschutzes sind jedoch nach wie vor möglich, wenn die Voraussetzungen von § 106 BauG erfüllt sind. Neue Gebäude und wesentliche Änderungen bestehender Gebäude dürfen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 Abs. 1 LSV). Die hierfür allenfalls notwendigen baulichen oder gestalterischen Massnahmen müssen sich grundsätzlich im Rahmen der Regelbauweise bewegen. Werden in lärmbelasteten Zonen grössere Oberbauungen geplant, so empfiehlt es sich, im Rahmen eines Sondernutzungsplans (Arealüberbauungsplan/Gestaltungsplan) dem Lärmschutz die nötige Beachtung zu schenken. Zahlreiche Massnahmen im Lärmschutzbereich sind nur möglich, wenn sie in grösserem Zusammenhang geplant werden. Dies gilt insbesondere für die Gebäudeanordnungen. Mit Sondernutzungsplänen können Ausnahmen von der Regelbauweise gewährt werden. Hinsichtlich der zulässigen Gebäudelängen und Gebäudeabstände sowie der Nutzungsverteilung lassen sich dank dieser Möglichkeit im Sinne des Lärmschutzes bessere Lösungen treffen. •
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Art. 36 Abs. 5
Die Bestimmung über den reduzierten Grenzabstand bei Minderhöhe ist nur sehr schwer verständlich und sollte deshalb redaktionell überarbeitet werden.
Art. 37 Abs. 3
Mit dieser Bestimmung wird dem Gemeinderat veraussetzungslos die Kompetenz eingeräumt, für Kleinbauten reduzierte Gebäudeabstände zu bewilligen. Das kantonale Recht regelt diesen Bereich jedoch abschliessend und lässt den Gemeinden keinen Raum für abweichende Regelungen. § 82 Abs. 3 BauGenthält bereits eine Erleich,. terung für Kleinbauten: Der Gebäudeabstand zwischen· Kleinbauten sowie zwischen Kleinbauten und Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück ist auf 3 m reduziert und damit dem Grenzabstand gleichgesetzt. Weitergehende Reduktionen des Gebäudeabstands sind nur im Rahmen von
Art. 106 BauG möglich. Die vorliegende Bestimmung steht
im Widerspruch zum übergeordneten Recht und kann deshalb nicht genehmigt werden.
Art. 43 Abs. 2 Ziff. 10
Entscheidend für die Frage, ob Flächen im Dachgeschoss zur Bruttogeschossfläche gezählt werden müssen, ist das Stichdatum "Inkrafttreten einer Nutzungsordnung mit Ausnützungsbeschränkung". Im Interesse einer klaren Regelung sollte angegeben werden, welches Datum in Amriswil massgebend ist. ·
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Art. 54
Im Bereich des Schutzes von Einzelobjekten ist die Gemeinde Amriswil neue Wege gegangen. Eine Reihe von besonders wertvollen Kulturobjekten ist mit einem grundeigentümerverbindlichen Abbruch- und Zerstörungsverbot belegt; die Liste dieser geschützten Kulturobjekte ist als Anhang A im BauR aufgeführt. Diese Objekte sind Bestandteile des Baureglementes und damit in die vorliegende Genehmigung miteingeschlossen. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs und des Rechtsschutzes wurde mit dem Auflageverfahren Rechnung getragen.
Art. 57 Im Gegensatz zum vorgeprüften Baureglement sind die
geschützten Naturobjekte in dem von der Gemeinde beschlossenen Baureglement nicht mehr als Anhang aufgeführt; ebenso wurde Art. 57 BauR abgeschwächt, indem die geschützten Naturobjekte nur noch "nach Möglichkeit" zu erhalten sind. Der Verzicht auf den grundeigentümerverbindlichen Schutz wird vom Gemeinderat damit begründet, dass eine abschliessende Aufzählung der Naturobjekte im Baureglement zu starr sei und den B~ dürfnissen der Praxis nicht gerecht werde. Gerade bei Naturobjekten, die sich verändern oder neu entstehen können, sei es wichtig, dass die Liste ergänzt und abgeändert werden könne, was bei einer Aufnahme ins Baureglement stark erschwert werde. Auch wenn diesen Argumenten eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, bleibt dennoch festzuhalten, dass der präventive rechtliche Schutz der Naturobjekte entscheidend abgeschwächt wurde. Wie bereits dargelegt wurde, ist jedoch mit der Einführung der Bewilligungspflicht für über die Pflege hinausgehende Veränderungen an geschützten Naturobjekten, ein Korrektiv geschaffen worden. Damit besteht auch die Möglichkeit, in .jenem Zeitpunkt in Form von Vereinbarungen oder Einzelverfügungen den Schutzzielen Nachachtung zu verschaffen. Der Anhang zum Baureglement enthält unter anderem die Gestaltungsrichtlinien für die Dorf- und Weilerzone sowie eine Liste von qualitativen Anforderungen, die bei der Ausarbeitung von Arealüberbauungsplänen beachtet werden müssen. Diese Richtlinien sind zu begrüssen, weil darin Kriterien für die Handhabung des breiten Ermessensspielraums formuliert sind, über den die Behörde in den genannten Bereichen verfügt. Mit den Richtlinien wird die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der behördlichen Projektbeurteilung verbessert. 5. Insgesamt ist die revidierte Ortsplanung Amriswil zweckmässig und steht in Einklang mit den Planungsgrundsätzen von RPG und BauG. Diese Feststellung gilt insbesondere für den Zonenplan und das Baureglement, während die kommunale Riebtplanung nicht in allen Tei-
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len zu überzeugen vermag. Die vorliegende Planung kann mit wenigen Vorbehalten genehmigt werden.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die revidierte Ortsplanung der Gemeinde Amriswil (Urnenabstimmung vom 5. März 1989) bestehend aus Baureglement, Zonenplan, Siedlungs- und Verkehrsrichtplänen mit zugehBrigem Text wird im Sinne der Erwägungen mit Ausnahmen der folgenden Bestimmungen des Baureglementes genehmigt: - Art. 23 Abs. 3, 1. Satz "Zone G" (Mehrhöhe für die Zone G) - Art .. 23 Abs. 4 ( Mehrlängen in den Zonen G und I). - Art. 24 Abs. 1, 2. Satz (Grenzabstand in der öffe!\tlichen Zone) - Art. 33 Abs. 3 (Ausnahmen im Interesse des Lärmschutzes) -Art. 37 Abs. 3 (Gebäudeabstand bei Kleinbauten). 2. Der Zonenplan wird vorbehältlieh allfälliger Änderungen als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen genehmigt. 3. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Landwirtschaftsgebiet östlich von Hagenwil entsprechend der Vorgabe des kantonalen Richtplans mit einer Landschaftsschutzzone zu überlagern. 4. Die Gemeinde wird ersucht, allfällige Höherzuweisungen im Sinne der LSV und Art. 33 Abs. 2 BauR in einem Empfindlichkeitsstufenplan gernäss Lärmschutzverordnung und Verordnung des Regierungsrates zum Umweltschutzgesetz baldmöglichst auszuarbeiten und zur Genehmigung einzureichen.
s. Mitteilung an: - Gemeinderat Amriswil, 8580 Amriswil, unter Beilage von zwei Baureglementen, zwei Zonenplänen und zwe~ Richtplänen mit zugehörigem Bericht, alle mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken - Reinhardt + Hesse + Schwarze, Büro für Raumplanung
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AG, _Feldeggstrasse 80, 8008 Zürich - Grundbuchamt des Kreises Zihlschlacht, 8580 Amriswil - Landwirtschaftsamt - Meliorationsamt - Kantonsforstamt - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege - Amt für Archäologie - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Baureglementen, zwei Zonenplänen und zwei Richtplänen mit• Bericht, alle mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken, sowie einem Inventarplan der Kulturund Naturobjekte samt Listen ohne Genehmigungsvermerk sowie der Akten.
Für richtige Ausf~rtigung DER STAATSSCHREIBER
Ortsplanung Amriswil Präzisierungen zum Genehmigungsbeschluss
Art. 23 Abs. 4 BauRund Art. 24 Abs. 1 BauR
In der Diskussion im Regierungsrat wurde auf § 20 Abs. 2 BauG verwiesen, der es den Gemeinden anheimstellt, ob sie diesbezügliche Vorschriften aufstellen wollen oder nicht. Wollte man dieser Argumentation folgen, könnte flir die Wohnzone (§ 18), wie auch flir die Wohn- und Gewerbezone (§ 19) nichts vorgeschrieben werden, da auch diese §§ in ihren Absätzen 2 Kann-Formulierungen verwenden. Das widerspräche der bisherigen regierungsrätlichen Genehmigungspraxis aber völlig. Nach den §§ 12 und 41 BauG hat der Regierungsrat bei der Genehmigung neben der tlberprlifung der Gesetzmässigkeit a~ch eine solche der Zweckmässigkeit vorzunehmen. Nachdem im Regierungsrat unbestritten war, dass die Überlegungen des Baudepartementes zu den beantragten Nichtgenehmigungen zweckmässig seien, scheint uns auch das Erfordernis der Gesetzmässigkeit erfüllt. Im übrigen lassen sich die gemachten Einwände auch auf die §§ 86 und 94 BauG abstützen.
Die Probleme der Industriezonen stellen sich nicht überall mit gleicher Schärfe, wohl aber in Gemeinden mit grossen Industriezonen wie Frauenfeld oder Amriswil. Nachdem dieselben Bestimmungen bei der Genehmigung des Baureglementes Frauenfeld bereits beanstandet, bzw. nicht genehmigt worden sind (siehe Beilage), sah das Baudepartement keinen Anlass, in Amriswil anders zu argumentieren.
Für weitere Auskünfte, steht der Unterzeichnete gerne zur Verfügung.
11. Juli 1990/US
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal