Zonenplan <2019>
Zoning plan · Dozwil
Document
- Number
- 41
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Dozwil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jul 1, 2019
- In force since
- Jul 19, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 01. Juli 2019
Entscheid Nr. 41 0110/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Dozwil - Revision Ortsplanung - Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Dozwil am 6. November 2017 beschlossene Richtplan wird genehmigt. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde Dozwil innert zwei Jahren beim kommunalen Richtplan noch den Planungsauftrag 1.3 B (Ausscheidung von Gebieten mit inneren Entwicklungspotentialen) umsetzt. 2. Der von der Gemeindeversammlung Dozwil am 27. April 2018 erlassene Zonenplan sowie das Baureglement werden genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Dozwil am 6. November 2017 beschlossene Änderung des Schutzplanes Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) wird genehmigt 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8582 Dozwil unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision, je mit Genehmigungsvermerken (Charge) - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft, Abt. Tourismus - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers zur Ortsplanungs¬ revision, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersucht die Politische Gemeinde Dozwil um Genehmi¬ gung der revidierten Ortsplanung. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Gemeinde Dozwil infolgedessen darüber informiert, dass die eingereichten Unterlagen nicht voll¬ ends genügen. Zusätzlich wurde der Gemeinde Dozwil die Möglichkeit eingeräumt, den Planungsbericht nachzubessern (vgl. ARE-Schreiben vom 8. Juni 2018). Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte die Gemeinde Dozwil zusätzliche Unterlagen bzw. einen er¬ gänzten Planungsbericht nach. Die zur Genehmigung eingereichte Ortsplanung betrifft die Revision des Richtplans, des Zonenplans und des Baureglements. Zudem beinhaltet die Genehmigungsvorlage ver¬ schiedene Änderungen am Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Seit Ende September 2018 liegt das Ergebnis der verwaltungsinternen Vernehmlassung vor. Dieses hat ge¬ zeigt, dass gegenüber der Ortsplanungsrevision verschiedene Vorbehalte bestehen. Darüber wurde die Gemeinde Dozwil vom Amt für Raumentwicklung am 5. Oktober 2018 telefonisch und per E-Mail informiert. Insbesondere wurde die Gemeinde in Kenntnis gesetzt, dass verschiedene Nachweise fehlen, um die Einzonung im Gebiet "Chrömersgarten" (Änderung Nr. 12) genehmigen zu können. Daher reichte die Ge¬ meinde Dozwil mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 weitere Unterlagen (Angepasste Schutz- und Pflegvorschriften, Zonenplanänderungstabelle, Tabelle "Kantonaler Zonen¬ katalog" und verschiedene Kauf- und Vorkaufsverträge) nach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Genehmigungsvorlage keine Rekurse hängig. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Vorlage mit Bericht vom 3. Juli 2014 vorgeprüft. Eine zweite 2. Vorprüfung betraf den Entwurf eines revidierten Baureglements. Die 2. Vorprüfung wurde mit dem Prüfbe¬ richt vom 4. Mai 2016 abgeschlossen.
Vorbemerkungen Der Regierungsrat genehmigte die letzte Ortsplanung (kommunaler Richtplan, Zonen¬ plan und Baureglement) der Gemeinde Dozwil mit Beschluss Nr. 1125 vom 28. Sep¬ tember 1993. Seither wurden verschiedene Zonenplanänderungen vorgenommen. Im Jahr 2008 wurde zusätzlich das Baureglement teilrevidiert. Die Genehmigung dieser Teilrevision erfolgte mit DBU-Entscheid Nr. 81 vom 25. September 2008. Der rechtskräftige Schutzplan Natur- und Kulturobjekte stammt aus dem Jahr 2002 (ge¬ nehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 114 vom 4. Dezember 2002). § 8 Abs. 3 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen anzupassen.
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Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisie¬ rung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurde der Kantona¬ le Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau revidiert. Diese Teilrevision genehmigte der Grosse Rat am 6. Dezember 2017. Die Genehmigung des teilrevidierten KRP (Stand: Juni 2017) durch den Bundesrat erfolgte am 4. Juli 2018. Somit liegen offensichtlich er¬ heblich geänderte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Mit der Revision der Ortsplanung hat die Gemeinde Dozwil ihre Planung im Sinne von §122 PBG an die Bestimmungen des revidierten Planungs- und Baugesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Gleichzeitig hat das Departement für Bau und Umwelt festgestellt, dass die Ortsplanung nicht vollends auf den teilrevidierten KRP (Stand: Juni 2018) abgestimmt ist. Zumal die öffentliche Bekanntmachung resp. Auflage der Kommunalplanung bereits im November 2017 erfolgte, ist dieses Versäumnis zumindest teilweise nachvollziehbar. Dies entbin¬ det die Gemeinde Dozwil aber nicht, im Rahmen der Ortsplanung sämtliche KRPVorgaben planerisch vollständig umzusetzen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Gemeinde Dozwil aus zeitlichen Gründen den Planungsauftrag 1.3 B nicht umgesetzt hat. Planungsauftrag 1.3 B verlangt, dass die Gemeinden in ihren kommunalen Richtplänen die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften ausweisen. Diesem Auftrag kommt die Gemeinde Dozwil insofern nach, dass sie die Gebiete mit inneren Entwicklungspotentialen im Planungsbericht ausweist. Als planeri¬ sche Grundlage ist dies nachvollziehbar. Um die Innenentwicklungspotentiale aktivieren zu können, sind aber zusätzlich Massnahmen erforderlich. Insbesondere ist angezeigt, die Mobilisierung dieser Gebiete behördenverbindlich zu regeln. Um den Planungsauf¬ trag 1.3 B umzusetzen, erklärt sich die Gemeinde Dozwil damit einverstanden, den kommunalen Richtplan innert zwei Jahren zu ergänzen (vgl. Schreiben vom 7. Dezem¬ ber 2018). Deshalb wird im Genehmigungsentscheid ein entsprechender Planungsauf¬ trag formuliert. Zudem wird angeregt, vor allem die grösseren Innenentwicklungsgebiete im Zonenplan zusätzlich mit einer Gestaltungsplanpflicht zu überlagern. Ohne eine sol¬ che Überlagerung besteht die Gefahr, dass die bestehenden Innenentwicklungspotenti¬ ale auch längerfristig nicht mobilisiert werden können.
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Grösse der Bauzonen und des Siedlungsgebietes Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionie¬ rung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Bei der Dimensionierung und der Wahl der Bauzonentypen spielten neben Faktoren wie beispielsweise den Gemeindezielen bezüglich Bevölke¬ rungsentwicklung insbesondere die Raumtypenzugehörigkeit eine wichtige Rolle. Gemäss dem KRP ist die Gemeinde Dozwil vollumfänglich dem Raumtyp „Kulturland¬ schaft“ zugewiesen. Gemäss Festsetzung 0.3 D bleibt in der Kulturlandschaft ein punk¬ tuelles Wachstum möglich; insgesamt soll die Raumnutzerzahl langfristig mindestens gehalten werden (Orientierungswert: 10 % des gesamten Wachstums). Für die Kultur¬ landschaft wird von einem jährlichen Wachstum bis 2030 von 0.5 Prozent und bis 2040 von 0.3 Prozent pro Jahr ausgegangen. Um den zu erwarteten Raumnutzerzuwachs aufnehmen zu können, reichen die rechtskräftigen WMZ-Bauzonen aus. Die WMZRichtplangebiete sind aber deutlich überdimensioniert. Die Gemeinde Dozwil hat daher, gestützt auf Planungsauftrag 1.1 A, ihre WMZ-Richtplangebiete um 1.2 ha auf eine Flä¬ che von 2.2 ha zu reduzieren (Anhang A1 KRP). Im Rahmen der Ortsplanungsrevison reduziert die Gemeinde Dozwil ihre WMZ-Richtplangebiete insgesamt um 1.36 ha. Zu¬ sammen mit den Ein- bzw. Auszonungen wird das Siedlungsgebiet effektiv um 1.2 ha reduziert. Mit dieser Reduktion wird der Planungsauftrag 1.1 A vollends erfüllt. Die neu¬ en WMZ-Richtplangebiete mit einer Fläche von insgesamt 19'878 m2 entsprechen den Vorgaben des KRP (Anhang A1) und werden genehmigt. Die Gemeinde Dozwil nimmt verschiedene Ein- und Umzonungen in eine Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) vor. Insgesamt vergrössert sich die Bauzonenfläche der Gemeinde Dozwil um 1 '571 m2. Die Vergrösserung der Bauzonen ist dabei auf die Einzonung von WMZ-Bauzonen auf den Parzellen Nrn. 102 und 168, Chrömersgarte (Änderung Nr. 12) zurückzuführen. Dabei wird eine Fläche von 2'810 m2von der Land¬ wirtschaftszone Lw in die Wohnzone W 2 eingezont. Gemäss Zonenplanänderungstabelle soll ein Teil der Fläche (T571 m2) aufgrund eines ausgewiesenen Bedarfs an WMZ eingezont werden. Die restliche Fläche (T239 m2) wird mit einer Flächenverlage¬ rung (Änderungen Nrn. 6 und 7) begründet. Gemäss Festsetzung 1.4 A des KRP setzt eine Ein- und Umzonung in eine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone (WMZ) voraus, dass die gemeindespezifische Auslastung grösser als 100 Prozent ist. Die gemeinde¬ spezifische Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl mit der vorhan¬ denen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Gemäss den kantonalen Berechnun¬ gen verfügt die Gemeinde Dozwil derzeit und bezogen auf einen Zonenplanhorizont 2033 über eine gemeindespezifische Auslastung von rund 98 Prozent. Bei einer sol¬ chen Auslastung ist grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche WMZ-Flächen ausgewie¬ sen. Zu beachten ist aber, dass die Gemeinde Dozwil ihre Revision bereits im Jahr 2013 in Angriff nahm. In den Grundzügen wurde die Ortsplanung mit Bericht vom 3. Juli
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2014 vorgeprüft. Im Herbst 2015 wurde mit der Gemeinde Dozwil ein Gemeindege¬ spräch zur Festlegung des Siedlungsgebiets im KRP geführt. Grundlage für dieses Gemeindegespräch war ein Zonenplan-Entwurf, der in etwa den WMZ-Flächen gemäss Genehmigungsvorlage entspricht. Angesichts der langen Planungsdauer kann von einer Ausnahmesituation ausgegangen werden, bei welcher gewisse Vorgaben aus dem KRP bzw. deren Anwendung als noch unbekannt eingestuft werden können. Obwohl derzeit die Auslastung nicht über 100 Prozent liegt, kann daher ausnahmsweise'eine Ausdeh¬ nung der WMZ-Fläche um 1 ‘571 m2 akzeptiert werden.
Umsetzung der Dichtevorgaben Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen (kommunaler Richtplan, Zo¬ nenplan, Baureglement) aufzuzeigen, wie die Dichten gemäss Festsetzung 1.2 A er¬ reicht werden können. Im Dichtetyp „Kulturlandschaft“ ist für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine minimale Raumnutzerdichte von 32 RN/ha zu erreichen. Die Gemeinde Dozwil verfügte im Jahr 2014 über eine Raumnutzerdichte von 39 RN/ha und lag damit über der im KRP geforderten Mindest¬ dichte. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Dozwil die geforderte Min¬ destdichte auch längerfristig halten kann. In dieser Hinsicht ist speziell zu begrüssen, dass im Zentrum von Dozwil verschiedene Flächen neu der dreigeschossigen Wohnund Arbeitszone WA 3 zugewiesen werden.
1. Richtplan Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Dozwil wurde ein raumplaneri¬ sches Grobkonzept sowie anschliessend räumliche Konzepte für die Rieht- und Nut¬ zungsplanung erstellt. Dieses strukturierte Vorgehen zur Festlegung der planerischen Entwicklung der Gemeinde bezüglich Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr und Inf¬ rastruktur ist zu begrüssen. Der Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr und Infrastruktur. Er besteht aus einer Karte 1:2‘500 und einem Richtplantext. Dieser Aufbau ist planerisch insgesamt nachvollziehbar. a) Siedlung Die bisherigen Richtplangebiete werden mehrheitlich beibehalten. Am östlichen und südlichen Siedlungsrand wird das Siedlungsgebiet um 1.2 ha reduziert. Wie bereits dargelegt, wird der Planungsauftrag 1.1 A mit dieser Reduktion vollends erfüllt. Die ver¬ bleibenden Richtplangebiete erachten wir insgesamt als zweckmässig angeordnet und werden daher genehmigt. Weiter hat die Gemeinde Dozwil den Planungsauftrag 1.3 B (Eintrag Innenentwicklungspotentiale) umzusetzen. Für die Umsetzung der erwähnten Aufträge wird der Gemeinde Dozwil eine Frist von 2 Jahren eingeräumt (Genehmi¬ gungsvorbehalt). Hinsichtlich der Richtplangebiete Nrn. 4a und 4b ist darauf hinzuwei¬ sen, dass diese vollständig im Bereich von Fruchtfolgeflächen (FFF) liegen. Dies bdingt,
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dass bei einer allfälligen künftigen Einzonung eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt und der Nachweis erbracht werden muss, dass die Vorgaben gemäss Art. 30 Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) eingehalten sind. b) Natur und Landschaft Das Departement für Bau und Umwelt begrüsst, dass die Gemeinde Dozwil bestrebt ist, die bestehenden Hochstammobstgärten zu erhalten und bei Bedarf zu schützen. c) Verkehr Neu sind verschiedene Massnahmen geplant, um die Sicherheit für den Langsamver¬ kehrzu verbessern. Da damit insbesondere ein Teil des Planungsauftrags 3.4 A umge¬ setzt wird, sind diese Massnahmen zu begrüssen. d) Infrastruktur Die Gemeinden im Urbanen Raum und im Kompakten Siedlungsraum mit mehr als 2000 Einwohnern müssen gemäss Planungsauftrag 4.2 A bis 2022 einen kommunalen Energierichtplan erstellen. Darin sind die Möglichkeiten der verstärkten Nutzung erneu¬ erbarer Energieträger zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung und der quartierweisen Wärmeversorgung aufzuzeigen. Im Planungsauftrag 4.2 A wird im Weiteren explizit aufgeführt, welche Inhalte ein kommunaler Energierichtplan insbesondere zu umfassen hat. Die Gemeinde Dozwil verfügt über 704 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2017) und liegt vollständig in der Kulturlandschaft. Sie muss daher keinen kommunalen Energie¬ richtplan erstellen. Umso mehr wird von kantonaler Seite begrüsst, dass der Kommuna¬ le Richtplan der Gemeinde Dozwil auch Aussagen zum Thema „Energie“ beinhaltet (vgl. Massnahmen I 4.01-4.02).
2. Zonenplan Die im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonen und deren Abgrenzungen erschei¬ nen mehrheitlich sachgerecht auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Die in der Zo¬ nenplanänderungstabelle aufgeführten Änderungen betreffen grossmehrheitlich Umzonungen. Auf neue Arbeitszonen wird hingegen verzichtet. Weiter sind verschiedene Um- und Einzonungen geplant, welche neue WMZ-Zonen be¬ treffen. Solche zusätzlichen WMZ-Zonen sind grundsätzlich nur möglich, wenn be¬ stimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die gemeindespezifische Aus¬ lastung über 100 Prozent zu betragen. Einzelne Umzonungen in WMZ-Zonen sind aus¬ nahmsweise möglich, wenn die Umzonung zweckmässig gelegene, weitgehend über¬ baute Bauzonen (KRP-Festsetzung 1.4 A) betrifft. Namentlich ist dies bei den Zonen¬ planänderungen Nrn. 5 und 9 der Fall. Diese erfüllen die Kriterien gemäss Festsetzung 1.4 A und können daher genehmigt werden.
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Im Gebiet "Chrömersgarte" ist auf den Parzellen Nrn. 102 und 129 geplant, eine Fläche von 2'810 m2von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 einzuzonen. Zu begrüssen ist, dass ein Teil der Einzonungsfläche durch zwei Auszonungen (Zonen¬ planänderungen Nr. 6 und Nr. 7) kompensiert wird (Verlagerung). Da die gemeindespe¬ zifische Auslastung lediglich bei 98 Prozent liegt, ist für die Einzonung der Teilfläche von T571 m2kein Bedarf ausgewiesen. Im Abschnitt "Grösse der Bauzone und des Siedlungsgebietes" wird erläutert, weshalb diese Einzonung ausnahmsweise dennoch genehmigt werden kann. Mit der Einzonung im Gebiet "Chrömersgarte" wird auch Bauzone von der Parzelle Nr. 129 in die Landwirtschaftszone ausgezont (Änderung Nr. 7). In diesem Zusammen¬ hang ist zu bemerken, dass auf Parzelle Nr. 129 ein Flühnerstall steht. Dieser Hühner¬ stall dient der hobbymässigen Tierhaltung. Mit der Zuweisung zur Landwirtschaftszone (Änderung Nr. 7) wird ein zonenwidriger Zustand geschaffen. Um diesem unerwünsch¬ ten Zustand entgegen zu wirken, empfehlen wir, den Hühnerstall auf Parzelle Nr. 129 in die Bauzone zu verlegen. Gemäss der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanung unterliegen insbesondere folgende Ein- und Umzonungen der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700).
3. Baureglement Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wird das rechtskräftige Baureglement (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 81 vom 25.09.2008) gesamthaft revidiert. Dabei wird das Bau¬ reglement insbesondere an die neue Planungs- und Baugesetzgebung und die Vorga¬ ben gemäss Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Bei Art. 3 Abs. 3 des Baureglements stellte sich im Zuge des Ge¬ nehmigungsverfahrens die Frage, auf welche kleine Einliegerwohnungen diese Be¬ stimmung anwendbar ist. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 präzisiert die Gemein¬ de Dozwil, dass mit kleinen Einliegerwohnungen Studios mit maximal 1 bis 2 Zimmern gemeint sind. Im Übrigen wurde das revidierte Baureglement auf Einhaltung des über¬ geordneten Rechts überprüft. Diese generelle Prüfung ergibt, dass das zur Genehmi-
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gung eingereichte Baureglement dem übergeordneten Recht entspricht und somit ge¬ nehmigt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass das Inhaltsverzeichnis, das Ver¬ zeichnis der Abkürzungen, die Verweise im Baureglement sowie der Anhang des Baureglementes nicht überprüft wurden.
4. Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) Mit Entscheid Nr. 114 vom 4. Dezember 2002 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Im Rahmen der Ortsplanungsre¬ vision hat die Gemeinde Dozwil diesen Schutzplan überarbeitet. Dabei wurden insbe¬ sondere die geschützten Kulturobjekte überprüft. Neu wird auf die Unterscheidung von Objekten der Kategorie A und B verzichtet. Bei rund 50 Objekten wird eine formelle Nichtunterschutzstellung beschlossen. Neu werden zwei zusätzliche Gebäude unter Schutz gestellt. Die bisherigen Schutz- und Pflegevorschriften werden mehrheitlich er¬ setzt. Gegenüber den vorgenommenen Änderungen 2017 am Situationsplan 1:2'500 und den Schutz- und Pflegevorschriften bestehen keine Vorbehalte. Die Genehmi¬ gungsvorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden.
Zusammenfassung Die generelle Prüfung ergibt, dass die Änderung des Schutzplans sowie die revidierte Ortsplanung Dozwil unter Beachtung des Planungsauftrags 1.3 B (Ausscheidung von Gebieten mit inneren Entwicklungspotenzialen) die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG enehmigt werden.
Oep
f@£/ßau und Umwelt ei^schefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
*1. JULI 2019
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal