Zonenplan <2018> Revision Ortsplanung
Zoning plan · Sirnach
Document
- Number
- 42 & Nr. 5 (vom 23.01.2020)
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Sirnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jul 16, 2019
- In force since
- Nov 1, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 16. Juli 2019
Entscheid Nr. 42 0003/2019/DBU/ARE-001
Politische Gemeinde Sirnach Revision Ortsplanung
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der an der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 beschlossene Zonenplan wird genehmigt.
2.
Das an der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 beschlossene Bauregle¬ ment (BauR) wird mit Ausnahme folgender Artikel genehmigt: a. Art. 4 Zoneneinteilung: "Gebiet mit Lärmvorbelastung GL" und Art. 23 Ge¬ biet mit Lärmvorbelastung b. Art. 13 Abs. 1 die Worte "der Naturgefahren" c. Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Teilsatz 2 d. Art. 43 Abs. 2 e. Art. 45 Abs. 2 f. Art. 47
3.
Der vom Gemeinderat am 18. Dezember 2017 beschlossene Schutzplan wird teil¬ weise genehmigt. Nicht genehmigt wird die Nicht-Unterschutzstellung nachfolgen¬ der Gebäude. Gleichzeitig wird die politische Gemeinde Sirnach angewiesen, diese Gebäude unter Schutz zu stellen: a. NU4 Kirchplatz 6, Assek.-Nr. 57/3-0016 b. NU3 Hauptstr. 2, Assek.-Nr. 57/6-0018 c. NU6 Winterthurerstr. 1, Assek.-Nr. 54/4-0028 d. NÜ10 Standbachstr. 16, Assek.-Nr. 57/4-0132 Diese Gebäude werden mit einem Nichtgenehmigungsvermerk versehen.
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4.
Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von fünf Dos¬ siers der Revision der Ortsplanung, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmi¬ gungsvermerken - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - DIV, Abt. öffentlicher Verkehr - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung - BHATeam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Revision der Ortsplanung, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken
Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. November 2018 hat der Gemeinderat Sirnach um Genehmigung der revidierten Ortsplanung (Zonenplan, Bauregiement und Schutzplan Kulturobjekte) ersucht. Der Zonenplan und das Baureglement wurden mit Prüfbericht vom 31. Januar 2014 vorgeprüft. Die Unterlagen zur Ortsplanungsrevision wurden vom 10. Juni 2016 bis am 29. Juni 2016 öffentlich aufgelegt. Aufgrund von zwei Einsprachen wurden der Zonenplan und das Baureglement teilweise überarbeitet und erneut aufgelegt (vom 13. April 2018 bis am 2. Mai 2018). Dabei sind keine Einsprachen eingegangen. An der Ur¬ nenabstimmung vom 23. September 2018 hat die Stimmbevölkerung der Gemeinde Sirnach dem revidierten Zonenplan und dem revidierten Baureglement zugestimmt. Am 18. Dezember 2017 hat der Gemeinderat den Schutzplan beschlossen. Gegen die Vor¬ lage sind keine Rekurse hängig. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlos¬ sen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Die Politische Gemeinde Sirnach umfasst die Ortsteile Busswil, Horben, Sirnach und Wiezikon. Der Zonenplan und das Baureglement der Gemeinde Sirnach stammen aus dem Jahre 2001 (RRB Nr. 774 vom 11. September 2001). Zudem verfügt die Politische Gemeinde Sirnach seit 2005 über einen Verkehrsrichtplan (genehmigt mit DBU Ent¬ scheid Nr. 80 vom 30. August 2005). Mit Entscheid Nr. 54 vom 3. Juli 2009 wurden wei-
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ter die Teilrichtpläne Siedlung und Landschaft sowie Energie, teilweise mit Vorbehalten, durch das DBU genehmigt. Aufgrund des Alters der Planungsinstrumente ist davon auszugehen, dass sich die Ver¬ hältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in verschiedener Hinsicht erheblich verändert haben und eine Überprüfung angezeigt ist. Nicht zuletzt aufgrund des revidierten Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thur¬ gau (PBG/RB 700, PBV/RB 700.1) haben die Gemeinden gemäss § 122 PBG ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren an die Bestimmungen des Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupas¬ sen. Deshalb hat die Politische Gemeinde Sirnach ihre Ortsplanung revidiert und das Baureglement den neuen Bestimmungen sowie geänderten Bedürfnissen angepasst. Die Politische Gemeinde Sirnach hat gemäss Planungsbericht die Revision der Richt¬ planung Anfang 2009 abgeschlossen. Die anschliessende Überarbeitung des Baureg¬ lements und Zonenplans wurde wegen der Überarbeitung des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) verschoben. Nachdem das Inkrafttreten des neuen PBG’s abseh¬ bar war, beschloss der Gemeinderat Sirnach im Dezember 2011, die Revision des Bau¬ reglements und des Zonenplans im Jahr 2012 zu starten. Kurz vor der öffentlichen Auf¬ lage trat das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) mit einem Einzonungsmoratorium in Kraft und die Entwürfe mussten nochmals komplett überarbeitet werden. Eine weitere Verzögerung erfuhr die Revision aufgrund von Einsprachen und der genannten zweiten öffentlichen Auflage. In der Zwischenzeit wurde der revidierte kantonale Richtplan im Juli 2018 vom Bundes¬ rat genehmigt. Der revidierte Zonenplan und das revidierte Baureglement, berücksichti¬ gen nun zwar die geänderten übergeordneten Gesetze und Pläne, der im 2009 revidier¬ te kommunale Richtplan hingegen ist bereits nicht mehr aktuell und korrespondiert auch teilweise nicht mehr mit dem revidierten Zonenplan. Der kommunale Richtplan ist deshalb möglichst bald auf die Vorgaben des kan¬ tonalen Richtplanes hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zonenplan: Der neue Zonenplan baut im Wesentlichen auf dem bisherigen Zonenplan auf. Insge¬ samt vergrössert sich die Bauzonenfläche der Gemeinde Sirnach um 3768 m2. Die Vergrösserung der Bauzonen ist dabei hauptsächlich auf die Massnahme E6 und E7 (Einzonungen von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2) zurückzuführen. Die WMZ-FIäche vergrössert sich um total 27'305 m2. Die Vergrösserung der WMZFläche ist sowohl auf die erwähnten Einzonungen als auch auf Umzonungen von Ar-
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beitszonen oder Öffentlichen Zonen in WMZ zurückzuführen. Die Arbeitszonen werden entsprechend um insgesamt 20'614 m2 reduziert. Die Umzonung der Arbeitsplatzgebiete in WMZ im Zentrum der Gemeinde Sirnach ist planerisch zweckmässig. Für zukünftige Einzonungen von Arbeitsplatzgebieten aus¬ serhalb des Entwicklungsschwerpunktes Wil West könnte jedoch keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Mit der Unterzeichnung der Charta Wil West hat sich die Ge¬ meinde Sirnach zu einer gemeinsamen Standortentwicklung im Gebiet Sirnach-Gloten und Münchwilen-Bild und zu einer Konzentration der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Standort Wil West bekannt. Ergänzend zum Planungsbericht hält der Gemeinderat Sirnach im Protokollauszug vom 9. April 2019 fest, dass die Gemeinde Sirnach kurz- bis mittelfristig keine Absicht hat, weitere Arbeitszonen neu einzuzonen. Mit dem Entwicklungsschwerpunkt Wil West ent¬ stehe auf Gemeindegebiet von Sirnach ein grosses Arbeitsplatzgebiet. Die Entwicklung solle sich deshalb in erster Priorität auf dieses Gebiet konzentrieren. Auch die Öffentlichen Zonen (um 4'620 m2) und die Spezialbauzonen (um 64 m2) wer¬ den verkleinert. Auch hier ist die Verkleinerung der Fläche auf Umzonungen in WMZ zu¬ rückzuführen. Die Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen vergrössern sich hingegen um 1761 m2. Diese Erweiterung ist vollständig mit diversen Anpassungen des Zonen¬ plans an die bestehende Situation erklärbar. Nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Zonenplanänderungen, welche mehrwertabgabepflichtig sind: Tabelle 1: Übersicht über mehrwertabgabepflichtige Zonenplananpassungen Nr. Parzelle Teilfläche rechtsgültiger Zonenplan geänderter Zonenplan Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszone 65 m2 U4 Nr. 357 WA3 U5 Nr. 359 81 m2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszone WA3 Nr. 84 4466 m2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszone U6 WA3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszone U6 Nr. 85 488 m2 WA3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohnzone W4 U8 Nr. 445 3257 m2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohnzone W4 U8 Nr. 456 2184 m2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wohnzone W2 U22 Nr. 1530 199 m2 Wohnzone W2 E1 Nr. 3458 982 m2 Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone E3 Nr. 3008 216 m2 Wohn- und Arbeitszone WA2
Thurgau 5/10 E4 E5 E5 E6 E7 E8 E8
Nr. 1474 Nr. 2203 Nr. 784 Nr. 519 Nr. 756 Nr. 827 Nr. 828
69 m2 72 m2 12 m2 2'589 m2 3'868 m2 22 m2 279 m2
Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone
Arbeitszone Gewerbe Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohn- u. Arbeitszone WA3 Wohn- u. Arbeitszone WA3
Ein Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonung kann gemäss Richtplanka¬ pitel „1.4 Ein- und Umzonungen“ dann geltend gemacht werden, wenn die gemeinde¬ spezifische Auslastung grösser als 100 Prozent ist (Festsetzung 1.4 A Bst. a). Die Aus¬ lastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl einer Gemeinde mit der vorhan¬ denen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Die Gemeinde Sirnach verfügt der¬ zeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2030 über eine gemeinde¬ spezifische Auslastung von 104 Prozent und kann daher einen Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonungen ausweisen.
Kleinsiedlungen Der Bundesrat hat am 4. Juli 2018 die Teilrevision 2017 des Kantonalen Richtplans mit Vorbehalten genehmigt. Ein Vorbehalt betrifft das Kapitel 1.9 Kleinsiedlungen. Der Bun¬ desrat hat den Kanton Thurgau aufgefordert, die Festlegungen im genannten Kapitel im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Kleinsiedlungen aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu überprüfen. Auf dem Gemeindegebiet von Sirnach befinden sich verschiedene Kleinsiedlungen. Die Zonierung in diesen Orten wurde meist unverändert aus dem bisherigen Zonenplan übernommen. In Kenntnis des oben erläuterten Überarbeitungsauftrags werden die Kleinsiedlungen, bzw. deren Zonierung unter Vorbehalt genehmigt. Die Zonenzuwei¬ sungen sind zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas¬ sen. Gefahrenzonen Die überlagernden Gefahrenzonen sind nachvollziehbar und verständlich ausgeschie¬ den. Die Methodik der Umsetzung der Gefahrenkarte inklusive der Evaluation der Kon¬ fliktgebiete wurde richtig angewendet. Bei der Beschreibung der einzelnen Konfliktge¬ biete sind uns einige Aspekte aufgefallen, die unserer Ansicht nach Ergänzungen oder weitere Informationen benötigen. • Gebiete / Nr. K2 (Büfelden): Es stellt sich die Frage, ob die Wirksamkeit und Mach¬ barkeit der aufgezeigten Massnahmen hydraulisch überprüft wurden. . • Gebiet / Nr. K13 (Wurzwallen): Welche technischen Massnahmen zur Flangstabilisierung sind zu ergreifen?
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Ortsbildschutzzone Die Ortsbildschutzzone wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege ge¬ mäss Gutachten vom 4. Februar 2015 um ca. 50% reduziert. Im Planungsbericht wird erwähnt, dass das Ergebnis des Gutachtens identisch übernommen wurde. Wie der Zonenplan nun zeigt, ist der Bereich 2.3.7 Obermattstrasse / 2.3.8 Grünaustrasse un¬ vollständig abgebildet. Der Zonenplan wird mit einem entsprechenden Hinweisvermerk versehen. Die Ortsbildschutzzone ist in diesen Bereichen zu ergänzen. Wir ersuchen um Nachreichung des ergänzten Zonenplans bis spätestens 1. Juni 2020.
Baureglement Das bestehende Baureglement wurde in Übereinstimmung mit den neuen Baubegriffen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) gebracht. Zudem wurden die Zonenbestimmungen an die revidierte Verordnung des Bau- und Planungsgesetzes angepasst. Zu den nicht genehmigten Artikeln haben wir folgende Anmerkungen:
Art. 4 Zoneneinteilung "Gebiet mit Lärmvorbelastung" und Art. 23 Gebiet mit
Lärmvorbelastung sind nicht genehmigungsfähig. Hierbei handelt es sich offenbar um eine planerische Umsetzung der Ausnahmevorschrift von Art. 43 Abs. 2 LSV, wonach Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II die nächst höhere Stufe zugeordnet werden kann, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Wie die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen, stellt auch die Ausnahmeregelung von Art. 43 Abs. 2 LSV kein Planungsakt im Sinne des RPG dar. Im Zonenplan sind daher die Ausscheidung von "Gebieten mit Lärmvorbelastung" bzw. solche Überlagerungen nicht möglich. Art. 43 Abs. 2 LSV regelt die "Aufstufung" abschliessend.
Art. 13 Abs. 1 ist in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Die Definition und
der Zweck der Freihaltezonen werden abschliessend in § 10 PBV geregelt. Demnach umfassen Freihaltezonen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Gebiete die aus Gründen der "Naturgefahren" nicht überbaut werden dürfen, gehören nicht dazu.
Art. 26 Abs. 4 Satz 2 ist nicht genehmigungsfähig. Der Einschub "nach Massgabe der
Auswirkungen bis zu" lässt den Eindruck entstehen, dass je nachdem, wie gravierend die Auswirkungen im konkreten Einzelfall sind, der Grenzabstand zwischen 0 m und 3.0 m festgelegt werden kann. Dies ist willkürlich.
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Art. 43 Abs. 2 kann nicht genehmigt werden. Art. 66 des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) statuiert den freien Programmempfang. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 67 RTVG eingeschränkt werden. Zwar gilt diese Einschränkung unter anderem auch für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder. Jedoch muss der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleiben. Weiter muss eine Aussenantenne ausnahmsweise trotzdem bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt. Die Formulie¬ rung "grundsätzlich nicht zulässig" wird diesen bundesrechtlichen Vorgaben nicht ge¬ recht.
Art. 45 Abs. 2 ist nicht genehmigungsfähig. Zum einen lässt die Bestimmung offen, ge¬
stützt auf welche Kriterien der Gemeinderat das Anbringen von Plakaten auf Plakat¬ wänden oder ähnlichen Einrichtungen beschränken und die Standorte bestimmen kann. Zum anderen ergibt sich bereits aus den Gestaltungsvorschriften (Art. 30 ff. BauR), dass Reklameanlagen, welche die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht bewilligt werden können.
Art. 47 kann nicht genehmigt werden, da dieser keine Bauvorschrift darstellt. Gemeint
ist ohnehin nur das, was § 82 PBG bereits sehr allgemein aussagt und auch statuiert. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, die Sicherheit gefährdet sein, dann kann die Behörde direkt, gestützt auf § 82 PBG, verfügen. Die kommunale Bestimmung ist auch nicht konsistent, da die Faktoren einigermassen willkürlich anmuten (wenn das Dach noch fehlt, ist es kein Problem, aber wenn die Heizung noch nicht läuft schon?) und auch zu weitgehend (wieso will die Gemeinde das Einziehen [auch im Sommer] verbie¬ ten, wenn die Heizung aus irgendwelchen Gründen erst zwei Wochen später läuft?).
Zudem möchten wir folgende Hinweise anbringen: Masstabelle FN 1 Satz 2 und Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 sind nicht verständlich. Es ist nicht ersichtlich, welche "Teilflächen bis max. 40 m2 von anderen Bauten" die An¬ forderungen an eine Klein- bzw. Anbaute erfüllen können, ohne zugleich als Klein- oder Anbaute zu gelten.
Art. 38 Abs. 1 sollte entsprechend dem Muster-Baureglement ergänzt werden (bei¬
spielsweise: "Die Anzahl von Pflichtparkfeldern kann in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 03.2018) wie folgt reduziert werden:'). Zu Art. 32 (Dachgestaltung) möchten wird folgende Anmerkungen respektive Empfeh¬ lungen anbringen. Es ist uns bewusst, dass die Bestimmungen in der Vorprüfung un-
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verändert Vorlagen und sogar im bisherigen Baureglement in ähnlicher Form aufgeführt waren. Der Fokus während der Vorprüfung lag hinsichtlich denkmalpflegerischer Aspek¬ te auf den Schutzobjekten. Das Baureglement wurde hinsichtlich des Ortbildes zu wenig kritisch hinterfragt. Dacheinschnitte sind jedoch Elemente, die in einem historischen Ortskern nicht verträg¬ lich eingepasst werden können. Es sind Elemente aus der jüngeren Baukultur und eine Bauform, die für historische Gebäude fremd ist. Dacheinschnitte verändern das Dach¬ bild massiv und ordnen sich in der Regel dem Flauptbau nicht unter. Der Ortskern von Sirnach verfügt über ein wertvolles Ortsbild gemäss kantonalem Richtplan. Demnach ist der Ortskern in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützen, zu pflegen und zu ge¬ stalten. Eingriffe in die bestehende Bausubstanz sind mit strengem Massstab zu beur¬ teilen. Wenn Dacheinschnitte in Dorfzonen zugelassen werden sollen, dann sollte dies nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein und von einer Fachkommission beur¬ teilt und gutgeheissen werden müssen. Die vorliegende Bestimmung in Art. 32 Abs. 2 wurde in anderen Gemeinden nicht genehmigt. Vorliegend haben wir aufgrund der er¬ wähnten Umstände von einer Nicht-Genehmigung abgesehen. Wir empfehlen jedoch dringendst, die Bestimmung wie folgt anzupassen: Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Überdeckte Dacheinschnitte können auf¬ grund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden.
Schutzplan: Aufgrund unserer Hinweise aus der Vorprüfung wurde der Schutzplan hinsichtlich der Kulturobjekte gründlich geprüft und überarbeitet. Die Gemeinde Sirnach hat sich dabei sehr positiv und konsensorientiert engagiert. Leider gingen dabei die Naturobjekte vergessen. Dem Planungsbericht sind keine In¬ formationen bezüglich einer Überprüfung der Naturobjekte zu entnehmen. Der rechtskräftige Schutzplan stammt aus dem Jahre 2002 (DBU-Entscheid N. 40 vom 07.05.2003). Gemäss § 8 Abs. 3 PBG sind die kommunalen Pläne periodisch zu über¬ prüfen und nötigenfalls anzupassen. Aufgrund des Alters des Schutzplanes sind auch die Naturobjekte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wir ersu¬ chen um Nachreichung des ergänzten Schutzplans Natur- und Kulturobjekte bis spätestens 1. September 2020. Der Schutzplan wird mit einem entsprechenden Hin¬ weisvermerk versehen. Ebenso fehlen infolge des revidierten kantonalen Richtplanes die historischen Ver¬ kehrswege von nationaler Bedeutung mit Substanz sowie die Ruine Chranzenberg. Wir bitten die Gemeinde Sirnach, diese Objekte ebenfalls in den Schutzplan aufzunehmen.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Titel und Inhalt des Schutzplanes nicht übereinstimmen: Der Plan ist mit "Schutzplan Kulturobjekte" betitelt, im Inhalt befinden sich aber auch die Naturobjekte.
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Zu den nicht genehmigten "Nicht-Unterschutzstellungen" haben wir folgende Bemer¬ kungen anzubringen: lm Verlauf der Schutzplanrevision in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpfle¬ ge, kam es zu einer Schärfung der Ortsbildzone von Sirnach und zu zahlreichen Abstu¬ fungen historischer Bauten. Die folgenden fachlich eindeutig „wertvollen“ Bauten müs¬ sen aber Eingang in den Schutzplan finden: • • • •
NU4 NU3 NU6 NU10
Kirchplatz 6, Assek.-Nr. 57/3-0016 Hauptstr. 2, Assek.-Nr. 57/6-0018 Winterthurerstr. 1, Assek.-Nr. 54/4-0028 Standbachstr. 16, Assek.-Nr. 57/4-0132
Die Sirnach wird angewiesen, diese Gebäude unter Schutz zu stellen.
Weitere Hinweise zum Schutzplan: Bei den Bauten NU8 und NU11 bestehen Differenzen in der Wertung der Bauten, die jedoch akzeptiert werden können, lm kantonalen Hinweisinventar werden die Bauten nach wie vor als „wertvoll“ aufgeführt, auch wenn sie nun aktiv nicht unter Schutz ge¬ stellt sind. Die beiden Bauten NU6 Fabrikstrasse 69z, Assek.-Nr. 57/4-0069 NU7 Fabrikstrasse 72z, Assek.-Nr. 57/4-0072 sind gemäss Erläuterungsbericht zum Schutzplan Naturund Kulturobjekte in der Liste der Nicht-Unter Schutz gestellten Bauten im Anhang B aufgeführt. Die beiden Bauten wurden am 22. Oktober 2007 durch Einzelschutzverfügung des Ge¬ meinderates als Kulturobjekte der Gemeinde geschützt. Sie können nur über eine ent¬ sprechende Verfügung wieder daraus entlassen werden, nicht über eine „Nicht-unterSchutzstellung“, da Bauten nur auf dem gleichen Weg, wie sie in ein Schutzverhältnis gelangt sind, auch wieder daraus entlassen werden können. Der Heimatschutz und die übrigen einspracheberechtigten Organisationen müssen die Möglichkeit haben, zu einer allfälligen Entlassung aus dem Schutz Stellung zu nehmen. Die Gemeinde hat im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 beschlossen, diese Ob¬ jekte nicht in den Schutzplan aufzunehmen - mit Kopie an das Amt für Denkmalpflege und den rekursberechtigten Heimatschutz. Dies genügt aus formeller Sicht nicht. Somit ist es unzulässig, diese Objekte in die Liste der „Nicht-Unter-Schutz“ gestellten Bauten aufzuführen. Die NU6 und NU7 sind deshalb aus der Liste im Anhang B der Erläuterungen zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte zu entfernen und bleiben weiterhin ge¬ schützt.
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Zudem haben sich in der Liste der geschützten Kulturobjekte einige Fehler eingeschli¬ chen: mehrfach wurde die Parzellenziffer falsch angegeben und in einem Fall fehlt die Assekuranznummer. Die Liste ist zu korrigieren. Daneben ist der Bau an der Hauptstrasse 61 (Assek.-Nr. 57/6-0045; Parz. 3569), der seit 2003 im Schutzplan der Gemeinde ist, nicht aufgeführt. Dafür wird mit K043 ein Bau ohne Assek.-Nr. auf Parz. 3150 angeführt, für den wir im kantonalen Hinweisinven¬ tar keine Entsprechung finden können. Eventuell ist hier die fehlende Liegenschaft an der Hauptstrasse 61 (Assek.-Nr. 57/6-0045; Parz. 3569) gemeint? Wir bitten um Klä¬ rung und um Korrektur der Liste.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
12. MIß. 2019
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal