Baureglement

Altnau

Document

Number
DBU 11
Commune
Altnau
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Feb 14, 2020
In force since
Mar 1, 2020

Map

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Text

13. Mai 2019

Baureglement

Vom Gemeinderat beschlossen am: 10. Mai 2019 Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage: vom 15. Mai bis 03. Juni 2019 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 22. August 2019 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: 14. Februar 2020 mit Entscheid Nr.: 11

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01. März 2020

Gemeinde Altnau: Baureglement

Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1

2

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

5

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

5

Art. 3 Zuständigkeiten

5

Zonenvorschriften

5

2.1

Allgemeines

5

Art. 4 Zoneneinteilung

5

Art. 5 Masstabelle

2.2

2.3

2.4 2.5

3

5

Art. 1

6

Bauzonen

7

Art. 6 Wohnzonen W

7

Art. 7 Dorfzone D2

7

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

7

Art. 9 Zentrumszone Z3

7

Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG

7

Art. 11 Arbeitszone Industrie AI

7

Art. 12 Arbeitszone Werft AW

8

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

8

155 more articles

Art. 14 Zone für öffentliche Anlagen OeA

8

Art. 15 Campingzone Cp

8

Art. 16 Campingzone für Spiel- und Sportanlagen CpSP

8

Art. 17 Intensiverholungszone IE

8

Art. 18 Freihaltezone Fh

8

Landwirtschaftszonen

9

Art. 19 Landwirtschaftszone Lw

9

Art. 20 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf

9

Schutzzonen

9

Art. 21 9

Naturschutzzone Ns

Überlagernde Zonen

9

Art. 22 Zone für archäologische Funde AF

9

Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS

9

Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

9

Art. 25 Gefahrenzone GF

9

Bauvorschriften

10

3.1

Massvorschriften

10

Art. 26 Grenzabstände

10

Art. 27 Grenzabstände Bepflanzungen

10

3.2

3.3

Ausstattung

10

Art. 28 Parkierung für Fahrzeuge

10

Art. 29 Parkierung für Zweiräder

10

Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten

10

Art. 31 Spiel- und Freizeitflächen

11

Art. 32 Kehrichtsammelstellen

11

Art. 33 Schneefänge

11

Weitere Bauvorschriften

11

Art. 34 Haushälterische Bodennutzung

11

Art. 35 Nebennutzflächen

11

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

4

Gestaltungsvorschriften

11

4.1

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

11

Art. 36 Gesamtwirkung

11

Art. 37 Dachgestaltung

11

4.2

4.3

4.4

5

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 11

Art. 38 Einpassung in Bestand

11

Art. 39 Dachgestaltung

11

Art. 40 Fassadengestaltung (Riegel)

12

Art. 41 Fenstergestaltung

12

Art. 42 Empfangsanlagen (Ortsbild- und Umgebungsschutzzone)

12

Umgebungsgestaltung

12

Art. 43 Terrainveränderungen

12

Art. 44 Bepflanzung

12

Art. 45 Künstliche Beleuchtung

12

Art. 46 Sicht- und Schallschutzwände

12

Weitere Gestaltungsvorschriften

13

Art. 47 Silobauten

13

Art. 48 Empfangsanlagen (allgemein)

13

Weitere Bestimmungen

Art. 49 6

Seite 3

Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

Übergangs- und Schlussbestimmungen

13 13

13

Art. 50 Inkrafttreten

13

Art. 51 Übergangsbestimmungen

13

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Seite 4

Abkürzungen BauR

vorliegendes Baureglement

BMZ

Baumassenziffer

ES

Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (SR 814.41)

FlGG

Gesetz über Flur und Garten; 913.1

IVHB

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

KRP

Kantonaler Richtplan

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451

NHG TG

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat; 450.1/450.11

PBG

Planungs- und Baugesetz Kanton Thurgau (ab 1.1.2013); 700

PBV

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (ab 1.1.2013); 700.1

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz); SR 700

RRB

Regierungsratsbeschluss

SIA

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

SN

Schweizer Norm

StrWG

Gesetz über Strassen und Wege; 725.1/725.10

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz); SR 814.01

VKF

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer

VSS

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Hinweis: Kursiver Text: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Seite 5

Die Politische Gemeinde Altnau erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und

Art. 10

des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (NHG TG) das nachfolgende Baureglement.

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1

Zweck und Geltungsbereich

Art. 17 / 18 PBG

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschrif-

ten des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Altnau.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 8 PBG

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungsund Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

Art. 4 PBG

1

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

2

Zur Vorbereitung der Geschäfte setzt der Gemeinderat eine Baukommission ein. Sie stellt An-

träge an den Gemeinderat, übt die Bauaufsicht aus und setzt die Beschlüsse des Gemeinderates um.

2

Zonenvorschriften

2.1

Allgemeines

Art. 4 1

Art. 17 / 19 PBG

Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen einge-

teilt: Bauzonen: Wohnzone

W2, W3

Dorfzonen

D2

Wohn- und Arbeitszone

WA2, WA3

Zentrumszone

Z3

Arbeitszone Gewerbe

AG

Arbeitszone Industrie

AI

Arbeitszone Werft

AW

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

Zone für öffentliche Anlagen

OeA

Campingzone

Cp

Campingzone für Spiel- und Sportanlagen

CSP

Intensiverholungszone

IE

Freihaltezone

Fh

Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone

Lw

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau

LwbN Pf

Schutzzonen: Naturschutzzone

Ns

Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde

AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

OS

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

GP

Gefahrenzone

GF

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Art. 5 Seite 6

Masstabelle

Zone Abkürzung

GA klein

GA gross

Baumassen- Gebäudelänge ziffer

Fassadenhöhe 1)

Grenzabstand

Flach- und Pultdach

Schrägdach giebelseitig [m]

ES

BMZ

[m]

[m]

[m]

traufseitig [m]

[1]

[m]

Wohnzone

W2

4.0

6.0

11.5

7.5

11.5

1.8

24.0, 30.0 2)

Wohnzone

W3

5.0

8.0

14.5

10.0

14.5

2.2

30.0

II

Dorfzone

D2

4.0

6.0

-

7.5

11.5

-

30.0

III

Wohn- und Arbeitszone

WA2

4.0

6.0

11.5

7.5

11.5

1.7 / 2.1 3)

30.0

III

Wohn- und Arbeitszone

WA3

5.0

8.0

14.5

10.5

14.5

2.0 / 2.5

3)

40.0

III

Zentrumszone

Z3

4.0

-

14.5 4)

10.5 4)

14.5 4)

2.5 / 2.8 3)

30.0

III

Arbeitszone Gewerbe

AG

4.0

-

5)

11.5

9.0

11.5

-

40.0

Arbeitszone Industrie

AI

4.0

-

5)

12.0

-

-

-

100.0

Arbeitszone Werft

AW

5.0

-

12.0

-

-

-

40.0

III

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

5.0

-

13.0

10.5

13.0

-

60.0 6)

III

Intensiverholungszone

IE

4.0

6.0

11.5

7.5

11.5

-

30.0

III

Landwirtschaftszone

Lw

5.0

-

11.5 7)

7.5 7)

11.5 7)

-

-

III 8)

LwbN Pflanzenbau

LwbN Pf

5.0

5.0

11.5 7)

7.5 7)

11.5 7)

-

-

III 8)

II

III 6)

IV

1) Bei Flachdachbauten sind die obersten 2.5 m der maximal festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen und der projektierten giebelseitigen Fassadenhöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten traufseitigen und giebelseitigen Fassadenhöhe nicht überschreiten.

2) Bei zwischenliegenden Anbauten 3) Gilt bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil (Hauptnutzfläche) von mindestens 30 %. 4) Bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses ist eine Erhöhung der max. Fassadenhöhe um 0.5 m zulässig. 5) Gegenüber Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von 8.00 m. 6) An Bauten mit einer Länge von über 50 m werden erhöhte Gestaltungsanforderungen bezüglich Gliederung und Bepflanzung gestellt. 7) Gilt nur für den Wohnteil. 8) Gilt nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement 2.2

Bauzonen

Art. 6 1

Seite 7

Wohnzonen W

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhal-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 5 PBV

tung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2

Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohn-

charakter vereinbar sind. 3

Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.

4

Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 2 Voll-

geschossen.

Art. 7 1

Dorfzone D2

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken

die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbau-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 6 PBV

NHG

ten und landwirtschaftliche Betriebe. 4

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des

Art. 92 PBG

Ortsbildes und der Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. 5

Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen. Attika-

geschosse (bzw. Flach-/Pultdächer) sind nicht zulässig.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

1

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie

Art. 17 / 19 PBG

Art. 7 PBV

Mischbauten. 3

In der Wohn- und Arbeitszone WA3 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuwei-

sen.

Art. 9 1

Zentrumszone Z3

Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten bauli-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 7 PBV

chen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie

Mischbauten. Einfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3

Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen.

Art. 10 1

Arbeitszone Gewerbe AG

Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleis-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 8 PBV

tungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

3

Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und

KRP (Kap. 1.6 Wirtschaft,

Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikums-

Konsumgüterversorgung)

4

verkehr sind nicht zulässig. 5

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Art. 11 1

Arbeitszone Industrie AI

Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Art. 17 / 19 PBG

Art. 8 PBV

Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

3

Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und

KRP (Kap. 1.6 Wirtschaft,

Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikums-

Konsumgüterversorgung)

4

verkehr sind nicht zulässig. 5

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Art. 12 1

Seite 8

Arbeitszone Werft AW

In der Arbeitszone Werft sind nur mässig störende Betriebe zulässig, die mit dem Bootsbau,

dem Verkauf von Booten oder Bootszubehör in direktem Zusammenhang stehen. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

Art. 13 1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentli-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 9 PBV

chen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 14 1

Zone für öffentliche Anlagen OeA

Art. 17 / 19 PBG

Die Zone für öffentliche Anlagen erfasst Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder

öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 15 1

Campingzone Cp

Die Campingzone dient dem Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und derglei-

chen. Infrastruktur-Bauten und -Anlagen sind nur zulässig, soweit sie für den Betrieb eines Campingplatzes notwendig sind. 2

Für diese Zone gilt eine Gestaltungsplanpflicht.

Art. 16 Campingzone für Spiel- und Sportanlagen CpSP

Neben Spiel- und Sportanlagen von Campingplätzen sind nur eingeschossige, unbewohnte Kleinbauten zulässig, wobei diese in einem direkten Zusammenhang mit der zulässigen Anlage stehen müssen. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und der gleichen sind nicht gestattet.

Art. 17 1

Intensiverholungszone IE

Die Intensiverholungszone ist für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen

zu Erholungs- und Sportzwecken wie Parkanlagen, Hafenanlagen, Liegeplätze, Freizeitanlagen, Parkplätze etc. sowie Restaurants, Hotels, bewirtschaftete Parahotellerie und Dienstleistungsbetriebe, die dem Erholungszweck dienen, bestimmt. Andere Gewerbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 2

Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in das Landschaftsbild ein-

zufügen.

Art. 18 1

Freihaltezone Fh

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und

Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2

Art. 17 / 19 PBG

Art. 10 PBV

NHG

Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.

3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden

sind.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement 2.3

Landwirtschaftszonen

Art. 19 1

Landwirtschaftszone Lw

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und

sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Seite 9

Art. 17 / 19 PBG

Art. 11 PBV

RPG / RPV

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt

insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 20 1

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwie-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 12 PBV

gend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. 2

Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und

Anlagen sicherzustellen. 3

Zwischen Gewächshäusern und Folientunnels gelten die Brandschutzvorschriften gemäss Ver-

einigung kantonaler Feuerversicherer (VKF). 2.4

Schutzzonen

Art. 21 1

Naturschutzzone Ns

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt

seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2

Art. 17 / 19 PBG

Art. 14 PBV

NHG

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone

nötig sind. 3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem

Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 2.5

Überlagernde Zonen

Art. 22 1

Zone für archäologische Funde AF

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor

ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugäng-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 18 PBV

NHG

lich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem

Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 23 1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutz-

würdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2

Art. 17 / 19 PBG

Art. 19 PBV

NHG

Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung,

Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 3

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes

eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4

Das Ortsbild prägende Freiräume und Vorgärten sind zu erhalten.

5

Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Art. 24 1

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bau-

Art. 23 ff PBG

Art. 20 PBV

ten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert

werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie

den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 25 1

Gefahrenzone GF

Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere

Art. 20 PBG

Art. 21 PBV

oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkar-

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Seite 10

ten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum

Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversiche-

rung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

3

Bauvorschriften

3.1

Massvorschriften

Art. 26 1

Grenzabstände

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt

Art. 18 / 77 PBG

Art. 31 PBV

die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Davon ausgenommen sind Geräte-

häuschen und Zweiradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Ge-

Art. 22 PBV

IVHB

samthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung gilt

ein Grenzabstand von 0.50 m. 4

Art. 23 PBV

IVHB

Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge

und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 5

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen

beträgt der Grenzabstand 3.00 m. 6

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand

von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

Art. 27 1

Grenzabstände Bepflanzungen

Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m

Art. 96 PBG

(Abweichung vom Gesetz

dürfen an die Grenze gepflanzt werden.

über Flur und Garten)

2

Art. 5 FIGG

Für Bäume mit einem Grenzabstand von 5.0 m gilt in Abweichung vom Gesetz über Flur und

Garten keine Höhenbeschränkung. 3.2

Ausstattung

Art. 28 1

Parkierung für Fahrzeuge

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

Art. 18 / 88 PBG

Art. 46 / 47 StrWG

a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. c) Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. 2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der Norm

VSS 640 281

SN 640 281, Ausgabe 2013, des VSS zu bestimmen. 3

Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

4

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Art. 29 Parkierung für Zweiräder

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut

Art. 88 PBG

VSS 640 065

beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der Norm SN 640 065, Ausgabe 2011, des VSS zu bestimmen.

Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten

Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der Norm SN 640 050, Ausgabe 1993, des VSS

Art. 82 PBG

VSS 640 050

auszubilden.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement

Art. 31 Seite 11

Spiel- und Freizeitflächen

Art. 18 / 86 PBG

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach

SIA 416

Art. 86

PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Art. 32 Kehrichtsammelstellen

Art. 91 PBG

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 33 Schneefänge

Art. 82 PBG

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 3.3

Weitere Bauvorschriften

Art. 34 Haushälterische Bodennutzung

Art. 18 PBG

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Bau-

RPG

gesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 35 Nebennutzflächen

Art. 83 PBG

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen

Art. 42 PBV

zu realisieren.

SIA 416

4

Gestaltungsvorschriften

4.1

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 36

Art. 18 / 78 PBG

Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) gute Einordnung in die bestehende Bebauung, die Siedlung und Landschaft, b) Stellung, Form und Proportionen sowie die architektonische Gestaltung, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand, f)

der Strassenraum und dessen Charakter.

Art. 37 1

Art. 18 / 78 PBG

Dachgestaltung 2

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit einer Fläche über 40 m sind

gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche ein-

zuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 4.2

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 38 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Art. 39 1

Dachgestaltung

Art. 18 PBG

Hauptbauten müssen symmetrische Giebeldächer aufweisen. Dachaufbauten sind in der Regel

baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement 2

Seite 12

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzu-

decken. Bei Umbauten, Anbauten und Renovationen bestehender Dächer inkl. Dachaufbauten mit Biberschwanzziegeln ist wieder dieser Ziegeltyp zu verwenden. Dachaufbauten haben sich in der Farbgebung in das Dach einzuordnen. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien und Dachformen zugelassen werden. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens ¼ der

jeweiligen Dachlänge betragen. Mehrlängen können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das

Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen.

Art. 40 Fassadengestaltung (Riegel)

1

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2

Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden

Art. 18 PBG

zu verwenden.

Art. 41 Fenstergestaltung

1

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

2

Fenster sind bezüglich Proportionen, Grösse, Achsmass, Leibungstiefe und Läden dem

Art. 18 PBG

Charakter des Gebäudes entsprechend auszubilden. Fensterflächen müssen ein ausgewogenes Verhältnis zur gesamten Fassadenfläche aufweisen.

Art. 42 Empfangsanlagen (Ortsbild- und Umgebungsschutzzone)

Sofern ein hinreichender Empfang auf andere Art und mit zumutbarem Aufwand erreicht wird, sind innerhalb der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone keine Aussenempfangsanlagen zulässig.

4.3

Umgebungsgestaltung

Art. 43 1

Terrainveränderungen

Art. 18 / 79 PBG

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und

Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.0 m Höhe

mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind in der Regel zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelas-

sen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 44 Bepflanzung

Art. 18 / 79 PBG

1 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. 2

Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der

Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen, etc. erlassen werden.

Art. 45 Künstliche Beleuchtung

Art. 18 PBG

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch

USG

eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die

SIA 491

Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die Norm SN 586 491, Ausgabe 2013, des SIA ist richtungsweisend.

Art. 46 Sicht- und Schallschutzwände

Art. 18 PBG

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Altnau: Baureglement 4.4

Seite 13

Weitere Gestaltungsvorschriften

Art. 47 Silobauten

Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Sie sind farblich zurückhaltend zu gestalten.

Art. 48 Empfangsanlagen (allgemein)

Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeit der öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten.

5

Weitere Bestimmungen

Art. 49 1

Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

Art. 34 StrWG

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des

Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschä-

digt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitun-

gen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen

Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50 1

Inkrafttreten

Art. 6 PBG

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung

durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am

03. November 1998 mit RRB Nr. 910, und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 51 Übergangsbestimmungen

Art. 121 PBG

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.

ERR Raumplaner AG