Baureglement
Warth-Weiningen
Document
- Number
- DBU 51
- Commune
- Warth-Weiningen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopted
- Sep 5, 2018
- In force since
- Oct 1, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Warth-Weiningen
Baureglement
Öffentliche Auflage vom
08.09.2017
bis
27.09.2017
Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
12.12.2017
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
Hans Müller
Yolanda Grob
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
51
vom 05.09.2018
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:
01.10.2018
bhateam ingenieure ag, Frauenfeld
Baureglement Warth-Weiningen
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS 1.
2.
3.
4.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4
Art. 1
Art. 2
Art. 3 4
4 4
Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
NUTZUNGSZONEN
5
Art. 4
Art. 5 Zoneneinteilung
Masstabelle
5 6
2.1.
Bauzonen
7
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Wohnzone
Wohn- und Arbeitszonen Dorfzone Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone
7 7 7 7 7 7 7
2.2.
Landwirtschaftszonen
8
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Art. 13 Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone Rebbau
8 8
2.3.
Schutzzonen
8
Art. 15 Landschaftsschutzzone
Art. 16 Naturschutzzone
8 8
2.4.
8
Weitere Zonen
Art. 17 Abbauzone
8
2.5.
Überlagernde Zonen
8
Art. 18 Zone für archäologische Funde
Art. 19 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 20 Gefahrenzone
8 8 8
BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN 3.1. Nachhaltiges Bauen
9 9
Art. 21 Haushälterische Bodennutzung
Art. 22 Ökologischer Ausgleich
Art. 23 Künstliche Beleuchtung
9 9 9
3.2.
10
Besondere Abstände
Art. 24 Grenzabstand
Art. 25 Gebäudeabstand
10 10
3.3.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
11
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Gebäude, Bauten und Anlagen
Dachlandschaft Aussenraum Terrainveränderung
11 11 11 11
3.4.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
12
Art. 30 Allgemein
Art. 31 Dächer
Art. 32 Fassaden
12 12 12
3.5.
12
Parkierung für Fahrzeuge
Art. 33 Parkierung für Fahrzeuge
12
3.6.
Nebennutzflächen
13
Art. 34 Nebennutzflächen
Art. 35 Kehrichtbeseitigung
13 13
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
13
Art. 36 Ausnahmebewilligung
13
Baureglement Warth-Weiningen
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40 Zonenbezeichnung
Anwendung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Seite 3
13 13 14 14 14
Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)
Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer
Baureglement Warth-Weiningen
Seite 4
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Hinweis
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
RPG Art. 1 + 3, Ziele und Grundsätze
1
Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2
Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 3 Zuständigkeiten
1
Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet. 2
Die Baukommission führt das Baubewilligungsverfahren und handhabt die Baupolizei. 3
PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte
Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.
PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht
PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde
Baureglement Warth-Weiningen
Seite 5
2.
NUTZUNGSZONEN
Hinweis
Art. 4 Zoneneinteilung
PBG § 17, Zonenplan
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde WarthWeiningen vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.
ES
Bauzonen Wohnzone Wohn- und Arbeitszonen Dorfzone Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone
W2a WA2/WA3 D2 We Kh Oe Fh
II III III III III III III
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Rebbau
L LR
III III
Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone
Ls Ns
III III
Weitere Zonen Abbauzone
Ab
IV
Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone
Ar Gp Ng
-
LSV Art. 43, Empfindlichkeitsstufen
Baureglement Warth-Weiningen
Art. 5 Seite 6
Masstabelle
Zone
Abkürzung
Geschossflächenziffer (GFZ)
traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) 2)
giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) 2)
min. Anzahl Vollgeschosse
max. Gebäudelänge
Grenzabstand klein / gross
W2a
0.60
8.0
12.5
-
30
4.0 / 6.0
WA2
0.75 1)
9.0
13.5
-
40
4.0 / 6.0
WA3
1.0 1)
12.0
16.5
2
50
5.0 / 7.5
12.5 5)
Wohnzone Wohn- und Arbeitszonen Dorfzone Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen
D2 We Kh
-
8.0 5) 8.0 5) -
12.5 5) -
-
35 30 -
4.0 / 4.0 4.0 / 4.0 4.0 / 4.0
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
-
11.0
15.5
-
45
5.0 / 5.0 4)
Freihaltezone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Rebbau Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Abbauzone
Fh L LR Ls Ns Ab
-
8.0 5) 8.0 5) -
12.5 5) 12.5 5) -
-
40 6) 40 6) -
4.0 / 4.0 3) 4.0 / 4.0 3) -
- = keine Festlegung 1) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ + 25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 2) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 3) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: + 4.0 m 4) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: + 5.0 m 5) Für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen + 3.0 m 6) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m
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Seite 7
2.1.
Bauzonen
Hinweis
Art. 6 Wohnzone
PBV § 5, Wohnzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.
Art. 7 1
Wohn- und Arbeitszonen
PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen
Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.
2
In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.
Art. 8 1
Dorfzone
PBV § 6, Dorfzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
2
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Art. 9 Weilerzone
PBV § 6, Weilerzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
Art. 10 Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen
1
Die Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Umgebung. 2
Zulässig sind nur Nutzungen, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen.
3
Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
Art. 12 Freihaltezone
Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.
PBV § 10, Freihaltezonen
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Seite 8
2.2.
Landwirtschaftszonen
Hinweis
Art. 13 Landwirtschaftszone
PBV § 11, Landwirtschaftszonen
1
Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.
2
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 14 1
Landwirtschaftszone Rebbau
LwG Art. 60, Weinwirtschaft
Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung bestimmt.
2
Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche zur Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. 2.3.
Schutzzonen
Art. 15 Landschaftsschutzzone
PBV § 13, Landschaftsschutzzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.
Art. 16 Naturschutzzone
Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. 2.4.
Weitere Zonen
Art. 17 Abbauzone
Es gelten die Bestimmungen von § 16. 2.5.
Überlagernde Zonen
Art. 18 Zone für archäologische Funde
PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte
PBV § 16 Abbauzonen PBG § 22,Kantonale Nutzungszonen TVA (SR 814.600)
PBV § 18, Zonen für archäologische Funde
Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.
TG NHV §§ 46-50
Art. 19 PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.
Art. 20 Gefahrenzone
Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.
PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen
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Seite 9
3.
BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN
Hinweis
3.1.
Nachhaltiges Bauen
Art. 21 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 22 Ökologischer Ausgleich
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen - Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen.
Art. 23 RPG Art. 3, Planungsgrundsätze
TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)
Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Norm SIA 491, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum
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Seite 10
3.2.
Hinweis
Besondere Abstände
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände 1 gegenüber Strassen In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach FlGG § 4, Einzäunungen Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende FlGG § 5, Pflanzungen Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse
Art. 24 Grenzabstand
2
An- und Kleinbauten dürfen auf einer Länge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.
3
Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
4
Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 5
Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten.
Art. 25 1
Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2
Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten sein. 3
Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind.
PBV § 30, Gebäudeabstand Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht
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Seite 11
3.3.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Hinweis
Art. 26 Gebäude, Bauten und Anlagen
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
- die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.
Art. 27 Dachlandschaft
1
Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2
Gebäude sind mit Schrägdächern mit Dachneigungen von 25-40° zu versehen. Dies gilt nicht für An- und Kleinbauten. 3
Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge nicht überschreiten.
Art. 28 Aussenraum
1
Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2
Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3
Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.
Art. 29 StrWV. § 11, Oberflächenwasser
SN 640 050, Grundstückzufahrten
Terrainveränderung
1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum be- SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen schränkt bleiben. 2
Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen.
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Seite 12
3.4.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
Hinweis
Art. 30 Allgemein
1
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 2
Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.
Art. 31 Dächer
1
Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2
Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft ⅓ der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 3.0 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3
Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 4
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5
Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
Art. 32 a = max. 3.0 m
Fassaden
1
Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2
Balkone sind bei Ersatzbauten zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen. 3
Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4
Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten. 3.5.
Parkierung für Fahrzeuge
Hinweis
Art. 33 Parkierung für Fahrzeuge
PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen
1
Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.
2
Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3
Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, Parkieren
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3.6.
Nebennutzflächen
Art. 34 Nebennutzflächen
Seite 13
1
In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
SN 640 065/066, Veloparkierung Veloparkierung, Handbuch (ASTRA 2008)
2
In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
Art. 35 Kehrichtbeseitigung
PBG § 91, Kehrichtbeseitigung
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten.
4.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren
Art. 36 Ausnahmebewilligung
PBG § 92, Ausnahmen
Der Gemeinderat kann in der Dorfzone zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 37 Zonenbezeichnung
Hinweis
Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Warth-Weiningen werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher W2 Wohnzone zweigeschossig WG2 Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig WG3 Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig D2 Dorfzone zweigeschossig Wz Weilerzone KI Klosterzone Kartause Ittingen Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen P Parkplatzzone Ug Umgebungsschutzzone Lw Landwirtschaftszone Rb Rebbauzone Ls / Fh Landschaftsschutzzone / Freihaltezone Ns Naturschutzzone Wr Waldreservatszone Ab Abbauzone Ar Zone archäologischer Funde Gp Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht -
Bezeichnung neu W2a Wohnzone WA2 Wohn- und Arbeitszone WA3 Wohn- und Arbeitszone D2 Dorfzone We Weilerzone Kh Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Kh Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Fh Freihaltezone L Landwirtschaftszone LR Landwirtschaftszone Rebbau Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone --Ab Abbauzone Ar Zone für archäologische Funde Gp Zone mit Gestaltungsplanpflicht Ng Gefahrenzone
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Seite 14
Art. 38 PBV § 56, Anwendung bisherigen
Rechtes
Anwendung bisherigen Rechts
1
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 2
Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung eines Schutzplans mit zugehörigem Reglement anwendbar.
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgender Erlass wird aufgehoben: - Baureglement vom 21. Januar 2002 (RRB Nr. 41)
Art. 40 Inkrafttreten
Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.
PBG § 6, Inkraftsetzung
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Seite 15
Anhang A
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01
Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung
131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11
Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV
StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV
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Seite 16
Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS
B
Abkürzungsverzeichnis
ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS
C
Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer
Siehe separate Beilage