Baureglement

Affeltrangen

Document

Number
DBU 1
Commune
Affeltrangen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Jan 8, 2024
In force since
Mar 1, 2024

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Baureglement Affeltrangen

Seite 1

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Affeltrangen

Baureglement Inkraftsetzung 01. Februar 2019 Ergänzung Art. 14a, in Kraftsetzung 01.06.2023 Ergänzung Art. 19a, in Kraftsetzung 01.03.2024

Öffentliche Auflage vom

16. Juni 2017

bis

05. Juli 2017

Von der Gemeindeversammlung erlassen am:

29. Mai 2018

Die Vizegemeindepräsidentin:

Der Gemeindeschreiber:

Ursula Klaus

Christoph Fey

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

4

vom 28. Januar 2019

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:

01. Februar 2019

bhateam ingenieure ag, Frauenfeld

Baureglement Affeltrangen

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

II.

4

Zoneneinteilung Masstabelle

4 5

Wohnzone W2b Dorfzone D2 Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszone WA2 Arbeitszone Gewerbe AG1 Arbeitszone Industrie AI1 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Freihaltezone Fh

6 6 6 6 6 6 7 7

Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung LwbNTH

7 7

Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns

7 8

Zone für archäologische Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF

8 8 8

Deponiezone De

8

Art. 19a

IV.

4 4 4

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 14a

III.

4

Bauvorschriften

9

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen Grenzabstände Bepflanzung Gebäudeabstände

9 9 9

Parkierung für Fahrzeuge Anforderungen an Grundstückszufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Schneefänge

9 10 10 10 10 10

Nebennutzflächen Besonnung und Wohnhygiene

10 10

Gestaltungsvorschriften

11

Gesamtwirkung Dachgestaltung

11 11

Einpassung in Bestand Dachgestaltung Fassadengestaltung

11 11 11

Stand 01.03.2024

Baureglement Affeltrangen

V.

Fenstergestaltung Abbruchbewilligung

11 12

Terrainveränderung Bepflanzung Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände

12 12 12 12

Silobauten

12

Weitere Bestimmungen Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

VI.

Seite 3

13 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

13

Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

13 13

Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Stand 01.03.2024

Baureglement Affeltrangen

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Seite 4

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

PBG § 17, Zonenplan PBG § 18, Baureglement

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Affeltrangen.

Art. 2 PBG § 8, Planungspflicht,

Leistungsvereinbarung

Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde

Zuständigkeiten

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

II.

ZONENVORSCHRIFTEN

A.

Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

PBG § 17, 19, Zonenplan

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Affeltrangen enthält folgende Zoneneinteilung: 2.1 Bauzonen Wohnzone Dorfzone Weilerzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone

Abk. W2b D2 Wz WA2 AG1 AI1 OeBA Fh

2.2 Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung

Lw LwbNTH

2.3 Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns

2.4 Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

AF GP GF

2.5 Weitere Zonen Deponiezone

De

Stand 01.03.2024

Baureglement Affeltrangen

Art. 5 Seite 5

Masstabelle

Zone

Geschossflächenziffer GFZ max.

Fassadenhöhe FH

Gesamthöhe GH

max. m 2)

max. m 2)

klein min. m

ES 5)

gross min. m

Gebäudelänge GL max. m

Grenzabstand (GA)

Bauzonen Wohnzone

W2b

0.80

8.00

12.50

4.00

6.00

30.00

II

Dorfzone

D2

-

8.50

13.50

4.00

6.00

40.00

III

Weilerzone

Wz

-

8.50

13.50

4.00

6.00

40.00

III

Wohn- und Arbeitszone

WA2

0.90 1)

8.50

13.50

4.00

6.00

40.00

III

Arbeitszone Gewerbe

AG1

-

12.00

15.00

4.00

6.00

80.00

III

Arbeitszone Industrie

AI1

-

14.00

16.00

4.00

6.00

100.00

IV

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

-

12.00

15.50

4.00

6.00

100.00

III

Freihaltezone

Fh

-

-

-

-

-

-

-

Lw

-

8.50 3)

13.50 3)

4.00

4.00

50.00 4)

III

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

1) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/4 der Summe der Geschossflächen) 2) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 3) Für Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen + 3.0 m. 4) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m 5) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV;

OK Dachkonstruktion

Stand 01.03.2024

Baureglement Affeltrangen

B.

Bauzonen

Art. 6 Wohnzone W2b

Seite 6

PBV § 5, Wohnzonen

1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2

Die Wohnzone W2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.

Art. 7 Dorfzone D2

PBV § 6, Dorfzonen

1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutz PBG § 92, Ausnahmebewildes Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen ligungen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. 4

Hauptbauten müssen mindestens 2 Vollgeschosse aufweisen.

Art. 8 Weilerzone Wz

PBV § 6, Weilerzonen

1

Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszone WA2

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

1

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3

Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung. 4

In den Wohn- und Arbeitszonen sind eingeschossige Hauptbauten nicht zulässig.

Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG1

PBV § 8, Arbeitszonen

1

Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

In der Arbeitszone Gewerbe gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 2.00 m. 3 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Art. 11 1

Arbeitszone Industrie AI1

Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungsund Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

PBV § 8, Arbeitszonen

Baureglement Affeltrangen

Seite 7

2

In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 2.00 m. 3

Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 4

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

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Art. 13 Freihaltezone Fh

PBV § 10, Freihaltezonen

1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Naturund Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2

Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind. C.

Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone Lw

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 14a Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung LwbNTH

1

Die Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung LwbNTH umfasst Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient.

PBV § 12, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen

2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3

Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. 4

Es gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone Lw.

D.

Schutzzonen

Art. 15 Landschaftsschutzzone Ls

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone . 3

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Stand 01.03.2024

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

Baureglement Affeltrangen

Seite 8

Art. 16 PBV § 14, Naturschutzzonen

Naturschutzzone Ns

1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.

TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte

2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

E.

Überlagernde Zonen

Art. 17 Zone für archäologische Funde AF

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor TG NHV §§ 46-50 ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 18 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

PBG § 23, Gestaltungsplan PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 19 Gefahrenzone GF

PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen

1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. F.

Weitere Zonen

Art. 19a Deponiezone De

Es gelten die Bestimmungen von § 17 PBV.

Stand 01.03.2024

PBV § 17, Deponiezonen Genehmigung DBU vom 08.01.2024

Baureglement Affeltrangen

Seite 9

III.

Bauvorschriften

A.

Massvorschriften

PBG § 18 Baureglement

Art. 20 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

PBG § 77 Näherbaurecht

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt PBV § 31, Abstände, Ausdie Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit nahmen höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2

Für An- und Kleinbauten, Unterniveaubauten, über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.00 m an die Grenze gebaut werden.

PBV § 22, Kleinbauten. Anbauten

3

Für Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Spielplätze, Tiefgaragenzufahrten, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.60 m. 4

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten. 6

Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile wie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten sowie unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.60 m.

Art. 21 Grenzabstände Bepflanzung

PBG § 96, Abweichung vom FlGG; FlGG § 5, Pflanzungen

Gegenüber Nachbargrundstücken haben Sträucher und Lebhäge einen Grenzabstand von wenigstens der Hälfte der späteren Höhe einzuhalten. Für Bäume, die nicht höher als 10.0 m werden, beträgt der Grenzabstand 3.50 m und für alle über 10.00 m hinauswachsenden Bäume 5.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen diese Abstände reduziert werden.

Art. 22 Gebäudeabstände

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF). B.

Ausstattung

Art. 23 Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstelräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

a)

Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. d) Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. e) Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Stand 01.03.2024

PBG § 18 Baureglement PBV § 30 Gebäudeabstand

PBG §§ 18 und 88, Gestaltung VSS-Norm SN 640281, Parkieren StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen

Baureglement Affeltrangen

Seite 10

f)

Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. g) Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Art. 24 Anforderungen an Grundstückszufahrten

PBG § 82,Sicherheit VSS-Norm SN 640 050

Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5.00 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse oder des Trottoirs vermieden wird. Grundstücks-zufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Art. 25 Parkierung für Zweiräder

PBG § 88, Gestaltungsplan VSS-Norm SN 640 065 / 066

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Art. 26 Spielplätze und Freizeitflächen

PBG §§ 18 und 86, Spielplätze, Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Art. 27 Kehrichtsammelstellen

PBG § 91, Kehrichtbeseitigung

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 28 Schneefänge

PBG § 82, Sicherheit

1

Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 2

Bei Dächern mit Solaranlagen, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen sind Schneefänge ab 20°-Neigung anzubringen. C.

Weitere Bestimmungen

Art. 29 Nebennutzflächen

PBG § 83, Gesundheit PBV § 42 Gesundheit

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.

Art. 30 Besonnung und Wohnhygiene

Wohnbauten sind mit den erforderlichen Nebenräumen, sanitären Einrichtungen und der notwendigen natürlichen Belichtung zu versehen.

Stand 01.03.2024

PBG § 83, Gesundheit PBV § 42 Gesundheit

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IV.

Gestaltungsvorschriften

A.

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 31 Gesamtwirkung

Seite 11

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.

Art. 32 Dachgestaltung

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

1

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 3

Dachflächenfenster: Ihre Lichtfläche darf 1,0 m² nicht übersteigen. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf nicht mehr als 6 % der Dachfläche betragen, in welcher die Fenster angeordnet sind. B.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorf- und Weilerzone

Art. 33 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung zu orientieren.

Art. 34 Dachgestaltung

PBG § 18, Baureglement

1

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf die Lichtfläche von 1.0 m² nicht übersteigen.

Art. 35 Fassadengestaltung

PBG § 18, Baureglement

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

Art. 36 Fenstergestaltung

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Stand 01.03.2024

PBG § 18, Baureglement

Baureglement Affeltrangen

Art. 37 Abbruchbewilligung

Seite 12

PBG § 18, Baureglement

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. C.

Umgebungsgestaltung

Art. 38 Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

PBG § 18, Baureglement PBG § 79, Terrainveränderung Bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358

2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab einer Höhe von 1.50 m mit Zwischenbermen von mindestens 0.60 m Rücksprung zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 39 Bepflanzung

PBG §§ 18, 78,Schutz des Ortsbildes

Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 40 Künstliche Beleuchtung

PBG § 18, Baureglement USG Art. 1 / SIA Norm 491

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIANorm 491 ist richtungsweisend.

Art. 41 Sicht- und Schallschutzwände

PBG § 18, Baureglement

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Der Gemeinderat kann Auflagen hinsichtlich Einheitlichkeit, Gestaltung und Materialisierung machen. D.

Weitere Gestaltungsvorschriften

Art. 42 Silobauten

1

Silobauten sollen sich möglichst gut in die ländliche Umgebung einfügen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten. 2

Silobauten sind in einer Höhe von maximal 18 m möglich.

Stand 01.03.2024

PBG §§ 18, 78,Schutz des Ortsbildes

Baureglement Affeltrangen

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 43 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

Seite 13

StrWG § 34, Gesteigerter Gemeingebrauch

1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

VI.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 27. Februar 2001 mit RRB Nr. 145 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen.

Weitere Erlasse: Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNTH, Käserei von der Gemeindeversammlung erlassen am: 06.12.2022 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 22 vom 11.05.2023 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01.06.2023 Deponiezone Unterisenegg von der Gemeindeversammlung erlassen am: 30.05.2023 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 01 vom 08.01.2024 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01.03.2024

Stand 01.03.2024

PBG § 6 Inkraftsetzung

Baureglement Affeltrangen

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Anhang A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Stand 01.03.2024

Baureglement Affeltrangen

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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS

B

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

C

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Siehe separate Beilage

Stand 01.03.2024