Baureglement
Basadingen-Schlattingen
Document
- Number
- DBU 23
- Commune
- Basadingen-Schlattingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopted
- Apr 7, 2025
- In force since
- Apr 22, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Baureglement 2018 Stand 22.04.2025
Öffentliche Auflage vom
09.02.2024
bis
28.02.2024
Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
05.02.2024
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiberin:
Markus Bürgi
Corinne Schmid
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
23
vom
07.04.2025
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:
22.04.2025
Baureglement 2018: Winzeler + Bühl | Raumplanung und Regionalentwicklung | Schaffhausen Teiländerung 2024: bhateam ingenieure ag
2
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................... 3 2. Zonenordnung............................................................................................... 4 2.1 Zonenübersicht ..................................................................................... 4 2.2 Bauzonen .............................................................................................. 6 2.3. Nichtbauzonen ...................................................................................... 8 2.4 Überlagernde Zonen ........................................................................... 10 3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften ........................................ 12 3.1 Nachhaltiges Bauen ............................................................................ 12 3.2 Nebennutzflächen ............................................................................... 13 3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen ............................... 13 3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften .................................................... 14 4. Baubewilligungsverfahren ........................................................................... 16 5. Gebühren .................................................................................................... 16 6. Schlussbestimmungen ................................................................................ 16 Anhang ............................................................................................................. 17
Stand 22.04.2025
1.
3
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. Das Reglement bezweckt insbesondere eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Baureglement gilt für das Gebiet der politischen Gemeinde Basadingen – Schlattingen.
Art. 3 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement und Zonenplan) und Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne von Art. 4 PBG. 2
Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.
4
2.
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Zonenordnung
2.1 Zonenübersicht
Art. 5 Zoneneinteilung
1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen DK Dorfkernzone DW Dorfwohnzone W1 Wohnzone 1, geringe Dichte W2 Wohnzone 2, mittlere Dichte WA2 Wohn- und Arbeitszone 2, mittlere Dichte A Arbeitszone ABHF Arbeitszone am Bahnhof OEBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen FH Freihaltezone Nichtbauzonen LW Landwirtschaftszone LWB P Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Pflanzenbau LWB T Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Tierhaltung LS Landschaftsschutzzone NS Naturschutzzone AB Abbauzone RB Rebbauzone SPE Spezialzone Energie-Gewinnung Überlagernde Zonen GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht AF Zone archäologischer Funde G Gefahrenzone NSW Naturschutzzone im Wald 2 In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die Massvorschriften der folgenden Tabelle der Höchst- und Mindestmasse. Diese gibt zudem Auskunft darüber, wo Zweck und zonenkonforme Nutzungen geregelt sind.
Stand 22.04.2025
5
Zone1)
max. Geschossflächenziffer (GFZ)
max. trauf- oder talseitige Fassadenhöhe 3) (m)
max. Gesamthöhe bei Flachdachund Pultdachbauten sowie für Bauten der Zonen LWB P/T (m)
max. Gebäudelänge (m)
min. kleiner Grenzabstand (m)
min. grosser Grenzabstand (m)
Lärmempfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV)
Bauvorschriften
Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
DK
-
7.8
-
40.0
4.0
4.0
III
Art. 6 DW
0.8
7.8
9.8
40.0
4.0
8.0
II
Art. 7 W1
0.6
4.8
6.8
25.0
4.0
8.0
II
Art. 8 W2
0.8
7.8
9.8
40.0
4.0
8.0
II
Art. 8 WA2
0.8
7.8
9.8
50.0
4.0
8.0
III
Art. 9 A
-
8.0
12.0
70.0
4.0
8.0
IV
Art. 10 ABHF
-
6.0
10.0
40.0
4.0
8.0
IV
Art. 10 OEBA
-
8.0
12.0
60.0
4.0
8.0
II
190 more articles
Art. 11 LW2)
-
60.0
4.0
4.0
III
Art. 13 LS2)
-
W: Ö:
60.0
4.0
4.0
III
Art. 15 LWB
P2)
-
W: Ö: F: T:
40.0 5.0 100.0 150.0 150.0
5.0
III
Art. 14 LWB
T2)
-
W: Ö:
40.0 5.0 100.0
5.0
III
Art. 14
7.8 W: 8.0 Ö: S-F: W: 7.8 W: Ö: 10.0 Ö: F: T: S-F: W: 7.8 W: Ö: 8.0 Ö: S-F:
9.8 15.0 18.0 15.0 5.0 8.0 18.0 15.0 18.0
1) Siehe Zoneneinteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 2) W: Wohngebäude / Ö: Ökonomie- und Mischgebäude / F: Folientunnel / T: Treibhäuser / S-F: Silos und Förderanlagen 3) Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände wird die «trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» an jener Fassadenflucht gemessen, von welcher aus das Attikageschoss zurückspringt (siehe Skizze im Anhang 1). Weist die Baute kein Attikageschoss auf, so gilt für die «Gesamthöhe» das Mass der «trauf- oder talseitigen Fassadenhöhe».
6
Baureglement Basadingen-Schlattingen
2.2 Bauzonen
Art. 6 Dorfkernzone DK
1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen. 3 Im Falle einer Umnutzung (Umbau im Bestand) muss bei ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden die hergebrachte Abfolge von Wohnhaus und Ökonomieteil äusserlich ablesbar bleiben. 4 Ein Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf in dieser Zone nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt, oder die Erstellung eines zonenkonformen Ersatzbaus gesichert ist. 5 Neue Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten. 6 Die Aussenraumgestaltung hat auf die Vorgärten und Hofplätze Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 7 Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu versehen, deren Neigung (38-45°) und Detailgestaltung sich an den benachbarten Altbauten orientieren. Die Dächer haben sich in Material und Farbe der Umgebung anzupassen. Bei Klein- und Anbauten können andere Dächer zugelassen werden, wenn sich diese gut und unauffällig ins Ortsbild fügen. 8 Dachaufbauten sind pro Dachfläche einheitlich als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden und dürfen gesamthaft einen Drittel der darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihr Scheitelpunkt muss mindestens einen Meter unterhalb des Hauptfirstes liegen. Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. 9
[…]1
10 Vereinzelte Dachflächenfenster und runde Blechlukarnen sind bis max. 0,60 m2 Lichtmass zugelassen.
1 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)
Stand 22.04.2025
11 Lauben und Balkone sind zulässig, sofern sie a) in die Gebäudestruktur integriert und deren Gestaltungsmerkmale übernommen werden. Dabei dürfen sie in der Regel nicht über den Dachvorsprung hinauskragen.; - oderb) konstruktiv und gestalterisch vom Hauptbaukörper abgesetzt, filigran gestaltet und in Leichtbauweise (Holz, Stahl) erstellt werden. Dabei beträgt die maximale Balkontiefe 1.50 m, in nicht einsehbaren Innenhöfen 2.00 m. 12 Fassadengestaltung und Farbgebung haben sich an den Altbauten in der Umgebung zu orientieren. Die Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind mit einem Gewände einzufassen. Die Fensterflügel sind mit einer dem Baustil des Hauses entsprechenden Sprossenteilung zu versehen.
Art. 7 Dorfwohnzone DW
1 Die Dorfwohnzone dient einer gestalterisch an den Dorfkern angepassten Bebauung für ruhige Wohnverhältnisse. 2 Zugelassen sind Wohnbauten sowie nicht störendes Kleingewerbe, soweit diese sich mit dem Wohncharakter dieser Zone vereinbaren lassen. 3 Neue Hauptbauten haben mindestens zwei Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten und sind mit symmetrischen Giebeldächern zu versehen. Bei Klein- und Anbauten kann der Gemeinderat andere Dachformen zulassen, sofern sie sich gut in ihre Umgebung einfügen.
Art. 8 Wohnzonen W1 / W2
Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.
Art. 9 Wohn- und Arbeitszone WA2
1 Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. 2
Eingeschossige Wohnbauten sind nicht zulässig.
Art. 10 Arbeitszonen A / ABHF
Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
7
8
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Art. 12 Freihaltezone FH
Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.
2.3. Nichtbauzonen
Art. 13 Landwirtschaftszone LW
Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.
Art. 14 Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen LWB P /
LWB T 1 Im Sinne von § 12 PBV ist die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung für Pflanzenbau (LWB P) dem Pflanzenbau und die Landwirtschaftszonen mit besonderer Nutzung für Tierhaltung (LWB T) der Tierhaltung vorbehalten. 2 Mittels einer geeigneten Bepflanzung aus einheimischen, standortgerechten Sträuchern und Bäumen ist eine landschaftsverträgliche Einordnung zu gewährleisten.
Art. 15 Landschaftsschutzzone LS
1 Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV. 2 Baumgärten und Einzelbäume dürfen nicht gerodet werden, sondern sind sachgerecht zu pflegen und bei Abgang in der Regel zu ersetzen.
Art. 16 Naturschutzzone NS
Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.
Art. 17 Abbauzone AB
Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV.
Art. 18 Rebbauzone RB
1 Diese Zone ist dem Rebbau vorbehalten. 2 Es sind nur eingeschossige, standortgebundene Rebhäuschen von max. 16 m2 Grundfläche zugelassen. Diese Bauten haben ein Satteldach aufzuweisen und sind giebelständig zum Hang anzuordnen. Die Gestaltung hat sich an den traditionellen Rebhäuschen zu orientieren.
Stand 22.04.2025
9
Art. 18bis Spezialzone Energie-Gewinnung2
1 Die Spezialzone Energie-Gewinnung dient der Produktion von erneuerbaren Energien, Wärme und Nährstoffdünger aus Biomasse sowie der Nutzung von Geothermie und Sonnenkraft. Sie dient zur Hauptsache der Verwertung von Biomasse aus der Region. Soweit die Energie nicht lokal genutzt wird, kann sie ins Strom-, Gas- oder Wärmenetz eingespeist werden. Nährstoffe können auch Dritten abgegeben werden. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der technischen Energie-Produktion stehen sowie die erforderlichen Lager- und Aufbereitungsflächen und Umschlagsplätze. Zusätzlich können Abstellplätze für den Betrieb eingerichtet werden. Die Einhausung von Flächen und Plätzen ist namentlich aus Gründen des Immissionsschutzes gestattet. Dachflächen sind soweit sie nicht begrünt werden durch Solaranlagen zu nutzen. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. 3
Es gelten die folgenden Höchst- und Mindestmasse:
a) maximale Fassadenhöhe Betriebsbauten
10 m
b) maximale Gesamthöhe Betriebsbauten
15 m
maximale Gesamthöhe Silos und Förderanlagen c) maximale Gebäudelänge
18 m 100 m
d) minimaler allseitiger Grenzabstand
4m
e) Lärmempfindlichkeitsstufe III 3 Die Bauten sind so zu gestalten, dass sie insgesamt eine betriebliche Einheit bilden und sich gut ins Landschaftsbild einfügen.
10
Baureglement Basadingen-Schlattingen
2.4 Überlagernde Zonen
Art. 19 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.
Art. 20 Zone für archäologische Funde AF
Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.
Art. 21 Gefahrenzone G
1 Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschläge oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit den Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Stand 22.04.2025
11
Art. 22 Naturschutzzone im Wald NSW
1 Die Naturschutzzonen im Wald dienen dem integralen Schutz, der Pflege und Erhaltung seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere. 2
In den Naturschutzzonen im Wald sind:
a) ökologisch wertvolle Strukturen und Totholze zu belassen; b) ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern; c) invasive Neophyten zu bekämpfen, insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern; d) die Bewirtschaftung und die Holznutzung erlaubt, sofern sie dem Zonenzweck dienen; e) Naturverjüngungen gegenüber Pflanzungen vorzuziehen; f) Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen nicht gestattet. 3 Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Revierförster festzulegen. 4 Weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund der Bundesgesetzgebung zum Wald sowie von übergeordneten Bestimmungen, sind vorbehalten.
12
3.
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften
3.1 Nachhaltiges Bauen
Art. 23 Besondere Abstände und Masse
1 Für Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m. 2 Unterirdische Bauten und Anlagen sowie Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze dürfen bis zu 0.5 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen wesentliche Emissionen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 3 Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeinderat. 4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m ist ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. 5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 6 Bäume mit einem Grenzabstand von mindestens 5.0 m sind in der Höhe nicht beschränkt.
Art. 24 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 25 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; c) Industrie- und Gewerbegebiete an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Stand 22.04.2025
13
Art. 26 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
3.2 Nebennutzflächen
Art. 27 Abstellräume und -anlagen in Mehrfamilienhäuser
1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Zweiräder, fahrzeugähnliche Geräte und Kinderwagen etc. vorzusehen. 2 Für Zweiräder können auch ausserhalb des Hauptgebäudes liegende, beleuchtete und überdachte Abstellanlagen vorgesehen werden. 3 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse bestimmt. 4 Zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist nebst den gemeinsamen Nebenräumen mindestens ein der Wohnungsgrösse angepasster individueller Keller- oder Estrichraum zu erstellen.
3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 28 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen. 2
Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht durchzuführen.
Art. 29 Dach- und Fassadengestaltung
1 Dach- und Fassadenfläche sind mit einem auf die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen. Die Verwendung fremdartiger und störender Materialien, insbesondere spiegelnder oder metallglänzender Materialien und greller Farben, ist unzulässig. 2 Geneigte Dachflächen dürfen eine Maximalneigung von 40° nicht übersteigen. Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge
14
Baureglement Basadingen-Schlattingen
nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Bauten in der Dorfkernzone. 3 Attikageschosse müssen von der talseitigen Fassadenflucht nach Massgabe von § 29 PBV zurückversetzt sein. 4 Pultdächer von Hauptbauten müssen den kleinen Kniestock talseitig aufweisen.
Art. 30 Antennen
1 Als Antennenanlagen (Antennen) im Sinne dieses Artikels gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Mobilfunksignalen u.a. dienen, ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. 2 Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartiers- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen. 3 Die Standortwahl der Mobilfunk-Antennenanlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a) Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen zu erstellen. b) In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen, in Dorfzonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. c) In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen oder übrigen Bauzonen zu erstellen. In den Wohnzonen oder den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten. 4 Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 5 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zu Verfügung stehen.
3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften
Art. 31 Terrainveränderungen und -gestaltung
1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. Sie dürfen eine maximale Höhendifferenz von 1.5 m zum massgebenden Terrain nicht übersteigen. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht
Stand 22.04.2025
15
beeinträchtigt wird. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Davon ausgenommen sind Stützbauwerke von Garageneinfahrten, Keller- und Hauszugängen.
Art. 32 Aussenraum
Gewerbebauten sind durch geeignete Bepflanzungen abzuschirmen und in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzubinden.
Art. 33 Kinderspielplätze
Es gelten die Bestimmungen von § 86 f. PBG.
Art. 34 Parkierung
1 Es gelten die Bestimmungen von § 88 ff. PBG. 2
Es sind vorzusehen: a) Für Einfamilienhäuser mindestens 2 Ein- oder Abstellplätze. b) Bei Mehrfamilienhäusern pro Wohnung 1.5 Abstellplätze, wobei 3/4 aller Abstellplätze als Einstellräume zu erstellen sind, und zusätzlich für je 4 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein gut zugänglicher, freier Besucherabstellplatz. Bruchteile sind aufzurunden.
3 Der Abstellplatzbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt.
16
4.
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Baubewilligungsverfahren
Art. 35 Verfahrensbestimmungen
Es gelten die Bestimmungen von §§ 98 bis 111 PBG.
Art. 36 Baugesuchunterlagen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 51 PBV. 2
[…]2
Art. 37 Begutachtung
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Planungs- oder Bauvorhaben neutrale Fachleute zur Begutachtung beizuziehen.
5.
Gebühren
Art. 38 Gebühren
Der Gemeinderat erhebt gemäss gültigem Beitrags- und Gebührenreglement (BGR) Gebühren auf die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben.
6.
Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkraftsetzung des Baureglements 2018 werden das Baureglement, Fassung vom 21. Nov. 2001 (vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 11. Sept. 2000 mit Entscheid Nr. 55), sowie sämtliche Nachträge ausser Kraft gesetzt.
2 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)
Stand 22.04.2025
17
Art. 40 Hängige Verfahren
Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach neuem Recht zu beurteilen.
Art. 41 Inkrafttreten
Das Baureglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 30. November 2018. Vom Departement für Bau und Umwelt TG teilweise genehmigt am 19. Juni 2019 mit Entscheid Nr. 35. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. Juli 2019.
Teiländerung gemäss Gemeindeversammlung vom 05.02.2024. Vom Departement für Bau und Umwelt TG genehmigt am 07.04.2025 mit Entscheid Nr. 23. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 22. April 2025.
Anhang Siehe nachfolgende Seiten.
18
1.
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Skizze zu Art. 5 Abs. 2: Höhenfestlegungen für Bauten
Die nachfolgenden Skizzen zeigen, welche Festlegungen (rot/fett) zur Bestimmung der vertikalen Gebäudedimension, in Anbhängigkeit zur Dachund Geländeform, massgebend sind. Die Messweisen der Fassaden- und Gesamthöhe werden durch die "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB, siehe Anhang 3) definiert.
Stand 22.04.2025
2.
19
Skizze zu Art. 6 Abs. 9: Überdeckung von Dacheinschnitten
[…]4
3.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Die IVHB ist im Thurgauer Rechtsbuch (RB) unter der Nummer RB 700.2 aufgeführt und online unter www.rechtsbuch.tg.ch abrufbar. Die «Begriffe und Messweisen» (z. B. Voll-, Dach- und Attikageschoss, Fassaden- und Gesamthöhe etc.) sind in Anhang 1, die erläuternden «Skizzen» in Anhang 2 der IVHB zu finden.
4.
Abkürzungsverzeichnis
Gesetze, Verordnungen und Reglemente: BauR
Baureglement der Politischen Gemeinde Basadingen - Schlattingen
BGR
Beitrags- und Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Basadingen - Schlattingen
FlGG
[RB 913.1]
Gesetz über Flur und Garten
IVHB
[RB 700.2]
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
LSV
[SR 814.41]
Lärmschutz-Verordnung
PBG
[RB 700]
Planungs- und Baugesetz
PBV
[RB 700.1]
Verordnung des Regierungsrates zum Planungsund Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
StrWG
[RB 725.1]
Gesetz über Strassen und Wege
StrWV
[RB 725.10]
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege
4 Art. 6 Abs. 9 wurde nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 35 vom 19.06.2019)
20
Baureglement Basadingen-Schlattingen
Normen: VSS
5.
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Schlagwortregister
Schlagwort
BauR
Ablagerungsverbot
PBG
PBV
IVHB
Weitere
Art. 97 Abstände
− Anlagen (Zufahrten etc.)
Art. 22 − Ausnahmen
Art. 31
Art. 47 StrWG
Art. 16 StrWV
− Gebäudeabstand
Art. 30 − Gewässerabstand
Art. 76 − Grenzabstand klein/gross
Art. 22 − Kleinbauten / unterirdische
Bauten
Art. 22 7.2
Art. 44 7.1
− Näherbaurecht
Art. 77
Art. 45 StrWG
− Pflanzungen und Einzäunun- Art. 22 gen
Art. 96
Art. 42 f. StrWG
− Strassenabstand
Art. 74 − Terrainveränderungen und
Hangsicherungen
Art. 3 ff. FlGG
Art. 42 ff. StrWG
Art. 22
Art. 43 StrWG
Art. 15 StrWV
− Wald- / Ufergehölzabstand
Art. 75 Abstellräume in MFH
Art. 26 Abstellplätze und Garagen
Art. 33 Antennen
Art. 29
Art. 43
Art. 46 StrWG
Art. 98
Art. 99 Attikageschoss
Art. 28
Art. 29 Auflage
− Einsprachen
Art. 31 − Publikation
Art. 30 − von Baugesuchen
Art. 102 6.4
Stand 22.04.2025 Schlagwort
21 BauR
PBG
− von Planungszonen
Art. 29 − von Rahmennutzungsplänen
(Zonenplan, BauR)
Art. 29 − von Sondernutzungsplänen
(Gestaltungs-, Baulinien-, Schutzplan / inkl. Bestimmungen)
Art. 29 Ausnahmebewilligung
Art. 6
Art. 92
f.
Baubewilligungsverfahren / Baugesuch
Art. 35
Art. 98
ff.
PBV
Art. 51
ff.
− Auflage
Art. 102 − Ausnahmen vom kantonalen
Recht
Art. 93 − Ausnahmen vom kommunalen Recht
Art. 92 − Bauausführung / Baukontrolle
Art. 110 f. § 54
− Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
Art. 53 − Bewilligungspflicht / Ausnahmen
Art. 98
f.
− Einsprachen (allg. / gegen übermässige Einwirkungen / privatrechtliche Einsprachen)
Art. 103
ff.
− Gesuchsunterlagen
Art. 35
Art. 51 − Vereinfachtes Verfahren
Art. 107 − Visierpflicht
Art. 101 − Vorentscheid
Art. 108 − Vorprüfung
Art. 120
Art. 55 Bauweise
− Definition (offen, halboffen, geschlossen, verdichtet)
Art. 36 IVHB
Weitere
22 Schlagwort
Baureglement Basadingen-Schlattingen BauR
PBG
− Zusammenbau (Brandmauer) Baulinien (-plan)
PBV
Weitere
Art. 37
Art. 3
Art. 25
ff.
Baumassenziffer
Art. 33 Baureife
8.3
Art. 72 Beitrags- und Gebührenreglement
Art. 37 Beleuchtung
Art. 25 Besitzstandgarantie
BGR
Art. 94 Dachgeschoss
Art. 28 Dachgestaltung
− Allgemein
Art. 28 − Aufbauten und Einschnitte
Art. 6 Anhang
− Dorfkernzone
Art. 6 − Ortsbildschutzzone
Art. 20 Einsprache
− gegen Abrechnung (Erschliessung)
IVHB
Art. 48 − gegen Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone
Art. 53 − gegen Bauvorhaben
innerhalb der Bauzone
Art. 103
ff.
− gegen Einleitungsbeschluss Landumlegung
Art. 54 − gegen Kostenverteiler
(Erschliessung)
Art. 46 − gegen Neuzuteilung
(Landumlegung)
Art. 58 − gegen Pläne, Vorschriften
und Planungszonen
Art. 31 6.3
Stand 22.04.2025 Schlagwort
23 BauR
Ersatzabgaben
PBG
PBV
IVHB
Art. 87
Art. 89 Erschliessung (Grundsätze, Finanzierung, Beiträge, Gebühren)
Art. 36
ff.
Gebäudeabstand
Siehe Schlagwort «Abstände»
Gebäudelänge und -breite
Art. 5
Art. 25 4.1
4.2
Geschosshöhe / Lichte Höhe
Geschossflächenziffer
Art. 26 5.4
Art. 32 5.5
Art. 5
Art. 23 − Ausnahmen (Lichte Höhe)
Art. 32 − Definition
8.2
− Zuschlag für energieeffizientes Bauen
Art. 35 − Zuschlag für privilegierte Parkierungsanlagen
Art. 34 Gestaltungsplan
Art. 23
ff.
− Auflage
Art. 29 − Einleitungsbeschluss
Art. 27 − Einsprachen
Art. 31 − Gestaltungsplanpflicht
Art. 20 − Inhalt
Art. 24 − Zweck
Art. 23 Gestaltungsvorschriften für
Bauten und Anlagen Gesundheit Grenzabstand Grenzbereinigung
Art. 27
ff.
Art. 78
Art. 83
Art. 42 Siehe Schlagwort «Abstände»
Art. 59
f.
Weitere
24 Schlagwort
Baureglement Basadingen-Schlattingen BauR
PBG
PBV
Hindernisfreies Bauen
Art. 84
Art. 41 Inanspruchnahme anderer
Grundstücke
Art. 81 Kehrichtbeseitigung
Art. 91 Klein- und Anbauten
Art. 22 IVHB
Weitere
2.2 2.3
Landumlegung /
Art. 51
ff.
Grenzbereinigung − Amtliche Schätzung
Art. 56 − Einleitungsbeschluss
Art. 53 − Kosten
Art. 61
f.
− Lastenbereinigung
Art. 57 − Mitwirkung, Auflage, Einsprachen
Art. 54 − Zuteilungsart
Art. 55 Mehrwertabgaben
Art. 63
ff.
Oeffentliche Einrichtungen auf privatem Grund
Art. 95 Parkierung / Parkfelder
Art. 58
Art. 33
Art. 44a
ff.
Art. 88 Planungszone
Art. 32
ff.
Reklamen
Art. 98
Art. 99 Rekurs gegen
− Baubewilligungsentscheid
Art. 4 − Veranlagungsentscheide der
Steuerverwaltung
Art. 70 − vorzeitiger Baubeginn
Art. 110 Richtplan
Sicherheit Sichtzonen
Art. 3
Art. 12
ff.
Art. 82
Art. 41 StrWG
Stand 22.04.2025
25
Schlagwort
BauR
PBG
Spielplätze, Freizeitflächen
Art. 32
Art. 86 PBV
IVHB
Strassenreklamen
Weitere
Art. 52 StrWG
Art. 18 StrWV
Art. 80 Teilung eines überbauten
Grundstücks Terrainveränderungen und -gestaltung
Art. 30
Art. 79 Terrassenhäuser
Umgebungsgestaltung
Art. 39
Art. 30
ff.
Untergeschoss
Art. 27 6.2
Unterniveaubauten
Art. 23 2.5
Art. 73 Verkehrsintensive Einrichtungen
Art. 90 Vorspringende und (unbedeutend) rückspringende Gebäudeteile
Art. 24 3.4
3.5
Zerstörte Bauten und Anlagen