Bern Attorney Commission
- Documents
- 66
- Date range
- 2014–2026
- Jun 12, 2014–Jun 19, 2026
- Languages
- 2
- Coverage
- 100%
- 66 of 66
- Last run
- Sep 2, 2026
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Bern
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Die Disziplinarbeklagte vertrat ihre Klientin in einem Verfahren betr. Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts. Ebenso nahm sie die Verteidigung im Strafverfahren wahr, in dem ihrer Klientin vorgeworfen wurde, sich nicht an die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten zu haben. An diesem Mandat hielt sie fest, als das Strafverfahren gegen sie persönlich ausgedehnt wurde, da sie ihrer Klientin geraten haben soll, die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu missachten. Die Disziplinarbeklagte hat gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, weil sie das Verteidi-gungsmandat weiterführte, obwohl sie im selben Strafverfahren auch Beschuldigte war. Dass sie im Einvernehmen mit ihrer Klientin am Mandat festhielt, vermag daran nichts zu ändern.
AA 2024 224Jun 19, 2026DE
5er Besetzung des Obergerichts des Kantons Bern
AA 2025 225Jun 16, 2026DE
Die einzige massgebliche Angabe zur Honorarhöhe erfolgte mit der ersten Aufwandschätzung für eine Vertragsprüfung mit 1 bis 1.5 Stunden. Danach gab es keine weiteren Hinweise zur geänderten Aufwandschätzung. Bereits vor der Teamsbesprechung war der Aufwand schon rund dreimal höher. Der Disziplinarbeklagte hätte die nicht mehr realistische Aufwandschätzung spätestens an oder nach der Teamsbesprechung mit dem Anzeiger klarstellen oder relativieren müssen. Die allgemeine Standardformulierung im Mandatsvertrag zum Kostenvorschuss kann nicht als zusätzlicher Hinweis auf den zu erwartenden Anstieg der Kosten gelten.
AA 2024 250Jun 4, 2026DE
Disziplinarverfahren
AA 2017 72Jun 4, 2026DE
3er Besetzung des Obergerichts des Kantons Bern
AA 2026 44May 27, 2026DE
Disziplinarverfahren
AA 2024 162Sep 1, 2025DE
Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)
AA 2023 283Aug 4, 2025DE
Anwaltsaufsichtsbehörde
AA 2024 241Jul 30, 2025DE
7er Besetzung des Obergerichts des Kantons Bern
AA 2023 195Jul 17, 2025FR
Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet und die Mediation dann weitergegeben hat.
AA 2023 252May 2, 2025DE