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Strafbehördenorganisationsgesetz

16878 · Amtliches Bulletin

Dated Mar 3, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/16878/de/strafbehordenorganisationsgesetz

Retrieved on Sep 5, 2026

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Parliamentary business: Strafbehördenorganisationsgesetz (08.066)

08.066

Strafbehördenorganisationsgesetz

Germanier Jean-René · 1VP-M · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

Loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération

Art. 9 Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Art. 9 al. 3

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Le président (Germanier Jean-René, premier vice-président): Nous avons ici une proposition d'une minorité Hochreutener. La discussion et le vote qui vont suivre valent pour l'ensemble des propositions de la minorité Hochreutener qui figurent dans le dépliant.

Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP/EVP/glp

Wie der Vizepräsident gesagt hat, rede ich nur einmal zum Grundsatz, obwohl dieser dann bei den Abstimmungen etwa dreissigmal eine Rolle spielt. Ich bin auf der Fahne etwa dreissigmal als Urheber eines Minderheitsantrages aufgeführt. Es geht jetzt aber eigentlich nur um den Grundsatz. Es geht nämlich um die Frage, wer die Bundesanwaltschaft wählt und wer sie beaufsichtigt. Es gibt hier zwei Modelle, die zur Diskussion stehen: das Modell des Ständerates und jenes von Nationalrat und Bundesrat. Ich bin ganz klar auf der Linie von Nationalrat und Bundesrat, das heisst für Festhalten an unserer bisherigen Lösung und gegen die Lösung des Ständerates.

Der Ständerat bringt eine untaugliche Lösung. Er erfindet ein neues Gremium, ausserhalb der drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative, eine Art vierte Gewalt, eine Sondergewalt, und das nur für dieses Problem, nur für die Wahl und die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Das ist viel zu kompliziert und auch unverhältnismässig. Die Idee des Ständerates ist im Zusammenhang mit dem Konflikt Blocher/Roschacher entstanden und eine eigentlich völlig auf diesen Fall ausgerichtete Lösung. Beide sind, wie Sie wissen, nicht mehr im Amt. Denken wir doch bei dieser Frage nur noch an die institutionellen Aspekte. Lassen wir die Fälle, die passiert sind, in der Vergangenheit. Das alte System mit dem Bundesrat als Wahl- und Aufsichtsbehörde des Bundesanwaltes hat keine grundlegenden Fehler. Deshalb sollten wir nicht ohne Not und ohne gute Gründe das alte System durch ein neues, kompliziertes ersetzen; es gibt keinen Grund dafür. Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, ein funktionierendes System durch eine vierte Gewalt zu ersetzen. Das wäre völlig neu, völlig überdimensioniert und unnötig.

In den Kantonen sind die Staatsanwälte auch den Justizdirektoren unterstellt, und das funktioniert. Wieso soll beim Bund nicht funktionieren, was in den Kantonen funktioniert? Oder in den USA: Dort ist der oberste Ankläger dem Justizministerium unterstellt; auch dort funktioniert es. Warum müssen wir da eine eigene, komplizierte, aufwendige Lösung finden?

Vom Ständerat und von den Anhängern dieser Lösung wird gesagt - ich nehme an, das wird nachher noch kommen -, das System mit einem Sondergremium sei dann entpolitisiert, eine vierte Gewalt sei weniger politisch, als wenn es der Bundesrat macht. Glauben Sie das im Ernst? Es stimmt nämlich überhaupt nicht. Denken Sie nur schon an die Wahl dieses Supergremiums. Wer soll es wählen? Die Bundesversammlung. Das würde doch erst recht verpolitisiert! Die Wahl dieses beispielsweise sieben Personen umfassenden Gremiums würde doch zur politischen Wahl, das ist doch völlig klar! Dieses Argument zieht also nicht.

Es kommt dazu, dass gewisse Zweifel an der Verfassungsmässigkeit dieser Lösung bestehen. Es gibt zwar ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, welches sagt, die Übung sei verfassungsmässig. Sie erinnern sich aber vielleicht, dass der Präsident des Bundesgerichtes, also nicht ein Nobody, klar der Meinung ist, dass die Verfassungsmässigkeit nicht gegeben sei. Also, bleiben wir doch schon aus diesem Grund beim bewährten System, beim alten System, das auch in den Kantonen bestens funktioniert. Halten wir an unserem Beschluss und damit auch an der Lösung des Bundesrates fest.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD

Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der Minderheit Hochreutener zu folgen und an unserem Beschluss festzuhalten. Wir haben unsere Meinung bezüglich der Ausgestaltung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und auch betreffend die Wahl des Bundesanwaltes nicht geändert. Wir sind auch nach der neuerlichen Debatte und nach den Argumenten im Ständerat davon überzeugt, dass die Fassung gemäss dem Entwurf des Bundesrates und unserem Beschluss die richtige und sachgerechte ist. Die Lösung des Ständerates wirft demgegenüber nach wie vor Fragen auf und würde zweifellos auch zu Problemen in der Umsetzung führen.

Die Idee einer ungeteilten Aufsicht ist richtig und wichtig. Aber die Wahrnehmung einer solchen Aufsicht durch eine besondere Kommission oder Behörde oder wie man das nennen will, ein staatspolitisch völlig neues Instrument, ist ein zwar gutgemeinter, aber schlicht und einfach untauglicher Versuch einer neuen Regelung. Ein solches Unding, das irgendwo zwischen allen Behörden hängt, brauchen wir nicht. Es ist unseres Erachtens nicht einzusehen, dass wir in diesem Bereich eine solch komplizierte und aufwendige Sonderregelung vorsehen müssen, wo es doch andere Möglichkeiten gibt, die besser und einfacher sind.

Auch betreffend die Verfassungsmässigkeit einer solchen Aufsichtsinstanz bestehen nach wie vor Fragezeichen. So hat im Ständerat der Kommissionssprecher ausgeführt, nach Auffassung von Experten sei keine spezielle Verfassungsgrundlage nötig. Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat dann allerdings erwidert, dass eine Aufsicht nur dann, wenn sie als Hilfsorgan des Parlamentes konzipiert wird, keine selbstständige Staatsgewalt und somit verfassungsmässig ist. Dem ist dann wieder eine Aussage des Kommissionssprechers gegenüberzustellen, der in seinem Votum klar festgehalten hat, die Aufsichtsbehörde sei kein Organ der Bundesversammlung. Also, was gilt denn nun?

Bei der vom Ständerat beschlossenen Lösung bestehen nach wie vor grosse Zweifel. Zahlreiche Fragen bleiben unbeantwortet. Die Umsetzung bzw. die konkrete Ausgestaltung scheinen schwierig. Kurz, das Modell ist zu wenig durchdacht, die Konsequenzen sind noch kaum abschätzbar. Das schafft Unklarheiten und Unsicherheiten. Ich möchte hier noch einmal betonen: Man wird das Gefühl nicht los, dass man mit einer Neuregelung um jeden Preis einfach vom Bundesrat als Aufsichtsbehörde wegwollte. Dies ist angesichts der Probleme der letzten Jahre bis zu einem gewissen Grad verständlich. Nichtsdestotrotz darf solches nicht unsere Gesetzgebung bestimmen. Vielmehr müssen doch Zweckmässigkeit und Effizienz einer Regelung im Vordergrund stehen. Wir brauchen klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Das ist nicht nur wünschenswert, sondern dringend nötig. Mit der vom Ständerat beschlossenen Regelung wäre dies aber gerade nicht gegeben. Wir bitten Sie deshalb ganz klar, an unserem Beschluss festzuhalten und die Chambre de Réflexion nochmals zur Reflexion zu veranlassen.

Noch kurz zur Wahl des Bundesanwaltes: Auch da kann ich im Grundsatz nur wiederholen, was wir schon bei der ersten Beratung dargelegt haben: Wir wünschen uns einen unabhängigen Bundesanwalt, weniger Verpolitisierung dieses Amtes. Gerade das Gegenteil würde aber mit der Wahl durch die Bundesversammlung und der Einstufung als Magistratsperson bewirkt. Bei jeder Wiederwahl - seien wir hier doch ehrlich - gäbe es ein politisches Hin und Her. Das kann sicher nicht im Interesse der sachlichen, ruhigen und vor allem auch zwingend unabhängigen Ausübung dieses Amtes sein. Auch diesbezüglich ist die BDP-Fraktion deshalb für Festhalten an unserem Beschluss, das heisst für Zustimmung zur Minderheit Hochreutener, und bittet Sie, dieser ebenfalls zu folgen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wie schon in der ersten Runde sind wir der Auffassung, dass die ständerätliche Fassung richtig sei. Wir haben seit eh und je die Auffassung vertreten, dass eine unabhängige Aufsicht über die Bundesanwaltschaft richtig sei.

Frau Gadient hat vorhin die Frage aufgeworfen, ob dieses Aufsichtsgremium ein Organ oder ein Hilfsorgan oder was auch immer sei, das eine verfassungsmässige Grundlage brauche. Das letzte Mal legte sie dar, dass sie eine Abklärung abwarte, ehe sie sich entscheide. Nun hat unsere Kommission, wie auch der Ständerat, eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz erhalten. Dieses kommt klar zum Schluss, dass das Aufsichtsgremium keine neue Gewalt sei, sondern ein Organ innerhalb der bestehenden Gewalten, das keine spezielle verfassungsmässige Grundlage brauche.

Frau Gadient hat den Berichterstatter der ständerätlichen Kommission erwähnt, Herrn Janiak. Ich möchte diesen zitieren. Er hat Folgendes ausgesagt: "Vorliegend sind weder die Bundesanwaltschaft noch die Aufsichtsbehörde ein wesentliches Organ der Exekutive oder der Justiz; ihre Schaffung erfordert keine besondere Verfassungsgrundlage ... Die Aufsichtsbehörde ist ein Hilfsorgan des Parlamentes in dem Masse, wie sie das Vorliegen von Amtsenthebungsgründen prüft und dem Parlament, welches alleine kompetent ist, einen Entscheid über eine Amtsenthebung zu treffen, allenfalls Antrag auf Amtsenthebung stellt ..." Für eine solche Funktion, Frau Gadient, braucht es keine spezielle Verfassungsgrundlage, weil es sich nicht um eine neue Gewalt handelt.

In der ersten Diskussion in der Kommission waren sich die CVP-Fraktion, unsere Fraktion und die SP-Fraktion einig, dass dieser Systemwechsel, auch wenn er radikal daherkommen mag, richtig sei. In der Plenardiskussion wurden dann seitens der Vertreter der SP und der CVP Zweifel an der Verfassungsmässigkeit geäussert. Heute steht das nun plötzlich nicht mehr im Vordergrund. Heute stellen sie wieder Fragen punkto Praktikabilität, Verkomplizierung, Ausgliederung einer neuen Stelle usw., alles Argumente, die wir in der ersten Diskussionsrunde in der Kommission angeführt hatten und auf welche sich die damalige Minderheit nicht mehr berufen hatte. Heute ist das plötzlich wieder ein Argument. Weshalb? Ich kann mir das nicht vorstellen.

Als Gegenargument wurde in der Kommission angeführt, Aufsicht und Verantwortung dürften nicht geteilt sein. Einverstanden! Aber wenn Sie die Fahne betrachten, dann sehen Sie, dass die Fassung des Bundesrates so ist, dass der Gesamtbundesrat allgemeine Weisungen erlassen kann, dass das EJPD deren Einhaltung überprüfen und dann spezielle Massnahmen anordnen kann. Es erfolgt also eine Trennung zwischen der generellen Weisungskompetenz und der konkreten oder Detailweisungskompetenz. Im Modell des Ständerates und der Mehrheit finden Sie eine absolute Kongruenz, indem nämlich diese Aufsichtsbehörde sowohl die generellen Massnahmen anordnen als auch deren Überwachung vornehmen und allenfalls Korrekturen einleiten kann. Wenn Sie Kongruenz wollen, also vollständige Deckung zwischen Aufsicht, Verantwortung und Kompetenz, dann wählen Sie das Modell des Ständerates.

Es wurde davon gesprochen, dieses Modell führe nicht zu einer Entpolitisierung. Wir alle wissen, dass wir mindestens in der aktuellen Politik die Tendenz haben, spezielle Strafverfahren oder Vorfälle, die zu Strafverfahren führen können, zu Affären emporzustilisieren und deren Ursache oder deren schlechte Behandlung dann in der Exekutive zu suchen. Dieser Gefahr können wir nur begegnen, indem wir die Aufsicht von der Exekutive unseres Landes wegnehmen und sie in ein spezielles Organ geben. In diesen Zeiten, in denen man derartige Fehler, angebliche oder echte Fehler, sucht und versucht, sie zu personalisieren, besteht die Gefahr der Verpolitisierung der Strafjustiz. Das wollen wir nicht. Deswegen gibt es nur einen Weg: die ganz klare Aufgliederung dieser Aufsicht.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Die Mehrheit unserer Fraktion wird mit der Kommissionsmehrheit stimmen. Ich hingegen bitte Sie hier namens einer Minderheit unserer Fraktion, die Minderheit Hochreutener zu unterstützen.

Beauftragen wir nicht eine neugeschaffene unabhängige Behörde mit der Aufsicht, namentlich eine Behörde, die nur zu diesem Zweck geschaffen wird; das ist schlicht nicht nötig. Die Frage der Aufsicht wird in dieser Debatte etwas hochgespielt. Vergessen wir bei alldem nicht: Die materielle Aufsicht über die Justizbehörden und auch über die Bundesanwaltschaft erfolgt weitgehend durch die Gerichte, welche über die Anträge der Bundesanwaltschaft auch zu entscheiden haben.

Nun zur Aufsicht, über die wir hier noch sprechen. Herr Fluri hat von einer zwischen EJPD und Bundesrat geteilten Aufsicht gesprochen. Man kann nicht eigentlich von einer geteilten Aufsicht sprechen. Die Geschäfte im Bundesrat werden ja durch ein Departement vorbereitet, und dieses Departement wird auch das EJPD sein, also wird die Koordination dieser Aufsicht ohne Weiteres möglich sein, die Teilung spielt dort also eine weniger grosse Rolle. Ich möchte auch bestätigen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken für mich nicht vordringlich sind. Sie bestehen nach wie vor, immerhin hat sich das gesamte Bundesgericht gegen die Lösung, die wir jetzt gemäss Kommissionsmehrheit wählen sollen, ausgesprochen. Das wurde dann mit einem Schreiben des Bundesamtes für Justiz etwas relativiert, aber man darf trotzdem die Proportionen nicht vergessen. Wir haben eine Meinungsäusserung des gesamten Bundesgerichtes und eine einzelne Meinungsäusserung aus dem Bundesamt für Justiz. Ich überlasse die Wertung Ihnen.

Für mich steht ein anderes Kriterium im Vordergrund, und zwar tragen die Exekutive via Aufsicht und das Parlament via Oberaufsicht eine grosse Verantwortung für die Kriminalpolitik in unserem Land. Im Rahmen der Kriminalpolitik kann die Strafverfolgung eben auch gesteuert werden, und deswegen ist es wichtig, dass wir der Exekutive diese Kompetenzen belassen und via Oberaufsicht auch unsere Aufsicht beibehalten. Eine neugeschaffene unabhängige, aber auch unbekannte Behörde kann schon ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen, aber die Verantwortung für die Kriminalpolitik kann diese neue Behörde nicht tragen. Die Verantwortung bleibt letztendlich bei den politischen Behörden, sie bleibt am Bundesrat oder zuletzt eben auch am Parlament hängen. Deswegen sollten wir diese Verantwortung selber wahrnehmen und auch die Aufsicht selber wahrnehmen.

Stellen Sie sich einmal vor, was diese Aufsichtsbehörde machen muss. Sie muss ja etwas finden, wenn sie schon die Aufsicht vornehmen muss. Sie muss die nötigen Berichte erstellen, aber immer beschränkt auf dieses sehr enge Aufgabengebiet der Bundesanwaltschaft. Wir schaffen ja - leider, könnte man sagen - nicht einen umfassenden Justizrat, sondern wir schaffen jetzt eine Minibehörde für einen Miniaufsichtsbereich. Das ist schlicht ein zu bescheidener Aufgabenbereich für ein solches Gremium. Ich wiederhole daher: "Keep it simple", halten Sie sich zurück mit gesetzgeberischem Überperfektionismus.

Die grüne Fraktion wird, wie gesagt, mehrheitlich mit der Kommissionsmehrheit stimmen. Ich empfehle Ihnen von Herzen, der Minderheit Hochreutener zu folgen.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bitte Sie ebenfalls, der Minderheit Hochreutener zuzustimmen. Der Bundesrat hat ja den Bundesrat als Aufsichtsgremium vorgeschlagen. Ich möchte Sie bitten, Frau Bundesrätin, hier standhaft zu bleiben, denn Ihr Vorschlag war gut. Ihr Vorschlag löst ja die Probleme, die wir in der jüngsten Vergangenheit hatten.

Die Lösung, die jetzt von der Mehrheit vorgeschlagen wird, ist ein ausserordentliches Modell, man kann das nicht genug betonen. Es ist ein Modell, das sonst nirgends existiert. Dieses System, das unser Land jetzt als Sonderregelung anstreben würde, gibt es in keinem anderen Land. Es gibt keinen Grund, so etwas zu tun. Weshalb wurde eigentlich diese Lösung vorgeschlagen? Wir hatten die bekannten Probleme Blocher/Meier-Schatz, wir hatten die Unordnung innerhalb der Bundesanwaltschaft, den Rücktritt Roduner. Wir hatten Probleme. Aber weil sich konkrete Probleme gezeigt haben, ist es doch nicht gerechtfertigt, eine völlig neue, originäre Lösung zu erfinden, die es sonst nirgends gibt!

Die Lösung, die der Bundesrat vorschlägt, ist ja die, dass der Gesamtbundesrat Aufsichts- und Wahlgremium ist. Der Gesamtbundesrat bietet doch nun wirklich Gewähr dafür, dass die Dinge in Zukunft gut laufen. Es ist ein hypothetisches Problem, dass der Gesamtbundesrat mit dem Bundesanwalt Schwierigkeiten hat, dass es Interessenkollisionen gibt. Das mag es ja zwischen einem Departementsvorsteher und dem Verantwortlichen der Bundesanwaltschaft noch geben, aber wenn wir die Verantwortung dem Gesamtbundesrat geben, mit Oberaufsicht durch das Parlament, haben wir dieser Sorge doch zur Genüge Rechnung getragen.

Die Unordnung, die hier herrschte, bedeutet ja, dass man konsequenter führen müsste, dass der Bundesrat sagen müsste, wie man die Bundesanwaltschaft in den Griff bekommen will. Das kann der Bundesrat ungleich besser als ein Gremium, welches einfach aus dem Ärmel geschüttelt wird. Zu Recht hat Kollege von Graffenried gesagt, es gehe auch um so etwas wie Kriminalpolitik. Es muss doch jemand da sein, der von der Führung her sagt, die Bundesanwaltschaft verfolge diese oder jene Richtung. Das kann die Exekutive, der Bundesrat, viel besser. In den Kantonen klappt das ja auch.

Ich sage noch ein Wort zur Verfassungsmässigkeit. Wie Sie alle wissen, hat das Bundesgericht gesagt, die Lösung, die wir jetzt erfinden sollen, sei nicht verfassungsmässig. Diese Meinung teile ich, auch wenn vom EJPD jetzt ein anderes Gutachten vorliegt. Wir haben die drei Gewalten - Exekutive, Legislative, Judikative. Die Legislative kann ja vielleicht noch ein Gremium mit Mitgliedern der Legislative schaffen. Wenn wir jetzt also sagen würden, einige Mitglieder des Parlamentes hätten jetzt eine bestimmte Aufsichtsfunktion, dann könnte ich das nachvollziehen. Aber wenn wir als Parlament sagen, jemand Aussenstehendes habe plötzlich eine solche Funktion, dann ist das doch etwas Neues neben den drei Gewalten, also ist es so etwas wie ein viertes Instrument, eine vierte Gewalt. Herr Kollege von Graffenried, Sie haben Recht, es ist eine Minibehörde für ein Miniproblem. Aber diese Minibehörde ist nicht in der Verfassung vorgesehen, sie geht an der Dreiteilung vorbei. Das ist sehr eigenartig.

Ich schliesse mit folgender Bemerkung: Wenn jetzt gesagt wird, es gebe nur das, was vorgeschlagen ist, dann stimmt das schon deshalb nicht, weil wie gesagt kein anderes Land eine solche Lösung kennt.

Deshalb bitte ich Sie umso mehr, dem Antrag der Minderheit Hochreutener zuzustimmen.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

L'enjeu, aujourd'hui, comme c'était le cas lors du premier débat sur cet objet, c'est finalement de garantir l'indépendance du Ministère public de la Confédération. C'est ce qui doit en fait guider nos réflexions et qui a guidé la réflexion de la Commission des affaires juridiques lors de son premier examen de cet objet. C'est également ce qui l'a guidée lorsqu'elle a examiné les divergences avec le Conseil des Etats.

Si notre conseil, lors de la dernière session, n'a pas suivi sa commission, c'est parce qu'il avait à statuer sur une proposition Gadient qui soulevait des problèmes de constitutionnalité à propos de l'organe de surveillance qui avait été prévu par la commission, solution qui avait été adoptée par le Conseil des Etats. Cette question relative à la constitutionnalité a finalement obtenu une réponse. Nous avons un avis de droit clair, détaillé, fouillé de la part de l'Office fédéral de la justice, qui démontre que la solution adoptée par le Conseil des Etats n'est pas anticonstitutionnelle.

Aujourd'hui surgissent tout à coup de nouveaux arguments. On nous dit que la solution consistant à instituer un conseil de surveillance comme autorité de contrôle du Ministère public de la Confédération est compliquée - qui n'est pas appliquée ailleurs -, qui poserait plus de problèmes qu'elle n'en résoudrait. C'est totalement inexact. Il y a une première réalité que nous connaissons. La réalité du contrôle actuel du Ministère public de la Confédération, ce sont les problèmes de l'affaire qui a opposé l'ancien procureur général à un ancien conseiller fédéral. Voilà la réalité de ce qui se passe avec une supervision, un contrôle de la part du Conseil fédéral.

Est-ce que l'institution d'un "conseil de la magistrature" est une nouveauté? Non, ce n'est pas nouveau. Il en existe déjà dans les cantons, et vous le savez Monsieur Stamm, il existe dans les cantons des conseils supérieurs de la magistrature qui surveillent notamment le ministère public. La légitimité de ces autorités existe parce qu'elles sont inscrites dans la constitution cantonale, mais dans certains cantons elles ne sont inscrites que dans la loi. Il n'y a donc pas de problème au niveau de la légalité.

Aujourd'hui, certains prétendent qu'une nouveauté est introduite. La seule nouveauté proposée se trouve au niveau de la composition du conseil de la magistrature. Mais cette composition est justement prévue pour tenir compte des diverses analyses, des différents éléments qui permettent à une autorité de surveillance de mener à bien sa tâche de surveillance.

On nous dit aussi que l'entité la plus compétente pour exercer la surveillance serait le Conseil fédéral. J'aimerais juste vous rappeler dans quel état se trouvait - et se trouve encore - le Conseil fédéral ces derniers mois dans certains dossiers: incapable de décider, sujet à la confusion. Est-ce que vraiment nous pouvons affirmer qu'à chaque fois le Conseil fédéral est l'autorité qui peut chaque fois décider avec la plus grande clairvoyance? Certainement pas! Ne renversons pas le problème et ne critiquons pas une entité qui n'a pas encore siégé mais qui a en fait toutes les qualités pour faire un travail de qualité sur le plan de la surveillance.

Dans ces conditions, comme la Commission des affaires juridiques vous l'avait proposé lors de la dernière session, en première lecture, et comme elle vous le propose aujourd'hui, je vous invite, au nom du groupe socialiste, à suivre la majorité et à rejeter les propositions de minorité.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Wir haben jetzt mehrfach die vielen Bedenken gegen die Lösung der Mehrheit gehört. Es waren verfassungsmässige Bedenken, es waren Bedenken betreffend die Problematik der Umsetzung, es waren Bedenken bezüglich der Praktikabilität und Bedenken bezüglich der Schnittstellen, die so einfach nicht mehr stimmen würden, es waren Bedenken, dass Schnittstellen geschaffen würden, wo sie nicht nötig und nicht sinnvoll sind. Es sind Bedenken gegen das grundsätzliche Ordnungsprinzip, das wir in unserem Land kennen und welches besagt: Für die Strafverfolgung ist die Exekutive zuständig, für die Beurteilung von Straftaten sind die Gerichte zuständig - aber die Exekutive hat die Verantwortung und die Führung bei der Strafverfolgung zu übernehmen. Das ist die klare Auswirkung einer eindeutigen Gewaltentrennung und Gewaltenzuteilung.

Die Mehrheit will nun davon wegkommen. Die Mehrheit will wegen eines einmaligen Vorfalls und einer einmaligen Situation zu einem Zwischending greifen. Ein Organ soll dazwischen eingeführt werden. Ich kann nichts anderes sagen, als dass das eine Krücke ist, eine Krücke derjenigen, die nicht bereit sind, die Verantwortung und die Zuständigkeit dort anzusiedeln, wo sie hingehört, auch wenn das aus politischen Gründen vielleicht manchmal gar nicht so schön ist - aber sie gehört dahin. Es ist eine Krücke, die den Mut zur Führung, den Mut zum Entscheiden und den Mut zum Hinstehen vermissen lässt.

Der Bundesrat hat eine neue Lösung präsentiert. Diese neue Lösung geht weg von der Verantwortung des Justizministers oder der Justizministerin hin zur Verantwortung des Gesamtbundesrates. Der Bundesrat ist bereit, diese Verantwortung zu übernehmen. Was wollen wir eigentlich noch mehr? Der Bundesrat soll und der Bundesrat will die Verantwortung übernehmen; er will führen, will hinstehen. Geben wir ihm diese Möglichkeit, eine Möglichkeit, die nicht durch einen einzigen, eher zufälligen Vorfall, so kann man sagen, infrage gestellt und jetzt zu einem Modell führen soll, das nebst all den erwähnten Nachteilen noch den Nachteil hat, dass wir irgendwelche Leute aus der Wissenschaft, aus Gerichten nun in ein Gremium hineinbringen sollen, das uns Politikern quasi das Entscheiden, das Führen abnehmen soll. Das kann es doch nicht sein; so verzagt sind wir sicher nicht hier drin.

Ich bitte Sie, diejenigen, die heute Morgen die Mehrheit unterstützt haben, doch in aller Freundschaft, nochmals zu bedenken, ob wir das alles wollen und ob wir dafür auch nochmals zusätzliche Kosten und zusätzlichen Aufwand in Kauf nehmen wollen. Ich bitte Sie: Stimmen Sie mit der Minderheit Hochreutener, und sorgen Sie dafür, dass wir nicht ein so komisches Zwischending zwischen die verschiedenen Gewalten hineinstellen müssen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich habe in diesem Rat und auch im Ständerat klar gesagt, dass der Bundesrat zwar mit der Variante Ständerat leben kann, auch leben müsste, dass er aber - ich glaube, das stand fest, Herr Nationalrat Stamm - an seiner Lösung festhält und nach wie vor der festen Überzeugung ist, dass der bundesrätliche Entwurf in der Sache besser ist. Der Entwurf ist die bessere, die pragmatisch richtige Lösung.

Welches sind die Gründe, die für den bundesrätlichen Entwurf sprechen? Nachdem ich heute den Kritiken zugehört habe, stelle ich fest, dass es tatsächlich die heutige Situation ist, die nicht gefällt; dies aus verschiedensten Gründen. Auch Herr Nationalrat Hochreutener hat darauf hingewiesen. Doch der bundesrätliche Entwurf enthält verschiedene Verbesserungen, über die wir diskutiert haben. Die Aufsicht und deren Grenzen werden klar umschrieben, was heute nicht der Fall ist und auch vor 2002 nicht der Fall war. Die Aufsicht hängt künftig nicht von der Person des Vorstehers oder der Vorsteherin des EJPD ab, sondern liegt beim Bundesrat. Das Weisungsrecht der Exekutive gegenüber der Bundesanwaltschaft ist klar beschränkt.

Die Ausgangspunkte des bundesrätlichen Entwurfes waren: Die Bundesanwaltschaft gehört nicht zur Justiz und nimmt trotzdem Rechtspflegefunktionen wahr. Die Bundesanwaltschaft muss - da sind wir uns alle einig - fachlich unabhängig sein; diese Unabhängigkeit ist durch eine klare gesetzliche Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und eine Beschränkung der Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden klar sicherzustellen.

Wie wollen wir das bewerkstelligen? Es soll, ich habe es gesagt, nicht ein Departement, sondern der Gesamtbundesrat zuständig sein. Dadurch wird sichergestellt, dass es nicht eine personenabhängige Aufsicht ist. Heute ist es ja so, dass die Wahrnehmung der Aufsicht dem EJPD obliegt, vom Bundesrat ans EJPD delegiert ist. Heute ist eine solche Delegation möglich. Gemäss Entwurf des Bundesrates wäre sie nicht mehr möglich. Nur in Klammern sei erwähnt: Auch heute funktioniert die administrative Aufsicht, während die materielle Aufsicht beim Bundesstrafgericht ist - wir wissen ja, dass das heute so ist.

Der Bundesrat, nicht das EJPD kann künftig generelle Weisungen erteilen. Weisungen im Einzelfall sind immer verboten, auch dem EJPD und auch mit der neuen Regelung. In Verbindung mit der Oberaufsicht des Parlamentes über die Geschäftsführung des Bundesrates bietet diese Aufsichtsregelung Gewähr dafür, dass die Bundesanwaltschaft ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit ausüben kann. Die vorgesehene Regelung gemäss Botschaft ermöglicht die Umsetzung der vom Bundesrat festzulegenden Kriminalpolitik - darauf wurde hingewiesen -, und sie stellt auch eine optimale Abstimmung zwischen der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sicher. Nach der neuen Strafprozessordnung wird es ja so sein, dass die Bundesanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig ist und dass man die Strafverfolgung in Projekten macht - Bundeskriminalpolizei und Bundesanwaltschaft zusammen. Damit hätten wir dann in diesen Projektgruppen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unterschiedlicher Aufsicht unterstellt wären, was nicht sehr sinnvoll ist. Es braucht nach der Regelung gemäss Botschaft kein neues Gremium.

Hier in Ihrem Rat haben wir ja letztes Mal über die Form des Gremiums diskutiert. Ist es nun ein Hilfsorgan des Parlamentes? Das Bundesamt für Justiz hat sich zur Form geäussert; das wurde heute gesagt. Aber gerade die Form als Hilfsorgan des Parlamentes ist natürlich - und da möchte ich mich an Herrn Nationalrat Sommaruga Carlo wenden - ein Modell, das man sonst nirgends kennt. In den Kantonen, die ein besonderes Aufsichtsgremium kennen, übt dieses immer die Aufsicht über die ganze Rechtspflege aus, nie aber nur über die Staatsanwaltschaft allein. Insofern ist das ein Unterschied, ein Novum, eine neue Lösung, die man durchaus umsetzen kann, die aber nicht die beste Lösung ist.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

J'ajoute quelques mots en français pour rappeler le cadre dans lequel le féroce débat que vous avez vu se déployer devant vous se déroule. En 2007, un nouveau Code de procédure pénale fédérale unifiée a posé des règles de fond, mais il a laissé aux cantons, dans ce cas aussi à la Confédération, le soin de régler comme ils l'entendent l'organisation des autorités de poursuite pénale.

Il y a deux conceptions possibles: celle du Conseil fédéral, qui considère que le Ministère public de la Confédération, donc le procureur général aidé des procureurs adjoints, est au fond un organe à rattacher au pouvoir exécutif, parce que c'est au nom de la Confédération, au nom de l'Etat, que le procureur poursuit des crimes et des criminels qu'il défère devant une autorité de jugement. Par conséquent, la nature du procureur général, du Ministère public de la Confédération, est avant tout administrative, et il convient donc d'exercer un contrôle de nature administrative sur son action, à l'exception des aspects purement judiciaires qui, eux, sont contrôlés par le Tribunal pénal fédéral de Bellinzone.

L'opinion contraire est défendue par le Conseil des Etats qui estime que le Ministère public de la Confédération a à prendre des décisions de nature judiciaire, puisqu'il décide d'ouvrir une information, d'inculper, de poursuivre, de clore un dossier, de renvoyer devant une autorité de jugement et que, dans toutes ces activités, il est à assimiler au pouvoir judiciaire et doit avoir une indépendance semblable à celle des juges, totalement à distance par rapport au pouvoir exécutif. Dans cette conception des choses, il conviendrait donc que le Ministère public de la Confédération soit élu par l'Assemblée fédérale, par les Chambres réunies, comme le sont les juges fédéraux, et qu'il ne soit pas soumis à un contrôle ou à une surveillance de la part de l'exécutif, mais qu'il ait son propre organe de surveillance qui serait un conseil supérieur de la magistrature à créer à cet effet.

Notre conseil, en désavouant la majorité des membres de sa Commission des affaires juridiques lors de la session d'hiver 2009, a décidé, par 95 voix contre 82, de favoriser, avec la minorité Stamm à l'époque, la vision des choses partagée par le Conseil fédéral et de ne pas changer le système actuel.

Ce matin, la commission s'est réunie de nouveau pour traiter cette divergence, le Conseil des Etats ayant maintenu sa décision. La majorité de la commission de notre conseil a donc décidé ce matin de proposer de se rallier au Conseil des Etats. C'est donc l'adhésion à la décision du Conseil des Etats que la majorité de la commission vous propose. Cette proposition est combattue par une minorité Hochreutener qui, elle, propose de maintenir la version que nous avions adoptée à la session d'hiver et qui était conforme au projet du Conseil fédéral.

Je vous remercie de suivre la majorité de la commission.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich ersuche Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, die Ihnen das bei einem Verhältnis von 14 zu 11 Stimmen empfiehlt, ihr zu folgen.

Es geht um eine Grundsatzfrage, nämlich: Welches ist die Stellung der Bundesanwaltschaft im Gefüge der Verwaltung, und wer übt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft aus? Es geht nicht um die Frage, die einige Redner - Herr Aeschbacher, Herr von Graffenried - hier angeführt haben, nämlich wer die Führung der Kriminalpolitik und der Untersuchung habe. Die Führung hat immer die Bundesanwaltschaft. Aber es stellt sich die Frage, ob die Bundesanwaltschaft eher autonom von der Verwaltung oder ob sie ein fest eingegliederter Teil davon ist. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen hat sich hier für eine grössere Autonomie entschieden. Das drückt sich auch in der Wahl durch die Bundesversammlung aus. Die Wahl wird dadurch nicht politisierter, sondern die Stellung des Bundesanwaltes wird durch die Wahl durch die Bundesversammlung unabhängiger, will heissen auch effizienter. Denn ein unabhängiger Bundesanwalt garantiert, dass Strafuntersuchungen tatsächlich ohne politische Rücksichten angegangen werden können.

Ich bin froh um die Ausführungen der Frau Bundesrätin, die deutlich machen, dass wir in einem Punkt keine Differenz haben. Einige Voten wie die von Herrn Stamm und Herrn Aeschbacher suggerierten nämlich, der Bundesanwalt arbeite gewissermassen unter Führung des Bundesrates. Das ist in keinem der beiden Modelle so. Das ist vielleicht im Kanton Zürich so, wo es eine sehr weit gehende Art von Weisungsrecht gibt. Ein solches Weisungsrecht gibt es in keinem der beiden Modelle. Es geht nicht um Führung, sondern um die Frage, ob der Bundesanwalt eine eigenständige Funktion hat oder ob er näher bei der Verwaltung ist. Da hat sich die Mehrheit für die Eigenständigkeit entschieden.

Es geht hier nicht um Personen, es geht nicht um Clinch, sondern es geht um Strukturen. Lustigerweise wollen ja gerade die, die für die bundesrätliche Lösung sind, immer Personen anführen. Aber es ist ja nicht so, dass die bisherige Lösung, die der bundesrätlichen ähnlich war, bis jetzt zu einer wahnsinnigen Effizienz der Bundesanwaltschaft beigetragen hat.

Dank der Unabhängigkeit der Aufsicht durch Fachpersonen wird garantiert, dass die Eigenständigkeit auch aufsichtsrechtlich gewahrt wird. Und die eingehend geprüfte Struktur, die nun der Ständerat vorschlägt, garantiert auch, dass jene, die diese Aufsicht wahrnehmen, Fachpersonen sind, die mit Strafakten umgehen können und die etwas von der ganzen Angelegenheit verstehen. Es sind auch Personen, die hierfür genügend Zeit haben, die mit einem Expertenwissen ausgestattet sind. Es sind nicht Personen, die von der Praxis entfernt sind.

Und jetzt, Herr Hochreutener, zu Ihnen als Mitglied der CVP/EVP/glp-Fraktion: Wenn ich Ihnen zuhöre, erwecken Sie bei mir den Eindruck, als sässen im Ständerat lauter Leute, die nach Beschäftigungstherapie suchten, irgendeine Lösung präsentierten, von der niemand so genau weiss, was sie will. Nun ist ja der Ständerat mehrheitlich aus CVP-Leuten zusammengesetzt. Der Ständerat hat sich indes, glaube ich, etwas überlegt. Vor allem hat er einstimmig eine Lösung vorgeschlagen, zweimal geprüft und Ihnen zweimal einstimmig das Gleiche vorgelegt, sodass es ein bisschen vermessen ist, zu sagen: Wir, die harten Kriminalpolitiker des Nationalrates, sagen nun, wo es langgeht! Es geht nicht um harte Kriminalpolitik, es geht um Eigenständigkeit und Aufsicht.

Ich komme zur Frage der Verfassungsmässigkeit. Wir haben ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz. Es besagt, verfassungsrechtlich gebe es kein Problem, diese Aufsichtsstruktur entspreche einem Hilfsorgan des Parlamentes, die Verfassung lasse den Spielraum, in Eigengestaltung im formellen Gesetz zu legiferieren. Das machen wir. Frau Gadient, Sie sagen, das sei verfassungsrechtlich bedenklich. Ich habe von Ihnen keinen einzigen materiellen Satz gehört, warum das so sein soll. Der erwähnte Bundesrichter hatte Bedenken, aber die waren ja ehrlich gesagt eher politisch. Ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken sind durch dieses Gutachten des Bundesamtes für Justiz zerstreut.

Wir haben zwei Alternativen: die Bundesratslösung oder eine neue Lösung. Wenn Sie eine neue Lösung wollen, gibt es keine bessere als die, die jetzt vom Ständerat vorliegt. Es ist nicht so, dass es nirgends eine solche Lösung gebe. Verschiedene Kantone kennen sie. Was andere Länder angeht - es weiss doch gar niemand in diesem Saal, wie das im Einzelnen ausgestaltet ist. Da wird einfach behauptet, das gebe es nirgends auf der Welt, als ob hier irgendjemand die Welt in Bezug auf die Aufsicht von Untersuchungsorganen kennen würde!

Wenn Sie wollen, dass diese Ordnung rechtzeitig, zusammen mit der Strafprozessordnung, in Kraft tritt, was ein Anliegen des Bundesrates ist, dann folgen Sie der Mehrheit.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 88 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 81 Stimmen

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Mit dieser Abstimmung sind auch alle folgenden Anträge der Minderheit Hochreutener bereinigt.

Verfahrensbeitrag

Art. 16

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Art. 16

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 16a; 16b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Art. 16a; 16b

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

3. Abschnitt Titel; Art. 18 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Section 3 titre; art. 18 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 18 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 18 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 18a; 19; 20; 20a-20f; 21; 22; 22a; 58 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Art. 18a; 19; 20; 20a-20f; 21; 22; 22a; 58 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 69

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. II Ziff. 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. cbis; 10 Abs. 2; 15 Abs. 1 Bst. c

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Ch. II ch. 1 art. 1 al. 1 let. cbis; 10 al. 2; 15 al. 1 let. c

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1a Art. 14 Bst. c

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Ch. 1a art. 14 let. c

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1a Art. 26 Abs. 1, 4; 40a Abs. 1, 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Ch. 1a art. 26 al. 1, 4; 40a al. 1, 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1a Art. 40a Abs. 4, 6

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Ch. 1a art. 40a al. 4, 6

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1a Art. 142 Abs. 2, 3; Gliederungstitel vor Art. 162; Art. 162 Abs. 5

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Ch. 1a art. 142 al. 2, 3; titre précédant l'art. 162; art. 162 al. 5

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. f

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 3 art. 2 al. 1 let. f

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. h; Art. 3 Abs. 1 Bst. f

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Ch. 3 art. 2 al. 1 let. h; art. 3 al. 1 let. f

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 3 Art. 3 Abs. 1 Bst. g; Art. 32a Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Ch. 3 art. 3 al. 1 let. g; art. 32a al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 4 Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Stamm

Festhalten

Ch. 4 art. 81 al. 1 let. b ch. 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Stamm

Maintenir

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Behandlung des Geschäftes geht ja sehr rasch, nachdem der Grundsatzentscheid getroffen ist. Wir haben bei der ganzen Detailberatung eigentlich kaum Punkte zu behandeln; hier ist nun ein kleiner.

Wir werden nachher wahrscheinlich beschliessen, dass die Rechtsmittel zum Weiterzug ans Bundesgericht eingeschränkt sind. Hier jedoch spreche ich von der Beschwerde, die ein Opfer oder ein Privatkläger machen kann. Wenn Sie die Fahne auf Seite 27 aufschlagen, sehen Sie, dass wir im geltenden Recht die Privatklägerschaft haben, gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll nun aber nur das Opfer eine Beschwerde machen können. Ich beantrage Ihnen wiederum Festhalten am nationalrätlichen Beschluss, das heisst also daran, dass auch die Privatklägerschaft eine Beschwerde einreichen kann. Die Detailberatung in der Kommission ging heute Morgen so schnell über die Bühne, dass wir erst um fünf vor acht zu diesem Punkt kamen. Wir hatten innerhalb der Kommission deshalb enorm viele Enthaltungen. Ich bin gespannt darauf, was die Frau Bundesrätin dzu sagen wird, dass hier nur das Opfer und nicht die Privatklägerschaft stehen soll.

Es geht mir um Folgendes: Die Leute, die als Geschädigte an einem Strafrechtsfall beteiligt sind, sollten sich auch bis zu einem gewissen Grad wehren können. Wenn wir schon ein sehr reduziertes Rechtsmittelsystem schaffen, wenn wir also sagen, man könne nicht alles ans Bundesgericht weiterziehen, dann wäre es eigentlich umso naheliegender, dass die Geschädigten eine Beschwerde machen und sich zur Wehr setzen können. Frau Bundesrätin, sehe ich das richtig, dass "Opfer" gemäss Opferhilfegesetz ein enger Ausdruck ist und "Geschädigte" breiter wäre? Für eine Person, die durch jemanden geschädigt worden ist oder der Überzeugung ist, geschädigt worden zu sein, wäre gemäss meinem Antrag auf Festhalten am nationalrätlichen Beschluss eine Türe mehr offen, damit sie sich wenigstens noch zur Wehr setzen kann. Deshalb sollte man nicht den engen Begriff "Opfer", sondern den etwas weiteren "Geschädigte" nehmen. Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind beschränkt genug, also müsste man es den Geschädigten dringend ermöglichen, sich zur Wehr zu setzen.

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Die grüne Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag Stamm unterstützt.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Fassung des Nationalrates, die heute Morgen in der Kommission für Rechtsfragen gekippt worden ist und jetzt von Herrn Stamm wieder aufgegriffen wird, stammt ursprünglich von mir, wie ich aufgrund der Protokolle festgestellt habe. Ich wollte damals die Möglichkeit der Parteien, sich legitimiert zu beteiligen, von der beschränkten Funktion des Opfers auf die Privatklägerschaft ausdehnen; diese aber wollte ich, wie Sie sehen, wiederum auf die Bedingung einschränken, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche dieser Privatklägerschaft auswirkt. Wir haben nun auf der nächsten Seite eine weitere Frage zu beurteilen, nämlich diejenige der Berufung gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vor dem Bundesgericht. Beides bringt eine Mehrbelastung des Bundesgerichtes mit sich. Das Bundesgericht hat deshalb vor der Beratung im Ständerat interveniert, worauf der Ständerat - unter anderem deshalb, nehme ich an - beschlossen hat, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, die mit "das Opfer ..." beginnt.

Unsere Fraktion hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, mit Artikel 119, der sich auf der nächsten Seite findet, keine Mehrbelastung des Bundesgerichtes zu verursachen. Wenn wir nun am Beschluss unseres Rates festhalten, indem wir dem Antrag Stamm zustimmen, belasten wir auch damit das Bundesgericht mehr. Deshalb komme ich heute als Fraktionssprecher zum Schluss, dass wir unter der Prämisse, dass wir das Bundesgericht mit der Revision des Bundesgerichtsgesetzes tendenziell entlasten wollten, den Antrag Stamm ablehnen und dem Beschluss des Ständerates zustimmen müssen. Dies trifft auch auf Artikel 119 auf der nächsten Seite zu.

In diesem Sinne bitte ich Sie namens der FDP-Liberalen Fraktion, den Einzelantrag Stamm abzulehnen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht hier in der Tat um ein Detail, dessen wir uns heute Morgen in der Kommission wahrscheinlich nicht ganz klar gewesen sind. Im Nachhinein kann auch die SP-Fraktion den Antrag Stamm unterstützen. Es geht bezüglich der Legitimation um die Unterscheidung zwischen Opfer und Privatklägerschaft. Es gibt in der Tat Bereiche, in denen diese Ausdehnung auf die Privatklägerschaft Sinn macht. Zu denken ist hier beispielsweise an Rassendiskriminierungsfälle, bei denen eben kein eigentliches Opfer vorliegt. Da sind wir der Meinung, diese leichte Ausdehnung gegenüber dem Opferbegriff mache durchaus Sinn.

Deshalb sind auch wir der Ansicht, es sei am Beschluss des Nationalrates festzuhalten, im Sinne des Antrages Stamm.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag Stamm zu unterstützen. Es geht hier wie gesagt um die Beschwerdelegitimation. In Absatz 1 Buchstabe b, das müssen wir jetzt beachten, wird vorausgesetzt, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht. Wenn das eine Voraussetzung ist, schränken wir die Beschwerdelegitimation bereits ein. Es ist nicht so, dass wir sie hier auf eine umfassende Privatklägerschaft ausweiten wollen. Es gibt nicht nur die Opfer, sondern auch dem Opfer nahestehende Personen, die auf dem zivilen Rechtsweg einen Schaden sollen geltend machen können. Diese Privatklägerschaft muss die Möglichkeit haben, auch auf dem Strafrechtsweg die Durchsetzung ihrer Rechte zu verfolgen. Wir haben ja hier die Einschränkung, dass die Privatklägerschaft nur beschwerdelegitimiert ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Das ist eine sehr weit gehende Einschränkung. Wir dürfen jene Leute, die auf dem zivilen Rechtsweg eine Privatklage eingereicht haben, in diesen Strafverfahren nicht von vornherein ausschliessen.

Ich bitte Sie daher, den Antrag Stamm zu unterstützen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Diese Bestimmung, über die wir hier diskutieren, regelt die Frage, inwieweit eine als Privatkläger oder Privatklägerin am Strafverfahren beteiligte Person zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert ist. Der Vorentwurf sah noch vor, dass vor Bundesgericht die gleiche Rechtsmittellegitimation besteht wie nach der Strafprozessordnung vor der Berufungsinstanz. Das heisst mit anderen Worten: Jede Privatklägerschaft hätte das Urteil anfechten können. In sich wäre das konsequent, aber es wurde dann zu Recht beanstandet, dass das zu einem ungerechtfertigten Aufwand führen würde. Man hat dann den Vorentwurf angepasst.

Der Entwurf des Bundesrates und die ständerätliche Lösung sehen nun vor, dass nur das Opfer ein Urteil anfechten kann, und dies auch nur dann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf dessen Zivilansprüche auswirken kann. Der Nationalrat, also Ihr Rat, hat eine Regelung beschlossen, die zwischen den beiden Möglichkeiten liegt, also zwischen dem Vorentwurf einerseits und dem Entwurf und dem Beschluss des Ständerates andererseits: Beschwerdeberechtigt ist demnach jede Privatklägerschaft, also nicht nur das Opfer; aber das ist sie dann nur insoweit, als sich der angefochtene Entscheid auf die jeweiligen Zivilansprüche auswirken kann. Das ist eine Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Fassung, aber es ist an sich immer noch keine klare Abgrenzung.

Wenn ich Ihnen jetzt sage, dass Sie diese Differenz zum Ständerat an sich auch ohne Schaden beseitigen können, mache ich das Ganze wahrscheinlich nicht einfacher, aber es ist so: Wenn Sie nämlich der Haltung bzw. der Fassung von Bundesrat und Ständerat folgen, also die Opfereigenschaft als Voraussetzung nehmen, haben wir nach Artikel 81 des Bundesgerichtsgesetzes trotzdem die Möglichkeit einer Erweiterung im Einzelfall, wie Sie sie hier vorschlagen. Genau das soll ja möglich sein.

Ich schlage Ihnen vor, dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Mit der Anwendung von Artikel 81 des Bundesgerichtsgesetzes wird man dem Anliegen, das Sie hier zum Ausdruck bringen, ja Rechnung tragen können.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Es ist in der Tat so, dass sich die Kommission heute Morgen nur kurz mit dieser Frage befasst hat. Es lag ein Antrag vor, bei der nationalrätlichen Fassung zu bleiben. Der Antrag wurde mit 8 zu 2 Stimmen bei 11 Enthaltungen abgelehnt. Darin kommt eine grosse Unzufriedenheit, Unkenntnis und Unsicherheit, was man machen soll, zum Ausdruck, denn es gibt ja selten 11 Enthaltungen - Desinteresse war es nicht.

Worum geht es? Nach der bundesrätlichen bzw. der ständerätlichen Fassung ist nur ein Opfer für die Beurteilung seiner Zivilansprüche zur Beschwerde berechtigt. "Opfer" ist ein feststehender Begriff; er definiert sich nach dem Opferhilfegesetz. Opfer ist grob gesagt jemand, der in seiner physischen und psychischen Integrität direkt durch eine Straftat betroffen ist. Kein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist zum Beispiel jemand, der von einem Verstoss gegen die Rassismusnorm, von einem Betrug oder einem anderen Wirtschaftsdelikt betroffen ist.

Nun hat unser Rat eine Mittellösung gefunden, eine Lösung zwischen der heute geltenden Fassung nach Strafprozessordnung und der Fassung des Bundesrates, welcher sich der Ständerat angeschlossen hat. Unser Rat wollte in der letzten Debatte einen weiter gehenden Legitimationsschutz, der über den Opferbegriff hinausgeht. Heute hat Herr Fluri erklärt, dass er, der ja diesen Antrag gestellt hatte, wegen der Belastung des Bundesgerichtes auf die Fassung des Ständerates einschwenken wolle. In der Tat kann man sagen - um die Auslegeordnung zu vervollständigen -: Das Bundesgericht hat Einwände gegen die weitere Fassung unseres Rates, weil es sagt, sie führe zu einer grösseren Arbeitsbelastung. Wir müssen jetzt zwischen den Bedenken des Bundesgerichtes und der Frage entscheiden, ob wir tatsächlich einen so eingeschränkten Legitimationsbegriff wollen, wie er von Bundesrat und Ständerat vorgesehen wird.

Wie gesagt, die Kommission hat sich klar geäussert, allerdings bei 11 Enthaltungen. Sie müssen der Kommission folgen - das müssen Sie vom Kommissionssprecher hören. Hören Sie aber auch auf die übrigen Voten!

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Il s'agit ici d'un débat technique qui porte sur la qualité pour recourir contre un jugement du Tribunal pénal fédéral. Dans le droit en vigueur, la partie plaignante peut recourir, sous certaines conditions. Le Conseil fédéral a proposé de restreindre la qualité pour recourir à la notion plus étroite de "victime". La victime est définie dans la loi sur l'aide aux victimes comme étant celle qui est directement touchée dans sa personne, contrairement à la partie plaignante, qui peut avoir subi un autre dommage ou agir en tant qu'autorité publique.

Un débat a eu lieu en commission ce matin, où la possibilité de maintenir la vision plus élargie de la qualité pour recourir, c'est-à-dire d'inclure le plaignant et non de restreindre cette possibilité à la victime, a été écartée, par un vote qui a compté notamment 11 abstentions. La majorité a ainsi pris la décision de maintenir cette vision restreinte, qui est combattue aujourd'hui par la proposition Stamm.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Stamm ... 131 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Ziff. 4 Gliederungstitel vor Art. 119b; Art. 119b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Lüscher, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)

Festhalten

Ch. 4 titre précédant l'art. 119b; art. 119b

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Lüscher, Daguet, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)

Maintenir

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Le petit point que nous abordons maintenant est extrêmement important dans notre système juridique suisse. Vous savez qu'avec le nouveau Code de procédure pénale, la Confédération a imposé aux cantons un double degré de juridiction dans les procès pénaux. Cela signifie qu'une personne qui a été jugée une première fois a le droit, si elle a été condamnée, de faire un appel dans lequel l'autorité de recours pourra revoir les faits et le droit. Au même titre, une victime pourra, lorsqu'il y aura eu un acquittement, porter l'affaire devant une juridiction d'appel qui pourra rejuger l'affaire en fait et en droit.

Le problème, aujourd'hui, c'est que ce que la Confédération impose aux cantons, elle refuse de se l'imposer à elle-même, parce que nous nous trouvons dans la situation dans laquelle, lorsque l'affaire relève de la juridiction fédérale, le Tribunal pénal fédéral statue et le Tribunal fédéral, en cas de recours, ne peut revoir que le droit. Cela signifie - et je l'avais déjà expliqué lors du premier débat que avons eu devant notre conseil - que si j'ai une amende sur mon pare-brise, je peux faire opposition, aller devant un tribunal de première instance cantonale. Si je suis condamné et que je ne suis pas content, je peux aller ensuite devant un tribunal d'appel cantonal qui pourra revoir les faits et le droit; et si je ne suis toujours pas content, je pourrai aller en troisième recours devant le Tribunal fédéral. Ainsi, j'aurai eu trois juridictions dont deux auront pu revoir complètement les faits et le droit.

Aujourd'hui, notre système judiciaire et juridique veut que les infractions les plus graves en matière économique, en matière de terrorisme notamment, lorsqu'il y a une implication étrangère, lorsqu'il y a du blanchiment d'argent, relèvent de la compétence du Tribunal pénal fédéral. Si, par exemple, une organisation terroriste étrangère finance un attentat à l'explosif en Suisse et que la personne jugée est, par hypothèse, acquittée, eh bien, les victimes de cet attentat ne pourront pas faire appel devant une juridiction d'appel. Cette décision sera quasiment définitive et seul un recours pourra être déposé contre cette décision.

C'est évidemment totalement inacceptable, d'autant plus que parfois la juridiction à laquelle on est soumis relève plus ou moins du hasard, parce qu'il y a des affaires de blanchiment d'argent purement suisses dans lesquelles c'est le canton qui tranche. Ainsi, une personne qui est jugée pour blanchiment par une juridiction cantonale peut faire appel, alors que cette même personne qui serait jugée par la juridiction fédérale, elle, ne peut faire qu'un recours et la personne qui est jugée n'a aucun droit en ce qui concerne le fait de savoir si elle va être jugée par une instance cantonale ou une instance fédérale.

Donc, il faut mettre toutes les personnes sur un pied d'égalité. D'ailleurs, le Conseil fédéral était parfaitement conscient de cette problématique puisque, dans son avant-projet, il avait mentionné que les jugements du Tribunal pénal fédéral pouvaient faire l'objet d'un appel. Et c'est précisément l'objet de ma proposition de minorité d'aujourd'hui qui prévoit de reprendre l'avant-projet du Conseil fédéral en prévoyant que le Tribunal fédéral puisse revoir les faits et le droit lorsqu'un jugement du Tribunal pénal fédéral est porté devant lui.

Alors, le Tribunal fédéral n'est pas très content parce qu'il n'a pas envie de revoir les faits; c'est une juridiction constitutionnelle qui est là pour faire en sorte que le droit soit bien appliqué dans tout le pays. Mais il faut être conscient d'une chose: les jugements rendus par le Tribunal pénal fédéral ne sont pas très nombreux. En effet, il y en a une vingtaine par année et j'imagine qu'il y a environ une dizaine de recours par année, ce qui signifie que, pour les cinq prochaines années, si vous soutenez ma proposition de minorité, le Tribunal fédéral devra revoir environ une cinquantaine d'affaires, étant précisé qu'aujourd'hui déjà pour partie le Tribunal fédéral doit revoir les faits lorsque la notion d'arbitraire est invoquée par le recourant.

Ces cinq ans, Madame la conseillère fédérale, donneront la possibilité au Conseil fédéral de présenter un message à l'Assemblée fédérale pour prévoir éventuellement, s'il le juge utile, une instance d'appel, qui serait par exemple une instance indépendante à Bellinzone. Mais toujours est-il qu'en l'état il n'est tout simplement pas acceptable, sous l'angle des principes, que, si on est jugé pour une infraction extrêmement grave à Bellinzone, on n'ait pas le droit de faire appel. Alors que, si l'on est jugé pour une infraction bénigne devant une juridiction cantonale, on peut faire appel au niveau cantonal et, ensuite, faire un recours au Tribunal fédéral.

Je relève d'ailleurs que notre conseil a déjà adopté ma proposition de minorité une première fois. Lorsque le Conseil des Etats a eu à statuer sur notre décision, il a été beaucoup moins tranché et s'est moins étendu que sur la question du ministère public élu ou nommé et sur la question de la surveillance du Ministère public de la Confédération. Sauf erreur de ma part, il y a eu 20 voix contre 15. Donc, vous voyez que le problème que la minorité vous soumet n'est pas du tout aussi clair que cela.

Aujourd'hui, il est vrai que le Tribunal fédéral n'a pas envie de juger les faits, mais il n'en demeure pas moins qu'il y a des principes à respecter dans le pays. Et l'un des principes à respecter est que, lorsqu'un jugement pénal a lieu en première instance, si la personne est acquittée, il peut y avoir un appel d'une victime, et si la personne est condamnée, elle peut faire appel devant le Tribunal fédéral.

Je sais bien que cela a l'air d'être un petit article perdu au milieu d'une loi, mais, sous l'angle des principes, c'est une question extrêmement importante, et je vous remercie d'être attentifs à cet amendement.

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte mit dem Schlusssatz von Herrn Lüscher beginnen, weil er die Bedeutung dieses Antrages zeigt. Es ist ein ganz kurzer Satz, ein ganz kurzer Abschnitt im Anhang dieses langen Gesetzes; er ist aber von entscheidender Bedeutung für die Strafrechtspflege in der Schweiz.

Worum geht es? Es geht um die Frage, wie viele Instanzen ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens auf Bundesebene in Anspruch nehmen kann. Normalerweise finden Strafverfahren auf kantonaler Ebene statt, und die Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, sieht zwingend vor, dass jeder Beschuldigte in jedem Strafverfahren zwei Instanzen beanspruchen kann, mit voller Kognition, wie man sagt, also wo in beiden Instanzen das gesamte Verfahren, Sachverhalt und Rechtsfragen gewürdigt und überprüft werden können.

Nun gibt es einige Fälle, einige Delikte, die insbesondere im Rahmen der sogenannten Effizienzvorlage festgelegt worden sind, bei denen die Beschuldigten nicht auf kantonaler Ebene beurteilt, verfolgt und verurteilt werden, sondern eben auf Bundesebene. Das Bundesstrafgericht ist hier in erster Instanz zuständig. Das Bundesstrafgericht ist also eigentlich nichts anderes als ein Bezirksgericht auf eidgenössischer Ebene. Nun gibt es aber, wenn Sie der Mehrheit folgen, auf Bundesebene keine zweite Instanz, die volle Kognition hat, die das erstinstanzliche Urteil also gesamthaft überprüfen kann, wie das auf kantonaler Ebene der Fall ist, sondern direkt eben nur das Bundesgericht. Damit sind diejenigen Personen, die vom Bundesstrafgericht in erster Instanz beurteilt werden, gegenüber denjenigen benachteiligt, deren Delikte auf kantonaler Ebene beurteilt werden. Das macht keinen Sinn, insbesondere deshalb, weil diejenigen Delikte, die vom Bundesstrafgericht beurteilt werden, tendenziell gravierende sind. Herr Lüscher hat zu Recht das Beispiel der Geldwäscherei erwähnt. Ein Geldwäscher kann je nachdem auf kantonaler Ebene beurteilt werden, dann hat er zwei Instanzen. Wenn es sich um einen internationalen Fall handelt, so wird er - im gravierenderen Fall - direkt auf Bundesebene beurteilt, und dann soll er nur noch eine Instanz haben.

Warum ist das so wichtig? Das Strafrecht ist das schärfste Mittel, das der Staat zur Verfügung stellt. Die Folge einer strafrechtlichen Verurteilung kann ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren sein. Hier wollen wir doch unter allen Umständen verhindern, dass es Fehlurteile gibt, Fehlurteile in beide Richtungen; vor allem geht es aber eben um Fehlurteile, aufgrund derer Leute für Jahre ins Gefängnis kommen, die nicht dort hingehören. Deshalb braucht es eben auch auf dieser Ebene zwei Instanzen.

Warum sagt der Ständerat Nein zu diesen zwei Instanzen? Der Ständerat sagt zunächst etwas, was absolut falsch ist. Er sagt, es brauche zwei Instanzen auf kantonaler Ebene, weil es dort verschiedene Gerichte gebe; das Kantonsgericht könne dann eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Das sei der Grund, warum es dort zwei Instanzen brauche. Das ist falsch. Zwei Instanzen braucht es nicht, um eine schöne, einheitliche Rechtsprechung zu kreieren, sondern vor allem, um den Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich in einer zweiten Instanz zu verteidigen. Das ist der Grund, und das brauchen wir eben auch im Bundesstrafverfahren.

Das zweite Argument des Ständerates ist, dass man das Bundesgericht entlasten müsse und es nicht weiter belasten könne. Ich muss Ihnen sagen: Die Arbeitslast des Bundesgerichtes liegt mir sehr am Herzen. Aber hier geht es um die Rechte von Personen, die unter Umständen für mehrere Jahre ins Gefängnis gehen sollen. Da können wir, muss ich Ihnen sagen, jetzt nicht in erster Linie auf die Arbeitsbelastung unserer Bundesrichterinnen und Bundesrichter achten. Da gibt es nun wirklich eine andere Prioritätenordnung.

Deshalb bitte ich Sie hier, damit nicht in allen Kantonen etwas anderes gilt als auf Bundesebene im Bundesstrafprozess, um einer einheitlichen Rechtsordnung willen die Minderheit Lüscher zu unterstützen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Namens der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Ich möchte Sie daran erinnern, dass sich unser Rat das erste Mal relativ knapp, mit 88 zu 79 Stimmen, für den jetzigen Minderheitsantrag ausgesprochen hatte. Der Ständerat beschloss dann mit 27 zu 8 Stimmen sehr klar Festhalten. Unsere Kommission für Rechtsfragen hat heute Morgen mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den Antrag Lüscher und für die jetzige Fassung der Mehrheit gestimmt.

Sie haben gehört, dass sich das Bundesgericht gegen die Lösung ausgesprochen hat, die die Minderheit vorschlägt. Das Bundesgericht will nicht tun müssen, was es auch sonst nicht machen muss, nämlich eine Beweiswürdigung über Sachverhaltsfragen mit Zeugeneinvernahmen, möglicherweise Augenscheinen und den übrigen Beweisführungsmitteln vornehmen. Es fühlt sich dazu als Beurteilungsinstanz in Rechtsfragen auch nicht geeignet. Wir müssen aber auch Folgendes wissen: Sie sehen auf der Fahne auf der linken Seite keinen Eintrag. Der Antrag, über den wir heute zu entscheiden haben, steht nicht im Entwurf. Darüber wurde auch keine Vernehmlassung durchgeführt, der Antrag kam erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung auf den Tisch unseres Hauses zu liegen. Es handelt sich um einen neuen Vorstoss im Rahmen eines Gesetzes, das wir erst vor einigen Jahren so beschlossen haben.

Herr Jositsch hat vorhin relativ absolut festgehalten, dass die Funktion einer zweiten kantonalen Instanz für die Beschuldigten ausschliesslich die Rechtsschutzfunktion sei. Aber wir haben natürlich in dieser Diskussion über das BGG auch zweite Instanzen für die Kantone vorgesehen, um die vielen erstinstanzlichen, bezirksgerichtlichen oder amtsgerichtlichen Entscheide kantonal mindestens zu vereinheitlichen. Das war durchaus auch ein Anliegen, das können Sie nicht einfach so absolut abstreiten, Herr Kollege Jositsch.

Es gibt dann auch eine recht widersprüchliche Argumentation gegen den Minderheitsantrag Lüscher, muss ich sagen. Man kann nicht auf der einen Seite sagen, man entlaste das Bundesgericht, indem es keine Berufungsinstanz mit voller Kognition sein solle, und auf der anderen Seite sagen, das Mengengerüst sei zu klein, als dass sich eine Praxis entwickeln könnte. Dies ist keine stichhaltige Argumentation.

Unserer Auffassung nach ist es aber stichhaltig, dass wir hier das vor Kurzem erst beschlossene und in Kraft gesetzte Bundesgerichtsgesetz in einer Vorlage, die damit nichts zu tun hat, bereits wieder ändern würden. In dieser Vorlage geht es um die Organisation der Strafbehörden. Wir haben uns vorhin hauptsächlich über die Aufsichtskompetenz unterhalten und das entschieden. Die Frage, die wir jetzt behandeln, ist ein Nebenaspekt, der erst in einer späteren Phase, in der parlamentarischen Phase, in die Diskussion gekommen ist. Ich lade Herrn Kollege Lüscher herzlich ein - ich könnte mir vorstellen, dass man das sehr wohlwollend prüft, falls er jetzt unterliegen sollte -, mit einem Vorstoss, einer Initiative, einer Motion usw. dafür zu sorgen, dass dieses Anliegen, das aus Sicht der Justiz an sich verständlich ist, wieder auf den Tisch kommt, aber es passt nicht in diesen Kontext des Strafbehördenorganisationsgesetzes. Hier ist die Regelung der Bundesanwaltschaft die Hauptsache. Was wir bei diesem Minderheitsantrag behandeln, ist ein Nebenaspekt, ein wichtiger zwar, der mit dem Hauptgeschäft aber nichts zu tun hat. Das ist ein systematischer Einwand.

Ich bitte Sie aufgrund all dieser Aspekte, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, ohne damit das Anliegen tel quel zu verwerfen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Die Minderheit Lüscher möchte auf einem nicht ganz üblichen Weg über das Strafbehördenorganisationsgesetz jetzt noch etwas hineinbringen, was an und für sich vor zwei oder zweieinhalb Jahren diskutiert worden ist und damals nicht zum Zug gekommen ist. Es kann nicht sein, dass dieses Strafbehördenorganisationsgesetz dazu genutzt wird, jene Diskussion, die wir damals hätten führen müssen, jetzt hier einfach noch rasch aufzunehmen. Es ist zwar rechtlich zulässig, macht aber wenig Sinn. Es macht auch wenig Sinn im Hinblick darauf, dass das Strafbehördenorganisationsgesetz möglichst rasch durch die Räte gehen sollte, damit dann auch Klarheit besteht, wie zu den entsprechenden Bestimmungen entschieden wird, damit sich auch die Kantone mit ihrer entsprechenden Rechtsetzung danach richten können. Es hat also eine gewisse Dringlichkeit, es macht also wenig Sinn, in dieser Phase und bei diesem Gesetz ein Problem diskutieren und noch rasch aufnehmen zu wollen, zu welchem vor zwei oder zweieinhalb Jahren vom gleichen Rat anders entschieden worden ist. Es kommt hinzu, dass Beweiswürdigungsfragen aufwendig sind. Man sollte das Bundesgericht seine Zeit doch nicht für solche Dinge einsetzen lassen, denn die Entlastung des Bundesgerichtes - das war eine Zielsetzung der damaligen grossen Reorganisation - ist eine wichtige und vordringliche Aufgabe.

Der Ständerat hat die Neuerung, die hier gemacht werden soll, mit einer Dreiviertelmehrheit abgelehnt. Wir haben sie bei unserer Beratung seinerzeit nur sehr knapp ins Gesetz schreiben wollen. Ich gehe davon aus, dass der Ständerat bei der deutlichen Ablehnung dieser Neuerung bleiben und sich nicht durch die heutige Bestätigung der letzten nationalrätlichen Entscheidung umstimmen lassen wird. Das führt im Effekt einfach zu Verzögerungen, die wenig Sinn machen, die aber dazu führen, dass wir jetzt das Gesetz einfach nicht bereinigen können, sondern dass wir weiterhin an diesem Gesetz herumwerkeln werden. Damit wird die Zeit für die Kantone, für die nachgeordneten Ebenen immer kürzer, um die Umsetzung auch so vorzunehmen, dass wir rechtzeitig, zum vorgesehenen Zeitpunkt, alles in Kraft setzen können.

Ich beantrage Ihnen daher im Namen unserer Fraktion, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Die grüne Fraktion beantragt Ihnen, hier der Minderheit zu folgen. Im Ständerat und jetzt auch wieder in unserem Rat wurden dagegen drei wesentliche Elemente vorgebracht, die ich im Folgenden entkräften werde.

Zuerst wurde von der Überlastung des Bundesgerichtes gesprochen. Es stimmt, das Bundesgericht ist tendenziell immer noch überlastet, mit rund 5000 Fällen. Wenn wir jetzt von einer Überlastung sprechen, müssen wir aber sagen, welche Mehrbelastung wir hier vornehmen wollen. Es werden ja schon Witze gemacht über die schwache Belastung des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona. Ich will da nicht einstimmen. Aber man spricht da von vielleicht fünf, von vielleicht sieben Fällen, die in diese Berufung gehen könnten. Es sind also nicht mehr Fälle, und sie werden die Überlastung des Bundesgerichtes natürlich nicht wesentlich beeinflussen.

Der zweite Einwand, der im gleichen Rat gegen diese Regelung gemacht wurde, war, es gebe zu wenige Fälle, die davon betroffen sind. Das ist ja ein Witz. Einerseits sagt man, das Bundesgericht werde zu sehr zusätzlich belastet, und dann sind es wieder zu wenige Fälle. Es sind wenige Fälle, zugegeben, aber es sind wichtige Fälle. Wir hatten bei uns im Kanton Bern genau eine parallele Diskussion vor etwa fünfzehn Jahren. Wir hatten für die ganz, ganz schweren Kriminalfälle ein Geschworenengericht. Die Urteile des Geschworenengerichtes waren bei uns im Kanton Bern die allereinzigen Urteile, die nicht der Überprüfung einer Instanz mit voller Kognition unterlagen. Hier haben wir die identische Situation. Wir haben gravierende Kriminalfälle, und ausgerechnet diese Kriminalfälle wollen wir nicht einer gerichtlichen Überprüfung mit voller Kognition, einer Berufung nämlich, unterwerfen.

Nun zum letzten Punkt, den auch Herr Fluri und Herr Aeschbacher wieder geäussert haben, dass wir uns nämlich hier im falschen Verfahren befänden, dass das im Rahmen der Strafprozessordnung zu lösen sei. Das stimmt doch überhaupt nicht. Wir haben ja ein ganzes Gesetzgebungspaket. Wir haben die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung, und nun als letzten Baustein dieses ganzen Revisionspakets haben wir das Strafbehördenorganisationsgesetz. Wir sind immer noch daran, dieses Paket zu schnüren, es jetzt gerade zuzuschnüren, und es wird zu keinen Verzögerungen kommen. Wir werden dieses Gesetz in dieser Session zu Ende beraten, damit es die Kantone auf den 1. Januar 2011 auch in Kraft setzen können. Diese Bestimmung hat zudem überhaupt keine Auswirkungen auf die Kantone, da wir uns ausschliesslich auf Bundesebene bewegen.

Man kann auch nicht sagen, wir hätten das nicht à fond diskutiert. Herr Aeschbacher, Sie wissen genau, dass wir es in der Kommission sehr grundsätzlich und sehr tiefschürfend diskutiert haben. Wir haben auch verschiedene Varianten gegeneinander abgewogen und haben Ihnen jetzt die letzte Variante unterbreitet, dies mit dem Bundesgericht zu lösen. Ich denke, es ist eine zutreffende Lösung. Damit kann sich nämlich ein bestehendes Gericht mit grossem Fachwissen diesen Berufungen zuwenden.

Schliesslich noch ein letzter Punkt: Sie haben jetzt - leider, muss ich sagen - nur eine einzige, kleine Differenz geschaffen, nämlich beim Antrag Stamm. Das ist ein etwas bescheidenes "Chrättli", um in eine Einigungskonferenz mit dem Ständerat zu gehen. Ich denke, wir sollten das Paket noch etwas anreichern. Deswegen bitte ich Sie, hier noch eine zweite Differenz für die Differenzbereinigung zu schaffen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte jetzt nicht die Frage stellen, ob Sie den Schluss ernst gemeint haben; das wäre eine rhetorische Frage. Aber ich möchte Sie fragen, ob Sie nicht auch der Auffassung sind, dass diese von Ihnen als sehr wichtig erachtete Frage nicht Teil der Botschaft und damit auch nicht Teil des Vernehmlassungsverfahrens war. Sind Sie nicht auch dieser Ansicht?

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Es haben sich alle Beteiligten dazu geäussert; auch die betroffenen Gerichte haben sich dazu äussern können. Die Botschaft war ja grundsätzlich sehr breit, die Vernehmlassung ebenso. Ich denke, dass Botschaft und Vernehmlassung den Anforderungen genügt haben, sodass wir diese Frage hier klären können.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Was ist das Konzept der Strafprozessordnung? Die Strafprozessordnung beruht auf dem Konzept eines zweistufigen Rechtsmittelweges. Das ist vor allem für die Kantone gedacht. Man möchte in der kantonalen Rechtsprechung eine einheitliche Praxis der verschiedenen erstinstanzlichen Gerichte sicherstellen. Darum ist ein solches zweistufiges Verfahren auf Kantonsebene wichtig. Es ist dort auch möglich, Fehler erster Instanzen auf zweitinstanzlicher Stufe zu beheben. Auf Bundesebene greift dieses Argument nicht: Im Bundesstrafverfahren haben Sie als erste und einzige Instanz das Bundesstrafgericht. Insofern ist es nicht eine Frage der Harmonisierung oder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Wir haben das Bundesgericht als oberste Gerichtsbehörde konzipiert. Das Bundesgericht soll sich gemäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und nicht mit Sachverhaltsüberprüfungen auseinandersetzen. Das haben Sie im Bundesgerichtsgesetz festgelegt. Mit dem Wegfall der Beschwerde und dem Übergang zum Berufungsverfahren würde die Einsetzung des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz zu einem Mehraufwand führen. Man muss sich fragen, ob sich dieser Mehraufwand rechtfertigen würde. Es ist so, wie Herr von Graffenried gesagt hat: Es geht hier um zehn mögliche Berufungen, nicht um mehr. Wir sind aber dennoch der Auffassung, dass sich das nicht rechtfertigen würde.

Wir möchten Sie deshalb bitten, sich dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates anzuschliessen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Madame la conseillère fédérale, est-ce qu'on doit déduire de vos propos que le Conseil fédéral a totalement renoncé à l'idée d'instaurer une juridiction d'appel ou, au contraire, qu'il déposera dans un proche avenir un message et un projet prévoyant une juridiction d'appel indépendante, une cour d'appel, notamment à Bellinzone?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

An dieser Stelle und so, wie das jetzt konzipiert ist oder gewünscht würde, würden wir das verneinen. Wenn Sie einen anderen Vorschlag bringen - es wurden ja schon verschiedene Vorschläge diskutiert, etwa ob man beim Bundesstrafgericht eine zweite Kammer machen will oder ob man das Bundesgericht in verschiedene Kammern aufteilen will -, dann können wir darüber diskutieren.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le débat porte ici sur les mots "recours" et "appel", et c'est tout. Le sens de ces deux mots est le suivant. Un recours, c'est un réexamen par une instance supérieure limité au droit et à l'interdiction de l'arbitraire pour ce qui est des faits. Un appel, c'est la possibilité de faire revoir tout le procès: le droit et les faits.

Le système suisse a institué le Tribunal fédéral comme un contrôleur de l'application correcte et uniforme du droit dans l'ensemble des cantons, il n'a donc pas vocation à revoir les faits. Ceux-ci ont pu être revus en deuxième instance cantonale puisque le droit fédéral oblige les cantons à avoir un double degré de juridiction, c'est-à-dire un tribunal de première instance et un tribunal d'appel qui revoit et le droit et les faits. Le problème ici, c'est que la Confédération a développé récemment des compétences importantes en matière pénale et a institué un tribunal pénal sans qu'il existe une instance d'appel auprès de laquelle on puisse porter les causes après un premier jugement. Il n'est pas dans la vocation du Tribunal fédéral de revoir les faits, d'être une juridiction d'appel; le Tribunal fédéral n'est qu'une juridiction de recours.

On a donc d'un côté un principe qui est heurté, c'est ce que la minorité Lüscher soutient, le principe du double degré de juridiction. De l'autre, on a un système qui serait heurté si l'on suivait la minorité et si l'on forçait le Tribunal fédéral à être une instance de recours qu'il n'est pas ou alors il faudrait créer quelque chose de nouveau.

C'est pour ces raisons que la majorité de la commission, que vous avez désavouée en décembre dernier lorsque cette question vous a été soumise et que vous avez suivi la minorité Lüscher, vous demande aujourd'hui à nouveau, de privilégier le système contre le principe et de suivre sa proposition.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Sie haben in der ersten Lesung als Zweitrat diesem Antrag mit 88 zu 79 Stimmen zugestimmt. Der Ständerat hat diesen Beschluss mit 28 zu 8 Stimmen verworfen. Heute hat Ihre Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung den Antrag Lüscher abgelehnt. Die Minderheit sagt, es gehe darum, dass auch auf Bundesebene, namentlich im Bereich der Strafgerichtsbarkeit, eine "double instance" bestehe. Das ist ja auf Kantonsebene vorgeschrieben. Es wird vor allem damit argumentiert, dass es, wenn wir keine zweite Instanz mit voller Kognition hätten, am Schluss auf Folgendes hinauslaufen würde: Je schwerer die Delikte sind, umso kürzer ist der Instanzenzug.

Die Mehrheit bestreitet grundsätzlich nicht, dass dieses Problem besteht. Es wird aber entgegengehalten, in Bezug auf die "double instance" sei die Lage beim Bund nicht gleich wie bei den Kantonen; bei den Kantonen gehe es vor allem darum, dass auch eine Rechtsvereinheitlichung stattfinde. Hauptargument gegen den Antrag der Minderheit Lüscher ist aber die Überlastung des Bundesgerichtes, ist die Artfremdheit dieses Antrages in diesem Gesetz. Es wird gesagt, dieses sei nicht das richtige Gesetz, um diese Frage anzugehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht als höchstes Gericht mit grundlegenden Rechtsfragen zu beschäftigen hat und nicht geeignet ist, gewissermassen zu "laubsägeln" und als zweite Instanz mit voller Kognition solche Fälle zu behandeln.

In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die Mehrheit, den Antrag der Minderheit Lüscher abzulehnen. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 123 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 37 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Ziff. 4 Art. 120 Abs. 1 Bst. c

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Festhalten

Ch. 4 art. 120 al. 1 let. c

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 5 Art. 33 Bst. cbis, cter, cquater

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Ch. 5 art. 33 let. cbis, cter, cquater

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 6 Anhang 1 Ziff. 12; Art. 84a; 84d; 104 Abs. 3; 118 Abs. 2; Anhang 2 Ziff. 3; Ziff. 7a Art. 84a; 84d; 104 Abs. 3; 118 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 6 annexe 1 ch. 12; art. 84a; 84d; 104 al. 3; 118 al. 2; annexe 2 ch. 3; ch. 7a art. 84a; 84d; 104 al. 3; 118 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. 7b Art. 8 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Streichen

Ch. 7b art. 8 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Hochreutener, Aeschbacher, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Mörgeli, Müri, Reimann Lukas, Schlüer, Stamm, von Graffenried)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Koordinationsbestimmungen

Dispositions de coordination

Ziff. I

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. I

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté