18.026
Ausländergesetz. Verfahrensregelungen und Informationssysteme
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich orientiere Sie gerne über die Ausgangslage zur Vorlage 18.026, "Ausländergesetz. Verfahrensregelungen und Informationssysteme".
Der Bundesrat hatte den Erlassentwurf bereits vom Juni bis Oktober 2016 in die Vernehmlassung gegeben. Die Verabschiedung einer Botschaft zuhanden der Bundesversammlung hat sich in der Folge verzögert. Sie erfolgte schliesslich am 2. März dieses Jahres. Es ist eine Vorlage, die verschiedene Aspekte gleichzeitig behandelt, eine eigentliche Sammelvorlage zu zahlreichen verschiedenen Themen des Ausländerrechts.
Die SPK Ihres Rates hat sich damit am 19. und 20. April sowie am 14. Mai dieses Jahres beschäftigt. Ich kann Sie auch darüber informieren, dass die KdK ursprünglich eine Anhörung zur Vorlage gewünscht hatte. Sie zog dann aber das Begehren, angehört zu werden, zurück, nachdem der Bundesrat in Anbetracht der Resultate der Vernehmlassung in seinem Entwurf, der uns dann zugestellt wurde, auf verschiedene Aspekte eingegangen war, die der KdK wichtig waren. In diesem Sinne hat sie es nicht mehr als notwendig erachtet, sich im Rahmen eines Hearings vernehmen zu lassen.
Ich habe gesagt, dass es eine Sammelvorlage ist. Die Gründe dafür sind vielfältig. Es sind verschiedene Entwicklungen, die punktuelle Anpassungen unserer Gesetzgebung verlangen, damit eine einheitliche Praxis sichergestellt werden kann. Diese Praxis soll auch mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, welche die Schweiz im Migrationsbereich hat.
Zum einen geht es um neue Bedürfnisse, die insbesondere auch die Folge von Schengen-Weiterentwicklungen sind. Zum andern geht es teilweise um verbleibende Massnahmen im Zusammenhang mit früheren Gesetzgebungen, bei denen der Handlungsbedarf eigentlich bereits eruiert wurde, bei denen aber die entsprechenden Gesetzesanpassungen noch nicht vorgenommen worden sind. Weiter geht es auch um Beschlüsse des Bundesrates im Umfeld des Ausländergesetzes (AuG), die eben auch im AuG umgesetzt werden müssen. Zum Beispiel geht es um Folgearbeiten der Aufhebung des Statuts der Cabaret-Tänzerinnen. Dort gab es in verschiedenen Gesetzgebungen verschiedene Massnahmen. Von denen ist eben ein Teil hier im AuG festgehalten.
Weitere Inhalte sind zum Beispiel, dass das Gesetz vorsieht, das Vetorecht des Staatssekretariats für Migration über das Zustimmungsverfahren beizubehalten; dazu kommen die bereits von mir erwähnten Anpassungen nach der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts.
Auch die neue Verteilung der Beweislast bei einem Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn ein Flüchtling eine Reise in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen hat, ist ein Thema. Diesbezüglich kann ich Sie darüber informieren, dass die Kommission hier - wir werden noch im Detail darauf zu sprechen kommen - Präzisierungen und Ausweitungen dieses Reiseverbots vorsieht. Das steht auch in Zusammenhang mit Vorstössen, die ebenfalls heute traktandiert sind, wie Sie der Tagesordnung entnehmen können.
Die Vorlage ermöglicht zudem eine optimale Umsetzung aller Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstandes, welche die Schweiz bereits übernommen hat. Das sind Rückführungsrichtlinien, der Schengener Grenzkodex sowie neue Bestimmungen betreffend die Dublin-Haft.
Damit habe ich hier im Rahmen des Eintretens nur einige Punkte erwähnt. Vielleicht noch folgender Hinweis: Die Tatsache, dass es eine Sammelvorlage zu ganz unterschiedlichen Punkten ist, hat in der Kommission auch zu kritischen Stimmen geführt. Sie alle wissen aber, dass wir auch in anderen Bereichen jeweils solche Vorlagen haben, in denen wir Verschiedenes in einem Aufwisch machen. Ich glaube, darum kommen wir auch nicht herum, wenn in diesem dynamischen Bereich der Migrationspolitik ständig dafür gesorgt werden soll, dass man à jour ist und dass eine einheitliche Praxis sichergestellt werden kann.
Die vielen Punkte sind teilweise technischer, teilweise weiter gehender Natur. Wir kommen im Rahmen der Detailberatung einzeln darauf zu sprechen. Ich werde jeweils nur dort Ergänzungen machen, wo dies zusätzlich zur Botschaft notwendig ist und um zu zeigen, wo wir allenfalls in der Kommission strittige Punkte genauer diskutiert haben. Ansonsten kann ich Ihnen aber im Rahmen des Eintretens sagen, dass Eintreten unbestritten war und ohne Gegenstimme beschlossen wurde.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist richtig, es wurde einstimmig auf dieses Gesetz eingetreten. Auch ich bin auf dieses Gesetz eingetreten. Die Kommissionspräsidentin sagt jetzt, dass wir einerseits Verpflichtungen eingehen, andererseits auch Bedürfnisse beachten müssen. Und ich muss Ihnen halt schon sagen, dass die Berücksichtigung der Bedürfnisse - wenn das Gesetz so, wie es die Mehrheit jetzt aufgegleist hat, durchgeht - gemäss meinem Empfinden viel zu weit geht. Es wird kein gutes Gesetz sein, es verkommt zu einem Laisser-faire-Gesetz. Es enthält sicher gute Sachen, und deshalb sind wir auf dieses Gesetz eingetreten, wie die Kommissionssprecherin das auch sagte.
Es gibt gute Sachen in diesem Ausländer- und Integrationsgesetz, aber vielfach will man das Gutgemeinte, insbesondere wenn es Verschärfungen sind, leider wieder in einem Nebensatz verwässern oder weiter verwässern, und das geht nicht. Das geht mir zu weit. Wo in diesem Gesetz eventuell restriktivere Regelungen vorgesehen wären, werden sie bestimmt in einem Nachsatz oder in einem nächsten Absatz sogleich wieder aufgehoben oder zumindest verwässert. Und so bin ich natürlich gegenüber diesem Gesetz sehr, sehr kritisch eingestellt.
Ich äussere mich später zu den Minderheitsanträgen. Vorerst stelle ich ein paar allgemeine Fragen, damit man weiss, weshalb ich dieser Vorlage kritisch gegenüberstehe. Ich verstehe nicht, weshalb staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben können sollen. Sie sind also völlig frei, und das geht mir einfach zu weit. Auch Artikel 60 geht mir eindeutig zu weit. Sie müssen dann schon gut erklären, weshalb Prostituierten Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe gegeben werden soll; ich weiss nicht, weshalb man das tun sollte. Das geht mir viel zu weit. Bezüglich Sozialhilfe und Krankenversicherung frage ich mich auch, weshalb einerseits für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und für vorläufig Aufgenommene - das kann man noch nachvollziehen -, andererseits aber auch für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung und für staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die gleichen Bestimmungen gelten sollen. Dass die gleichen Bestimmungen aufgenommen werden sollen für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und auch für vorläufig Aufgenommene, kann man noch nachvollziehen, aber für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung oder für staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung? Das sind dann schon Sachen, die kaum oder nicht erklärbar sind, und deshalb bin ich sehr, sehr skeptisch.
Ich sage Ihnen schon von vornherein: Wenn dieses Gesetz so zu Ende debattiert wird, wie die Mehrheit das will, werde ich diesem Gesetz am Schluss nie und zwar gar nie, zustimmen können. Aber wir werden, wie die Frau Kommissionspräsidentin es gesagt hat, auf die einzelnen Punkte dann noch zu sprechen kommen.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion
Eine, wenn nicht sogar die zentrale Frage dieser Gesetzesvorlage betrifft die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Reise eines Flüchtlings in sein Heimatland. Es gibt dazu auch eine ganze Reihe von Vorstössen. Die Kommission hat aus verfahrensökonomischen Gründen versucht, einen Teil dieser Vorstösse bei der Behandlung dieser Gesetzesvorlage mitzuberücksichtigen und nicht auf eine separate gesetzgeberische Bahn umzuleiten.
Es wurde von Kollege Föhn angetönt, dass es nicht eine einfache Sache sei, der Bevölkerung zu erklären, weshalb sich jemand dazu entscheiden kann, in sein Heimatland zurückzukehren, beispielsweise während eines hängigen Asylverfahrens oder während er als vorläufig Aufgenommener bei uns Schutz geniesst oder aber als anerkannter Flüchtling, dem die Niederlassungsbewilligung noch nicht erteilt worden ist. Insofern macht es Sinn, den Missbrauch der Flüchtlingseigenschaft zu thematisieren und einem solchen Verhalten auch entsprechende Konsequenzen folgen zu lassen, wenn das Verhalten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.
Uns wurde in der Kommissionsberatung klar, dass ganz verschiedene ausländerrechtliche Status miteinander verglichen werden: einmal der Asylsuchende, der in einem Verfahren steht; der vorläufig Aufgenommene, der kein Asyl erhalten hat, aber aus faktischen Gründen nicht in die Heimat zurückkehren kann; oder der Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist. Alle Status werden jetzt da irgendwie vermischt.
Wenn man sich vor Augen führt, dass es relativ wenige Fälle sind - ich habe in den Kommissionsunterlagen gelesen, dass es bei 50 000 Flüchtlingen 231 Fälle sind, die davon betroffen sind -, muss man die Tragweite der Diskussion etwas relativieren. Wenn man dann aber sieht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall die Frage der Rechtsfolge beantwortet, besteht doch, glaube ich, gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise in einem Fall die Rückkehr einer Person ins Heimatland - wenn ich mich nicht irre, handelt es sich um eine vorläufig aufgenommene Person -, die dort den Führerausweis machen wollte, geschützt bzw. als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt. Das wird es ja nicht sein können.
Wir werden am Schluss immer Einzelfälle zu diskutieren haben. Die rechtsanwendende Behörde, das Bundesverwaltungsgericht, ist ja dazu da, das jeweilige Motiv der Heimreise im Einzelnen zu beurteilen. Wenn jemand in sein Heimatland zurückkehrt und damit riskiert, gefangen genommen zu werden, und die Rückkehr deshalb erfolgt, weil die zurückgekehrte Person dort ihr krankes Kind besuchen möchte, so ist das anders zu beurteilen, als wenn jemand zu einer Hochzeit in sein Heimatland zurückreist. Deshalb glaube ich, dass unsere Kommission die Voraussetzungen für eine sanktionslose Rückkehr in die Heimat zu Recht strenger definiert und auch die Beweislast umgekehrt hat, sodass immer die Vermutung gilt: Wer nach Hause zurückgeht, verzichtet grundsätzlich auf den Schutzstatus in unserem Land - es sei denn, es gelinge ihm, die Vermutung umzustürzen, weil er gute Gründe dafür hatte; an diese sind wir ja auch wegen der Flüchtlingskonvention gebunden.
Für mich ist das der zentrale Artikel in der Vorlage. Die Kommission schlägt gegenüber der bundesrätlichen Fassung, die mehr oder weniger das zusammenfasst, was das Bundesverwaltungsgericht zur Frage sagt, die zweckmässigere Lösung vor.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Sie haben in den letzten Jahren grosse Revisionen durchgeführt, sowohl des Ausländergesetzes wie auch des Asylgesetzes. Ich erinnere an die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung, ich erinnere an die Revision des Ausländergesetzes in Bezug auf die Integrationsbestimmungen. Die letzte Revision des Asylgesetzes haben Sie im September 2015 verabschiedet, als Sie die Neustrukturierung, also eigentlich die Beschleunigung der Asylverfahren beschlossen haben, ein Projekt, das bekanntlich im März nächsten Jahres in Kraft tritt und bei dem die grossen Vorbereitungsarbeiten sehr rasch und sehr gut voranschreiten.
Nun, es ist so, dass die vorliegende Revision verschiedene Gesetze umfasst. Es sind punktuelle Änderungen. Es ist ein bisschen ein Sammelsurium, und ich habe Verständnis, wenn Sie jetzt sagen, gewisse Punkte gingen Ihnen zu weit oder zu wenig weit. Deshalb, glaube ich, ist es gut, wenn wir die einzelnen Punkte, das, was hier punktuell geändert wird, anschauen. Die Kommissionssprecherin hat sie ja bereits aufgezählt. Ich möchte kurz auf zwei, drei Punkte eingehen, die mir wichtig scheinen.
Einen Punkt hat Herr Ständerat Engler soeben angesprochen. Es ist die Frage der Heimatreisen. Sie haben es sehr richtig gesagt: Wir müssen da wirklich unterscheiden zwischen anerkannten Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden. Dann gibt es ja noch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge - ja, es ist halt ein bisschen kompliziert. Was mir aber vor allem wichtig ist, ist, dass Sie unterscheiden zwischen Heimatreisen und Reisen über die Schweizer Grenze, zum Beispiel nach Frankreich oder nach Italien, um den Bruder zu besuchen. Dazu werden Sie ja heute noch drei Motionen beraten. Diese haben punktuell auch etwas mit diesem Gesetz zu tun. Hier im Gesetz geht es um die Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen, und da teile ich die Auffassung von Herrn Ständerat Engler vollumfänglich. Da, glaube ich, ist es gut, wenn wir gewisse Klärungen herbeiführen. Ich sage Ihnen dann aber in der Detailberatung gerne, dass es ja nicht so ist, dass wir dem einfach tatenlos zugeschaut hätten. Wenn Sie die Zahlen der letzten Jahre anschauen, sehen Sie, dass da bereits massiv verschärft wurde. Aber ich glaube, in diesem Gesetz gibt es noch einen oder zwei Punkte, die Sie jetzt in Angriff nehmen werden.
Zur Frage, die Herr Ständerat Föhn angesprochen hat: Ich schlage vor, dass wir in der Detailberatung mehr auf die Frage der Rückkehrhilfe eingehen für Personen, die bei der Ausübung der Prostitution durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden. In diesem Gesetzesprojekt wird einerseits der Aufenthalt in der Schweiz geregelt, wenn noch ein Verfahren am Laufen ist. Andererseits geht es darum, dass diese Personen auch Rückkehrhilfe erhalten, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
Ein ganz anderer Bereich ist das Entsendegesetz, bei dem es um die entsandten Arbeitnehmer geht; das ist halt auch Ausländergesetz. Es geht hier darum, dass die Arbeitgeber verpflichtet werden, für die Auslagen der von ihnen in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden aufzukommen. Die Kostentragungspflicht - und darum geht es - soll jetzt eben ins Ausländergesetz und ins Entsendegesetz aufgenommen werden. Wir können auch das noch in der Detailberatung anschauen.
Dann gibt es mehrere Gesetzesvorschläge zu Informationssystemen, die zur Vereinfachung und Verbesserung der Arbeit der Migrations- und Polizeibehörden erforderlich sind. Ich erspare Ihnen hier beim Eintreten die Details. Es sind technische Anpassungen. Ich glaube nicht, dass sie politisch wirklich umstritten sind.
Dann haben wir noch gewisse Anpassungen, die aufgrund von EU-Richtlinien im Rahmen von Schengen vorgenommen werden. Es geht hier um die EU-Rückführungsrichtlinie. Das Wegweisungsverfahren zum Beispiel soll gegenüber der Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines rechtswidrigen Aufenthaltes Priorität haben. Es geht um die Anordnung von Administrativhaft und darum, wie wir hier vorgehen. Das ist vor allem auch eine Frage der Zusammenarbeit mit den Kantonen: Wann ist die Anordnung einer Administrativhaft möglich? Das soll präzisiert werden.
Auch die Verweigerung der Einreise und die Wegweisung an den Flughäfen sind Teil des Schengener Grenzkodexes, den wir ja ebenfalls umsetzen wollen. Ich weiss nicht, ob Sie dort Vorbehalte haben, aber ich glaube, es lohnt sich schon, dass Sie dann die einzelnen Punkte, auch wenn es sehr verschiedene sind, im Detail anschauen. Es gibt ja auch noch verschiedene Minderheitsanträge. Dort werden wir die Gelegenheit haben, diese Punkte zu diskutieren.
Dann gibt es noch zwei Regelungen, die erst nach der Vernehmlassung aufgenommen worden sind. Bei der einen Regelung geht es darum, dass das Informationssystem über die Reisedokumente von Flüchtlingen und Ausländerinnen und Ausländern abgelöst werden soll. Hier geht es um das Zentrale Migrationsinformationssystem; ich glaube nicht, dass das politisch umstritten ist. Weiter geht es um die Frage von Flüchtlingen und Staatenlosen mit einer nichtvollziehbaren Landesverweisung, die Herr Ständerat Föhn ebenfalls angesprochen hat. Auch das werden wir noch diskutieren. Ich muss Ihnen einfach sagen, auch wenn es unangenehm ist: Wenn es Staatenlose sind, die Sie nicht ausschaffen können, weil sie eben staatenlos sind, dann können Sie einfach entscheiden, ob Sie ihnen lieber Sozialhilfe bezahlen oder ob Sie ihnen ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie können schon sagen, dass Sie lieber möchten, dass sie nicht hier sind. Sie sind eben hier, und sie sind staatenlos. Manchmal bestimmt halt am Schluss der Pragmatismus, wie man ein politisches Problem tatsächlich löst.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Wie gesagt, es gibt noch verschiedene Fragen, die wir in der Detailberatung diskutieren können, aber ich glaube nicht, dass Sie hier die ganz grossen politischen Entscheide fällen.
Zur Frage der Heimat- und Auslandreisen gibt es zwei Punkte. Ich schlage vor, dass wir sie im Rahmen der Vorlage diskutieren. Dann haben wir zu diesem Thema die drei Motionen der SVP-Fraktion, der FDP-Liberalen Fraktion und von Herrn Pfister Gerhard, die wir im Anschluss an die Gesetzesberatung auch noch beraten können.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Verfahrensregelungen und Informationssysteme)
Loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (Normes procédurales et systèmes d'information)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ersatz eines Ausdrucks; Art. 12 Abs. 1; 22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'une expression; art. 12 al. 1; 22
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. d
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. ebis
ebis. den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern vorübergehend zu regeln ...
Art. 30 al. 1
Proposition de la commission
Let. d
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. ebis
ebis. régler de manière provisoire le séjour des étrangers qui ...
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es um die bereits beschlossene Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts. Sie sehen, dass Buchstabe d in der Folge der Aufhebung dieses Statuts hier aufgehoben wird. Und Sie sehen Anpassungen auf der Fahne, welche Buchstabe ebis betreffen; hier gibt es einen Unterschied zwischen der bundesrätlichen Fassung und der Fassung der Kommission.
Es wird hier in Artikel 30 Absatz 1 AuG vom Bundesrat die Möglichkeit vorgesehen, von den Zahlungsvoraussetzungen abzuweichen, um "den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, die Prostitution betreiben und während dieser Tätigkeit" - es wurde vorhin gesagt - "durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Identität unmittelbar beeinträchtigt worden sind". In der Fassung des Bundesrates fehlt der aus unserer Sicht wichtige Hinweis, dass es sich hier um eine befristete Regelung handelt. Wir schlagen deshalb vor, dass die Umschreibung mit dem Wort "vorübergehend" ergänzt wird. Das ist keine materielle Änderung, sondern eine Präzisierung bereits im Gesetz, sodass diese Präzisierung eben nicht nur in der Verordnung gemacht wird. Das wäre der Vorschlag der Kommission im Unterschied zur Fassung des Bundesrates.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 31 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Minder)
Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 können in der ganzen Schweiz ...
Art. 31 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Minder)
Les apatrides au sens des alinéas 1 et 2 sont autorisés à exercer ...
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Sie erinnern sich alle an die Neustrukturierung des Asylbereichs. Sie wurde vorhin auch von der Frau Bundesrätin erwähnt. Der bisherige Absatz 3 hier in Artikel 31, der einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung für Staatenlose vorsieht, wurde im Rahmen dieser Neustrukturierung eben aufgehoben. Dieser Änderung trägt jetzt die vorliegende Anpassung Rechnung. Sie befasst sich neu auch mit dem Anspruch von Staatenlosen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Analog zu den anerkannten Flüchtlingen soll eben auch anerkannten Staatenlosen die Möglichkeit eingeräumt werden, erwerbstätig zu sein. Es handelt sich um Personen, die voraussichtlich in der Schweiz bleiben werden, da sie über keine Staatsangehörigkeit verfügen.
Mit der Integrationsvorlage von Ende 2016 wurde eine Meldepflicht für die Erwerbstätigkeit von Personen eingeführt, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat. Diese Vorlage unterstellt auch Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen, aber nicht vollziehbaren Landesverweisung belegt sind, dieser Meldepflicht.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt ist, dass die Erwerbstätigkeit von anerkannten Staatenlosen. Sie sehen das in Absatz 1, vorläufig aufgenommenen anerkannten Staatenlosen, in Absatz 2, sowie anerkannten Staatenlosen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung ebenfalls dem Meldeverfahren unterliegt. Dieser Absatz führt deshalb alle betroffenen Kategorien von Staatenlosen auf, was gemäss der Mehrheit der Kommission absolut folgerichtig ist, weshalb hier die Mehrheit der Kommission empfiehlt, dem bundesrätlichen Vorschlag zu folgen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin Sommaruga hat vorhin einmal mehr das Hohelied der Staatenlosen gesungen. Die Frage ist einzig: Weshalb sind diese Leute staatenlos? Der allerallergrösste Teil von ihnen ist staatenlos, weil sie den eigenen Ausweis schreddern, wegwerfen - auf Nimmerwiedersehen. Das akzeptieren wir ganz einfach. Dann kommt es einfach darauf an, wer was bekommt. Sie haben von der Sozialhilfe gesprochen, Frau Bundesrätin, davon, wie viel Sozialhilfe diese Menschen zugut haben, dass sie eben gleich viel zugut haben wie alle anderen, wie die rechtlich anerkannten Flüchtlinge und wie die mit Asylstatus hier in der Schweiz Lebenden - oder vielleicht noch mehr als unsere eigenen Leute im Alter, welche ihr Leben lang einbezahlt haben und dann kaum überleben können. Das ist die Frage, die wir uns stellen müssen.
Bei diesem Absatz hier, es ist ein neuaufgenommener Absatz, geht es um die Aufenthaltsbewilligung in den Kantonen, und hier wird neu die Bestimmung aufgenommen: "Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung ... belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben." Wenn jemand einen rechtskräftigen Landesverweis im Sack hat, muss er von mir aus gesehen ausreisen. Dann muss man ihm nicht im Nachsatz noch sagen, er könne allüberall arbeiten oder dürfe einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da heben wir ja alles wieder auf; wer will, wer muss denn dann noch gehen? Es muss ja gar niemand mehr gehen, sie können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie dürfen hier arbeiten, und sie sind vogelfrei - völlig vogelfrei. Das sagen wir jetzt mit diesem Absatz. Überlegen Sie sich einmal, was für Signale wir mit diesem neuen Artikel aussenden, erstens für all jene, die das Land verlassen sollten, und zweitens für unsere Steuerzahler und Steuerzahlerinnen, oder ich kann auch sagen: für unsere kritischen Bürgerinnen und Bürger, wie ich einer bin.
Ich bitte Sie dringend, hier der Minderheit zu folgen, damit wir diese Leute nicht noch auf den Sockel, aufs Podest heben, wenn sie schon - und ich sage es noch einmal - "mit einer rechtskräftigen Landesverweisung ... belegt sind". Das steht hier drin, und diese Leute sollen in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben können, das ist dann wiederum legal. Ich glaube, das müssen wir wirklich anschauen.
Ich bitte Sie, diesen neuen Absatz 3 zu streichen respektive gar nicht aufzunehmen.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Wir fragen uns, was Staatenlose sind, wie sie zu ihrer Staatenlosigkeit kommen; jeder Mensch hat doch irgendwo einen Pass. Ich zitiere aus der Website des Staatssekretariates für Migration (SEM): "Ursachen der Staatenlosigkeit: Staatenlosigkeit kann verschiedene Ursachen haben. Staatsauflösungen" - das kennen wir -, "Gebietsabtretungen" - kennen wir auch -, "aber auch die willkürliche Verweigerung oder der Entzug der Staatsangehörigkeit durch einen Nationalstaat können zu Staatenlosigkeit führen. Betroffen sind insbesondere Angehörige von bestimmten ethnischen Gruppen in einem Nationalstaat oder Flüchtlinge, aber auch Personen nach dem Zerfall von Staatengemeinschaften ..."
Man kann zusammenfassend sagen: Es sind nicht primär Asylsuchende, die die Offenlegung ihrer Identität verweigern. Denn - ich gehe mal davon aus, dass es so ist - die Befrager und Befragerinnen im SEM sind sehr wohl in der Lage, die Herkunft von Leuten zu eruieren und Rückführungen entsprechend mit einem Laissez-passer usw. in die Wege zu leiten; es muss also nicht unbedingt ein Pass des jeweiligen Staates vorhanden sein.
Ich bin gefragt worden, warum ich hier nicht bei der Minderheit bin. Es ist schon störend, wenn man jemanden, der einen Wegweisungsentscheid hat, noch arbeiten lässt und das alles egal sein soll. Das kann man den Leuten ja kaum erklären. Die pragmatische Frage ist aber: Was machen wir mit einem Staatenlosen, den wir einfach nicht loswerden? Wir möchten ihn loswerden. Das kennen wir ja nicht nur bei den Staatenlosen, das kennen wir bei unzähligen vorläufig Aufgenommenen, das kennen wir bei unzähligen abgewiesenen Asylsuchenden, die einen Wegweisungsentscheid haben, die sich in der Schweiz jahrelang mit der Nothilfe durchschlagen und vielleicht noch Zusatzverdienste haben, die wir nicht kennen, weil sie illegal sind.
Wir haben also schon eine Situation, die theoretisch eigentlich klar ist, im Sinne der Minderheit Föhn. Man müsste sie so regeln, wie die Minderheit Föhn das verlangt. Auf der anderen Seite steht die pragmatische Sichtweise: Was machen wir mit diesen Leuten? Was machen wir? Ich bin nicht immer einverstanden mit der Praxis der Vollzugsbehörde SEM, ich glaube, meine diesbezügliche Haltung ist mittlerweile herrschende Lehre. Trotzdem: Im Gesetz etwas zu produzieren, was nicht lösbar ist, scheint mir auch nicht ganz im Sinne einer verantwortungsvollen Legiferierung zu sein. Daher bin ich - ich will mich da nicht rechtfertigen - nicht bei dieser Minderheit, wobei ich aber auch sagen muss: Ich habe Verständnis für diese Minderheit. Ich bin hin und her gerissen.
Ich wollte jetzt einfach kurz einen Beitrag leisten zur Frage, was denn die Ursachen der Staatenlosigkeit sind.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kollege Müller fragt in den Raum: Was wäre ein Regime, das passender wäre? Ich denke, je enger ein Regime ist, desto unattraktiver ist es. Und das, was wir hier machen, ist eigentlich das Gegenteil dessen, was ich als enges Regime anschaue. Ich spreche nicht von den tragischen Einzelfällen, in denen die Staatenlosigkeit tatsächlich gegeben ist, sondern von all jenen Fällen, in denen ganz bewusst diese Staatenlosigkeit provoziert wird, indem man den Staat behindert, wo man nur kann, um diese Staatenlosigkeit zu beweisen. In solchen Fällen ist nicht ein offenes Regime gefragt, sondern eher ein geschlossenes Regime.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Entschuldigen Sie, Frau Präsidentin, dass ich mich noch einmal zu Wort melde. Aber Herr Müller hat sich ja nur gerechtfertigt; dabei hat er gesagt, er wolle sich nicht rechtfertigen. Sie haben gesagt, das sei die heute herrschende Lehre. Da muss ich Sie fragen, wer der Gesetzgeber ist. Wir hier drin sind der Gesetzgeber. Wollen wir diese Laisser-faire-Politik weiterhin zulassen, oder wollen wir diese Politik ändern? Ich will sie ändern.
Sie haben von den staatenlosen Personen gesprochen - ich habe kein Wort gesagt gegen die Personen, die jetzt aufgezählt wurden. Ich sage es noch einmal: Es geht hier um die Staatenlosen mit einem rechtskräftigen Landesverweis, die diesen schon in der Tasche haben. Es geht nur um diese Personen, um niemanden anders; alle anderen sind überhaupt kein Problem.
Wenn jemand einen rechtskräftigen Landesverweis in der Tasche hat, dann soll er sich so in einem anderen Kanton wieder bei einem Arbeitgeber melden und unterschlüpfen dürfen. Das geht doch nicht! Ich sage es noch einmal: Es geht nur um diese Gruppe. Das ist nicht der grosse Haufen, aber es geht auch darum, dass wir kein falsches Signal aussenden.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich liebe es ja, mit Kollege Föhn zu streiten, und ich komme jetzt zur Rechtfertigung Nummer zwei, wenn Sie so wollen, Herr Föhn. Ich habe gesagt, dass meine Meinung zur Vollzugspraxis des SEM mittlerweile herrschende Lehre sei, dass diese bekannt sei. Es ist - das muss materiell schon festgehalten werden - nicht herrschende Lehre, was inhaltlich, materiell mit diesem Gesetz zu tun hat. Das ist schon ein wesentlicher Unterschied. Die Frau Bundesrätin bitte ich dann zu erklären, warum man in diesen Fällen einen Wegweisungsentscheid fällt. Das ist ja nicht nur bei den Staatenlosen so, das gibt es ja x-mal im ganzen Asylbereich, aber nicht nur im Asylbereich, sondern auch im Bereich der Straffälligen, mit diesen wunderbaren Statistiken. Es wird ein Wegweisungsentscheid ausgesprochen, wenn eine Wegweisung doch eigentlich unmöglich ist. Das müsste ja in der vorläufigen Aufnahme enden.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben ja in der Kommission sehr eingehend über diese Frage diskutiert. Es geht hier darum, dass wir klar definieren, dass es nicht um Sans-Papiers geht, es geht auch nicht um Personen, die sich ihrer Identität entledigen, sondern es geht um Personen - wie Kollega Müller es ausgeführt hat -, die den Rechtsschutz durch das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen geniessen. Dieses Übereinkommen gibt diesen Menschen auch die entsprechenden Rechte. Wenn Sie die Leute nicht arbeiten lassen, dann haben sie Anspruch auf Sozialhilfe. Ich bin überzeugt, dass es klüger ist, diese Menschen in unserem Land arbeiten zu lassen, als sie durch die Fürsorge zu entschädigen.
Damit auch die Zahl klar ist: Es sind nicht Tausende, um die es geht. Im Jahr 2016 gab es 471 von diesen Staatenlosen. Dementsprechend sind es nicht diejenigen, die Sie jetzt identifiziert haben, sondern - ich betone das nochmals - diese Menschen müssen klare Kriterien erfüllen, die international geregelt sind und nach denen sie auch von uns entsprechend zu behandeln sind.
Ich lade Sie ein, dem Bundesrat zuzustimmen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Ich muss Ihnen schon sagen, dass der entscheidende Teil dieses Artikels nicht vorgelesen wurde. Ich werde der Minderheit Föhn folgen. Staatenlose Personen, die nach Artikel 66a oder Artikel 66abis StGB zu einem rechtskräftigen Landesverweis verurteilt werden, sollen nach Kollege Föhn eben nicht den staatenlosen Personen gleichgesetzt werden, die keinen Landesverweis gekriegt haben. Nach Artikel 66a StGB wird zu einer Landesverweisung verurteilt, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat. Wenn Sie also dem Passus gemäss der Mehrheit und dem Bundesrat zustimmen, dann setzen Sie einen Staatenlosen, der in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, bezüglich seiner Erwerbstätigkeit gleich mit einem Staatenlosen, der in der Schweiz straffällig geworden ist. Das geht meines Erachtens nicht.
Daher werde ich den Antrag der Minderheit Föhn unterstützen.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe zwei Ergänzungen. Die eine Ergänzung ist inhaltlicher Art, und die andere Ergänzung mache ich zur Komplettierung der Berichterstattung in Bezug auf das Stimmenverhältnis.
Zum inhaltlichen Punkt: Worum geht es hier in Artikel 31? Es geht um die staatenlosen Personen, auch um solche mit einer rechtskräftigen Landesverweisung. Sie finden übrigens unter "Änderung anderer Erlasse" dann auch im Asylgesetz eine parallele Bestimmung betreffend anerkannte Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung. Staatenlose und Flüchtlinge sind geschützt über das Uno-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen bzw. über die Flüchtlingskonvention, und ihr Status ist dort geregelt. Es werden beiden Gruppen ähnliche Rechte gewährt. Es gilt das Non-Refoulement-Gebot. Man darf diese Personen nicht zurückschicken, auch nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, wenn sie in ihrem Herkunftsstaat schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt sind.
Jetzt möchte ich doch auf das Votum von Kollege Philipp Müller zurückkommen, auch um zu unterstreichen, dass er sich überhaupt nicht rechtfertigen muss, hier mit der Mehrheit zu stimmen. Denn es geht ja genau um das, was wir in diesem Saal schon mehrmals bekräftigt haben. Wenn diese Personen hier sind und hierbleiben, ist die Erwerbstätigkeit ganz bestimmt eine sinnvolle Massnahme, auch im Sinne dessen, dass sie hier eben eigenständig auch einem Erwerb nachgehen können. Das ist die eine Ergänzung aus der Kommission.
Die andere Ergänzung, die ich noch machen möchte: Wir haben hier mit 7 zu 2 Stimmen für den Entwurf des Bundesrates gestimmt. Es war mir noch wichtig, das Stimmenverhältnis nachzuliefern.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich bin froh, dass Herr Ständerat Müller noch kurz darauf hingewiesen hat, was eigentlich ein Staatenloser ist. Das ist nicht ein Asylbewerber, der seine Papiere fortgeworfen hat - Entschuldigung, aber das ist einfach falsch! Staatenlose Personen sind Personen, die entweder von ihrem eigenen Staat ausgebürgert worden sind - das passiert meistens aus politischen Gründen; politische Oppositionelle werden ausgebürgert -, oder es sind Minderheiten. Es gibt z. B. kurdische Minderheiten in Syrien, die nie eine Staatsbürgerschaft erhalten haben: Es war ein Entscheid der syrischen Regierung, dass diese Personen keinen Pass, keine Staatsbürgerschaft erhalten. Es gibt auch Palästinenser, die keine Staatsbürgerschaft haben. Dann kommen sie in die Schweiz, stellen ein Asylgesuch oder was auch immer, und dann ist es eben nicht so, dass sie die Papiere fortgeworfen haben: Sie haben gar keine Papiere. Es gibt auch Personen, die weltweit von keinem Staat als Bürger anerkannt werden. Jetzt muss ich Sie einfach fragen, wenn Sie diese Personen ausweisen wollen: In welchen Staat sollen sie dann bitte gehen? Das müssten Sie dann sagen können. Das können Sie bei jedem abgewiesenen Asylbewerber sagen, der ein Ausweispapier hat.
Ich kann Ihnen übrigens nach einem Besuch sagen: Das SEM ist mittlerweile sehr geschickt im Herausfinden, wo die Personen herkommen, und sorgt dafür, dass sie die richtigen Angaben machen. Schauen Sie sich - dies an die Adresse der Mitglieder der Aussenpolitischen Kommission - einmal diese Sprachtests an! Mit diesen würde das SEM z. B. schnell herausfinden, wenn ein Walliser behauptet, er komme aus St. Gallen. Aufgrund der Sprachtests wird sofort klar, ob jemand aus einer bestimmten Region herkommt oder nicht. Entschuldigen Sie, ich habe jetzt bewusst die Extreme als Beispiel genommen. Die Fachleute vom SEM könnten aber auch einen St. Galler von einem Schaffhauser unterscheiden, das kann ich Ihnen auch sagen. Das hat sich massiv verändert: Heute kann man Kontakt mit den Herkunftsstaaten aufnehmen, um herauszufinden, woher jemand kommt und ob die Angaben korrekt sind. Die europäische Zusammenarbeit hilft uns hier auch, das herauszufinden. Das hat aber mit den Staatenlosen überhaupt nichts zu tun.
Über welche Zahlen sprechen wir? Wir sprechen von ungefähr 50 Personen pro Jahr oder 100, wenn es hoch kommt; wir hatten auch schon 100, als wir sehr hohe Asylgesuchszahlen hatten. Machen Sie also bitte diesen Unterschied: Ein Staatenloser hat eben keinen Staat, der ihn anerkennt. Deshalb müssen Sie mir, Herr Ständerat Föhn, dann schon sagen, wohin wir diese Leute schicken sollen.
Herr Ständerat Rieder hat gesagt: "Ja, die sind ja straffällig!" Ja, das stimmt, es geht hier auch um straffällige Staatenlose, aber Sie müssen mir sagen, wohin Sie diese schicken wollen. Es gibt keinen Staat, der sie als Bürger anerkennt. Sie müssten dem SEM einfach irgendeinen Auftrag geben. Das ist eben Realpolitik, ab und zu ist es unangenehm. Aber es ist so, Herr Rieder, es stimmt, dass es hier auch um straffällige Staatenlose geht, die einen rechtskräftigen Landesverweis haben. Es stellt sich dann die Frage, wo wir sie hinschicken können, wenn sie weltweit keine Staatsbürgerschaft haben. Sie sind hier, und es kann niemand kommen und sagen, er gehe jetzt lieber nach Frankreich. Sie können sie in der Tat einfach in die Sozialhilfe schicken, Sie können sie auch in die Nothilfe schicken. Es ist sicher nicht eine erfreuliche Sache, aber das ist Realpolitik. Es ist am Schluss einfach so, dass die Steuerzahler die Sozialhilfe oder die Unterstützung bezahlen, oder Sie sagen: Diese Leute sollen wenigstens arbeiten. Dann müssen wir die Bedingungen so machen, dass sie möglichst auch eine Arbeit finden.
Herr Ständerat Müller hat noch eine Frage gestellt: Warum macht man Wegweisungsentscheide, wenn man schon im Voraus weiss, dass man die Leute gar nicht wegweisen kann? Ein Wegweisungsentscheid, also ein abgewiesenes Asylgesuch und dann der Wegweisungsentscheid, hat natürlich Folgen: Diese Personen sind nicht vorläufig aufgenommen, sondern sie sind in der Nothilfe. Sie kennen die Unterschiede zwischen der vorläufigen Aufnahme und der Nothilfe: Die Nothilfe ist ein brutales Regime. Aber wenn wir diese Wegweisungsentscheide machen: Warum weisen wir sie dann nicht auch gleich weg? Da haben wir dann das Non-Refoulement-Gebot, Artikel 3 EMRK, das uns Grenzen setzt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, und zwar nicht deshalb, weil Sie das irgendwie toll finden, sondern weil Sie, wenn Sie sich mit der Realität konfrontieren, sehen müssen, dass es sich hier um Personen handelt, die staatenlos sind und die wir nirgends hinschicken können, selbst wenn wir das wollten - wir wollen ja auch. Falls sich irgendetwas ändert, falls z. B. Syrien die kurdische Minderheit doch anerkennt und man dort irgendwo eine Staatsangehörigkeit organisieren könnte, dann verlieren diese Personen selbstverständlich den Status, und dann müssen sie auch gehen. Ein rechtskräftiger Landesverweis bleibt also bestehen; es ist nicht so, dass der dann irgendwie verschwindet. Solange die Leute aber hier sind und es keinen Staat gibt, in den wir sie schicken können, handeln wir auch gegenüber dem Steuerzahler besser, wenn wir dafür sorgen, dass die Leute für sich selber aufkommen und nicht noch vom Steuerzahler bezahlt werden müssen.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Entschuldigen Sie, Frau Präsidentin, dass ich die Gepflogenheiten etwas verletze, aber, Frau Bundesrätin, Sie haben mich jetzt schon etwas verunsichert. Ich denke, ich bin schon lange in diesem Thema zu Hause. Wenn jemand einen Wegweisungsentscheid erhält, landet er in der Nothilfe; das kann ich alles nachvollziehen, das ist übliche Praxis. Wenn jemand aber in der Nothilfe ist, hat er keinen Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Warum geben wir dann hier einem Nothilfebezüger trotz Wegweisungsentscheid, rechtskräftigem Landesverweis - ich gehe davon aus, dass er, wenn er straffällig ist, zuerst die Strafe entsprechend seiner Straftat und seinem Urteil verbüsst - eine Erwerbsmöglichkeit? Das passt jetzt nicht mehr mit dem zusammen, was Sie gesagt haben.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ganz kurz: Sie haben mich gefragt, wohin man diese Leute schicken sollte, Frau Bundesrätin. Ich frage Sie: Weshalb werden dann rechtskräftige Landesverweise ausgesprochen? Oder sind diese ungerechtfertigterweise ausgesprochen worden? Auf welcher Basis werden diese Landesverweise ausgesprochen? Dann müssen sie doch gar nicht ausgesprochen werden, wenn man diese Leute nirgends hinschicken kann, so, wie Sie das begründet haben, Frau Bundesrätin. Ich sage auch nichts, wenn sie nur Nothilfe erhalten und genau gleich gestellt werden wie die Nothilfebezüger. Es ist hier aber nicht so.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Zur Frage von Herrn Ständerat Müller: Für abgewiesene Asylbewerber, die in der Nothilfe sind, ist eine Rückkehr möglich, zulässig und zumutbar. Wir können sie aber nicht zwangsweise ausschaffen, wenn der Herkunftsstaat eine zwangsweise Rückführung nicht akzeptiert. Deshalb sind sie in der Nothilfe und dürfen nicht arbeiten.
Für die Staatenlosen haben wir gar kein Gegenüber. Wir haben niemanden, mit dem wir verhandeln können, mit dem wir eine Zwangsrückführung verhandeln können. Es gibt niemanden. Sie haben aber eine Landesverweisung. Das ist Teil eines Ablaufs. Wir sagen: Wenn sie straffällig geworden sind, müssen sie selbstverständlich die Strafe absitzen. Sie haben diese Landesverweisung, aber wir haben kein Gegenüber, um irgendetwas auszuhandeln. Wir können sie gar nicht ausweisen. Deshalb sind wir der Meinung: Dann sollen sie besser arbeiten können.
Bei der Nothilfe ist das anders. Bei Personen in der Nothilfe sind wir nach wie vor der Meinung: Sie müssen das Land verlassen. Aber, noch einmal: Wir können sie nicht zwangsweise zurückschaffen, denn, das wissen Sie, zwangsweise Rückschaffungen akzeptieren nicht alle Staaten. Da haben wir ja mit vielen Staaten mit der Zeit, mit vielen Gesprächen und Dialogen, erreicht, dass sie solche zwangsweisen Rückschaffungen akzeptieren. Aber wir können keinen Staat dazu zwingen; dafür haben wir dieses Regime.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 56 Abs. 6
Antrag der Mehrheit
Es kann Dritte bezeichnen ...
Antrag der Minderheit
(Föhn, Engler, Minder, Müller Philipp)
Streichen
Art. 56 al. 6
Proposition de la majorité
Il peut désigner des tiers qui ...
Proposition de la minorité
(Föhn, Engler, Minder, Müller Philipp)
Biffer
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 56 Absatz 6 um die Aufgabenteilung, um die Frage, wie die Koordination der Massnahmenumsetzung vorgenommen wird. Wie Sie sehen, wird in Absatz 6 vorgeschlagen, dass Organe bezeichnet werden können, die die Umsetzung von Massnahmen, insbesondere bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, unterstützen und die Einhaltung der Kriterien überprüfen. Warum macht das Sinn, auch aus Sicht der Kommission? Sie möchte hier allerdings nicht von Organen sprechen, sondern empfiehlt, anstelle des Begriffs "Organe" den Begriff "Dritte" zu nehmen.
Durch die Bezeichnung von solchen "Dritten" kann durch das SEM sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Es gibt Bereiche, in welchen die entsprechenden Kompetenzen eben bei bestimmten Institutionen, Organen oder Dritten vorhanden sind und die beauftragt bzw. bezeichnet werden können, um die Qualitätssicherung vorzunehmen. Als Beispiele - Sie finden es auch in der Botschaft - kann man die Anerkennung von Qualifikationen von Lehr- und Lernkonzepten nehmen. In der Sprachförderung zum Beispiel übernimmt die Geschäftsstelle Fide im Auftrag des SEM operative Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung. Fide ist ein umfassendes Sprachlernsystem, das von didaktischen Hilfsmitteln über eine Kursleiterausbildung bis hin zu einem Sprachnachweis reicht. Dieses Beispiel zeigt, warum es sinnvoll sein kann, die entsprechenden Stellen zu bezeichnen, die dann diese Aufgabe vornehmen.
Die Mehrheit der Kommission möchte Ihnen empfehlen, gemäss Vorschlag des Bundesrates bei dieser Möglichkeit der Bezeichnung zu bleiben, aber wie gesagt von "Dritten" zu sprechen und nicht von "Organen".
Es gibt hier eine Minderheit Föhn. Das Abstimmungsresultat in der Kommission war 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte, dass dieser Absatz gestrichen respektive gar nicht erst aufgenommen wird. Es geht um die Integration der ausländischen Bevölkerung, und zwar hier einzig und allein um den Punkt der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Das ist für mich ganz klar entweder Sache des Bundes oder - hier und jetzt - der Kantone. Wenn man die Arbeit hinausgibt, habe ich überhaupt kein Problem damit. Wenn es aber um die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geht, kann der Kanton z. B. einen Fachmann beiziehen, eine Fachgruppe einsetzen usw. Der Kanton kann das machen. Es ist mir klar: Die Kantone sind für diesen Absatz. Das ist für sie natürlich der Weg des geringsten Widerstandes.
Diese Regelung öffnet erstens Tür und Tor für gewaltige Mehrkosten. Der Kanton wäre dann legitimiert, das zu machen. Zweitens tragen wir damit ganz klar zum Ausbau der Asyl- sowie Integrationsindustrie bei. Diese ganze Geschichte ist mir heute schon teuer genug. Wir haben hier und heute schon eine sehr florierende Sozialindustrie. Diese würden wir damit einmal mehr füttern. Da habe ich etwas dagegen.
Ich bitte Sie, diesen Absatz nicht aufzunehmen bzw. zu streichen. Der Mehrheitsantrag obsiegte in der Kommission knapp, mit einer Stimme Unterschied.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich unterstütze die Minderheit Föhn. Wir haben es hier mit einem Passus zu tun, der dem SEM die Möglichkeit gibt, "Dritte", wie die Kommissionsmehrheit es formuliert - ursprünglich waren es "Organe" -, zu bezeichnen, welche die Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung unterstützen usw.
Wir haben in der Wintersession 2016 in diesem Rat, aber auch im Nationalrat eine Ergänzung des Ausländergesetzes beschlossen, welche diese Zusammenarbeit in Artikel 56 ausführlich, breit und für Thematiken, die fast jeden Bereich erfassen, gewährleistet. Dieser Artikel 56 ist, das steht auf Seite 5 der deutschsprachigen Fahne, noch nicht in Kraft getreten. Wenn man den ganzen Artikel 56 mit seinen Absätzen 1 bis 5 liest, kommt man unweigerlich zum Schluss, dass hier das Gesetz überladen wird, dass hier zusätzlich etwas hineinkommt, was schlicht nicht nötig ist. Es ist ohnehin klar, dass das SEM mit dem Bundesrat, der Bundesrat mit den Kantonen, die Kantone mit dem SEM zusammenarbeiten usw. Es ist eine Verbundaufgabe, das betonen wir ja immer wieder; der Asylbereich ist eine Verbundaufgabe. Die Ausländerpolitik ist eine Verbundaufgabe, und hier geht es primär um Ausländerpolitik. Diese Zusammenarbeit ist gewährleistet, zunehmend auch finanziell, indem sich die Kantone mit dem Bund über Entschädigungen absprechen, was wir kürzlich ja wieder erlebt haben - Stichwort Integrationszulage.
Daher bin ich in der Kommission zur Überzeugung gekommen, dass dieser Absatz 6 schlichtweg unnötig ist, dass er sogar dazu führen könnte, dass man eben - ich sage es jetzt despektierlich - ein "Kommissiönli" mehr ins Leben ruft, das dann tagt, sitzt und irgendwelche schlauen Richtlinien publiziert. Genau das möchte ich nicht. Daher unterstütze ich die Minderheit Föhn.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bin jetzt schon etwas erstaunt, dass man sich gegen einen solchen Absatz wendet. Mittlerweile werden vom Bund 100 bis 150 Millionen Franken pro Jahr unter diesem Titel eingesetzt, damit er die Aufgabe zusammen mit den Kantonen erfüllen kann. Das ist eine Menge Geld! Es liegt zweifellos auch in unserem Interesse, dass dieses Geld korrekt, wirksam und auch zweckmässig eingesetzt wird. Um diese Ziele durchzusetzen, braucht es Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Es braucht auch Kriterien, die durchgesetzt und überprüft werden. Deshalb bin ich überzeugt, dass es ein kluger Artikel ist, um auch gewisse schlechte Entwicklungen zu verhindern. In der Vernehmlassung war der Artikel völlig unbestritten. Damit das SEM seine Aufgaben wahrnehmen kann, braucht es eine gesetzliche Grundlage, die eben mit Artikel 56 Absatz 6 erstellt würde. Ich bin dementsprechend völlig überzeugt, dass es auch im Interesse einer guten Führung im Bereich des Ausländerrechtes liegt, die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gesetzlich zu verankern.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich glaube, wir sind uns einig: Qualitätssicherung ist wichtig. Sie wollen ja nicht einfach Geld ausgeben, sondern wollen auch sicher sein, dass die Qualität eingehalten ist, die Sie sich vorgestellt haben.
Nun ist es so, dass unter Umständen auch Spezialwissen erforderlich ist. Die Kommissionssprecherin hat vorhin die ganze Frage der Sprachausbildung erwähnt. Nun können Sie entweder sagen, dass das SEM Spezialisten für die Akkreditierung von Bildungsinstitutionen anstellen muss. Diese müssen das ganze Sprachlernsystem schon kennen, damit sie hier selbstständig sicherstellen können, dass die Qualität stimmt. Oder Sie sagen: Bei bestimmten Aufgaben, für die es ein Spezialwissen braucht, macht es Sinn, dass sie das SEM einem Dritten geben kann. Ich glaube nicht, dass Sie sich vorstellen, dass wir bei den Stellen im SEM einfach alles Spezialwissen haben - ich spreche jetzt von der Sprachförderung, es gibt da noch andere Dinge, die wir im Rahmen der Integration brauchen. Dann hätten wir im SEM jemanden oder ein ganzes Büro, der oder das ausschliesslich auf die Akkreditierung von Bildungsinstitutionen im Sprachlernbereich spezialisiert wäre - das macht doch keinen Sinn.
Sie erwarten, dass das SEM es nachher so macht, dass die Qualität gesichert ist, aber Sie suchen hier nach einer möglichst kostengünstigen Lösung - und diese ist es eben manchmal, wenn man Spezialwissen einkaufen kann. Damit das SEM dieses Spezialwissen einkaufen kann, braucht es eine rechtliche Grundlage, und das ist das, was hier steht.
Ich habe mir überlegt: Was bedeutet es, wenn Sie diesen Absatz streichen? Ja, ist es dann Ihre Aussage, dass das SEM alles Spezialwissen selber haben muss? Es muss dann Bildungsinstitutionen selber akkreditieren können und mit den Kantonen eine Kommission schaffen. Ich kann mir ehrlich gesagt fast nicht vorstellen, dass Sie das möchten. Oder wäre Ihre Aussage, wenn Sie den Absatz streichen: "Qualitätssicherung ist uns eigentlich egal, das SEM soll lieber etwas anderes machen, aber nicht Qualitätssicherung"? Ich glaube nicht, dass Ihnen das egal ist. Sie schaffen hier also einfach die rechtliche Grundlage dafür, dass ein Amt Spezialwissen einkaufen kann, das es selber nicht hat, das aber für die Arbeit, die Sie auch erwarten, nötig ist. Darum geht es hier.
Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Für den Fall, dass Sie Absatz 6 streichen: Ich weiss nicht, aber ich gehe nach wie vor davon aus, dass Sie vom SEM erwarten, dass es diese Aufgaben möglichst effizient und kostengünstig wahrnimmt. Für solche spezialisierten Fragen im Haus selbst Stellen zu schaffen ist meistens die teurere Variante.
Ich bitte Sie wirklich, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 59 Titel, Abs. 3-6; 59a; 59b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 59 titre, al. 3-6; 59a; 59b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 59c
Antrag der Kommission
Titel
Reiseverbot für Flüchtlinge
Abs. 1
Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats.
Abs. 2
Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reiseverbot nach Absatz 1 besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.
Verfahrensbeitrag
Art. 59c
Proposition de la commission
Titre
Interdiction de voyager pour les réfugiés
Al. 1
Le réfugié a l'interdiction de se rendre dans son Etat d'origine ou de provenance. S'il existe des motifs sérieux de penser que cette interdiction n'est pas respectée, le SEM peut prononcer à l'encontre de l'ensemble des réfugiés d'un Etat d'origine ou de provenance une interdiction de se rendre dans d'autres Etats, en particulier dans les pays limitrophes de cet Etat.
Al. 2
Le SEM peut autoriser une personne à se rendre dans un Etat touché par l'interdiction de voyager prévue à l'alinéa 1 lorsque des raisons majeures le justifient.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 59c um die umstrittenen Heimreisen, die zu sehr vielen Diskussionen Anlass gaben - hier beim Ausländergesetz, dann nachher auch beim Asylgesetz. Auch verschiedene Vorstösse beziehen sich auf diese Heimreisen. Damit ein bisschen Ordnung geschaffen werden kann und Sie sehen können, was der Status quo ist, was neu gefordert wird und was auch die nötige Differenzierung in Bezug auf die verschiedenen Zielgruppen ist, mache ich ein paar Erläuterungen zu Artikel 59c, welchen die Kommission neu einfügen möchte.
Zunächst zum Status quo: Reist heute eine asylsuchende Person in ihr Heimatland, wird ihr Asylgesuch grundsätzlich abgelehnt. Reist ein anerkannter Flüchtling in seinen Heimatstaat, führt dies grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich dadurch freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates stellt.
Zwei Vorstösse beziehen sich auf eine andere Zielgruppe, nämlich auf vorläufig aufgenommene Personen. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei welchen die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann - zum Beispiel aus medizinischen Gründen -, werden vom SEM bereits heute nur sehr zurückhaltend und insbesondere im Fall von schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen bewilligt. Findet eine Reise ohne Bewilligung statt, zieht dies in der Regel das Erlöschen oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach sich. Das ist die Situation bis anhin.
Nun ist es aber so, dass der Bundesrat seinerseits mit dieser Vorlage eine Verschärfung der Regelung für Reisen von anerkannten Flüchtlingen in ihre Herkunfts- oder Heimatstaaten vorsieht. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Stossrichtung des Bundesrates absolut richtig ist und dass es hier Präzisierungen braucht.
Eine Heimatreise führt bereits nach geltendem Recht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie ich erwähnt habe. Neu müssen nicht mehr die schweizerischen Behörden beweisen, dass der Flüchtling eine unzulässige Reise unternommen hat, sondern der Flüchtling muss seinerseits glaubhaft machen, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Die Kommission stimmt dem Entwurf diesbezüglich zu, wie Sie es auch bei Artikel 63 des Asylgesetzes sehen werden. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt dabei noch eine Verschärfung der Regelung. Wir werden die Detailberatung dazu dann beim entsprechenden Absatz machen. Bei Artikel 59c des Ausländergesetzes ist es mir wichtig gewesen, diesen Zusammenhang zu erläutern, weil es eben ähnliche Themen betrifft.
In Artikel 59c finden Sie neu Bestimmungen unter dem Titel "Reiseverbot für Flüchtlinge". Es gilt hier, zwei wichtige Punkte zu erwähnen: einerseits das Reiseverbot in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat, Sie sehen das in Absatz 1 im ersten Satz, und dann andererseits, im zweiten Satz, die Ausweitung dieses Verbots auf weitere Staaten, insbesondere Nachbarstaaten. Die Kommission nimmt hier, so sieht es in der Fahne aus, etwas neu auf. Die Diskussion basierte aber auf dem Vernehmlassungsvorschlag, wie ihn der Bundesrat selber eben einmal in die Vernehmlassung gegeben hatte. Der Bundesrat hatte dann aufgrund von Rückmeldungen in der Vernehmlassung darauf verzichtet, diese Bestimmung aufzunehmen.
Die Kommissionsdiskussion hat gezeigt, dass die Kommission doch der Meinung ist, dass dieses Konzept der Vernehmlassungsvorlage Sinn macht und wieder aufgenommen werden soll. Dieser Entscheid ist mit 6 zu 3 Stimmen gefallen, es wurde aber jetzt kein anderer Antrag zuhanden des Plenums gestellt.
Ich möchte hier auch auf die drei Vorstösse verweisen, die wir im Anschluss an die Vorlage, die jetzt in Beratung ist, noch anschauen werden und über die wir dann noch zu entscheiden haben.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat bittet Sie, hier auf diese zusätzliche Bestimmung zu verzichten. Grundsätzlich haben anerkannte Flüchtlinge die Reisefreiheit. Sie bekommen einen Flüchtlingspass, und sie dürfen reisen. Aber sie dürfen nicht in ihr Heimatland zurückreisen, sonst wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das ist die Grundannahme.
Die Frau Kommissionssprecherin hat es gesagt: Ihre Kommission hat dann ins Asylgesetz - das beraten Sie gleich im Anschluss - noch eine zusätzliche Verschärfung hineingenommen, dass nämlich die Beweislast umgekehrt wird. Wenn also ein Flüchtling in seinen Heimatstaat gereist ist, dann muss er beweisen, dass er sich nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, und nicht umgekehrt die Schweiz das Gegenteil beweisen. Darüber können wir nachher noch sprechen.
Hier geht es jetzt einzig um die Frage, ob es nicht nur ein Reiseverbot für den Heimatstaat geben soll, sondern allenfalls auch ein Reiseverbot für alle Flüchtlinge für Nachbarstaaten des Heimatstaats. Ausgegangen ist man hier von den Schilderungen, die es immer wieder gab, dass Eritreer und Eritreerinnen nach Äthiopien oder Sudan gereist sind und dann von dort weiter nach Eritrea, in ihren Heimatstaat. Es war dann sehr schwierig, ihnen das nachzuweisen.
Ich kann Ihnen sagen - wir werden nachher noch darauf zu sprechen kommen -, dass wir einiges gemacht haben, um diese Heimatreisen nicht nur zu verhindern, sondern um überhaupt von ihnen zu erfahren. Da kauft nicht jemand ein Flugbillett nach Asmara, und dann sieht man das und sagt: "Aha, du gehst nach Asmara, dann aberkennen wir dir die Flüchtlingseigenschaft!" Die Reiserouten sind komplex.
Hier geht es einzig um die Frage, ob man ein Reiseverbot allenfalls auch für weitere Staaten, die eben nicht der Heimatstaat oder der Herkunftsstaat sind, sondern Nachbarstaaten, vorsehen kann. Die Frage stellt sich hier in zweifacher Hinsicht:
Die eine Frage betrifft das Problem der Sippenhaft. Es gibt vielleicht Flüchtlinge, die in einen Nachbarstaat gehen und von dort aus in ihren Heimatstaat reisen, was sehr schwierig nachzuweisen ist. Aber muss man deswegen alle in Form einer Sippenhaft diesem Verbot unterstellen?
Die andere Frage betrifft das Problem der Durchführbarkeit. Diese ist der eigentliche Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen in der Botschaft sagte, nachdem er das ja selber in der Vernehmlassung vorgeschlagen hatte, er verzichte darauf. Sie können das gerne so beschliessen, aber es ist eine Illusion zu denken, Sie könnten damit irgendwelche missbräuchlichen Reisen besser verhindern. Das glaube ich eigentlich nicht.
Ich denke, etwas vom Wichtigsten ist die Meldestelle, die das SEM einrichtete. Das SEM richtete für Sie alle - für Medienschaffende, für Bürgerinnen und Bürger, wer auch immer einen Verdacht hat, dass ein Flüchtling in seinen Heimatstaat reiste, und meint, dem müsse man nachgehen - eine zentrale Meldestelle ein. Ich muss Ihnen sagen, ich bin fast ein bisschen enttäuscht. Nach all dem, was ich hörte, wer alles auch noch jemanden kennt, der jemanden kennt, der nach Eritrea zurückgegangen sei, wurde dann am Schluss doch sehr wenig gemeldet. Aber ich habe das SEM gebeten, jedem Fall, jedem Verdacht nachzugehen. Das bringt viel mehr, als dass Sie jetzt, weil vielleicht jemand in ein Nachbarland gereist ist, im Sinn einer Kollektivbestrafung sagen, dass alle Flüchtlinge aus diesem Land auch nicht mehr ins Nachbarland ihres Heimatstaates reisen dürfen.
Es gibt sogar Stimmen, die in der Vernehmlassung sagten, dass dieses Verbot eigentlich falsch sei, weil wir lieber Flüchtlinge in ein Nachbarland reisen lassen, wo sie Kontakte mit der Familie, mit Bekannten, mit der Schwester oder mit den Eltern pflegen können, als dass wir sagen, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen können; denn dann werden sie alles dafür tun, dass die Kinder zu ihnen kommen. Wenn sie aber einen regelmässigen Kontakt mit ihren erwachsenen Kindern pflegen können, dann halten sie es vielleicht auch aus, dass sie und ihre Kinder an zwei verschiedenen Orten wohnen. Diese Leute kommen dann nicht in unser Land. Ich weiss es nicht. Ich sage Ihnen einfach: Wir sind nach der Vernehmlassung zum Schluss gekommen, dass diese Nachbarstaaten-Verbote kaum durchführbar sind und dass wir viel lieber mit der Meldestelle erreichen möchten, dass wir missbräuchlichen Heimatreisen, wie das Herr Ständerat Engler gesagt hat, nachgehen können. Ich bin auch einverstanden damit, dass in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden muss. Ich unterstütze das, aber dann bitte nur dort, wo es um Heimatreisen geht, und nicht dort, wo es um Reisen in Nachbarstaaten geht.
In diesem Sinn ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass wir Ihnen das Reiseverbot für Flüchtlinge nicht vorschlagen möchten, und bitten Sie, Artikel 59c in dieser Form nicht zu beschliessen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Antrages der Kommission.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 12 Stimmen
(1 Enthaltung)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 60 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Caroni, Hegglin Peter, Müller Philipp)
Bst. b
b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e;
Art. 60 al. 2
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Caroni, Hegglin Peter, Müller Philipp)
Let. b
b. celles qui sont visées à l'article 30 alinéa 1 lettre e;
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es um die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und um die Frage, wer diese beanspruchen kann. Ich kann es vorwegnehmen: Wenn Sie in Buchstabe a eine Anpassung gegenüber dem geltenden Recht suchen, werden Sie nur in der französischsprachigen Fassung fündig. Dort wurde eine Detailanpassung ohne inhaltliches Gewicht vorgenommen.
In Buchstabe b allerdings gibt es eine Ergänzung, die in unserer Kommission umstritten war. Gerne möchte ich zur Rückkehrhilfe überhaupt noch ein paar Ausführungen machen. Die Rückkehrhilfe hat generell zum Ziel, die selbstständige oder pflichtgemässe Rückkehr von Personen zu fördern und eben auch deren Wiedereingliederung im Heimatstaat zu erleichtern, indem sie diese Personen beim Aufbau einer neuen Perspektive unterstützt. Das ist hier der Hintergrund. Neu soll eine Anpassung, eine Ergänzung vorgenommen werden. Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d, der wegen der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts aufgehoben wurde, wird hier durch einen Verweis auf den neuen Buchstaben ebis ersetzt. Dieser ermöglicht es Ausländerinnen und Ausländern, die Prostitution betreiben, Rückkehrhilfe zu beantragen, wenn sie während dieser Tätigkeit durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. In diesem besonderen Fall von ausländischen Personen, auf die das zutrifft, kann die Rückkehrhilfe - das ist uns wichtig - auch eine präventive Wirkung haben, indem sie einen Anreiz setzt, aus diesem Milieu auszusteigen. Sie kann zudem verhindern, dass die betroffenen Personen wiederum, also erneut, Opfer von Straftaten werden.
Für die Gewährung von Rückkehrhilfe an Personen, die der Prostitution nachgegangen sind, müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die betreffende Person wurde in direktem Zusammenhang mit der Prostitution Opfer einer Gewalttat; das ist die erste Bedingung.
2. Die Ausreise aus der Schweiz erfolgt aus eigenem Antrieb.
3. Im Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat muss eine ausreichende Unterstützung finanzieller Art fehlen.
4. Die betreffende Person muss glaubhaft machen, dass sie die Prostitution definitiv beenden will. In dem Sinne ist mit der Neuaufnahme dieser Zielgruppe eben auch eine präventive Wirkung verbunden.
Die Kommission empfiehlt mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Bundesrat zu folgen und diese Ergänzung vorzunehmen.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe nichts gegen Rückkehrhilfe, überhaupt nichts. Aber die Frage ist: Wem geben wir diese Rückkehrhilfe? Hier geht es jetzt effektiv um die Prostituierten, die neu auch Rückkehrhilfe bekommen sollen, wenn irgendwelche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommissionssprecherin sagte, es sei auch eine Hilfe zum Aussteigen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die allermeisten, die sich der Prostitution hingeben, das auf "freiwilliger" Basis machen - ich setze die Anführungs- und Schlusszeichen bewusst -, damit sie ihre Familien in ihrem Heimatland unterstützen können. Man kann dann auch sagen, dass das unter Zwang geschehe. Aber es kann doch nicht sein, dass wir den Prostituierten Rückkehrhilfe anbieten! Stellen Sie sich vor: Damit öffnen wir doch Tür und Tor für eine Finanzierung, auch wenn das nicht im grossen Stil sein wird, und für den Missbrauch. Damit würden wir doch - davon bin ich überzeugt - letztlich diese Branche mitfinanzieren. Das ist nicht unsere Aufgabe. Es geht heute wahrscheinlich um eine sehr kleine Anzahl von Prostituierten, aber das könnte dann auch andere Auswirkungen haben.
Die Kommissionssprecherin hat gesagt, wenn wir den Prostituierten diese Rückkehrhilfe geben würden, müssten diese einzig glaubhaft machen, dass sie die Prostitution beenden wollen. Stellen Sie sich vor, welcher administrative Aufwand da betrieben werden muss - zumal davon nur wenige Personen betroffen wären. Wir machen hier nicht eine Gesetzgebung für Einzelne, sondern fällen einen Grundsatzentscheid. Wir dürfen und müssen hier den Verweis auf Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1 dahingehend kürzen, dass den Prostituierten keine Rückkehrhilfe angeboten wird. Dieses Prinzip der klaren Linie sollten wir einhalten. Es könnte nämlich ausgenutzt werden und würde mit Bestimmtheit auch ausgenutzt. Ich möchte nicht, dass diese Branche mit Steuergeldern unterstützt wird.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Den Antrag der Minderheit Föhn, in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b den Verweis auf Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1 zu streichen, muss man im Kontext des ganzen Artikels 30 sehen, den Sie auf Seite 3f. der deutschsprachigen Fahne finden. Es gibt dort eine Bestimmung dazu, unter welchen Umständen und für wen von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abgewichen werden kann. Da finden Sie unter Absatz 1 Buchstabe d: "Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind". Das könnten illegal Tätige sein, das können aber auch Prostituierte sein. Dann weiter - und ich glaube, das ist zentral - bei Buchstabe e: "den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten".
Der Hintergrund ist folgender: Es werden Frauen ins Land geholt, oder sie kommen ins Land, sie werden von Zuhältern ausgenutzt - man kann, glaube ich, hier drin Klartext reden -, sie werden zur Prostitution gezwungen, angehalten, wie immer man das nennen soll. Und sie sind abhängig von ihrem Zuhälter, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung haben. Um diesen Teufelskreis der Hörigkeit, der Abhängigkeit zu durchbrechen, hat der Gesetzgeber damals zu Recht, meine ich, ein sogenanntes Zeugenschutzprogramm für solche ausgebeuteten Frauen etabliert. Es wird da eben gesagt: Wenn sie Opfer sind und sich als Zeuginnen von Menschenhandel - darum geht es letztlich - zur Verfügung stellen, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung. In Buchstabe ebis gemäss Version des Bundesrates ist das noch besonders geregelt.
Nun geht es um die Rückkehrhilfe: Eine Frau, die der Prostitution nachgeht und die sich eben Artikel 30 unterstellt und Aussagen gegen den Zuhälter macht, kann, um die Abhängigkeit zu vermeiden, in der Schweiz bleiben und erhält eine eigenständige, originäre Aufenthaltsbewilligung - wenn auch nur vorübergehend, wie wir beschlossen haben. Das ist etwas anderes als bei jenen Personenkreisen, die in Artikel 60 beschrieben sind und die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe beanspruchen können. Ich glaube nicht, dass man Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die gehen müssten, einfach mit Prostituierten gleichsetzen kann.
Das ist der Hintergrund des Antrages zur Streichung des Verweises auf Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1. Es geht um die Rückkehrhilfe, nur um die Rückkehrhilfe; die Aufenthaltsgenehmigung hat damit nichts zu tun.
Daher bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Föhn zu unterstützen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Schweiz hat jahrelang das sogenannte Cabaret-Tänzerinnen-Statut gekannt. Dieses Statut hat es Frauen aus Drittstaaten ermöglicht, in unser Land zu kommen und eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, wenn sie in einem Cabaret getanzt haben. Alle haben gewusst, dass die allermeisten dieser Frauen sich prostituiert haben. Aber, Herr Ständerat Föhn hat es gesagt, sie sind zum Teil gekommen, weil sie einfach nichts anderes mehr gewusst haben als diese Form von Verdienst oder Unterhalt ihrer Familie. Das war also unsere Drittstaatenregelung: hochspezialisierte Fachkräfte und Frauen für die Prostitution.
Die Schweiz ist hier international massiv unter Druck gekommen. Ich kann Ihnen sagen: Was ist das, die Schweiz lässt Frauen nur ins Land, wenn sie sich prostituieren? Wir haben dafür gekämpft, ich habe mich persönlich sehr dafür eingesetzt, dass wir dieses Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufheben. Ich fand es wirklich eine Schande für unser Land. Wir haben es aufgehoben, aber es gab auch grosse Vorbehalte, natürlich von den Cabarets. Sie haben gesagt: Ja, die Männer in der Schweiz, die wollen diese Frauen aus Drittstaaten, die wollen keine europäischen Frauen. Okay, das war mal eine Aussage. Die andere Aussage war, gerade von Frauenschutzorganisationen: Wir befürchten, dass diese Frauen aus den Drittstaaten, die zum Teil eben in grösster Not sind, wenn sie nicht mehr legal mit diesem Cabaret-Tänzerinnen-Statut in die Schweiz kommen können, illegal kommen, oder wenn sie wegen der Aufhebung des Statuts unser Land wieder verlassen müssen, gehen sie nicht, sondern wandern in die Illegalität ab - und dann sind sie diesen Menschenhändlern, Ausbeutern und Zuhältern noch viel mehr ausgeliefert, als wenn sie hier wenigstens einen rechtmässigen Aufenthalt haben. Das war die grosse Befürchtung, und ich hatte Verständnis für diese Befürchtung. Denn es stimmt: Wenn sie in dieser Notsituation als Drittstaatenangehörige auch noch in der Illegalität sind, haben sie überhaupt keine Möglichkeit mehr, irgendeinen Lohn oder irgendeine Entschädigung einzufordern. Sie sind ihren Zuhältern noch viel mehr ausgeliefert, als wenn sie einen legalen Status haben.
Deshalb haben wir damals bei der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts gesagt, es brauche flankierende Massnahmen. Eine haben Sie beschlossen. Ich bin froh, dass Sie diese beschlossen haben; Herr Ständerat Müller hat sie erwähnt. Es geht hier nicht um Prostituierte im Allgemeinen, sondern um Prostituierte, die Opfer von Straftaten geworden sind, von physischer, sexueller Gewalt, von - um es deutsch und deutlich auszudrücken - Menschenhandel. Diese Frauen sollen mindestens für das Strafverfahren noch in der Schweiz bleiben können. Sonst muss am Schluss die Frau gehen, und der Zuhälter bleibt in der Schweiz. Diese Massnahme haben Sie beschlossen.
Das, was Sie hier haben, ist die zweite Massnahme. Wir haben gesagt, dass diese Frauen, die sich prostituiert haben, die unter diesen Voraussetzungen in unser Land gekommen sind, die Opfer einer Straftat geworden sind - es geht hier nur um die Opfer einer Gewaltstraftat -, das Recht auf eine Rückkehrhilfe haben sollen, wenn sie bereit sind zurückzugehen. Um diese Frauen geht es, nicht um Prostituierte im Allgemeinen, sondern ausschliesslich um Frauen, die im Rahmen ihrer Arbeit als Prostituierte Opfer einer Straftat geworden sind. Diese Frauen kommen, Sie haben es gesagt, Herr Ständerat Föhn, aus einer Notsituation. Sonst würden sie das nämlich nicht freiwillig machen. Es geht darum, dass sie, wenn sie zurückgehen, in ihrer unendlich schwierigen Situation, wenn sie als Opfer zurückgehen, die Möglichkeit haben, wenigstens eine Rückkehrhilfe zu erhalten.
Ich bitte Sie, hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Wir haben das Cabaret-Tänzerinnen-Statut wirklich nur aufgehoben, weil wir gesagt haben, es brauche für diese speziellen Situationen diese unterstützenden Massnahmen.
Ich bitte Sie, hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 64d Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 64d al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Eine kurze Bemerkung: Diese Änderung basiert auf der Schengen-Evaluierung der Schweiz im Jahre 2014 zur Umsetzung der Rückführungshilfe sowie der Empfehlung des Rückkehrhandbuchs. Die Rückführungsrichtlinie sieht in Artikel 3 Ziffer 7 vor, dass die Fluchtgefahr auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen muss. Hier wurde dies bis jetzt noch nicht geregelt, währenddem in anderen Punkten - bei der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft als Beispiel - bereits heute entsprechende Kriterien aufgeführt werden; diese fehlen hier noch, und darum jetzt diese Ergänzung.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 65 Abs. 2, 2bis; 69 Abs. 1 Bst. c; 80a Abs. 1 Bst. a; 81 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 65 al. 2, 2bis; 69 al. 1 let. c; 80a al. 1 let. a; 81 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 86
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Minder)
Abs. 1bis
Streichen
Art. 86
Proposition de la majorité
Al. 1, 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Minder)
Al. 1bis
Biffer
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Damit kein Missverständnis entsteht: Artikel 86 Absatz 1bis sieht so aus, als wäre er neu, auch materiell neu. Es geht hier aber nicht um eine materielle Ausweitung, sondern es geht um Bestimmungen, die bereits heute gelten, die aber der Klarheit halber hier auch aufgeführt werden. Es ist also keine materielle Ausweitung im Vergleich zum Status quo.
Denn bereits heute sind es die Flüchtlingskonvention und das Uno-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, welche zur sogenannten Inländergleichbehandlung bei der Sozialhilfe verpflichten. Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung unterstehen den gleichen Sozialhilfebestimmungen wie Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. Zudem legt Artikel 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge fest, dass die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen gewähren. Diese Regelung finden Sie dann auch in identischer Form in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfe bei Flüchtlingen im Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Es ist aus Gründen der Klarheit und auch der Rechtssicherheit, dass diese staatenlosen Personen im neuen Artikel 86 Absatz 1bis sowie in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d explizit erwähnt werden.
Die Kommission ist mit 8 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung der Meinung, dass es Sinn macht, diese Klärung hier, auch in diesem Gesetz, vorzunehmen, und dass es im Sinne der Rechtssicherheit gut ist, dass das hier auch erwähnt ist. Es gibt dazu aber eine Minderheit Föhn.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ja, diese Bestimmung gilt heute - leider. Das hat man, wie die Kommissionspräsidentin gesagt hat, aufgrund der Flüchtlingskonvention eingeführt. Der Gesetzgeber in der Schweiz wollte aber damals - und ich bin heute noch dieser Meinung - ganz klar einen Unterschied haben. Ich bin sicher, dass in absehbarer Zeit wesentlich höhere Kosten auf uns zukommen würden. Wir haben gut 40 000 vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. Knapp 10 000 davon sind anerkannte Flüchtlinge.
Ich muss jetzt halt noch einmal, wie beim ersten Antrag, den wir heute des Längeren besprochen haben, sagen, dass es insbesondere um die Landesverweisung geht. Wer bekommt einen Landesverweis? Es wurde uns in der Kommission gesagt, dass der Flüchtlingsstatus nur Schwerstverbrechern aberkannt wird und dass diese einen Landesverweis bekommen. So habe ich das verstanden, bei Totschlag usw. Sollen diese Personen, die des Landes verwiesen werden, genau den gleichen Sozialstatus haben wie alle anderen, das heisst genau gleich viel bekommen? Da meine ich klar: Nein!
Noch einmal: Nachher werden alle gleich behandelt wie Flüchtlinge, die Schweizer Asyl haben, erstens vorläufig Aufgenommene, zweitens Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, drittens staatenlose Personen - da habe ich weniger dagegen - und viertens staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung. All diese Personen, die aufgrund einer schwerwiegenden Straftat des Landes verwiesen worden sind, sollen genau gleich entschädigt und sozial gleich gestellt werden wie ein echter Flüchtling und - ich sage es noch einmal - zum Teil mindestens so gut wie unsere Leute, die ihr Leben lang einbezahlt haben. Das kann und darf einfach nicht sein!
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich glaube, da ist etwas ein bisschen durcheinandergekommen. Diese Schwerstverbrechen, Herr Ständerat Föhn, die Sie erwähnt haben, begründen gemäss Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention die Ausnahmen vom Rückschiebeverbot. Dort wird das Rückschiebeverbot in der Genfer Flüchtlingskonvention relativiert. Da gilt dann einzig noch das Verbot der Rückführung bei drohender Folter, also das Non-Refoulement-Gebot.
Hier sprechen wir nicht von Schwerstverbrechern, sondern hier sprechen wir von straffällig gewordenen Flüchtlingen. Natürlich stört das, das sage auch ich: Das stört uns alle, nicht nur Sie. Die Frage ist aber - Frau Ständerätin Bruderer hat es gesagt: Das ist heute geltendes Recht -, ob Sie hier etwas ändern möchten; wir haben hier die Flüchtlingskonvention und die Staatenlosen-Konvention.
Ich muss Ihnen schon sagen: Wenn ich im Moment sehe, dass man im europäischen Umfeld sogar sagt, diese Genfer Flüchtlingskonvention sei ja auch nicht das Gelbe vom Ei, darüber müsse man auch mal ein bisschen sprechen, glaube ich nicht, dass die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Umfeld jetzt das Land sein soll, das sagt: Ja, bei uns ist das jetzt auch ein bisschen relativiert worden; sie ist für uns auch nicht mehr in allen Punkten wirklich gültig. Noch einmal: Das ist geltendes Recht, es ist keine Ausweitung, keine Neuerung. Ich bitte Sie, hier nicht plötzlich zu sagen, bei uns solle jetzt die Genfer Flüchtlingskonvention auch noch relativiert werden. Ich glaube, da würden wir ganz, ganz schlechte Signale aussenden.
Ich bitte Sie, beim geltenden Recht zu bleiben und hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 35 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 6 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Art. 87 Abs. 1 Bst. d; 99; Gliederungstitel vor Art. 101; Art. 102 Abs. 1, 2; 102a Abs. 2-4; Gliederungstitel vor Art. 103; Art. 104 Abs. 1, 1bis, 1ter; 104a Abs. 1, 1bis, 3bis, 4; 104b; 104c; Gliederungstitel vor Art. 105; Gliederungstitel vor Art. 109a; Art. 109a Abs. 2 Bst. d; 109c Bst. e; Gliederungstitel vor Art. 109f; Art. 109f-109j; Gliederungstitel vor Art. 110; Art. 110 Titel; 111; Gliederungstitel vor Art. 111a; Gliederungstitel vor Art. 111i
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 87 al. 1 let. d; 99; titre précédant l'art. 101; art. 102 al. 1, 2; 102a al. 2-4; titre précédant l'art. 103; art. 104 al. 1, 1bis, 1ter; 104a al. 1, 1bis, 3bis, 4; 104b; 104c; titre précédant l'art. 105; titre précédant l'art. 109a; art. 109a al. 2 let. d; 109c let. e; titre précédant l'art. 109f; art. 109f-109j; titre précédant l'art. 110; art. 110 titre; 111; titre précédant l'art. 111a; titre précédant l'art. 111i
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 115 Abs. 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Engler, Hegglin Peter, Minder, Müller Philipp)
Streichen
Art. 115 al. 4
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Föhn, Engler, Hegglin Peter, Minder, Müller Philipp)
Biffer
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Damit wir diesen Absatz 4 und seinen Kontext und damit auch die Gründe der Mehrheit richtig verstehen, müssen wir die Absätze 1 bis 3 beachten. Sie behandeln allesamt Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Einreise. Absatz 4 bezieht sich auf diesbezügliche Verfahren. Sie können in Absatz 4 lesen: "Ist ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen oder hängig, so kann bei Ausländerinnen und Ausländern, die rechtswidrig ein- oder ausgereist sind oder die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, von einer Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden."
Es ist wichtig zu verstehen, dass es nur um die Situationen geht, in denen eine rechtswidrige Einreise das Problem ist. Es geht nicht auch noch um andere Delikte. Ein konkretes Beispiel, das zeigt, wann es nicht um diesen Absatz 4 geht, ist, wenn eine Person als Kriminaltourist verhaftet wird. Dann gibt es selbstverständlich eine Strafverfolgung, die sich auf diese Straftatbestände bezieht. Oder auch im Fall, dass eine Wiederholungstat vorliegt, greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die Priorisierung des Wegweisungsverfahrens nicht. Es ist wichtig zu verstehen, in welchem Kontext hier von der Bestrafung abgesehen werden kann.
Es ist also ein Opportunitätsartikel, und dieser Opportunitätsartikel sagt: Wenn sowieso eine Wegweisung geplant ist, dann macht es nicht viel Sinn, dass das Verfahren verlängert wird. Dann ist es sinnvoll, dass die Ausschaffung vorgenommen und nicht noch verzögert wird. Das ist der Hintergrund der Haltung der Mehrheit, die Sie hier finden.
Wie sieht die aktuelle Rechtslage aus? Sie sieht so aus, dass die Weg- oder Ausweisung Priorität hat, wenn die Ausschaffung vollzogen werden kann. Das wurde dann durch einen bundesgerichtlichen Entscheid ausgedehnt. Auch in Verfahren, in welchen die Wegweisungsfrage hängig und noch nicht entschieden ist, soll inskünftig die Frage der Weg- und Ausweisung vor einer Freiheitsstrafe Priorität haben. Das heisst, bevor etwas passiert, soll das Aus- und Wegweisungsverfahren abgewartet werden. Das ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie berücksichtigt dabei die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, die wir für den Asylbereich als Schengen-Weiterentwicklung übernommen haben. Das war noch eine wichtige Ergänzung.
Zu Artikel 115 Absatz 4: Grundlage für die Änderung, die hier vorgeschlagen wird, bildet eben die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Für uns seitens der Mehrheit ist es wichtig, dass verstanden wird, dass der Opportunitätscharakter gegeben ist. Wenn es hier um Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Einreise selber geht, dann soll es nicht zu Verzögerungen bei der Ausschaffung kommen. Das ist die Änderung, welche hier in Absatz 4 vorgeschlagen und Ihnen von der Kommissionsmehrheit anzunehmen empfohlen wird.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das ist wiederum ein Artikel, der aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides eingeführt respektive "gummiert" wird. Damit haben Sie dann alle Möglichkeiten. Ich muss Ihnen schon sagen: Da habe ich eine gewisse Angst. Und ich sage einmal mehr - ich habe es schon mehrfach gesagt -: Wir sind die Gesetzgeber, wir sagen, was wir wollen, und das Bundesgericht hat sich an diese Gesetzgebung zu halten.
Und jetzt stellen Sie sich vor, hier steht: "Ist ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen oder hängig" - vorgesehen oder hängig. Bis jetzt war es so: Wenn diese Person "sofort ausgeschafft" wurde, hat man auf die Strafverfolgung verzichtet. Das war die Meinung des Gesetzgebers: Wenn eine Person sofort ausgeschafft wird, setzt man nicht noch alle Hebel in Bewegung und macht etwas. Und jetzt braucht es als Bedingung nur noch, dass eine Aus- oder Wegweisung "vorgesehen" ist.
Und jetzt stellen Sie sich vor: Diese Person kann sich in einen anderen Kanton begeben. Sie und wir können überhaupt nichts machen, es sei denn - das ist in der Kommission gesagt worden -, der Kanton habe ein Rayonverbot erlassen. Aber der Kanton sagt doch: Aus den Augen, aus dem Sinn; wenn er fort ist, ist er fort usw.
Ich bitte also schon, im Sinne einer klaren Gesetzgebung auf die vorgesehene Bestimmung zu verzichten, der Minderheit zu folgen und nicht einen Gummiartikel einzubauen, der überhaupt nichts bringt ausser weitere Unsicherheiten.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Föhn, ich denke, Sie würden hier ein Eigentor schiessen, wenn Sie mit Ihrer Minderheit durchdringen würden. Denn unser Ziel ist es doch, diejenigen, die nicht mit Recht in unserem Land leben, so schnell wie möglich aus unserem Land auszuweisen. Wenn sie beim Eintritt in unser Land, bezogen auf dieses Gesetzgebungsverfahren, eine Straftat begangen haben, dann sollen sie nicht wegen dieser Tat nicht ausgeschafft werden können. Das ist die Grundlage dieses Artikels. Das Bundesgericht musste selbstverständlich, weil es das Legalitätsprinzip anwenden muss, diese Verfahren durchführen lassen.
Wenn wir aber einen Gesetzesartikel schreiben, wonach diese Verfahren in einem klar umgrenzten Rahmen nicht durchgeführt werden müssen, wenn eben die Opportunität zum Zuge kommt, dann, lieber Kollege Föhn, können wir diese Leute eben aus dem Land ausweisen. Denn unser Interesse ist doch grösser, dass wir die Ausschaffung vornehmen können, als dass wir wegen nicht bedeutenden strafrechtlichen Verfahren Verzögerungen haben. Das ist Sinn und Zweck dieses Artikels, und ich denke, wenn Sie das noch einmal Revue passieren lassen, werden Sie auch zugeben, dass es ein kluger Artikel ist, der die Beschleunigung der Verfahren absolut ermöglicht.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Kollege Stöckli ist ja Jurist, aber eigentlich hat er einen Werbespot für das geltende Recht gemacht. Wenn es um Geschwindigkeit geht, ist das geltende Recht klar und deutlich. Es besagt, dass von der Strafverfolgung abgewichen werden kann, wenn die betreffenden Personen sofort ausgeschafft werden und nicht einfach nur, wie es der Bundesrat vorschlägt, wenn ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen ist. Es geht hier um ausländerrechtliche Angelegenheiten, sprich um illegale Grenzübertritte, nicht um Taten gemäss Strafgesetzbuch, die ohnehin eine Strafe zur Folge haben und in der Schweiz verbüsst werden müssen, bevor diese Leute ausgeschafft werden. Es geht um den illegalen Grenzübertritt, um nichts anderes. Das hat die Kommissionssprecherin schön dargestellt.
Wenn man nun von "schnell" spricht, dann frage ich mich, warum man nicht das geltende Recht meint. Das geltende Recht ist schnell, ganz sicher nicht der neue Absatz 4 gemäss Entwurf des Bundesrates. Er spricht davon, wie ich gesagt habe, dass "ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen" ist. Wir wissen, was das heisst: Das bedeutet Rechtsmittel, Einsprachen, Beschwerden, und, und, und - lange Verfahren. Wenn noch ein Kantonswechsel hinzukommt oder wenn diese Personen untertauchen oder verschwinden, haben wir erst recht ein Problem.
Daher bitte ich Sie, die Minderheit Föhn zu unterstützen.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Nicht wahr, Herr Kollega Müller: Die heutige gesetzliche Grundlage hat das Gericht dazu gebracht, in Fällen, in welchen erst ein Verfahren vorgesehen oder hängig war und die Ausschaffung noch nicht unmittelbar bevorstand, die Opportunität nicht anzunehmen. Dabei müsste es doch unser Ziel sein, dass auch ein Strafverfahren wegen dieser Ausländerdelikte nicht noch eine Verzögerung mit sich bringen sollte, wenn ein Aus- oder Wegweisungsverfahren hängig oder vorgesehen ist. Das ist das Ziel. Wir sind uns, denke ich, in der Zielsetzung einig. Die Gesetzesrevision möchte dieses Ziel auch in Fällen ermöglichen, in welchen die Ausschaffung noch nicht unmittelbar oder sofort vollzogen werden kann.
Ein Verfahren nimmt nämlich Zeit in Anspruch. Es muss schliesslich rechtsstaatlich korrekt durchgeführt werden. Diese zusätzliche Zeit verlängert dann aber wieder den Aufenthalt dieser Menschen, die wir nicht in unserem Land haben wollen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Ich danke Ihnen für diesen Schlusssatz, Herr Stöckli.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Kollege Stöckli, ich glaube, wir sprechen nicht vom Gleichen. Es geht darum, unter welchen Umständen jemand, der die Grenze illegal übertreten hat, der Strafverfolgung oder der Überweisung an das Gericht unterliegt. Wenn wir sagen, es mache keinen Sinn, eine Strafverfolgung einzuleiten oder eine Überweisung an das Gericht vorzunehmen, wenn die betreffende Person sofort ausgeschafft werden kann, dann scheint mir das logisch und normal. Dann geht es ruck, zuck, zack, zack, sofern man jemanden überhaupt ausschaffen kann: Wir wissen ja mittlerweile, dass die meisten gar nicht ausgeschafft werden können oder dürfen oder was weiss ich.
Jetzt kommt man her und sagt: Man soll zusätzlich auch dann von der Überweisung an das Gericht oder von einem Strafverfahren absehen, wenn es ein Verfahren gibt, das vorgesehen ist. Damit kann ich aber nicht leben. Das finde ich jetzt nicht fair und nicht korrekt und nicht gerecht. Das ist der entscheidende Punkt.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich mache es gerne noch ein bisschen komplizierter. Dieses Aus- oder Wegweisungsverfahren ist ja nicht nur "vorgesehen", Herr Ständerat Müller, sondern eventuell auch "hängig". Es steht nämlich "vorgesehen oder hängig". Und das Gericht "kann" ja von der Strafverfolgung absehen, es muss nicht. Diese Kann-Formulierung haben wir ja schon im geltenden Recht.
Wir sind uns, glaube ich, alle einig: Wenn jemand illegal eingereist ist, möchte man nicht zuerst noch das ganze Strafverfahren wegen der illegalen Einreise durchführen, wenn sich die Möglichkeit einer Ausschaffung oder einer Wegweisung ergibt. Da gibt es keine Differenz. Man will nicht noch extra behindern und warten, ein Strafverfahren durchziehen, und am Schluss geht gar nichts mehr. Deshalb besteht diese Möglichkeit mit der Kann-Formulierung ja heute schon. Jetzt hat das Bundesgericht, Sie haben es gesagt, das etwas ausgeweitet. Ich könnte mir jetzt vorstellen, das wäre salomonisch, dass Sie sich wahrscheinlich auch einig sind, dass man, wenn ein Aus- oder Wegweisungsverfahren hängig ist, nicht sagt: Nein, nein, jetzt machen wir zuerst das Strafverfahren, das Wegweisungsverfahren muss zurückgestellt werden.
Herr Ständerat Müller sagt, er störe sich auch daran, dass das Wegweisungsverfahren nur "vorgesehen" sein muss. Das ist eben die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es kann in einem Einzelfall schon sinnvoll sein, dass man ein Wegweisungsverfahren, wenn es vorgesehen ist, einleiten kann und die Person das Land wird verlassen müssen. Mit einer Kann-Formulierung besteht die Möglichkeit zu sagen: Nein, da machen wir jetzt das Strafverfahren nicht. Also von daher, glaube ich, besteht in der Zielsetzung Einigkeit. Ihnen geht es zu weit, dass man von einem Strafverfahren absehen kann, wenn ein Wegweisungsverfahren nur vorgesehen ist. Aber im Entwurf des Bundesrates steht auch, dass man auf ein Strafverfahren verzichten kann, wenn das Wegweisungsverfahren "hängig" ist. Und dagegen, so habe ich aus Ihrem Votum eigentlich den Eindruck gehabt, wären Sie auch nicht.
Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Ich denke, was Sie alle wollen, ist, dass Personen, die illegal eingereist sind, nicht wegen eines Strafverfahrens am Schluss das Land gar nicht mehr verlassen. Und da fahren Sie mit der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat besser, als wenn Sie beim heute geltenden Recht bleiben.
Der Zweitrat wird diese Frage aber sicher noch einmal diskutieren, Ihre Debatte nachlesen und sich dann vielleicht für diesen Zwischenweg entscheiden. Aber heute würde ich Ihnen schon sagen: Wenn Sie möchten, dass Personen, die illegal eingereist sind, das Land möglichst auch wieder verlassen, dann fahren Sie mit der Kommissionsmehrheit eindeutig besser.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 6a Abs. 4
Antrag der Kommission
Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.
Ch. 1 art. 6a al. 4
Proposition de la commission
Il soumet la liste visée à l'alinéa 2 lettre a aux commissions compétentes de l'Assemblée fédérale pour consultation avant toute modification envisagée, mais au moins une fois par an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 61 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 61 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 63
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis
... glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.
Abs. 2
Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b. ein Reiseverbot nach Artikel 59c AuG zweiter Satz missachtet haben.
Antrag der Minderheit
(Cramer, Bruderer Wyss, Comte)
Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Verfahrensbeitrag
Ch. 1 art. 63
Proposition de la majorité
Al. 1bis
... rend vraisemblable qu'il s'est vu contraint de se rendre dans son Etat d'origine ou de provenance.
Al. 2
Le SEM révoque l'asile si le réfugié:
a. a porté atteinte à la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse, s'il les compromet ou s'il a commis des actes délictueux particulièrement répréhensibles;
b. n'a pas respecté une interdiction de voyager prononcée sur la base de l'article 59c 2e phrase LEtr.
Proposition de la minorité
(Cramer, Bruderer Wyss, Comte)
Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Wir befinden uns jetzt neu beim Asylgesetz, aber bei einem Thema, das wir bereits diskutiert haben, nämlich bei der Frage der Heimatreisen. Hier soll die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vereinfacht werden, und zwar durch die Einführung einer gesetzlichen Vermutung, wonach eine Heimatreise bedeutet, dass sich die betreffende Person unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und damit eben auch die Flüchtlingseigenschaft verliert. Wir haben es also mit dem Kontext der Vorstösse zu tun, die wir anschliessend noch zu beraten haben.
Der erste Satz von Absatz 1bis verankert, wie ich erwähnt habe, die widerlegbare gesetzliche Vermutung. Gemäss Kommissionsmehrheit müsste die betroffene Person, um diese gesetzliche Vermutung widerlegen zu können, selber aktiv, alternativ darlegen können, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte. Das ist die Version der Kommissionsmehrheit, welche nur auf eine Voraussetzung abstellt - im Unterschied zum Bundesrat, welcher hier weitere Bedingungen erwähnt. Gemäss Kommissionsmehrheit wäre das also die einzige Bedingung, um die Flüchtlingseigenschaft eben doch behalten zu können. Auf die zwei weiteren vom Bundesrat aufgeführten Voraussetzungen, welche an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes anknüpfen, will die Mehrheit der Kommission verzichten - dies im Unterschied zur Minderheit Cramer, welcher ich, um das offenzulegen, auch angehöre. Gemäss Kommissionsmehrheit wird also einzig und alleine auf diesen äusseren Zwang abgestellt.
Aber wir alle - sowohl Kommissionsmehrheit als auch Kommissionsminderheit und Bundesrat - sind uns darin einig, dass die Last der Glaubhaftmachung neu umgekehrt wird. Die Flüchtlingseigenschaft wird also aberkannt, ausser wenn die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann; dies zu Absatz 1bis. Ich nehme zu Absatz 2 noch kurz vorweg, dass dieser im Kontext der bereits beschlossenen Anpassung im Ausländergesetz steht. Bei Absatz 1bis ist es meine Aufgabe, Sie auf die Kommissionsmehrheit hinzuweisen, welche diese eine Voraussetzung erwähnt, mit welcher sich eben die gesetzliche Vermutung widerlegen lässt.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Il ne m'a pas paru nécessaire d'intervenir lors du débat d'entrée en matière, tout d'abord parce que ce projet de modification législative est une véritable salade mêlée, ce qui du reste n'est pas contesté par le Conseil fédéral qui indique dans le condensé du message: "Malgré l'absence de lien entre les différents thèmes abordés, il a été décidé, en raison de leur nombre et de leur importance, de les rassembler dans un seul et même paquet législatif." Tout est dit, ne cherchez pas d'unité de la matière, elle n'existe pas, si ce n'est peut-être que l'ensemble du projet traite d'une façon ou d'une autre des étrangers. Voilà donc qui décourage d'une intervention sur l'ensemble de la loi!
Outre de cette considération, il me semble que nos débats ne gagnent pas en qualité en s'éternisant, ce qui constitue également une très bonne raison de vous avoir épargné une intervention dans le débat d'entrée en matière.
Je me dois cependant de défendre la proposition de la minorité déposée à l'article 63 alinéa 1bis de la loi sur l'asile. Ici, le Conseil fédéral a eu la malencontreuse idée de renverser le fardeau de la preuve en matière de retrait de la qualité de réfugié. Alors que c'est en principe à l'autorité de prouver que la qualité de réfugié n'est plus acquise avant d'opérer un retrait, ce que prévoit actuellement la loi. Le Conseil fédéral a créé une présomption légale, selon laquelle, en cas de voyage d'un réfugié dans son Etat d'origine ou de provenance, il faudrait opérer à un retrait du statut de réfugié, sauf si l'une des trois conditions figurant dans le projet de loi du Conseil fédéral est réalisée. Dorénavant, donc, à moins que le réfugié ne puisse rendre vraisemblable qu'il s'est vu contraint de se rendre dans son Etat d'origine ou de provenance, qu'il n'avait pas l'intention de se remettre sous la protection de son Etat d'origine ou de provenance, ou que l'Etat d'origine ou de provenance ne lui a pas accordé de protection effective, la qualité de réfugié devrait être retirée.
Avec sa proposition, le Conseil fédéral, comme il l'a fait en d'autres occasions - et je pense ici au projet de loi sur l'intégration -, a ouvert la boîte de Pandore. Dès le moment où une telle proposition est faite, la voie est ouverte à la surenchère. Aussi, la majorité de la commission s'est empressée de tracer les conditions figurant aux lettres b et c de l'article 63 alinéa 1bis contenu dans le projet du Conseil fédéral pour ne conserver que la lettre a, disposition sujette à toutes les interprétations. Etre contraint de se rendre dans son Etat d'origine ou de provenance, qu'est-ce que cela signifie? Faire l'objet d'une menace physique qui vous contraint de vous rendre dans votre Etat d'origine ou de provenance? Devoir assister un parent malade? Devoir assister à des obsèques? Devoir faire une démarche impérieuse auprès des autorités ou de tiers? On l'ignore. Ce qui est certain, c'est que la majorité de la commission accepte l'idée qu'un réfugié auquel l'Etat d'origine n'accorde pas sa protection effective puisse se voir retirer la protection de l'Etat suisse. Nous créons ainsi les conditions pour que des personnes que l'on ne peut pas expulser se retrouvent dans notre pays avec un statut précaire. Cette situation est bien sûr désastreuse sur le plan humain pour les personnes concernées et pour leurs proches, mais elle est également désastreuse pour la collectivité publique, notamment pour les cantons et les communes qui devront pourvoir à l'entretien de personnes dont les possibilités d'intégration seraient ainsi extrêmement réduites.
Indépendamment de ces considérations, permettez-moi de dire que ce que défend la majorité de la commission est contraire à l'essence même du droit d'asile. Le droit d'asile, tel qu'il s'est développé au cours du XIXe siècle, consistait précisément à accorder la protection de l'Etat suisse à celles et à ceux auxquels l'Etat d'origine n'accordait pas sa protection, à celles et à ceux qui étaient pourchassés dans leur Etat d'origine en raison de leurs convictions. C'est donc un fondement du droit d'asile qui est remis en cause par la proposition de la majorité.
S'accommodant d'un moindre mal, la minorité vous propose de vous rallier au projet, fort contestable, du Conseil fédéral et à tout le moins de ne pas aller au-delà, ceci pour préserver les bases mêmes de notre droit d'asile, et aussi pour ne pas pénaliser inutilement les cantons, les communes, ainsi que les réfugiés et leurs proches.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich gehöre selber auch der Mehrheit an, melde mich aber nicht zur expliziten Unterstützung derer, sondern um namentlich zuhanden des Zweitrates einen Hinweis anzubringen. Ich glaube, dass uns ein kleiner gesetzgeberischer Lapsus unterlaufen ist. Wenn man den sieht, löst sich vielleicht teilweise auch Herr Cramers Problem.
Wir haben ja in Artikel 59c des Ausländergesetzes festgelegt, wann jemand wohin reisen darf. Hier im Asylgesetz haben wir gesagt, was passiert, wenn jemand doch illegalerweise irgendwohin reist, nämlich dass er das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft verliert. Jetzt haben wir bei Artikel 59c Absatz 2 des Ausländergesetzes gerade beschlossen, dass es die Möglichkeit einer Ausnahme gibt, dass man also das SEM bitten kann, aus wichtigen Gründen dann doch in ein bestimmtes Land reisen zu dürfen. Aber hier beim Asylgesetz, wo quasi der Entzug der Flüchtlingseigenschaft droht, haben wir diesen Ausnahmetatbestand nicht mehr aufgenommen. Ich hoffe sehr, dass der Zweitrat das aufnehmen kann. Wir sehen als Ausnahme, wenn jemand doch heimreist, nur noch die Möglichkeit vor, dass er den Zwang darlegt. Es wäre ja komisch, wenn jemand unter dem Artikel, den wir jetzt vor uns haben, die Flüchtlingseigenschaft oder das Asyl doch verlöre, nachdem er beim SEM aus wichtigen Gründen die Bewilligung eingeholt hat, in ein bestimmtes Land zu reisen. Man sagt ihm: Die Bewilligung des SEM, die du erhalten hast, nützt dir nichts, wir nehmen dir das Asyl doch weg.
Wenn man das konsistent zusammenführt und hier im Asylgesetz dann auch diese Ausnahmebewilligung gelten lässt, sind hiermit vielleicht auch einige Fälle gelöst, die Herrn Cramer umtreiben.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Ich vertrete die Auffassung der Kommissionsmehrheit. Die Meinung von Kollege Caroni ist natürlich richtig. Die Mehrheit der Kommission meint die Formulierung, die wir hier haben, nicht für den Fall, dass eine betroffene Person eine amtliche Bewilligung hat, ins Heimatland zu reisen; in diesem Fall würde Artikel 63 Absatz 1bis des Asylgesetzes nicht angewendet, und die Bewilligung würde dann selbstverständlich nicht zu einem Entzug der Flüchtlingseigenschaft führen.
Hingegen ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass von den drei Fällen, die ja in den Buchstaben a bis c alternativ zur Anwendung kommen und nicht kumulativ, nur Buchstabe a im Sinne der Regelung des Bundesrates anwendbar sein soll. Die Kommissionsmehrheit ist zwar auch der Auffassung, dass die Beweislasterleichterung im Sinne von Kollege Cramer gelten soll. Weil in diesen Fällen die Beweisschwierigkeiten gross sind, wird von der betreffenden Person kein voller Beweis im Sinne des Beweisrechts verlangt. Es genügt die sogenannte Glaubhaftmachung; dies allerdings nur für das Beweisthema, dass die Reise ins Heimat- oder Herkunftsland unter einem Zwang erfolgt sei, nicht zusätzlich auch mit der Begründung, dass keine Absicht bestanden habe - das ist ein subjektiver Tatbestand -, sich unter den Schutz des Heimat- und Herkunftsstaats zu stellen. Wenn also kein Zwang bestanden hat heimzureisen, wenn jemand freiwillig ins Heimatland reist oder wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat einen tatsächlichen Schutz gewährt hat, soll gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit der Tatbestand des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestehen, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung den Begriff des Zwangs sehr weit ausgelegt. Demnach liegt ein Zwang beispielsweise auch dann vor, wenn eine Person ins Heimatland zurückreist, um ihre schwerkranke Mutter zu besuchen. Das Gericht bringt also die subjektive Situation des betroffenen Menschen durchaus in Anschlag und würde in diesem Fall einen entsprechenden Zwang - es muss also kein äusserer Zwang sein, etwa durch eine Behörde oder durch eine andere Person - richtigerweise auch bejahen. Ein Zwang würde aber nicht bejaht, wenn jemand etwa für eine Ferien- oder Vergnügungsreise oder auch für einen normalen familiären Besuch in sein Heimatland reiste.
Die Mehrheit geht davon aus: In den Fällen, in denen jemand, der in der Schweiz den Flüchtlingsstatus hat, weil er in seinem Heimatland verfolgt und an Leib und Leben bedroht ist, trotzdem zurückreist, ohne dass eine Zwangssituation vorliegt, ist der Entzug der Flüchtlingseigenschaft richtig.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Müller Philipp · Mit-M · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte kurz noch auf Artikel 63 Absatz 2 des Asylgesetzes eingehen, weil dieser Absatz ja in einem engen Kontext zu Artikel 59c des Ausländergesetzes steht. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge. Wir haben den Grundsatz, wie er von Kollege Bischof nun beschrieben worden ist, in Absatz 1bis. Wir haben da zu Recht, meine ich - ich gehöre auch der Mehrheit an -, die Buchstaben b und c gestrichen, weil Buchstabe a genügt.
In Artikel 63 Absatz 2 sagen wir aber etwas anderes. Wir verweisen auf Artikel 59c zweiter Satz. Da geht es insbesondere darum, dass wir eben nicht nur eine Reise ins Herkunftsland ahnden können wollen - es ist eine Kann-Bestimmung -, sondern dass man auch eine Reise in einen Nachbarstaat des Herkunftslandes ahnden können soll. Das SEM kann - es ist ausdrücklich eine Kann-Bestimmung. Der Hintergrund dieser ganzen Legiferierung ist, dass man Hinweise erhalten hat, dass beispielsweise Eritreer nach Äthiopien fliegen - entsprechende Spuren gibt es dann natürlich, die Fliegerei ist nicht spurlos - und sich dann mit Privatfahrzeugen oder Bussen, was dann wiederum nicht spurlos ist, ins Heimatland begeben. Das ist der Grund, weshalb Artikel 63 Absatz 2 plus Artikel 59c nichts anderes als die Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage enthalten - nichts anderes. Es macht eben Sinn, dass man auch die Nachbarstaaten erfasst.
Es war mir wichtig, das darzustellen. Das Ganze ist jetzt ein Konzept mit der Glaubhaftmachung, mit der Beweislastumkehr in Artikel 63 Absatz 1bis, ergänzt durch die Bestimmungen in der Vernehmlassungsvorlage, die eben, wie das die Frau Bundesrätin eingangs ausgeführt hat, in der Vorlage ans Parlament letztlich verschwunden sind.
Comte Raphaël · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
J'aimerais interpeller le Conseil fédéral afin qu'il indique les conséquences exactes de la suppression des lettres b et c de l'article 63 alinéa 1bis de la loi sur l'asile. On a évoqué la question d'un voyage effectué dans le pays d'origine ou de provenance en cas de décès d'un proche, de mariage et autres. La proposition de la majorité permettrait une application à certaines de ces situations, mais pas à toutes. Par contre, les conséquences de cet article sur les réfugiés politiques me semblent particulièrement importantes, et je souhaiterais que le Conseil fédéral nous indique quelles seraient les conséquences pour ces personnes si les lettres b et c étaient supprimées.
Si un réfugié politique rentre dans son pays pour participer à des négociations avec l'Etat, s'il a par exemple dû le quitter en tant qu'opposant, mais qu'un dialogue s'installe dans le pays et qu'il peut y retourner pour participer à des négociations en vue d'une transition politique, on peut se demander si l'on est dans un cas de contrainte. La participation à des activités politiques dans l'Etat d'origine ne serait peut-être pas, ou sans doute pas, considérée comme une situation de contrainte.
Comme l'a dit Monsieur Cramer, nous avons une très longue tradition humanitaire et d'accueil des réfugiés politiques. Avant même le XIXe siècle, nous avons accueilli des dizaines de milliers de huguenots. Nous avons accueilli, après la Révolution française, des milliers de monarchistes. Lors de la création de notre Etat fédéral, en 1848, nous avons recueilli de très nombreux réfugiés: des libéraux allemands, des républicains français, des révolutionnaires italiens, qui ont fui lorsque leurs révolutions ont échoué. Nous avons donc été un pays particulier, une île de liberté au milieu de l'Europe, et nous avons aussi refusé de céder aux pressions de certains Etats qui souhaitaient récupérer des opposants politiques. Nous avons ceci de particulier et d'exceptionnel que nous avons soutenu des personnes de toutes les couleurs et de toutes les opinions. Nous avons recueilli à la fois des communistes et des victimes du communisme lorsque, en 1956, des Hongrois sont venus en Suisse ou qu'en 1968 des Tchécoslovaques ont dû fuir leur pays à la suite du Printemps de Prague.
Nous avons donc cette tradition et je souhaiterais savoir comment le Conseil fédéral imagine concilier cette tradition, avec la suppression des lettres b et c. C'est bien le débat que nous avons eu en commission, à savoir comment le cas des réfugiés politiques pourrait encore être pris en compte. J'ai le sentiment que, dans le cas de la proposition de la majorité, il serait extrêmement difficile de prendre en compte ce cas de figure. On pourrait prendre en compte les cas de décès d'un proche, mais le cas des réfugiés politiques ne me paraît pas être un cas de contrainte, comme cela figure à la lettre a.
Je souhaiterais donc que le Conseil fédéral, pour la clarté du débat et pour que nous puissions décider en toute connaissance de cause, nous indique quelles sont les conséquences de la suppression de ces lettres b et c pour les réfugiés politiques.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie dringend, hier der Mehrheit zu folgen. Sie kennen ja den grossen Unmut in der Bevölkerung darüber, dass Flüchtlinge, Asylsuchende in ihr Heimatland reisen. Erstens wird Leuten Asyl gewährt, welche an Leib und Leben bedroht sind, und der zweite grosse Punkt ist die Frage der Finanzierung: Irgendwie haben sie ja sehr wahrscheinlich zu viel Geld, wenn sie sich das überhaupt leisten können.
Ich glaube, hier müssen wir einschreiten, auch wenn wir es nicht hundertprozentig und total verbieten können. Ich hatte den Antrag gestellt mit dem Satz: "Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge freiwillig in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen." Dann hat das SEM darauf hingewiesen, dass es natürlich schwierig sei, das nachzuvollziehen: War es "freiwillig", ja oder nein? Deshalb ist jetzt die Formulierung, dass die Person es "glaubhaft macht". Ich glaube, das ist sehr wichtig, und ich hoffe, dass wir hier eine Mehrheit finden, die diesem Antrag der Mehrheit zustimmt. Auch mein Kanton hat sich in der Vernehmlassung ganz klar in dem Sinne geäussert, dass man den Entwurf des Bundesrates bzw. den Antrag der Minderheit, so, wie er daherkommt, nicht handhaben kann.
Darum müssen wir, glaube ich, umso mehr der Mehrheit folgen.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir sind gut beraten, wenn wir den Ausnahmeartikel des Zwangs ergänzen - es sei denn, die Frau Bundesrätin könnte andere Auskunft erteilen. Aber ich befürchte, dass wir ganz wichtige, auch von der Flüchtlingskonvention vorgesehene und in unserem Land sehr stark verankerte traditionelle und beachtete Rechte nicht gewähren, wenn wir im Gesetz nur den Zwang als Grund anerkennen, dass Flüchtlinge keinen Verlust der Flüchtlingseigenschaft erleiden müssen. Ich meine damit das Recht, dass Flüchtlinge, die sich in unserem Land befinden, auch politische Aktivitäten in ihren Staaten weiterentwickeln können. Es wurde bereits erwähnt: Unser Land hat im letzten Jahrhundert, während des Zweiten Weltkriegs und danach, ganz wichtige Elemente ermöglicht, damit Menschen, die bei uns Flüchtlinge waren, in ihren Heimatländern bei der Entwicklung der demokratischen Strukturen mithelfen konnten. Nicht jede Heimatreise belegt, dass die Verfolgung nicht besteht. Es gibt Leute, die unter Inkaufnahme grösster Risiken ihre Heimatländer besuchen, um dort ihre politischen Aktivitäten weiterzuführen.
Dementsprechend bin ich interessiert, von der Frau Bundesrätin zu erfahren, wieweit die Formulierung, welche die Mehrheit vorsieht, diese Fälle auch berücksichtigt. Wenn eine solche Berücksichtigung nicht der Fall ist, dann müssen wir klar dem Bundesrat zustimmen, weil es nur diese Lösung ermöglicht, dass wir entsprechend unserer Tradition gerecht weiterarbeiten.
Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Ich schulde noch das Stimmenverhältnis: Mit 6 zu 3 Stimmen kam hier der Antrag der Mehrheit zustande. Die Minderheit bezieht sich auf den bundesrätlichen Entwurf. Das ist der eine Punkt.
Der zweite Punkt: Diese Minderheit bezieht sich lediglich auf Absatz 1bis. In Absatz 2 finden Sie eine Ergänzung unserer Kommission, nämlich Buchstabe b, der im Kontext mit dem bereits beschlossenen Reiseverbot nach Artikel 59c AuG zu sehen ist. Hier gibt es keine Minderheit, aber es gibt einen anderen bundesrätlichen Antrag. Frau Bundesrätin Sommaruga wird uns sicher mitteilen, ob wir dort nochmals abstimmen oder ob wir dies als Konsequenz erachten. Ich bin eigentlich der Meinung, dass sich eine Abstimmung erübrigt, nachdem wir dieses Reiseverbot bereits bei Artikel 59c beschlossen haben. Jedenfalls bezieht sich der Antrag der Minderheit ausschliesslich auf Absatz 1bis und die Anzahl der Voraussetzungen, die dort erwähnt werden.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich nehme die einfachste Klärungsfrage vorweg: Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sie mit dem Entscheid bei Artikel 59c des Ausländergesetzes auch über Artikel 63 Absatz 2 des Asylgesetzes entschieden haben.
Nun komme ich zu Ihren Überlegungen oder auch Fragen. Ich sage jetzt vielleicht etwas Banales, aber ich glaube, es ist in diesem Zusammenhang wichtig, sich wieder bewusst zu werden: Was ist ein Flüchtling, oder wann bekommt jemand den Flüchtlingsstatus? Jemand bekommt den Flüchtlingsstatus, wenn er vom Staat - nicht vom Onkel oder vom Cousin oder von einem Privaten, sondern vom Staat - individuell verfolgt wird wegen einer Zugehörigkeit zu einer Religion, zu einer Ethnie oder wegen politischer Überzeugungen. Das heisst also: Der Staat verfolgt diese Person individuell, und deshalb flieht sie aus ihrem Staat, weil sie dort eben von niemandem mehr geschützt wird, in einen anderen Staat und bekommt dort den Flüchtlingsstatus.
Diese Person, die von ihrem eigenen Staat verfolgt wird, darf nicht in ihren Heimatstaat zurückreisen. Deshalb, Herr Ständerat Bischof, gibt es keine Bewilligungen des SEM für Flüchtlinge, in ihre Heimat zurückzureisen - das gibt es nicht; es gibt diese Möglichkeit nicht. Ein Flüchtling kann also nicht zum SEM gehen und sagen: Ich habe da einen ganz wichtigen Grund, geben Sie mir eine Bewilligung! Das gibt es nicht. Ich bitte Sie, das auch nicht einzuführen. Warum gibt es das nicht? Wenn diese Personen - wir kommen auf sie zu sprechen - trotzdem in ihr Heimatland zurückreisen, dann machen sie das illegal. Sie kaufen nicht ein Ticket, und am Flughafen kann dann der Staat, der sie ja individuell verfolgt, sehen: Ah, jetzt kommt der Herr Sowieso zurück, dann nehmen wir ihn gleich fest! Sie müssen vielmehr zwingend irgendwo illegal einreisen. Das SEM kann ja nicht einer Person eine Bewilligung geben, wenn man von vornherein weiss, dass die Person illegal einreisen muss. Also, Flüchtlinge können beim SEM keine Bewilligung für eine Reise in ihren Heimatstaat erhalten.
Nun, die Frage ist: Es gibt Flüchtlinge, die trotzdem in ihren Heimatstaat reisen. Diese haben meistens ganz schwerwiegende Gründe, denn sie riskieren, wenn sie gesehen werden, wenn sie jemand meldet - sie werden von ihrem Staat ja individuell verfolgt, es gibt keinen Schutz für sie -, dass sie dort aufgegriffen oder gefangen werden. Dann erwartet sie meistens auch unter Umständen eine schwerwiegende Bestrafung bis allenfalls hin zu Folter oder unmenschlicher Behandlung. Das heisst, ein Flüchtling, der zurückgeht, riskiert sehr viel. Das heisst, er geht wirklich nur zurück, wenn er dieses Risiko eingehen will, und das sind meistens ganz schlimme Situationen: Vielleicht liegt die Mutter im Sterben, vielleicht liegt ein Kind im Sterben - das sind nicht einfach irgendwelche normalen Dinge.
Deshalb sind wir der Meinung, dass wir hier, in dieser Situation, die Beweislast umkehren und sagen können: Wenn jemand trotzdem als Flüchtling zurückreist, dann soll er auch glaubhaft machen, dass er wirklich unter einem Zwang gestanden hat und er das nicht freiwillig gemacht hat. Er muss nicht den Nachweis erbringen, aber er muss glaubhaft machen, dass er nicht einfach irgendwie Lust hatte zurückzugehen.
Es ist aber richtig, was Sie sagen, Herr Ständerat Cramer: Die Umkehr der Beweislast ist eigentlich auch die Umkehr eines Untersuchungsgrundsatzes. Sie widerspricht einem Untersuchungsgrundsatz. Das ist richtig. Es wurde in der Vernehmlassung von Organisationen auch hart kritisiert, dass wir die Beweislast in einer solchen Situation plötzlich umkehren. Der Untersuchungsgrundsatz wird eben hier umgekehrt. Es muss nicht mehr der Staat beweisen, dass jemand gegen Recht verstossen hat. Die Folge ist gravierend, die Folge ist nicht einfach nur zwei Tage ein wenig Hausarrest, sondern die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wir sind der Meinung, dass diese Umkehr der Beweislast zumutbar ist.
Jetzt sage ich etwas zu Herrn Ständerat Cramer. Herr Ständerat Cramer, Sie haben gesagt, der Bundesrat habe hier die Büchse der Pandora geöffnet. Ja, ich muss Ihnen einfach sagen: Die Büchse ist schon lange offen! Sie werden nach dieser Vorlage - ich gehe davon aus, dass wir noch dazu kommen - drei Motionen beraten, die dann unendlich viel weiter gehen als das, was Sie hier beschliessen. Es ist so; Sie sehen es auch in den Vorstössen, die eingereicht wurden. Diese Vorstösse gehen sehr viel weiter als das, was wir hier machen. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Bundesrat das mittragen kann. Es ist aber so: Diese Umkehr widerspricht eigentlich dem Untersuchungsgrundsatz.
Aber wir sind doch der Meinung, dass ein Flüchtling in unserem Land auch wirklich Schutz bekommen soll. Wir machen viel für die Integration. Wir wollen diesen Menschen hier wirklich ein gutes Leben ermöglichen. Wir sind aber der Meinung: Wenn sie zurückgehen und etwas riskieren, müssen sie den Beweis erbringen, dass sie das wirklich nicht freiwillig tun oder weil sie dazu Lust haben, sondern dass sie das unter Zwang machen.
Die Kommissionsmehrheit möchte die Buchstaben b und c streichen. Ich kann es vorwegnehmen: Wir sind in der Analyse zum Schluss gekommen, dass das wichtigste Element eben das ist, dass ein Zwang besteht und dass die Reise nicht freiwillig erfolgt. Das entspricht auch der Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass wir damit bei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sind. Das ist das Hauptargument.
Zum Argument, aus politischen Gründen wäre es vielleicht auch gut, dass jemand als Flüchtling in seinem Land mithelfen kann, langsam die Dinge, die Situation zu verbessern, muss ich Ihnen sagen: Wir sind eigentlich nicht der Meinung, dass die Buchstaben b und c dafür gedacht waren, dass Flüchtlinge in dieser Situation im Land auch politisch wieder aktiv werden können.
Bei den Ungarn-Flüchtlingen, die zu uns gekommen sind, ist die Situation schon eine sehr andere gewesen. Der Bund kann das Asyl aufheben. Man hat das bei den Ungarn-Flüchtlingen gemacht, aber sehr, sehr viel später. Da muss sich die Situation grundlegend geändert haben. Die Ungarn-Flüchtlinge haben dann eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Sie waren lange hier. Sie hatten, wie gesagt, den Flüchtlingsstatus, dann eine Niederlassungsbewilligung. Viele von ihnen sind eingebürgert worden. Dann hat man auch das Asyl individuell aufgehoben. Damit haben sie - und das können heute alle - nach Ungarn zurückreisen können; das verwundert hier auch niemanden. Aber das sind lange Prozesse. Wie gesagt, diese Leute haben dann meistens eine Niederlassungsbewilligung oder sind sogar eingebürgert. Von daher sind wir schon der Meinung, dass die Buchstaben b und c für einen Vergleich mit den Ungarn-Flüchtlingen nicht geeignet sind.
Die Buchstaben b und c geben eine weitere Möglichkeit, in gewissen Situationen nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Aber ich bin der Meinung, dass hier der Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit nicht wahnsinnig gross ist. Den grossen Unterschied machen Sie bei der Beweislastumkehr. Aber da sind Sie sich einig, das ist auch die Meinung des Bundesrates. Die Anträge der Minderheit und der Mehrheit bilden hier nicht mehr den grossen Unterschied.
Ich bitte Sie nach wie vor, die Minderheit zu unterstützen: Das ist das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt. Ich glaube, dass die Beweislastumkehr der grosse Schritt ist, den Sie hier machen. Dies kann der Bundesrat mittragen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Trotz des lauten Tickens der Uhr muss ich noch kurz eine Frage stellen, weil Sie mich verwirrt haben, Frau Bundesrätin. Wir haben ja vorhin in Artikel 59c Absatz 2 des Ausländergesetzes beschlossen, das SEM könne einem Flüchtling bei wichtigen Gründen die Reise in ein Land erlauben. Vorhin haben Sie gerade das Gegenteil gesagt, Sie haben gesagt, dass es das nicht gebe und hoffentlich auch nicht geben werde. Wie haben Sie das gemeint?
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Ich danke Herrn Caroni. Frau Bundesrätin Sommaruga wird die Frage noch klären. Es ist ja auch nicht verboten, nach dem zuständigen Mitglied des Bundesrates zu sprechen, aber ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie in dieser Hinsicht etwas Zurückhaltung walten lassen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich schlage vor, ich gebe etwas später noch Antwort. Ich muss das zuerst noch einmal nachschauen. Ich habe heute nicht nur dieses Geschäft, sondern bis Mitternacht noch ein paar weitere. Ich entschuldige mich. Aber ich gebe Ihnen die Antwort noch.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Ziff. 1 Art. 99a Abs. 3 Bst. f, 4; Gliederungstitel vor Art. 102f; Art. 102f; Ziff. 2-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 99a al. 3 let. f, 4; titre précédant l'art. 102f; art. 102f; ch. 2-4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich kann jetzt noch die Frage von Herrn Ständerat Caroni beantworten. In Artikel 59c Absatz 1 des Ausländergesetzes steht ja: "Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt." Das wird nicht infrage gestellt. Und wenn der Verdacht besteht, dass dieses Reiseverbot missachtet wird, dann kann man, sage ich jetzt mal, zum Beispiel für alle Flüchtlinge aus Eritrea auch noch Reisen nach Äthiopien verbieten. Das haben Sie beschlossen: dass man für Flüchtlinge auch die Reise in den Nachbarstaat verbieten kann. An sich darf ein eritreischer Flüchtling grundsätzlich nach Äthiopien reisen. Aber wenn man sieht, dass das missbraucht wird, dann kann man allen eritreischen Flüchtlingen verbieten, nach Äthiopien zu reisen.
In Absatz 2 steht dann aber: Wenn für einen eritreischen Flüchtling bestimmte Gründe bestehen, dass er trotzdem nach Äthiopien reist, dann kann man ihm eine Bewilligung geben - aber für Äthiopien, nicht für Eritrea.
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
Dagegen ... 2 Stimmen
(11 Enthaltungen)