AS 1999 3590
Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
der Universität Bern
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Bern (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Studierenden der Humanmedizin für das erste bis dritte Studienjahr, für die Studierenden der Zahnmedizin für das erste und zweite Studienjahr.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt: Lerninhalte und Beurteilungen
Art. 3 Lern- und Beurteilungsinhalte
Das erste und das zweite Studienjahr umfassen namentlich die Bereiche Physik, Physiologie, Chemie, Biochemie, Humanbiologie, Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, Histologie, Embryologie, Anatomie, Ökologie, psychosoziale Medizin, Ethik und Gesundheitsökonomie.
Das dritte Studienjahr umfasst zusätzlich zu den Kenntnissen und Fertigkeiten der ersten beiden Studienjahre die Bereiche Pathophysiologie, Pharmakologie, Toxiko- SR 811.112.241 logie, Immunologie, allgemeine Pathologie, Mikrobiologie, psychosoziale Medizin sowie klinische Fertigkeiten im Rahmen des Gruppenunterrichts.
Die Fakultät kann einzelne Lerninhalte in ein anderes Studienjahr verschieben.
Art. 4 Beurteilungsbereiche
Während jedem der drei Studienjahre werden die folgenden Beurteilungsbereiche bewertet:
theoretische Kenntnisse;
praktische Fertigkeiten;
Fachpraktika;
Tutoriate;
Wahlpraktika und Projektarbeiten.
Art. 5 Kreditpunktesystem
Für die einzelnen Beurteilungsbereiche werden Kreditpunkte verteilt.
In jedem Studienjahr sind 60 Kreditpunkte zu erwerben, um in das nächstfolgende Studienjahr übertreten zu können.
Art. 6 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) und der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.
Art. 7 Wiederholungen
Nicht bestandene Beurteilungsbereiche können einzeln wiederholt werden, wenn gesamthaft mindestens 45 Kreditpunkte erreicht worden sind. Andernfalls ist das gesamte Studienjahr mit sämtlichen Beurteilungsbereichen zu wiederholen.
Im ersten und zweiten Studienjahr ist eine einzige Wiederholung zulässig; im dritten Studienjahr sind zwei Wiederholungen zulässig.
Art. 8 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 9 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:
die in den Beurteilungsbereichen angewendeten Beurteilungsverfahren;
den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen;
die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungsbereiche;
allfällige Verschiebungen von Lerninhalten in ein anderes Studienjahr.
Art. 10 Gebühren
Für die Beurteilung der Studierenden wird pro Studienjahr eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern.
Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr und Beurteilungsbereich eine verantwortliche Examinatorin oder einen verantwortlichen Examinator und teilt diese Personen dem Leitenden Ausschuss mit.
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell, insbesondere mit dem Kreditpunktesystem, werden laufend ausgewertet.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Oktober 19963 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für das zweite Studienjahr ab 2000/2001, für das dritte Studienjahr ab 2001/2002.
Studierende, die ihr Studium vor 1999 begonnen haben, können es nach bisherigem Recht fortsetzen.
Für die Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt.
Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:
erste Vorprüfung: 2001
zweite Vorprüfung: 2002
erster Teil der Schlussprüfung für Ärzte: 2003.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: 10686 Dreifuss