AS 2001 242
Verordnung des EVD
über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien
(RAUS-Verordnung)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.
Art. 4 Abs. 2
Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.
Art. 5 Abs. 5
Der Aussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:
der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und
anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
Art. 9 Abs. 2
Aufgehoben
II
Anhang 1, Ziffer 1.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 3, Ziffern 2 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 11288 Pascal Couchepin
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 2 und 4) Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung 1. Tiere der Rindergattung Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals 1.2 Rinder, Stiere und Ochsen, – Auslauf wie1.1a und 1.1b; – Wie1.1; – Wie1.1. über vier Monate alt, zur Gross- oder – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber viehmast, sowie Zuchtstiere, ist der Auslauf über vier Monate alt, und alle fakultativ Kälber-Kategorien – während des ganzen Jahres – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist – Es muss kein Auslaufjournal geführt dauernd Zugang zu einem Lauf- der Auslauf fakultativ. werden. hof.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2) Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich 1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) 1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof (zu einem Laufstall) Tiere Gesamtfläche (siehe Anmerkung) Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen 2 Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,51,8 Tiere, über 400 kg 6,51,81,3 Tiere, 300 bis 400 kg5,5 1,5 1,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,51,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 8,45,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4 Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 3 1.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4 Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 3
Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 4 3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier Nicht säugende Zuchtsauen1,3 Zuchteber 4 Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45 Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 4
Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide Alle Kategorien ohne – Mindestens 30 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; Mastpoulets und nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom Truten 27. Mai 19815 ergibt. – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. Mastpoulets und – Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche, Truten nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 27. Mai 1981 ergibt. 1981 ergibt; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 2) Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse 2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe und für Ziegen muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen (ohne Perforierung) für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. 4. Nicht säugende Zuchtsauen sind frei in Gruppen zu halten. Ausnahme: Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenstände, welche die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen, dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit verwendet werden.