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Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung)
(RAUS)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2004)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19981, verordnet:
Art. 1 Tierkategorien
Beiträge für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet.
Tierkategorien der Rindergattung: 1. Milchkühe, 2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 6. Aufzuchtkälber, unter vier Monate alt, 7.2 Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern bis zum Absetzen, 8.3 Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast sowie Ausmastkühe, 9. Kälber, unter vier Monate alt, zur Grossviehmast, 10. Mastkälber;
Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere: 1. Tiere der Pferdegattung, 2. Schafe, 3. Ziegen, 4. Dam- und Rothirsche, 5. Bisons, 6. Kaninchen;
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel, 2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 2. Legehennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets), 4. Mastpoulets, 5. Truten.
Art. 2 Auslauf
Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
Anhang 1 legt die Mindestvorschriften für den Auslauf fest.
Von den Mindestvorschriften kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
Der Auslauf ist je Tierkategorie spätestens drei Tage danach in einem Auslaufjournal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 1.
Art. 3 Weide
Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
Die Weide muss den Raufutter verzehrenden Nutztieren erlauben, einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs an Raufutter zu decken.
Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.4
Für Nutzgeflügel muss die Weide Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände aufweisen.
Art. 4 Laufhof
Der Laufhof muss sich im Freien befinden.5
Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.6
Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Laufhof fest.
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
Art. 5 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein; und
so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Der Aussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:
der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und
anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.7
Art. 6 Stall und besondere Haltungserfordernisse
Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht verfügen.
Anhang 3 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse fest.
Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
Art. 7 Minimale Mastdauer für Mastpoulets
Mastpoulets müssen während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 8 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben
Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Verordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen beteiligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien gehalten werden.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die kontrollierte Freilandhaltung von bestimmten Tierkategorien eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage des Laufhofes für diese Kategorien (Art. 4 Abs. 1) und über den Anteil von Spaltenboden und Gittern (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme im Laufhofbereich erfüllen.
...8
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
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Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung
1 Tiere der Rindergattung Tiere Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals
1.1 Alle Tiere ohne a. Während der – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Für eine Tiergruppe, die während einer Tiere nach Vegetationsperiode: Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu Ziffer 1.2 Auslauf an mindestens – Während den ersten 7 Tagen der Galtzeit kann der einer Weide hat, muss im Auslaufjournal 26 Tagen pro Monat auf Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt nur am ersten und am letzten Tag dieser einer Weide; werden. Zeitspanne eine entsprechende Ein- – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton fest- tragung gemacht werden. legen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und b. während der Winter- – Für eine Tiergruppe, der während einer fütterungsperiode: Aus- gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf lauf an mindestens gewährt wird, muss im Auslaufjournal 13 Tagen pro Monat. nur am ersten und am letzten Tag dieser
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Tiere Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals
1.2 Stiere, Ochsen und – Wie 1.1a und 1.1b; – Wie 1.1a; – Wie 1.1a und 1.1b. Rinder, über vier – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf Monate alt, zur fakultativ. Grossviehmast oder Zuchtstiere, über – während des ganzen – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf – Es muss kein Auslaufjournal geführt vier Monate alt Jahres dauernd Zugang fakultativ. werden. zu einem Laufhof. Kälber
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2 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Tiere Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals
2.1 Tiere der Pferde- a. Während der – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Für eine Tiergruppe, die während einer gattung Vegetationsperiode: Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu Schafe Auslauf an mindestens – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton fest- einer Weide hat, muss im Auslaufjournal 26 Tagen pro Monat auf legen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der nur am ersten und am letzten Tag dieser Ziegen einer Weide; Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt Zeitspanne eine entsprechende Einwerden darf: tragung gemacht werden. – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). und b. während der Winter- – Für eine Tiergruppe, der während einer fütterungsperiode: Aus- gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf lauf an mindestens gewährt wird, muss im Auslaufjournal 13 Tagen pro Monat. nur am ersten und am letzten Tag dieser
2.2 Dam-, Rothirsche – Ganzjährige Haltung im – Es muss kein Auslaufjournal geführt Bisons Freien. werden.
2.3 Kaninchen – Täglicher Auslauf. – Für eine Tiergruppe, der während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser
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3 Tiere der Schweinegattung Tiere Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals
3.1 Zuchtschweine Nicht säugende Zuchtsauen: und Ferkel – Auslauf an mindestens drei Tagen pro Woche. – Für eine Tiergruppe, der während der Trächtigkeit dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslaufjournal geführt werden.
Zuchteber: – Täglicher Auslauf. – Für Tiere, denen dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslaufjournal geführt werden.
Ferkel: – Auslauf fakultativ. – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden.
3.2 Remonten und – Täglicher Auslauf. – Für eine Tiergruppe, der dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslauf- Mastschweine journal geführt werden.
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4 Nutzgeflügel Tiere Auslauf Ausnahmen
4.1 Alle Kategorien Vom 43. Lebenstag an: ohne Mastpoulets a. während des ganzen Tages Zugang zu einem – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei Aussenklimabereich; und starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. im Minimum aber während 5 Stunden Zugang – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen/ zu einer Weide. -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Legestall bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Auslauf zusätzlich eingeschränkt werden. – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen eingeschränkt werden. – Wenn der Weideboden durchnässt ist sowie während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Dies ist im Auslaufjournal festzuhalten. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
Vom 22. Lebenstag an: a. während des ganzen Tages Zugang zu einem – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei Aussenklimabereich; und starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. im Minimum aber während 5 Stunden Zugang – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen zu einer Weide. eingeschränkt werden.
Anhang 210 (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kontrolle
1 Laufhof für Tiere der Rindergattung 1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere Gesamtfläche[1] Davon müssen Von der ungedeckten mindestens mindestens Fläche dürfen … m2/Tier … m2/Tier mindestens ungedeckt sein … m2/Tier weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen[2]
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,5 1,8 Tiere, über 400 kg 6,5 1,8 1,3 Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5 1,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze von Stall und Laufhof vorweisen können, auf welcher die relevanten Masse und die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sind. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob
1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4
noch aus Gittern bestehen.[3]
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1.1.2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
1.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4
noch aus Gittern bestehen.[3]
[3] Für Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforierten Boden besteht keine Flächenbeschränkung.
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1.1.2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
2 Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.[4]
sind, die den Laufhof gleichzeitig benützen. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist.
3 Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen 1,3 Zuchteber 4
Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45
noch aus Gittern bestehen.[4]
[4] Für Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforierten Boden besteht keine Flächenbeschränkung
dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob
4 Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und der Öffnungen ins Freie
Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. 43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB mit folgenden Angaben vorweisen können: – die Masse der den Tieren zugänglichen Fläche im AKB und der Öffnungen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob
Anhang 311 (Art. 6 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse
1. Der Liegebereich für Tiere der Rindergattung, für andere Raufutter verzehrende Nutztiere und für Tiere der Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen. 2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe und für Ziegen muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen (ohne Perforierung) für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. 3. Kaninchen sind in Gruppen auf Einstreue zu halten. 4. Nicht säugende Zuchtsauen sind in Gruppen zu halten. Ausnahme: Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, welche die Anforderungen an den Liegebereich (siehe Punkt 1) erfüllen. 5. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können. 6. In Ställen für Zuchthennen/-hähne, Legehennen, Junghennen/-hähne und Küken sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren Fläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198112 ergibt, ausreichend einzustreuen. 7. In Ställen für Mastpoulets und Truten ist die ganze Bodenfläche (ohne allfällige erhöhte Sitzgelegenheiten) ausreichend einzustreuen. 8. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.