AS 2004 5457
Verordnung des EVD
über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren
im Freien
(RAUS-Verordnung)
Änderung vom 15. Dezember 2004
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a Ziff. 7 und 8
a. Tierkategorien der Rindergattung: 7. Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern bis zum Absetzen, 8. Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast sowie Ausmastkühe,
Art. 4 Abs. 1
Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
II
Die Anhänge1, 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
15. Dezember 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 2 und 4) Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung
1 Tiere der Rindergattung
1.1 Alle Tiere ohne a. Während der Vegeta- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Für eine Tiergruppe, die während einer Tiere nach tionsperiode: Auslauf an Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu
Ziffer 1 .2 mindestens 26 Tagen pro – Während den ersten 7 Tagen der Galtzeit kann der einer Weide hat, muss im Auslaufjournal
Monat auf einer Weide; Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt nur am ersten und am letzten Tag dieser werden. Zeitspanne eine entsprechende Ein- – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton fest- tragung gemacht werden. legen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und
b. während der Winter- – Für eine Tiergruppe, der während einer fütterungsperiode: Aus- gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf lauf an mindestens gewährt wird, muss im Auslaufjournal 13 Tagen pro Monat. nur am ersten und am letzten Tag dieser 1.2 Stiere, Ochsen und – Wie1.1a und 1.1b; – Wie1.1a; – Wie1.1a und 1.1b. Rinder, über vier – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf Monate alt, zur fakultativ. Grossviehmast oder Zuchtstiere, über – während des ganzen – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist der Auslauf – Es muss kein Auslaufjournal geführt vier Monate alt Jahres dauernd Zugang fakultativ. werden. zu einem Laufhof. Kälber
2 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere
2.1 Tiere der Pferde- a. Während der Vegetati- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Für eine Tiergruppe, die während einer gattung onsperiode: Auslauf an Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu Schafe mindestens 26 Tagen pro – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton fest- einer Weide hat, muss im Auslaufjournal Monat auf einer Weide; legen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der nur am ersten und am letzten Tag dieser Ziegen Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt Zeitspanne eine entsprechende Einwerden darf: tragung gemacht werden. – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). und
b. während der Winter- – Für eine Tiergruppe, der während einer fütterungsperiode: Aus- gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf lauf an mindestens gewährt wird, muss im Auslaufjournal 13 Tagen pro Monat. nur am ersten und am letzten Tag dieser 2.2 Dam-, Rothirsche – Ganzjährige Haltung im – Es muss kein Auslaufjournal geführt Bisons Freien. werden.
2.3 Kaninchen – Täglicher Auslauf. – Für eine Tiergruppe, der während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser
3 Tiere der Schweinegattung
Tiere Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals 3.1 Zuchtschweine Nicht säugende Zuchtsauen: und Ferkel – Auslauf an mindestens drei Tagen pro Woche. – Für eine Tiergruppe, der während der Trächtigkeit dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslaufjournal geführt werden.
Zuchteber: – Täglicher Auslauf. – Für Tiere, denen dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslaufjournal geführt werden.
Ferkel: – Auslauf fakultativ. – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden.
3.2 Remonten und – Täglicher Auslauf. – Für eine Tiergruppe, der dauernd Auslauf gewährt wird, muss kein Auslauf- Mastschweine journal geführt werden.
4 Nutzgeflügel
Tiere Auslauf Ausnahmen 4.1 Alle Kategorien Vom 43. Lebenstag an: ohne Mastpoulets a. während des ganzen Tages Zugang zu einem – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei Aussenklimabereich; und starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter
b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. im Minimum aber während 5 Stunden Zugang – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen/ zu einer Weide. -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Legestall bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Auslauf zusätzlich eingeschränkt werden. – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen eingeschränkt werden. – Wenn der Weideboden durchnässt ist sowie während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Dies ist im Auslaufjournal festzuhalten. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
4.2 Mastpoulets Vom 22. Lebenstag an:
während des ganzen Tages Zugang zu einem – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei Aussenklimabereich; und starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter
von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. im Minimum aber während 5 Stunden Zugang – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen zu einer Weide. eingeschränkt werden.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2) Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kontrolle
1 Laufhof für Tiere der Rindergattung
1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere Gesamtfläche[1] Davon müssen Von der ungedeckten mindestens mindestens Fläche dürfen … m2/Tier … m2/Tier mindestens ungedeckt sein … m2/Tier weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen[2] Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,51,8 Tiere, über 400 kg 6,51,81,3 Tiere, 300 bis 400 kg 5,51,51,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,51,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7 Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze von Stall und Laufhof vorweisen können, auf welcher die relevanten Masse und die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sind. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und [1] Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof). [2] Für Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforierten Boden besteht keine Flächenbeschränkung.
1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4 noch aus Gittern bestehen.[3] Bei der ersten Kontrolle nach dem1.1.2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
1.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier für behornte Tiere für nicht behornte Tiere Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4 noch aus Gittern bestehen.[3] [3] Für Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforierten Boden besteht keine Flächenbeschränkung.
Bei der ersten Kontrolle nach dem1.1.2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
2 Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und
Kaninchen Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.[4] sind, die den Laufhof gleichzeitig benützen. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist.
3 Laufhof für Tiere der Schweinegattung
Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier Nicht säugende Zuchtsauen1,3 Zuchteber 4 Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45 noch aus Gittern bestehen.[4] [4] Für Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforierten Boden besteht keine Flächenbeschränkung dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und
4 Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel
Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und der Öffnungen ins Freie Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. 43. Lebenstag) Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB mit folgenden Angaben vorweisen können: – die Masse der den Tieren zugänglichen Fläche im AKB und der Öffnungen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 2) Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse 1. Der Liegebereich für Tiere der Rindergattung, für andere Raufutter verzehrende Nutztiere und für Tiere der Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen. 2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe und für Ziegen muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen (ohne Perforierung) für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. 3. Kaninchen sind in Gruppen auf Einstreue zu halten. 4. Nicht säugende Zuchtsauen sind in Gruppen zu halten. Ausnahme: Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, welche die Anforderungen an den Liegebereich (siehe Punkt 1) erfüllen. 5. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können. 6. In Ställen für Zuchthennen/-hähne, Legehennen, Junghennen/-hähne und Küken sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren Fläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19812 ergibt, ausreichend einzustreuen. 7. In Ställen für Mastpoulets und Truten ist die ganze Bodenfläche (ohne allfällige erhöhte Sitzgelegenheiten) ausreichend einzustreuen. 8. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.