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Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf

AS 2002 3652 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 20, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-3652/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-am-zahnarztlichen-institut-der-medizinischen-fakultat-der-universitat-genf

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne (SR 811.112.242),

Basic act of: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin (SR 811.112.31)

AS 2002 3652

Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut
der medizinischen Fakultät der Universität Genf

vom 20. September 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Institut) durchgeführt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Zahnmedizin für das dritte und vierte Studienjahr.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.3

2. Abschnitt: Studieninhalte

Art. 3 Ausbildungsziele

Die theoretische und praktische Ausbildung befähigen die Studierenden, am Ende der Ausbildung Erkrankungen des Mundes und des Kiefers zu verstehen, zu verhindern und zu behandeln.

Der Kontakt zu Patientinnen und Patienten ist so gestaltet, dass die Studierenden befähigt werden, das erworbene Wissen sowie die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Praxisalltag zu integrieren.

SR 811.112.31

Art. 4 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung besteht aus Vorlesungsveranstaltungen und problemorientierten Ausbildungseinheiten.

In den problemorientierten Ausbildungseinheiten bearbeiten die Studierenden eigenständig in kleinen Gruppen ausgewählte Probleme mit klinischem Inhalt. Sie umschreiben ihre Lernziele und erarbeiten die Problemstellungen, indem sie Basiswissen sowie klinische und psychosoziale Wissenschaften integrieren.

Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. Morphologie, Embryologie und Histologie des Kausystems;

  2. allgemeine und spezielle Physiopathologie;

  3. Pharmakologie und Toxikologie;

  4. allgemeine und spezielle Pathologie;

  5. Mikrobiologie und Immunologie;

  6. medizinische Klinik für Zahnärztinnen und Zahnärzte;

  7. allgemeine und spezielle Traumatologie;

  8. Epidemiologie;

  9. Präventivzahnmedizin;

  10. Parodontologie;

  11. Chirurgie und Stomatologie;

  12. zahnärztliche Prothetik (abnehmbar und festsitzend);

  13. Gerodontologie;

  14. Kieferorthopädie;

  15. Kinderzahnmedizin;

  16. Kariologie.

Art. 5 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. Kariologie;

  2. Parodontologie;

  3. Oralchirurgie;

  4. Stomatologie; e Kieferorthopädie;

  5. Kinderzahnmedizin;

  6. Endodontie;

  7. abnehmbare Prothetik;

  1. festsitzende Prothetik;

  2. Präventivzahnmedizin; k Myoarthropathien des Kausystems.

3. Abschnitt: Prüfungs- und Promotionsordnung

Art. 6 Prüfungen und Bewertung

Während und am Ende des dritten und des vierten Studienjahres werden je eine Prüfung durchgeführt.

Jede Prüfung besteht aus einer oder mehreren theoretischen oder praktischen Teilprüfungen.

Die Leistungen der Studierenden in den Teilprüfungen werden in Schritten von halben Noten bewertet.

Für jede Prüfung wird eine Hauptnote erteilt, die aus dem gewichteten, auf eine ganze Note gerundeten Mittel der darin enthaltenen Teilprüfungen besteht.

Eine Prüfung ist bestanden, wenn das gewichtete Mittel der Teilnoten zumindest die Note4,0 ergibt.

Footnotes

  1. [4] SR 811.112.11

Art. 7 Wiederholungen

Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Das Institut kann für die erste Wiederholung einer oder beider Prüfungen eines Studienjahres und für Prüfungsfortsetzungen reservierte Prüfungstermine vor Beginn des nächsten Studienjahres anbieten.

Für die zweite Wiederholung einer oder beider Prüfungen eines Studienjahres ist die erneute Absolvierung des entsprechenden Studienjahres nachzuweisen.

Art. 8 Promotion

In das nächste Studienjahr kann nur übertreten, wer beide Prüfungen eines Studienjahres bestanden hat.

4. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren

Art. 9 Information der Studierenden

Das Institut gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:

  1. die in den einzelnen Teilprüfungen angewendeten Prüfungsverfahren;

  2. den Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen;

  1. den Zeitpunkt der erstmaligen Wiederholung der Prüfungen eines Studienjahres vor Beginn des nächsten Studienjahres;

  2. die Gewichtung der in einer Prüfung enthaltenen Teilprüfungen;

  3. die für die einzelnen Teilprüfungen massgeblichen Studieninhalte;

  4. die vom Institut für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests;

  5. die vom Institut geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen.

Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen

Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen anmelden.

Zu den Prüfungen des entsprechenden Studienjahres wird zugelassen, wer die vom Institut für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.

Das Institut meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.

Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag des Instituts.

Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate

Das Institut teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jedes Moduls den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 13 Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Modellstudiengang des Instituts hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher zahnmedizinischer Studiengang anderer Institute) zur Folge.

Art. 14 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.

Footnotes

  1. [3] SR 172.021

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 15 Gebühren

Für jede Prüfung wird eine Prüfungsgebühr von 130 Franken erhoben.

Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende

in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom12. November 19844 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt

Footnotes

  1. [7] SR 811.112.22
  2. [12] SR 811.112.11

6. Abschnitt: Auswertung und Änderungen des Modells

Art. 17 Auswertung

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen

Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Dieses Modell gilt für Studierende des dritten Studienjahres ab 2002/2003 und des vierten Studienjahres ab 2003/2004.

Die klinische Grundfächerprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach bisherigem Recht wird letztmals 2004 durchgeführt.

Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann das Institut in den Jahren 2003 und 2004 für die klinische Grundfächerprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nur noch eine Prüfungssession durchführen.

Über die Anrechnung von Prüfungen des Instituts nach bisherigem Recht und von Prüfungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlicher zahnmedizinischer Studiengänge anderer Institute auf die Prüfungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag des Instituts.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft 20. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom1. November 19995 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern

Art. 10a Entschädigung für Freipraktizierende

in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom12. November 19846 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt 2. Verordnung vom 25. August 19957 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Footnotes

  1. [6] SR 811.112.11

Art. 10b Entschädigung für Freipraktizierende

in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom12. November 19848 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt 3. Verordnung vom 24. Oktober 19969 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne

Footnotes

  1. [8] SR 811.112.11
  2. [9] SR 811.112.242

Art. 10a Entschädigung für Freipraktizierende

in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom12. November 198410 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

4. Verordnung vom1. November 199911 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern

Footnotes

  1. [10] SR 811.112.11
  2. [11] SR 811.112.41

Art. 10 Abs. 2

Die Gesamtprüfungen sind bestanden, wenn Folgendes gilt:

  1. der Durchschnitt einer Gesamtprüfung beträgt mindestens4;

  2. in einer Gesamtprüfung liegt höchstens eine Hauptnote unter4, aber nicht unter3;

  3. in den Einzelprüfungen, die aus bis zu zwei Teilprüfungen bestehen, liegt höchstens eine Teilnote unter4, aber nicht unter3;

  4. in den Einzelprüfungen, die aus bis zu vier Teilprüfungen bestehen, liegen höchstens zwei Teilnoten unter4, aber nicht unter3.

Art. 13a Entschädigung für Freipraktizierende

Frei praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln7 und 11 der Verordnung vom12. November 198412 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [5] SR 811.112.241