AS 2003 3388
Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
der Universität Zürich
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Human- und Zahnmedizin für das erste Studienjahr.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
Art. 3 Studieninhalte
Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin und nimmt einen ersten Bezug auf die Grundlagen des Arztberufs.
Art. 4 Kern- und Mantelstudium
Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, die den Studierenden im Rahmen des Studienganges zur Auswahl angeboten werden (Wahlpflichtfächer).
3. Abschnitt: Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 5 Überprüfung der Leistungen der Studierenden
Die Leistung der Studierenden wird während und am Ende des ersten Studienjahres in insgesamt vier Einzelprüfungen überprüft.
In jeder Einzelprüfung können mehrere Teilprüfungen durchgeführt werden.
Die Zulassung zu den Einzelprüfungen am Ende des Studienjahres erfolgt unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Einzelprüfungen.
Art. 6 Kreditpunktesystem und Promotion
Wer eine Einzelprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält die Gesamtzahl der dafür vorgesehenen Kreditpunkte.
Das erste Studienjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 Kreditpunkte erreicht worden sind.
Art. 7 Wiederholung und Fortsetzung von Prüfungen
Die Prüfung des ersten Studienjahres kann einmal wiederholt werden.
Studierende, die während des Studienjahres durchgeführte Einzelprüfungen oder am Ende des Studienjahres durchgeführte Einzelprüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen nur die nichtbestandenen Einzelprüfungen wiederholen.
Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten Studienjahres die Möglichkeit an, die theoretischen Einzelprüfungen zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die theoretische Einzelprüfungen während des Studienjahres und am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht absolvieren konnten.
Art. 8 Promotion
Voraussetzung für den Übertritt in das zweite Studienjahr ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres.
4. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 9 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:
eine Übersicht über die für die einzelnen Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte;
die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests;
das Angebot der Wahlpflichtfächer;
die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten;
das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren;
den Zeitpunkt der Teilprüfungen;
den Zeitpunkt der für die Wiederholung oder Beendigung vorbehaltenen Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres nach Artikel 7 Absatz 2;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Einzelprüfungen;
die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen;
die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb eine Einzelprüfung.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen anmelden.
Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen des Kern- und Mantelstudiums und die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.
Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Die praktischen Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis der Prüfung den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 14 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18773 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt 140 Franken.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende
Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 17 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen
Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2003/2004.
Die erste Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2004 durchgeführt.
Die Fakultät kann auf Gesuch der betroffenen Studierenden hin, wenn diese bis im Jahr 2004 die erste Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nicht bestanden haben, aber noch keinen endgültigen Misserfolg erlitten haben, Teile der nach dem bisherigen Recht absolvierten Ausbildung für anrechenbar erklären.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin