AS 2003 3669
Verordnung
über die Arbeitsverhältnisse des Personals
des Bundesstrafgerichts
(PVSG)
vom 26. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20012 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli 20013 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.
Art. 2 Personalpolitik
Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion des Gerichts nicht etwas anderes verlangt. Das Bundesstrafgericht kann sich in Einzelfällen an der Human- Resources-Konferenz nach Absprache mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) vertreten lassen.
DasBundesstrafgericht koordiniert seine personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Art. 3 Berichterstattung
Das Bundesstrafgericht erfasst periodisch zuhanden des Parlaments die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben.
Art. 4 Stellenzugang
Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Art. 5 Probezeit
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV4 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.
Art. 6 Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann das Bundesstrafgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.
Art. 7 Funktionsbewertung
Das Bundesstrafgericht bewertet die Funktionen und weist jede Funktion einer Lohnklasse zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV5 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an und sorgt dafür, dass das Lohngefüge beim Bundesstrafgericht im Vergleich mit den anderen Justizbehörden des Bundes sowie der Bundesverwaltung kohärent ist.
Reiht das Bundesstrafgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
Art. 8 Wohnort
Das Bundesstrafgericht kann für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Art. 9 Sozialplan
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes ist das Bundesstrafgericht.
Art. 10 Sozialpartnerschaft
Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.
Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV6 ist für das Bundesstrafgericht nicht zuständig.
Art. 12 Beschwerdeweg
Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesstrafgerichts kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde geführt werden.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am1. November 2003 in Kraft.
Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am1. April 2004 in Kraft.
26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 13) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom8. September 19997 zum Bundesgesetz über die Archivierung
Art. 7 Abs. 2
Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv
mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.
2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20008 zum Bundespersonalgesetz
Art. 4 Abs. 6
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1 BPG Bericht. Er integriert in diesen Bericht auch die mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen vereinbarten Angaben über den Personalbereich der eidgenössischen Gerichte und der Parlamentsdienste.
3. Verordnung vom17. Oktober 20019 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
Art. 1 Abs. 1 Bst. e
1 DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf
Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten:
e. die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Strafgerichtsgesetz vom4. Oktober 200210.
4. Verordnung vom18. Dezember 200211 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Sie gilt für:
b. Angestellte der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, des Bundesstrafgerichts und der ihm administrativ unterstellten Verwaltungseinheiten, der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts;
5. Verordnung vom18. Dezember 200212 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Art. 3 Bst. c
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
c. des Bundesstrafgerichts nach dem Strafgerichtsgesetz vom4. Oktober 200213 sowie der eidgenössische Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren;
6. Verordnung vom 25. November 197415 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
Art. 1 Abs. 3
Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht bleiben die Artikel 245 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193416 über die Bundesstrafrechtspflege und 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 194317 massgebend.
7. Verordnung vom1. Dezember 199918 über das automatisierte Strafregister
Art. 2 Bst. a
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
Art. 20 Abs. 1
8. Verordnung vom 24. Februar 198219 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen