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Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

AS 2005 2517 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 17, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2005-2517/de/verordnung-der-bundesversammlung-uber-die-anderung-des-bundesbeschlusses-uber-das-reglement-des-fonds-fur-die-eisenbahngrossprojekte

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.140)

Federal Gazette: Botschaft zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (BBl 2004 959),

AS 2005 2517

Verordnung der Bundesversammlung
über die Änderung des Bundesbeschlusses über das
Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20041,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2004 5313

I

Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte Ingress gestützt auf Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Dezember 19974, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20045 zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (insbes. Anhänge2 und 3),

Art. 6 Gewährung von Vorschüssen

Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben.

Die kumulierte Bevorschussung darf 8,6 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kostenverlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allgemeine Verschuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für die Bevorschussung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Bis Ende 2010 wird die kumulierte Bevorschussung indexiert.

Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Ab 2015 sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.

Bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann der Bundesrat die in den Absätzen2 und 3 genannten Fristen um höchstens zwei Jahre verlängern. Auf der Bevorschussung werden marktgemässe Zinsen erhoben. Diese werden der Erfolgsrechnung belastet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Art. 10 Abs. 1

Per1. Januar 2005 werden die für die Eisenbahngrossprojekte zwischen 1998 und 2004 gewährten marktgemäss verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen für die Basistunnel in A-Fonds-perdu-Beiträge und diejenigen für die übrigen Projekte in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt. Für den Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard werden zusätzlich variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen im Umfang von 25 Prozent der Investitionskosten zwischen 1998 und 2004 in A-Fonds-perdu-Beiträge umgewandelt. Sie verbleiben in der Rechnung des Fonds.

Art. 11 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich6; er untersteht nach Artikel 23 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

Er7 tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 19988 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lang.

Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung – SR 101).

AS 1999 741

Footnotes

  1. [2] SR 742.140
  2. [3] Dieser Bestimmung entspricht Art. 196 Ziff. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
  3. [4] BBl 1998 339
  4. [5] BBl 2004 5313

II

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2005 in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 2005

Nationalrat, 17. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick

Die Präsidentin: Thérèse Meyer

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann