AS 2005 327
Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens
Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens
In Kraft getreten am1. Januar 2005
Originaltext
Botschaft des Bern, den 21. Dezember 2004 Fürstentums Liechtenstein Bern
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 21. Dezember 2004 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: – in Anbetracht des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); – in Anbetracht der durch Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Bereich der Freizügigkeit ausgehandelten Sonderlösung (EWR-Sonderlösung); – unter Hinweis auf das am 21. Juni 20012 in Vaduz im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnete Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein; – eingedenk des Notenaustausches vom 30. Mai 20033 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Umsetzung dieses Protokolls;
– unter Hinweis auf die in der Folge geführten Gespräche zwischen einer schweizerischen und einer liechtensteinischen Delegation; schlägt der Schweizerische Bundesrat in Umsetzung des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) die folgende Regelung vor:
Artikel 3 der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November
19634 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat sowie der Notenaustausch vom 19. Oktober 19815 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 dieser Vereinbarung werden aufgehoben. Für die Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen gelten die folgenden Regeln: 1. Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz ab dem1. Januar 2005 die Freizügigkeit nach Massgabe von Anhang K-Anlage1 zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (konsolidierte Fassung). 2. Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein ab dem1. Januar 2005 unter Berücksichtigung der EWR-Sonderlösung die Zulassung zur Wohnsitznahme in bezüglich Ziffer 1 angemessenem Umfang. 3. Die beiden Regierungen ernennen eine Gemischte Kommission zur Behandlung von Fragen, die mit der Anwendung des vorliegenden Notenaustausches zusammenhängen. Die übrigen Bestimmungen der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat gelangen weiterhin zur Anwendung, sofern sie eine gegenüber diesem Notenaustausch günstigere Regelung enthalten. Die Gemischte Kommission gemäss Ziffer 3 tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am1. Januar 2005 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
AS 1981 1750 Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt zu geben. Damit bilden die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am1. Januar 2005 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.