AS 2006 4547
Verordnung
über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung
und die Arbeitsmarktstatistik
(AVAM-Verordnung)
vom 1. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG) und Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sowie dessen Subsysteme.
Art. 2 Struktur des Informationssystems
Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
zentrale Datenbank «AVAM»; darin werden Daten und Informationen über stellensuchende Personen, Stellenmeldungen, Unternehmen sowie arbeitsmarktliche Massnahmen bearbeitet;
«AVAM-ODS»; darin werden die im AVAM erfassten Daten administrativ und statistisch ausgewertet;
«AVAM-DMS»; darin werden Dossiers stellensuchender Personen sowie von Unternehmen bearbeitet;
«AVAM-eGovernment»; darin werden nicht personenbezogene Daten aus AVAM veröffentlicht sowie Stellenmeldungen und Anmeldungen von stellensuchenden Personen entgegengenommen.
Art. 3 Zweck des Informationssystems
Das Informationssystem dient:
der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung;
der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern;
der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit dem Bundesamt für Migration für die Erfüllung der in Artikel 25 Absätze2 und 3 AVG vorgesehenen Aufgaben;
der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Sozialversicherungen;
der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.
2. Abschnitt: Angeschlossene Stellen
Art. 4
Folgende Stellen sind an das Informationssystem angeschlossen:
die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
die kantonalen Amtsstellen;
die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
die Arbeitslosenkassen.
Folgende Stellen können zwecks Nutzung von Funktionalitäten und Speicherkapazitäten an das Informationssystem angeschlossen werden:
das Bundesamt für Migration für die Koordination seiner Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung und Vermittlung schweizerischer Rückwanderer sowie von schweizerischen und ausländischen Stagiaires;
die Organe der Invalidenversicherung für die Koordination ihrer Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung und Vermittlung behinderter Personen;
die Berufsberatungsstellen für die Koordination ihrer Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung von Stellensuchenden.
3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung
Art. 5 Inhalt des Informationssystems
Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.
Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Bearbeitungsrechte sind im Anhang festgelegt.
Art. 6 Übernahme von Daten aus anderen Systemen
Aus folgenden Systemen können Daten gemäss Anhang übernommen werden:
Auszahlungssytem der Arbeitslosenkassen (ASAL);
Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik (BUR);
System der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).
Art. 7 Aufbewahrung und Vernichtung
Akten dürfen auf digitale Datenträger übertragen werden. Sie müssen originalgetreu wiedergegeben werden können.
Akten und Daten sind nach Abschluss des Falles während drei Jahren aufzubewahren. Danach sind sie, soweit sie Personendaten enthalten, zu vernichten. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Archivierung der Daten
Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983.
4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz
Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO gewähren die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte auf das System und überwachen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert werden.
Art. 10 Datensicherheit
Die angeschlossenen Stellen treffen die notwendigen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO treffen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation die notwendigen Massnahmen, damit die Daten und Programme des Informationssystems nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung wiederhergestellt werden können.
Das SECO legt in einem Bearbeitungsreglement seine interne Organisation, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.
Art. 11 Rechte der betroffenen Person
Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 19924.
Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung oder beim SECO eingereicht werden.
Entspricht die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit.
Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist denjenigen Stellen mitzuteilen, die Zugriff auf diese Daten haben, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.
5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung
Art. 12 Organisation und Betrieb des Informationssystems
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems in technischer Hinsicht.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation koordinieren ihre Tätigkeit mit den am Informationssystem beteiligten Stellen.
Art. 13 Finanzierung des Informationssystems
Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
Die Kosten der zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung benötigten Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen der kantonalen Durchführungsorgane werden nach Massgabe von Artikel 92 Absatz 7 AVIG aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 19925 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1993 242, 1998 1822, 2000 187 1227
Anhang
(Art. 5 und 6) Abkürzungen: SECO Staatssekretariat für Wirtschaft 1 Betriebsunternehmerregister (BUR) KAST Kantonale Amtsstellen 2 Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren 3 Auszahlungssysteme der Arbeitslosenkassen (ASAL) LAM Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen A Alles ALK Arbeitslosenkassen E Eigene Fälle (Zuständigkeit) SECO KAST RAV LAM ALK Stellensuchende Personendaten Name, Vorname, Adressen2, 3 A E E E E Tel. Nr., Fax, E-Mail 3 A E E E Geburtsdatum2, 3 A E E E E Zivilstand2, 3 A E E E E Staatsangehörigkeit2, 3 A E E E E AHV-Nummer/Sozialversicherungsnummer2, 3 A E E E E Geschlecht2, 3 A E E E E Aufenthaltsstatus und -berechtigung A E E E E Erwerbsstatus und Erwerbssituation A E E E E Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen A E E E Sprachkenntnisse A E E E Mobilität, Führerausweis A E E E Letzter Arbeitgeber und dessen Wirtschaftszweig A E E E Lebenslauf A E E E SECO KAST RAV LAM ALK Versicherungsdaten Personennummer 3 A E E E E Anmeldedatum und Anmeldeort 3 A E E E E Abmeldedatum und Abmeldegrund A E E E E Kontroll- und Beratungstermine A E E E E Beratungsprotokolle A E E E Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit)3 A E E E E Arbeitsregion A E E E Zuständige Amtsstellen und -personen A E E E E Zuweisungen A E E E Neuer Arbeitskanton, Wirtschaftszweig und gefundener Beruf A E E E Datum des Arbeitsbeginns an neuer Stelle A E E E Angaben zu Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen 3 A E E E E Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer arbeitsmarktlichen Massnahme 3 A E E E E Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktangaben zum Arbeitgeber 3 A E E E E Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen 3 A E E E E Arbeitsbemühungen A E E E Zuweisungsstopp A E E E SECO KAST RAV LAM ALK Unternehmen Personendaten Name, Adresse A E E E E Tel. Nr., Fax, E-Mail A E E E E Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Tel.
Nr., Fax, E-Mail) A E E E Beschäftigte Berufsgruppen A A A A A BUR-Nummer1, 3 A A A A A Rechtsform A A A A A Betriebsart (Hauptbetrieb, Filiale, Nebenbetrieb) A A A A A Betriebsgrösse A A A A A Wirtschaftsstatus A A A A A Versicherungsdaten Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen 3 A A A A A Zuständige Amtsstellen und -personen, Anzahl Betroffene, Betriebsabteilung 3 A A A A A Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3 A E E E E Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen 3 A E E E E