823.114
Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik
(V-AVAM)
vom 14. Dezember 1992 (Stand am 16. Mai 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3, 33, 35 und 36 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom6. Oktober 19891 (AVG),
Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben k und n des Arbeitslosenversicherungsgesetzes2 und
Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19803 über
Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik soll:
die Arbeitsvermittlung verbessert werden;
das Arbeitslosenversicherungsgesetz4 vollzogen werden;
eine Verbesserung der Arbeitsmarktbeobachtung erreicht werden;
die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung und Berufsberatung erleichtert werden.
Art. 2 Zuständigkeiten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)5 ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den jeweils beteiligten Stellen und erteilt nach Anhörung derselben die erforderlichen Weisungen.
AS 1993 242
Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 14 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt die Wartung und den Betrieb des Systems in technischer Hinsicht bis zu dessen Ablösung sicher.6
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20008.9
Art. 3 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Betroffene Personen können von der Stelle, welche die fraglichen Daten eingegeben hat, verlangen, dass diese:
ihr über die sich betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft gibt;
unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder ergänzt.
Stimmt die zuständige Stelle einer Berichtigung oder Ergänzung der Daten nicht zu, so hat sie von der abweichenden Meinung des Betroffenen einen entsprechenden Vermerk in der Datei anzubringen.
Eine Berichtigung, Ergänzung oder das Anbringen eines Vermerkes im Sinne des zweiten Absatzes ist denjenigen Stellen mitzuteilen, an welche die Daten normalerweise weitergegeben werden. Sofern es die betroffene Person verlangt, ist eine entsprechende Mitteilung auch an die von ihr bezeichneten Stellen zu machen.
Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht steht betroffenen Personen auch gegenüber dem seco zu.
Art. 4 Finanzierung
Der Bund finanziert das Informationssystem mit Einschluss der dafür benötigten Software.
Er übernimmt einen Drittel der Kosten der für den Betrieb des Informationssystems notwendigen Geräte der angeschlossenen Arbeitsämter.
Art. 5 Benutzer des Informationssystems
Am Informationssystem sind angeschlossen:
das seco;
die kantonalen Arbeitsämter;
die Arbeitslosenkassen.
Am Informationssystem dürfen angeschlossen werden:
regionale und kommunale Arbeitsämter;
Organe der Invalidenversicherung;
Organe der Berufsberatungsstellen;
die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit.
Die angeschlossenen Stellen dürfen das Informationssystem nur zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benutzen.
2. Abschnitt Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung
Art. 6 Daten des Informationssystems
In einem Anhang zu dieser Verordnung wird festgelegt, welche Daten in das Informationssystem aufgenommen werden dürfen.
Nebenden im Anhang festgelegten Daten werden noch folgende Daten aufgenommen:
Hilfsdaten wie Codes, Identifikationsnummern und ähnliche;
Verzeichnisse der Gemeinden, Länder, Arbeitsämter, Berufe, Postleitzahlen usw.;
Entscheidsammlungen (anonymisiert);
Stagiaire-Kontingentsbewirtschaftung (nicht personenbezogen).
Art. 7 Dateneingabe oder -erfassung
Die Daten können von den zuständigen Stellen manuell eingegeben werden.
Daten dürfen von den folgenden anderen EDV-Systemen oder Datenbanken übernommen werden:
Auszahlungssysteme der Arbeitslosenkassen (ASAL);
Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik (BUR);
Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS).
Die Datenübernahme erfolgt erst auf Bestätigung der Stelle, welche für die Datenerfassung zuständig ist.
Die BUR- und AHV-Nummern sowie der BUR-Suchname werden ohne Bestätigung direkt und zwingend übernommen.
Die Personennummern werden vom System zwingend zugeordnet.
Art. 8 Zugriff auf Daten und Datenbearbeitung
Im Anhang ist festgelegt, welche Benutzer auf welche Daten Zugriff haben.
Jeder Benutzer darf nur diejenigen Daten bearbeiten, für die er nach eidgenössischer oder kantonaler Regelung zuständig ist.
Art. 9 Mutieren der Daten
Daten dürfen nur von der angeschlossenen Stelle, die sie erfasst hat, oder vom zuständigen Kanton mutiert werden.
Mutationen werden wie die Ersteingabe manuell oder durch Übernahme mit Bestätigung vorgenommen.
Mutationen der BUR-, AHV- und Personennummern sowie des BUR-Suchnamens werden automatisch vorgenommen.
Art. 10 Statistiken
Alle aktiven Daten sowie alle beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation archivierten Daten des Informationssystems dürfen zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden zu statistischen Zwecken aufgearbeitet werden.10 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die Betroffenen zulassen.
Art. 11 Weitergabe
Die Weitergabe von Daten an andere Amtsstellen oder an Private in Einzelfällen richtet sich nach den Artikeln 59 und 60 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 199111. Im übrigen finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz Anwendung.
Im Anhang sind die Daten bezeichnet, welche regelmässig und automatisch an die ASAL, das BUR und die ZAS weitergegeben werden.
Daten, die von angeschlossenen Stellen auf ihre Computer kopiert wurden, sind vor unberechtigter Bearbeitung und Weitergabe zu schützen.
Art. 12 Löschen der Daten im Informationssystem
Die Daten werden im Informationssystem wie folgt gelöscht.
Daten über Stellensuchende drei Jahre nach erfolgter Abmeldung;
Daten über Kurzarbeit und wetterbedingte Arbeitsausfälle drei Jahre nach erfolgter Erfassung;
Daten über offene Stellen ein Jahr nach erfolgter Abmeldung, sofern keine Zuweisungen von Stellensuchenden mehr bestehen;
Daten über Präventivmassnahmen und Weiterbildungsangebote ein Jahr nach Abschluss der Massnahme;
Daten über Entlassungen und Betriebsschliessungen drei Jahre nach erfolgter Erfassung.
Die Stammdaten (Daten 80, 81, 83, 87) der Betriebe, welche nicht im BUR erfasst sind, werden im Informationssystem erst gelöscht, nachdem sie vom BUR übernommen worden sind oder der Betrieb aufgelöst worden ist.
Art. 13 Archivieren und Vernichten der Daten im Informationssystem
Die Daten werden nach ihrer Löschung im Informationssystem noch während zehn Jahren beim BIT13 auf elektronischen Datenträgern aufbewahrt und dann vollständig vernichtet. Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken aufgearbeitet worden sind, dürften länger aufbewahrt werden.
Archivierte Daten werden nur in Ausnahmefällen und nur auf begründetes Gesuch hin reaktiviert.
Art. 14 Vernichten der Daten in Computern der angeschlossenen Stellen
Daten, die von angeschlossenen Stellen auf ihre Computer kopiert wurden, müssen spätestens drei Monate nach ihrer Löschung im Informationssystem auf diesen Computern vernichtet werden. Lassen die Daten keine Rückschlüsse auf die Betroffenen mehr zu, dürfen sie länger aufbewahrt werden.
3. Abschnitt Rechtsschutz
Art. 15
Will die zuständige Stelle nicht oder nur unvollständig Auskunft geben oder will sie Daten nicht berichtigen, ergänzen, löschen oder vernichten, so teilt sie dies dem Betroffenen in einer anfechtbaren Verfügung mit.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 38 AVG.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16
Die Verordnung vom 27. September 198214 über den Versuchsbetrieb eines Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1993 in Kraft.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[AS 1982 1838, 1985 347, 1988 638, 1991 1327]
Umfang und Bearbeitung der Daten
Abkürzungen: BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit15 KAA Kantonale Arbeitsämter AA Arbeitsämter (regionales oder kommunales) ALK Arbeitslosenkassen IVR Organe der Invalidenversicherung BB Berufsberatungsstellen SZH Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit 1 Auszahlungssysteme der Arbeitslosenkassen (ASAL) 2 Betriebsunternehmerregister (BUR) 3 Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) A Alles MZ Mit Zustimmung des Kantons, in welchem die Daten eingegeben wurden E Eigene Fälle (welche eingegeben wurden; bei Präventivmassnahmen auch die Fälle derjenigen Massnahme, für welche die fragliche Stelle verantwortlich ist) EK Alle Fälle des eigenen Kantons
15 Heute: seco