AS 2007 4943
Verordnung
über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität
(VEOR)
vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20021, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 sowie auf die Artikel 19 Absätze1 und 3 sowie 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Organisation und Einsatz der Organe des Bundes in Fällen, in denen Bevölkerung und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten.
Bei Gefährdungen durch schweizerische Kernanlagen gilt zusätzlich die Notfallschutzverordnung vom 28. November 19834.
Art. 2 Pflicht zur Zusammenarbeit
Die Organe des Bundes und der Kantone sowie die Betreiber der Kernkraftwerke sind verpflichtet, im Rahmen der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsunternehmen ist durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf vertraglicher Basis zu regeln.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Die Grundlage für die Anordnung und das Beantragen von Schutzmassnahmen als Folge eines Ereignisses bildet das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) im Anhang.
Schutzmassnahmen werden vom Bundesrat angeordnet, in Fällen höchster Dringlichkeit von der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) (Art. 15 Abs. 2).
Art. 4 Berechnungsgrundlagen
Als Vorbereitung auf einen Einsatzfall erarbeitet die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC) für die verschiedenen Ereignisse die Grundlagen für die Berechnung der Dosen.
2. Abschnitt: Aufbau der Einsatzorganisation, Einsatzstandorte
Art. 5 EOR
Die EOR umfasst:
den leitenden Ausschuss Radioaktivität (LAR) mit einem Stab;
die NAZ;
zusätzliche Stellen und Mittel nach Artikel 8.
Sie wird im Einsatz unterstützt:
in allen Ereignisfällen von der Informationszentrale der Bundeskanzlei (Info-Zen);
bei Gefährdung in der Folge von Kernkraftwerk-Unfällen im In- und Ausland zusätzlich von der Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) des Bundesamtes für Energie (BFE).
Art. 6 LAR
Dem LAR gehören an:
der Direktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) als Chef LAR;
der Direktor des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als1. Stellvertreter;
der Direktor des BFE als2. Stellvertreter;
drei Vertreter der Kantone;
der Direktor der Direktion für Völkerrecht (DV);
der Direktor des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (Meteo- Schweiz);
der Chef des Führungsstabes der Armee (FST A);
der Oberzolldirektor;
der Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW);
der Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET);
der Direktor des Bundesamtes für Verkehr (BAV);
der Direktor des Bundesamtes für Umwelt (BAFU);
der Bundesratssprecher;
weitere vom Chef LAR bestimmte Direktoren von Bundesämtern, soweit dies erforderlich erscheint.
Soweit die Stellvertretung nicht durch Absatz 1 vorgegeben ist, bezeichnet jedes Mitglied des LAR einen Stellvertreter; die Amtsdirektoren bezeichnen dafür ein Direktionsmitglied.
Dem Stab des LAR gehören an:
der Stabschef (SC LAR);
die Stellvertreter des Stabschefs;
weitere Personen.
Die Angehörigen des Stabes des LAR werden vom Direktor des BABS bestimmt.
Dem LAR stehen zur Verfügung:
die KomABC;
die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR);
die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA).
Mitglieder und Experten dieser Kommissionen werden vom Chef LAR im Einvernehmen mit den entsprechenden Präsidenten aufgeboten.
Zur Bearbeitung von Sonderaufträgen kann der LAR für eine bestimmte Zeitdauer Fachleute in Arbeitsgruppen zusammenfassen. Er bestimmt jeweils den verantwortlichen Leiter.
Zusätzliches Personal sowie die Zuweisung weiterer ziviler und militärischer Mittel kann der LAR dem Bundesrat über das zuständige Departement beantragen.
Art. 7 NAZ
Im Bereich der Radioaktivität umfasst die NAZ:
das entsprechend bezeichnete Personal der NAZ;
zusätzliche Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Verwaltungsstellen sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KSA;
Unterstützungspersonal.
Fachleute und Unterstützungspersonal sind in der Regel im Stab Bundesrat NAZ (Art. 19) eingeteilt.
Art. 8 Zusätzliche Stellen und Mittel
Zusätzliche Stellen und Mittel sind:
die Alarmstelle NAZ (ASNAZ);
Dienststellen des Bundes und des ETH-Bereiches;
die Probenahme- und Messorganisation;
Übermittlungsnetze.
Art. 9 Probenahme- und Messorganisation
Die Probenahme- und Messorganisation umfasst:
Messstellen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität der Luft;
Netze von Messstellen zur ständigen Überwachung der Geländeverstrahlung (wie Netz für automatische Dosisalarmierung und -messung [NADAM] und Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke [MADUK]).
Sie kann von der NAZ erweitert werden durch:
das Netz ihrer Atomwarnposten (AWP) als Ergänzung des NADAM-Netzes;
mobile Messequipen mit Messwagen und Armeehelikoptern;
Messequipen der ABC-Abwehr der Armee;
Messlaboratorien zur Feststellung der Verstrahlung, insbesondere von Lebens- und Futtermitteln sowie von Trink- und Tränkewasser.
Das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft kantonaler Probenahmeorganisationen sowie kantonaler und privater Messlaboratorien und ihrer Messorganisationen; die Laboratorien des Bundes stehen der EOR gemäss besonderer Regelung zur Verfügung.
Die Probenahme- und Messorganisation wird bei einem Ereignis durch die NAZ eingesetzt.
Art. 10 Information
Der Info-Zen stehen Spezialisten, insbesondere aus den im LAR vertretenen Bundesämtern sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KSA, für die fachtechnische Unterstützung bei der Information zur Verfügung.
Art. 11 Einsatzstandorte
Einsatzstandort des LAR, seines Stabes und seiner Experten ist der Standort des Bundesrates.
Einsatzort der NAZ ist die Anlage KNAZ.
3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten in der EOR
Art. 12 Leiter der Einsatzorganisation
Leiter der EOR ist der Direktor des BABS.
Er überwacht die Vorbereitungs- und Koordinationsarbeiten in der EOR und sorgt für deren Einsatzbereitschaft. Er berichtet dem Bundesrat periodisch oder nach Bedarf über den Stand der Arbeiten.
Er sorgt dafür, dass die EOR oder Teile davon durch Übungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann er dafür gegebenenfalls die Info-Zen, die HSK und weitere Stellen miteinbeziehen.
Art. 13 LAR
Der LAR beurteilt die Gesamtlage, gestützt auf die von der NAZ laufend bereitgestellten Unterlagen zur radiologischen Lage und deren Bewertung.
Er berät und koordiniert die Massnahmen, die dem Bundesrat zum Entscheid beantragt werden sollen. Solche Anträge werden von den zuständigen Departementen vorbereitet.
Er stellt die Überwachung des Vollzugs der beschlossenen Massnahmen sicher.
Art. 14 Stab LAR
Der Stab LAR unterstützt den Chef LAR administrativ. Ihm obliegen insbesondere:
die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere zu den im LAR vertretenen Bundesämtern und Experten;
das Aufgebot der Mitglieder des LAR und seiner Experten im Einsatzfall;
die rechtzeitige Orientierung der Bundesämter, die von einem Ereignis betroffen sind.
Art. 15 NAZ
Die NAZ stellt ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.
Sie handelt bis zur Bereitschaft des LAR in eigener Kompetenz und ordnet in Fällen höchster Dringlichkeit Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an (Art. 2 Abs. 1 der V vom 17. Okt. 20075 über die Nationale Alarmzentrale [VNAZ]).
Ihr obliegen im Ereignisfall insbesondere folgende weitere Aufgaben:
sofortige Verbindungsaufnahme mit dem Chef LAR oder dessen Stellvertreter, mit dem Stabschef LAR und mit der Info-Zen;
Warnung der Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählter Speziallaboratorien;
direkte Information der Behörden und der Bevölkerung gemäss Artikel 2 Absatz 1 VNAZ;
Benachrichtigung der Internationalen Atom-Energie-Agentur und der Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
Bei einem radiologischen Ereignis beschafft sie die für die ständige Beurteilung der Lage und den Erlass von Schutzmassnahmen erforderlichen Daten und Informationen. Sie sorgt laufend für die Auswertung.
Sie stellt die Verbindung und die Lageübertragung zum Einsatzstandort des LAR und der Info-Zen sicher.
Art. 16 Info-Zen
Die Info-Zen informiert den Bundesrat, die Kantone und die Bevölkerung, vorbehältlich Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c.
Das Vorgehen bezüglich Information bei einem Ereignis in einem schweizerischen Kernkraftwerk wird durch die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesstellen geregelt. Die Bundeskanzlei kann mit den betroffenen Kantonen und den Betreibern der Kernkraftwerke Vereinbarungen abschliessen.
Art. 17 Bundesämter
Die im LAR vertretenen Bundesämter treffen amtsintern die notwendigen Vorbereitungen zur Bewältigung der aus einer radiologischen Verstrahlung entstehenden Aufgaben.
Sie bezeichnen einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter für die Vorbereitung.
Sie stellen im Einsatzfall einen Bereitschaftsdienst sicher, der jederzeit zusätzliche Aufgaben aus ihrem Amtsbereich zeitgerecht erfüllen kann.
Sie arbeiten im Rahmen der EOR in der Vorbereitung, in der Ausbildung und in Übungen mit.
Art. 18 HSK
Die HSK sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom 28. November 19836 für eine rasche Orientierung der NAZ über die Vorgänge in schweizerischen Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können.
Sie erstellt Prognosen betreffend Entwicklung des Störfalles in der Anlage, mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Sie beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlage getroffenen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung.
Sie HSK berät die NAZ über die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
Sie HSK betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
Art. 19 Stab Bundesrat NAZ
Bei einem Ereignis wird die NAZ durch den Stab Bundesrat NAZ gemäss VNAZ7 verstärkt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Die an der EOR beteiligten Departemente und Bundesämter erlassen die für die Vorbereitung und den Einsatz erforderlichen Weisungen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Juni 19918 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2007 in Kraft.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1991 1459, 1996 3027, 1997 2779, 1999 704
Anhang
(Art. 3 Abs. 1) Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) 1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) gibt der EOR den Rahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen mit dem Ziel, das gesundheitliche Risiko der Bevölkerung nach einem Ereignis mit erhöhter Aktivität klein zu halten. 2. Primäre Grössen für die Anordnung von Schutzmassnahmen sind die (ohne Anordnung von Schutzmassnahmen) erwartete, die eingesparte und die verbleibende Dosis (effektive Individualdosis oder Schilddrüsendosis der am meisten exponierten Bevölkerung. Weitere wichtige Entscheidungsfaktoren sind insbesondere: – die verfügbare Zeit, – die Durchführbarkeit der Massnahmen, – die Nebenwirkungen von Massnahmen, – die mögliche weitere Entwicklung der radiologischen Lage, – die Gesamtlage. 3. Für jede der hauptsächlich in Frage kommenden Schutzmassnahmen gilt ein Dosisband mit einer unteren (UDS) und einer oberen (ODS) Dosisschwelle. 3.1 Liegt die erwartete Dosis unterhalb UDS, wird die betreffende Schutzmassnahme nicht getroffen. 3.2 Liegt die erwartete Dosis oberhalb ODS, muss die betreffende Schutzmassnahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, getroffen werden. 3.3 Zwischen UDS und ODS werden für die Entscheidung über Schutzmassnahmen Optimierungskriterien angewendet. Bei der Optimierung wird, neben allfälligen negativen Nebenwirkungen der Massnahme, vor allem die durch die Massnahme eingesparte Dosis berücksichtigt. Schutzmassnahmen sind nur sinnvoll, wenn sie mehr nützen als schaden.
4. Die Dosisbänder sind:
Schutzmassnahme Dosis* UDS ODS Aufenthalt im Haus Heff, ext + Inh1 mSv** 10 mSv Aufenthalt im Keller/Schutzraum Heff, ext + Inh 10 mSv 100 mSv Evakuation, sofern geschützter Aufenthalt Heff, ext + Inh 100 mSv 500 mSv ungenügend oder nicht länger möglich/ zumutbar Einnahme von Iodtabletten HSch, Inh, Iod 30 mSv 300 mSv Einschränkungen im Lebensmittelkonsum Heff, Ing1 mSv 20 mSv * Heff, ext+Inh: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation Heff, Ing: Effektive Dosis aus Ingestion HSch, Inh, Iod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Iod. Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, welche durch Exposition oder Inkorporation während des ersten Jahres nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist; die Wirkung von Schutzmassnahmen, die bereits in Kraft sind, ist jedoch zu berücksichtigen. ** 1 Millisievert = 100 mrem 5. Für nicht in obiger Tabelle angeführte Schutzmassnahmen, wie beispielsweise die Räumung, gilt allgemein das Dosisband zwischen1 mSv und 500 mSv. 6. Die Einsatzorganisation ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Dosen der Bevölkerung verantwortlich. Nach Eintritt des Ereignisses werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet; anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die Massnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neuesten Dosisbilanzen im Rahmen des DMK korreliert und, wenn nötig und sinnvoll, den neuen Gegebenheiten angepasst.