AS 2008 6481
Verordnung des EVD
über die letztmalige allgemeine Freigabe
der Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 12. Dezember 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 8, 11 und 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19851 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) sowie Artikel 8 Absatz 1 und 16a der Verordnung vom 9. August 19882 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV),
verordnet:
Art. 1 Fristen
Die letztmals freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in der Zeit vom1. Januar 2009 bis spätestens am 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen.
Art. 2 Meldepflicht
Die Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven, die nach dem ABRG gebildet worden sind, ist dem SECO umgehend zu melden. Der Meldung ist ein Beleg über die Verminderung des Reservevermögens beizulegen.
Art. 3 Kündigung
Die Unternehmen lösen ihren gesamten Bestand an Arbeitsbeschaffungsreserven beim Bund oder einer Bank bis zum 31. Dezember 2010 auf, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Oktober 20023 über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard