823.331.2
Verordnung des WBF über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 12. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf die Artikel 8, 11 und 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19852 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) sowie Artikel 8 Absatz 1 und 16a der Verordnung vom 9. August 19883 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV), verordnet:
Art. 1 Fristen
Die letztmals freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens am 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen.
Art. 2 Meldepflicht
Die Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven, die nach dem ABRG gebildet worden sind, ist dem SECO umgehend zu melden. Der Meldung ist ein Beleg über die Verminderung des Reservevermögens beizulegen.
Art. 3 Kündigung
Die Unternehmen lösen ihren gesamten Bestand an Arbeitsbeschaffungsreserven beim Bund oder einer Bank bis zum 31. Dezember 2010 auf, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Oktober 20024 über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven wird aufgehoben.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.