AS 2009 5959
Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen
der ersten Phase der Bahnreform 2
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und 6
Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:
a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,10–3,00 Promille entspricht;
Die Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 2 Absatz 5 VRV2 gilt als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis
Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 2bis. bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen im konzessionierten oder im bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,
Art. 50a Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. November 2009
Atem-Alkoholmessgeräte, welche die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen bis spätestens am 31. Dezember 2011 verwendet werden.
2. Verkehrsregelnverordnung vom13. November 19623 gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19584 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19835 (USG),
Art. 2 Abs. 5
Führer im konzessionierten oder bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr unterstehen einem Alkoholverbot.
3. Verordnung vom18. Dezember 19956 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr gestützt auf die Artikel 57 und 97 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19577 (EBG), auf die Artikel 33 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 20098 (PBG) und auf Artikel 18a des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20069,
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr und an die Finanzierung der Eisenbahn- und Seilbahn-Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 3 Berechnung der Kantonsbeteiligung
Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:
Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2
Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15 MSI = Masszahl-Strukturindices nach Artikel 6 Absatz 2.
Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 5 Strukturelle Voraussetzungen
Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).
Artikelverweis des Anhangs (Art. 3 Abs. 2) 4. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199810 Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
«Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;
«Unternehmung» durch «Unternehmen»;
«Bundesamt» durch «BAV»;
betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Bewilligung zum Netzzugang wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) für höchstens zehn Jahre an Unternehmen erteilt, die:
Art. 7 Abs. 1
Das ersuchende Unternehmen muss nachweisen, dass die Fahrzeuge den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c EBG). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nach der EBV11 oder nach mindestens gleichwertigen ausländischen Bestimmungen zugelassen sind und deren Instandhaltung einen betriebssicheren Einsatz sicherstellt.
Art. 8 Sicherheitsbescheinigung
Die Einhaltung der Bestimmungen über das einzusetzende Personal und die Fahrzeuge, bezogen auf die zu befahrenden Strecken, die Sicherstellung der vorgeschriebenen Haftpflicht sowie die generelle Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der zu benutzenden Strecken (Art. 9 Abs. 2 Bst. f EBG) sind 30 Tage vor der Betriebsaufnahme und danach mit Ablauf der Gültigkeitsdauer dem BAV mit den notwendigen Nachweisen nach Anhang 2 zu bestätigen.
Das BAV stellt nach erfolgter Prüfung eine Sicherheitsbescheinigung für die entsprechenden Strecken aus.
Die Gültigkeitsdauer wird vom BAV in Abhängigkeit von den betrieblichen Verhältnissen festgelegt. Sie beträgt höchstens drei Jahre.
Art. 24
Die Infrastrukturbetreiberin hat das Recht, Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften durch die Netznutzerinnen zu machen. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.
Die Infrastrukturbetreiberinnen teilen dem BAV im Rahmen dieser Kontrollen festgestellte Unregelmässigkeiten mit.
Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert das BAV innert drei Arbeitstagen darüber.
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1) Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung Für die fristgerechte Erteilung der Sicherheitsbescheinigung sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizufügen:
eine streckenbezogene und nach den Regeln der Qualitätssicherung ausgerichtete Beschreibung des Sicherheitsmanagement-Systems;
eine Risikoanalyse und die gestützt darauf angeordneten Sicherheitsmassnahmen;
eine Liste der mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten betrauten Personalkategorien mit Beständen und formeller Erklärung, wonach die erforderliche Qualifikation vorhanden ist;
eine Liste der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Zulassung, gegebenenfalls Typenzulassung;
ein tabellarischer Vergleich der streckenbezogenen Fahrzeuganforderungen mit den tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften gemäss Zulassung;
ein Haftpflicht-Versicherungsnachweis oder ein Nachweis gleichwertiger Sicherheiten;
eine formelle Erklärung (Attest) der Netzbenutzerin, dass nach intern erfolgter Prüfung die Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf die zu benutzenden Strecken eingehalten werden;
eine formelle Erklärung, wonach die Fahrzeugausrüstung mit der Ausrüstung der Strecken nach den Festlegungen des BAV übereinstimmt oder die Abweichungen im Rahmen der Risikoanalyse nach Buchstabe b auf Tragbarkeit geprüft wurden;
eine formelle Erklärung, dass die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin eingehalten werden und allfällige Abweichungen deklariert wurden.
5. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198312 Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
«Bahnunternehmung» und «Unternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;
«Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;
«Departement» durch «UVEK»;
«Bundesamt» durch «BAV».
Art. 12 Abs. 5
Betriebsvorschriften, die von den Fahrdienstvorschriften abweichen, sind drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV
1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 verlangen.
Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.
Art. 15 Abs. 1
Die Eisenbahnunternehmen orientieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV periodisch übermitteln müssen.
Art 78 –78b
Art 83a Abs. 2
Anhang 3
Streckenbezogene Daten Als streckenbezogene Daten gelten:
Passagierzahlen;
Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen;
Gütergruppen;
Verkehrsart (Wagenladungsverkehr, Kombinierter Verkehr etc.);
Zugzahlen;
Zugstypen.
6. Verordnung vom11. Januar 191813 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Titel Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen In den Artikeln1, 7 Absatz 3, 11 und 17 wird der Ausdruck «Schiffahrtsunternehmung» durch «Schifffahrtsunternehmen» ersetzt.
Art. 7 Abs. 1
Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmen der Anfangs- und der Endpunkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grösseren Netzes, so ist vorzumerken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des dem Unterhalt zudienenden Materials.
7. Verordnung vom1. November 200014 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr Titel Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr In den Artikeln 1 Absatz 1, 6b Absatz 1 und 6c Absatz 1 wird der Ausdruck «Strassentransportunternehmung» durch «Strassentransportunternehmen» ersetzt. In den Artikeln 1 Absatz 2 und 6b Absatz 1 wird der Ausdruck «Unternehmung» durch «Unternehmen» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 2 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 200915 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie in Ausführung von Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen),
Art. 2 Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antragstellenden Person oder einer Person nach Artikel 4 Absatz 2 STUG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
1 Finanziell leistungsfähig ist ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens 14 400 Franken für das erste Fahrzeug und 8000 Franken für
jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diese Beträge nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bürgschaft oder Bankgarantie gewährleistet werden.
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht17 vorgeschriebenen Angaben.
Unternehmen, die weniger als 15 Monate bestehen, müssen zudem vorlegen:
die Eröffnungsbilanz;
einen Geschäftsplan;
Bestätigungen betreffend die dem Unternehmen gewährten Betriebskredite;
ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten.
Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht.
Die Bürgschaft oder Bankgarantie muss die zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Beträge für die Dauer der Gültigkeit der Zulassungsbewilligung sicherstellen.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Artikel 4 Absatz 2 der STUG eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
Art. 6d Abs. 2
Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach
Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom4. November 200918 über die Personenbeförderung eingesetzt wird.
8. Schiffbauverordnung vom14. März 199419
Art. 1 Abs. 2
Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5–12, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze1 und 2, 46–49 und 57.
Art. 5 Abs. 1
Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
Art. 44 Abs. 4 und 5
Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 14 und 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom4. November 200920 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.
Die von den Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechenden Fachqualifikationen haben.
Art. 45 Abs. 3
Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bundesamt unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes.
9. Verordnung zum Arbeitszeitgesetz vom 26. Januar 197221 In den Artikeln 2 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d, 19 Absatz 1, 24 Absatz 1 Einleitungssatz, 34 Absatz 1 sowie 36 Absatz 2 wird der Ausdruck «dem Gesetz» durch «dem AZG» ersetzt. In den Artikeln 3 Absatz 4 erster Satz, 6 Absätze1 und 2 Buchstabe b und c, 6 Absätze 5–8, 8 Absatz 4, 8b Absatz 6, 8c Absatz 3, 11 Absätze1, 3, 4, 6 Einleitungssatz,7 und 8, 12 Absatz 5, 14 Absätze 1–3 und 6 Buchstabe b, 15 Absatz 7, 17 Absatz 1 Buchstabe b, 18 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21 Absatz 1, 32 Absatz 2 sowie 33 Absatz 1 wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «AZG» ersetzt. In Artikel 3 Absätze4 zweiter Satz und 5, im VI. Gliederungstitel und in den Artikeln 27 Absätze1 und 2, 30, 31 sowie 32 Absatz 1 wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «des AZG» ersetzt. Im Ingress ist der Ausdruck «Gesetz» ersatzlos zu streichen. Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr» durch «konzessionierte Automobilunternehmen» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2
Als konzessionierte Automobilunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer Personenbeförderungskonzession Fahrten mit Strassenfahrzeugen ausführen.
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
Das AZG ist unter Vorbehalt der in den Artikeln5 ff. dieser Verordnung genannten Ausnahmen anwendbar auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäftigt werden.
Die Vorschriften in Artikel 7 Absätze2 und 3 AZG sind auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäftigt werden, nicht anwendbar.
Das AZG ist nicht anwendbar auf Familienangehörige und Ablöser von Postagenturinhabern. Ebenso ist es nicht anwendbar auf Verwandte, die mit Postagenturinhabern im gleichen Haushalt leben.
Art. 7 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Artikel 4 Absätze1 und 2 AZG wird errechnet, indem die in einem Abschnitt von 365 Tagen geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Zahl der Arbeitstage geteilt wird. Werden zur Erreichung des vorgeschriebenen Durchschnitts Ausgleichstage eingeteilt, so zählen diese nicht als Ruhe-, sondern als Arbeitstage.
Die Ausgestaltung der unterjährigen Arbeitszeit muss vom Unternehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich vereinbart werden. Im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer können davon ausgenommen werden.
Art. 9 Abs. 5 und 6
Den privaten Hilfskräften, die von Postagenturinhabern beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
Motorfahrzeugführern, die in einem konzessionierten Automobilunternehmen (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d und e
In den nachstehenden Fällen kann die Dienstschicht mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreitet und an einzelnen Tagen höchstens 14 Stunden beträgt:
für Arbeitnehmer in Postagenturen, zur Sicherstellung der Zufuhr der Postsachen am Morgen und der Abfuhr am Abend mit dem gleichen Personal, sofern die Fahrplangestaltung dazu zwingt.
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 und 25 Abs. 1
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |