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Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

AS 2017 1023 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 16, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2017-1023/de/verordnung-des-edi-uber-trinkwasser-sowie-wasser-in-offentlich-zuganglichen-badern-und-duschanlagen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11)

AS 2017 1023

Verordnung des EDI
über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich
zugänglichen Bädern und Duschanlagen
(TBDV)

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 1, 22, 24, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4, 36 Absätze3 und 4 und 72 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 814.20
  2. [1] SR 817.02

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.

Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf:

  1. Trinkwasser;

  2. Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;

  3. Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.

SR 817.022.11

2. Abschnitt: Trinkwasser

Art. 2 Begriffe

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird;

  2. Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist;

  3. Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mit Trinkwasser versorgt;

  4. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser;

  5. Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird;

  6. Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, bestehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser;

  7. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und den Hauszuleitungen.

Footnotes

  1. [2] SR 817.0

Art. 3 Anforderungen an Trinkwasser

Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.

Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch.

Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.

Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Trinkwasseranlagen dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Anhang 4 verwendet werden. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen zudem gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen sein.

Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde. Diese Materialien dürfen Stoffe nur in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die:

  1. gesundheitlich unbedenklich sind;

  2. technisch unvermeidbar sind; und

  3. keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.

Footnotes

  1. [4] SR 813.12

Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer

Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Art. 6 Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser

Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten.

3. Abschnitt: Dusch- und Badewasser

Art. 7 Begriffe

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. Wasser: Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, Wasser in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers sowie Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;

  2. Bad: Badanlage, einschliesslich Thermalbad, Mineralbad, Dampfbad und Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung;

  3. Thermalbad: Bad mit Wasser aus einem Grundwasservorkommen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;

  4. Mineralbad: Bad mit Einrichtungen, die Wasser aus einem natürlicherweise stark mineralisierten Grundwasservorkommen nutzen, das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;

  5. Dampfbad: Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt;

  6. Badanlage: Bad mit künstlichem Becken, dessen Wasser gefiltert, desinfiziert, erneuert und rezykliert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;

  7. Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Bad mit natürlichem oder künstlichem Becken, dessen Wasser durch die vorhandene Mikroflora, rezykliert und erneuert, nicht aber desinfiziert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;

  8. Öffentlich zugängliche Anlage oder öffentlich zugängliches Bad: Anlage oder Bad, die oder das für die Allgemeinheit oder einer berechtigten Personenkreis geöffnet und nicht zur Nutzung in einem familiären Rahmen bestimmt ist;

  9. Wasseraufbereitungsanlage: Anlage zur Aufbereitung von Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern, einschliesslich der dazu benötigten Räume, Apparaturen, Verfahren und Substanzen, chemischen Zubereitungen und Biozidprodukte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungsgerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers gelten auch die verwendeten Organismen als Teil der Aufbereitung.

Art. 8 Meldepflicht für Bauprojekte

Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden

Art. 9 Mikrobiologische Anforderungen

Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 zu genügen.

Art. 10 Zulässige Desinfektionsmittel

Zur Desinfektion des Wassers sind ausschliesslich zugelassene oder anerkannte Biozidprodukte nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 zu verwenden.

Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.

Footnotes

  1. [5] SR 813.12

Art. 11 Konzentrationen von Desinfektionsmitteln

Die Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Wasser geltenden Parameter sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 12 Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte

Die Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 13 Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen

Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

Art. 14 Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern

In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20056 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt; ausgenommen sind Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung.

Personen, die nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, können auf Anleitung der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung Aufgaben bei der Wasseraufbereitung wahrnehmen.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung hat die Anleitung an diese Personen schriftlich festzuhalten.

Footnotes

  1. [6] SR 814.812.31

4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

Art. 15

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Es kann Übergangsfristen festlegen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Trinkwasser, das Arsen zwischen10 bis 50 µg/l oder Uran über 30 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Bädern und Duschanlagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, so muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen. In diesem Fall gelten diese Anforderungen während dieser Zeit nicht, es sind jedoch alle übrigen nach dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen.

Footnotes

  1. [10] SR 817.023.21

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser Ziffer Produkt Parameter Höchstwerte Analytische Referenzmethode Bemerkungen

1 Trinkwasser

1.1 an der Fassung, unbehandelt Aerobe, mesophile Keime 100/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C 1.2 nach der Behandlung Aerobe, mesophile Keime 20/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 gilt unmittelbar nach der Aufbe- Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 reitung oder Behandlung des Wassers 1.3 im Verteilnetz, behandelt o- Aerobe, mesophile Keime 300/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C der unbehandelt Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1

2 Trinkwasser (behandelt oder unbehandelt), abgefüllt in Behältnisse oder ab Wasserspendern (Gallonen oder im Verteilnetz)

Enterokokken nn/100 ml Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml

3 Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken

Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266

KBE: kolonienbildende Einheiten

nn: nicht nachweisbar

Anhang 2

Chemische Anforderungen an Trinkwasser Acrylamid 0,10 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Aluminium 0,2 mg/l Ammonium 0,5 mg/l Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+. Ammonium 0,1 mg/l Für Trinkwasser vom oxidierten Typus; berechnet als NH4+. Antimon 5 µg/l Arsen 10 µg/l Benzen (Benzol)1 µg/l Siehe ebenfalls BTEX. Benzo[a]pyren 0,01 µg/l Blei 10 µg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen. Bromat 10 µg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. BTEX 3 µg/l Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen. Cadmium 3 µg/l Chlorat 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlor (freies) 0,1 mg/l Chlorit 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlorid 250 mg/l Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar. Chlormethyloxiran 0,1 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet (Epichlorhydrin) gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Chlorethen 0,5 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet (Vinylchlorid) gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Chrom 50 µg/l Cyanid 50 µg/l Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid. Dichlorethan,1,2- 3 µg/l Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige». Dichlormethan 20 µg/l Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige». Dioxan,1,4- 6 µg/l Eisen 0,2 mg/l Total Ethylendiamintetraacetat (EDTA) 0,2 mg/l ETBE + MTBE 5 µg/l Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan.

Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen). Fluorid1,5 mg/l Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller 10 µg/l halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von1 bis 3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen Kohlenwasserstoffe, polycyclische, aromatische 0,1 µg/l Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren. Kohlenwasserstoff-Index C10–C40 20 µg/l Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze. Kupfer1 mg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen. Quecksilber 1 µg/l Mangan 50 µg/l Natrium 200 mg/l Nickel 20 µg/l Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.

Nitrilotriessigsäure (NTA) 0,2 mg/l Nitrat 40 mg/l Nitrit 0,5 mg/l Nitrit 0,1 mg/l Nach der Behandlung. Organische chemische Verbindung mit unbekann- 0,1 µg/l Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur ter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, Toxizität vorliegt und die der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potenzimit strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches al» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Potenzial Azoxy-Verbindungen und N-Nitroso-Verbindungen. Weiter sind ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Organische chemische Verbindung mit unbekann- 10 µg/l Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur ter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorie zugeordnet werden: ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches «Substanzen ohne genotoxisches Potenzial» mit hoher, mittlerer, geringer Toxizi- Potenzial tät (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate. Ausgenommen: nicht-essentielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine. Perfluoroctansulfonat (PFOS) 0,3 µg/l Perfluorhexansulfonat (PFHxS) 0,3 µg/l Perfluoroctansäure (PFOA) 0,5 µg/l Pestizide 0,1 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20169 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPptH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 μg/l.

Pestizide (Total) 0,5 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPptH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Begriff «Summe der Pestizide» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide. Phosphat1 mg/l Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor. Selen 10 µg/l Silber 0,1 mg/l Silikat5 mg/l Zugesetzt; berechnet als Silizium. Silikat10 mg/l Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium. Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenstände- LMS/20 mg/l Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI geteilt durch 20 (SMLWasser=SMLLebensmittel/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0.5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0.5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind. Sulfat 250 mg/l Auf aggressive Wässer ist der Höchstwert nicht anwendbar. Tetra- und Trichlorethylen 10 µg/l Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter. Tetrachlormethan 2 µg/l Trihalomethane (Total) THM 50 µg/l Summe von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 μg/l beträgt.

Footnotes

  1. [9] SR 817.021.23

Anhang 3

Weitere Anforderungen an Trinkwasser Parameter Richtwerte Einheiten Anmerkungen

1 Spezifische Anforderungen

Gesamter organischer Kohlenstoff1 mg/l Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des (TOC, Total Organic Carbon) ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen. Leitfähigkeit 800 µS cm-1 bei 25 °C Auf aggressive Wässer ist der Richtwert nicht anwendbar. pH6,8–8,2 pH-Einheiten Auf aggressive Wässer ist der Richtwert nicht anwendbar. Bei in Flaschen oder Behältnisse abgefülltem Wasser, das von Natur aus reich an Kohlendioxid ist bzw. dem Kohlendioxid zugefügt wurde, kann die Untergrenze auf4,5 pH-Einheiten gesenkt werden. Sulfid organoleptisch nicht nachweisbar Trübung1,0 NTU Im Verteilnetz

2 Radioaktivität

Radon 100 Bq/l Tritium 100 Bq/l Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich.

Parameter Richtwerte Einheiten Anmerkungen Richtwert Gesamtdosis (RD) 0,10 mSv/Jahr Unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und Abbauprodukten von Radon. Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf die RD ist erforderlich, wenn eine Quelle künstlicher oder erhöhter natürlicher Radioaktivität vorhanden ist und anhand anderer repräsentativer Überwachungsprogramme oder anderer Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die RD unter dem festgelegten Parameterwert (Radon und Tritium) liegt.

Anhang 4

(Art. 4 Abs. 4) Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen

1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser

Arsen-Entfernung Fällung von Arsenat Chlor-Entfernung Entfernung von Chlor-Desinfek- Entchlorung tionsmittelrückständen Enteisenung und Ent- Entfernung von gelöstem Eisen manganung und Mangan durch Oxidation und Fällung Entfluoridierung Entfernung von Fluorid Entozonisierung Entfernung des Oxidationsmittels Ozon Filtration Entfernung von ungelösten Parti- Schnellfiltration, Einschichtkeln aller Art durch mechanische oder Zweischichtfilter, Lang- und elektro-physikalische Siebwir- samfiltration, Membrane, kung zwecks Klärung und Entfer- Mikrofiltration, Ultrafiltration, nung von Mikroorganismen Nanofiltration, Umkehrosmose Flockung Entladung von Partikeln, so dass sie zu filtrierbaren oder sedimentierbaren Flocken koagulieren Härtekorrektur Zu weiches Wasser kann auf- Entsäuerung, Entcarbonisierung, gehärtet werden oder aus hartem Schnellentcarbonisierung, Wasser werden die Härtebildner Entkalkung, Teilenthärtung teilweise entfernt Ionenaustauscher Entfernung von Anionen oder Teilenthärtung, Entcarbonisie- Kationen rung, Nitratentfernung Kalkschutz Hemmung von Kalkablagerungen Verhinderung der Kalkschalenbildung Notwasservorsorge Schutz vor Verkeimung von Zisternen und andere Behältnis- Wasser, das als Notwasser- sen reserve gelagert wird Oxidation Oxidation organischer oder anor- Enteisenung und Entmanganung ganischer gelöster Inhaltsstoffe mittels Oxidations- und Desinfektionsmitteln pH-Wert-Korrektur Korrektur des Kohlensäure- Entsäuerung Kalk-Gleichgewichtes, um Korrosionen bzw. Kalkablagerungen zu vermeiden

2 Liste der Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser

Chlordioxid-Herstellung Chemische oder elektrochemi- Mit Natriumperoxodisulfat oder sche Erzeugung von Chlordioxid Chlorit-Salzsäure-Verfahren aus einer Chloritlösung vor Ort Chlor-Herstellung Elektrochemische Erzeugung Elektrolyse mit oder ohne von Chlor aus einer Natrium- Diaphragma. Die Kombination chloridlösung vor Ort mit Chlordioxid ist zulässig. Chlorung Verwendungen von Verbindun- Vakuum-Chlorgasdosieranlage, gen des freien Chlors Chlorung mit Javelwasser. Kombination mit Chlordioxid zulässig. Ozonung Erzeugung von Ozon im elektrischen Feld aus Luft oder Sauerstoff vor Ort UV-C Bestrahlung Mittel zur Desinfektion mittels UV-Strahlung vor Ort

3 Liste der Verfahren zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Kalkschutz Hemmung von Kalkablagerungen Verhinderung der Kalkschalenbildung Korrosionsschutz Hemmung der Oxidation Schutzfilmbildung (chemisch) eisenhaltiger Werkstoffe Korrosionsschutz Eine unedle Elektrode verhindert Mit oder ohne Fremdstrom (elektrochemische eine anodische Reaktion an den Der gebildete Wasserstoff muss Anode) eisenhaltigen Werkstoffen. das Wasser härter machen. Korrosionsschutz Die eisenhaltigen Werkstoffe Der gebildete Wasserstoff muss (elektrochemische werden als Kathode geschaltet, das Wasser härter machen. Kathode) um eine Oxidation zu vermeiden. Normale Wasserzerlegung. Verwendung einer Opferkathode. Die entstehende Natronlauge löst die Kathode langsam auf.

4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser

Aktivkohle, Pulver, Granulat Adsorption, Chlor-Entfernung, 7440-44-0 oder gebrochen Ozon-Entfernung, Filtration Aluminiumchlorid Flockung, Ausfällung 7446-70-0 Aluminiumeisenchlorid Flockung, Ausfällung Aluminiumeisensulfat Flockung, Fällung Aluminiumhydroxidchlorid Flockung, Ausfällung 1327-41-9 Aluminiumhydroxidchlorid- Flockung, Fällung sulfatsilikat Aluminiumoxid Fluorid-Entfernung 1344-28-1 Aluminiumoxid, aktiviert, Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung 1344-28-1 granuliert von Partikeln Fluorid oder Arsen Aluminiumsilikat, aktivierte, Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung 1335-30-4 granuliert von Fluorid Aluminiumsilikat, expandiert Filtration, Entfernung von Partikeln 1335-30-4 (Blähton) Aluminiumsilikate, natürlich, Entfernung von Partikeln nicht expandiert Aluminiumsulfat Flockung, Fällung 10043-01-3 Anthrazit Filtration, Entfernung von Partikeln 68525-80-4 Anthrazit Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon Bentonit Entfernung von Partikeln 1302-78-9 BIMS Entfernung von Partikeln Bims Filtration, Entfernung von Partikeln 1332-09-8 Calciumcarbonat Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfer- 471-34-1 nung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung Calciumchlorid Härtekorrektur 10043-52-4 Calciumhydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1305-62-0 Calciumoxid Härtekorrektur 1305-78-8 Calciumsulfat Härtekorrektur 7778-18-9 Celluloseacetat (CTA) Filtration Dolomit Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfer- 83897-84-1 nung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung Eisenhydroxid Adsorption, Arsen-Entfernung 20344-49-4 Eisen-III-chlorid Flockung 7705-08-0 Eisen-III-chloridsulfat Flockung 12410-14-9 Eisen-III-sulfat Flockung 10028-22-5 Eisen-II-sulfat Flockung 7720-78-7 Eisenmum, gelagertes aktivier- Adsorption, Filtration, Entfernung tes Aluminiumoxid von Arsen Essigsäure Nitratentfernung 64-19-7 Ethanol Nitratentfernung 64-17-5 Granat Filtration, Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung Helium Leckagesuche im Rohrleitungssystem 7440-59-7 Kaliumpermanganat Oxidation, Entmanganung 7722-64-7 Kaliumperoxomonosulfat Oxidation, Herstellung von Chlordioxid 70693-62-8 (Kaliummonopersulfat) Kalk manganbeschichtet Entmanganung – Kieselgur Filtration 61790-53-2 Kohlendioxyd Härtekorrektur, pH-Korrektur 124-38-9 Kohlenstoffdioxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 124-38-9 Kohleprodukte, thermisch Filtration – behandelt Magnesiumcarbonat Härtekorrektur,

pH-Korrektur 546-93-0 Magnesiumcarbonathydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 39409-82-0 Magnesiumchlorid Härtekorrektur 7786-30-3 Magnesiumhydroxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1309-42-8 Magnesiumoxid Härtekorrektur, pH-Korrektur 1309-48-4 Mangandioxid Entmanganung 1313-13-9 Mangandioxid, beschichteter Enteisenung und Entmanganung und Entfer- Kalkstein nung von Schwefelwasserstoff Mangangrünsand (Manganzeolith, Enteisenung und Entmanganung und Entfer- Eisensand, Grünsand) nung von Schwefelwasserstoff Manganzeolith (Glauconit) Entmanganung 90387-66-9 Modifiziertes tertiär-Amin- Entfernung von Uran acryl-Copolymer Natriumaluminat Flockung 11138-49-1 Natriumcarbonat Härtekorrektur, pH-Korrektur 497-19-8 Natriumchlorid Herstellung von Chlordioxid, Regenerati- 7647-14-5 on von Ionenaustauschern Natriumchlorit Herstellung von Chlordioxid 7758-19-2 Natriumdisulfit Reduktion 7681-57-4 Natriumhydrogencarbonat pH-Korrektur 144-55-8 Natriumhydrogensulfat pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7681-38-1 Natriumhydrogensulfit Reduktion 7631-90-5 Natriumhydroxid pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 1310-73-2 Natriumpermanganat Oxidation 10101-50-5 Natriumperoxodisulfat Oxidation, Herstellung von Chlordioxid 7775-27-1 Natriumsilikat Hemmung von Korrosion 1344-09-8 Natriumsulfit Reduktion 7757-83-7 Natriumthiosulfat Reduktion 7772-98-7 Perlit Filtration 130885-09-5 Phosphonsäure Verhinderung der Verblockung 6419-19-8, von Membranen … Polyacrylamid Flockung 9003-05-8 Polyaluminiumchlorid-hydroxid Flockung, Fällung 1327-41-9, … Polyaluminiumhydroxid- Flockung 94894-80-1 chloridsilikat Polyaluminiumhydroxid- Flockung, Fällung 39290-78-3 chloridsulfat Polyaluminiumhydroxid- Flockung, Fällung 131148-05-5 silikatsulfat Polyamid (PA) Filtration Polycarbonsäuren Verhinderung der Verblockung 9003-01-4 von Membranen Polyethersulfon (PES) Filtration Polypiperazine Filtration Polysulfonamid Filtration Polyvinylidenfluorid (PVDF) Filtration Quarzsand (Siliziumoxid) Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedi- 14808-60-7 mentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung Salzsäure pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7647-01-0 Sauerstoff Oxidation, Sauerstoffanreicherung 7782-44-7 Sauerstoff (oder Luft) Oxidation 7782-44-7 Schwefeldioxid Reduktion 7446-09-5 Schwefelsäure pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaus- 7664-93-9 Styren-Divinylbenzen-Copolymer

Entfernung von Nickel 135620-93-8 mit Iminodiessigsäuregruppen Styren-Divinylbenzen-Copolymer Entfernung von Uran mit Trialkyl-ammonium-Gruppen Thermisch behandelte Kohle- Entfernung von Partikeln produkte Thiosulfat (Natrium) Reduktion Wasserstoff Nitratentfernung 1333-74-0 Wasserstoffperoxid Oxidation 7722-84-1

5 Liste der Stoffe zur Desinfektion von Trinkwasser

Calciumhypochlorit Desinfektion 7778-54-3 Chlor Desinfektion; Herstellung von Chlordioxid 7782-50-5 Chlordioxid, vor Ort aus Desinfektion 10049-04-4 Chloritlösung hergestellt Natriumdichloroisocyanurat Für Notwasservorsorge 2893-78-9 Natriumdichloroisocyanurat- Für Notwasservorsorge 51580-86-0 dihydrat Natriumhypochlorit Desinfektion 7681-52-9 Ozon, vor Ort erzeugt Desinfektion, Oxidation 10028-15-6 im elektrischen Feld

6 Liste der besonderen Stoffe zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Aluminium Anodischer und kathodischer Korrosions- 7429-90-5 schutz Aluminiumhydroxid Korrosionsschutz 21645-51-2 Calciumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-23-8 Dikaliummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-11-4 Dikaliummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-16-9 Dinatriumdihydrogendiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) Dinatriummonohydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-79-4 Kaliumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-77-0 Kaliumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7320-34-5 Kaliumhydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-11-4 Kaliumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-53-2 Kaliumtripolyphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 13845-36-8 Magnesium Kathodischer Korrosionsschutz 7439-95-4 Monocalciumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-23-8 Monokaliumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-77-0 (Kaliumorthophosphat) Mononatriumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-80-7 (Natriumorthophosphat) Natriumcalciumpolyphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 65997-17-3 Natriumdihydrogendiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7758-16-9 Natriumdihydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-80-7 Natriumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7722-88-5 Natriumhexametaphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 68915-31-1 Natriumhydrogenphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7558-79-4 Natriummetaphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 10361-03-2 Natriummetasilikat Korrosionsschutz 6834-92-0 Natriumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7601-54-9 Natriumpolyphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 68915-31-1 Natriumtripolyphosphat Kalkschutz (nur Warmwasser) 13573-18-7 Natriumtrisilikat Korrosionsschutz 1344-09-8 Phosphorsäure Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7664-38-2 Silber und Silber-Opferanoden Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 7440-22-4 (kolloidal) ologischen Verunreinigungen, Keimschutz Silber, Silberchlorid Konservierung des gespeicherten Wassers 7440-22-4 in Wasserversorgungsanlagen, nur bei nicht-systematischem Gebrauch im Ausnahmefall Silbercarbonat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 534-16-7 Silbernitrat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 7761-88-8 Silbersulfat Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobi- 10294-26-5 für einzelne

Apparate. ohne ganzes Leitungssystem Tetrakaliumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7320-34-5 Tetranatriumdiphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7722-88-5 Trikaliumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7778-53-2 Trinatriumphosphat Korrosionsschutz (nur Warmwasser) 7601-54-9

Anhang 5

(Art. 9) Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen Zif- Kategorie Untersuchungskriterien Höchstwerte Analytische fer Referenzmethode

Wasser in Bädern Aerobe, mesophile Keime 1000 KBE/ml EN/ISO 6222 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266

Wasser in Badanlagen Enterokokken 50 KBE/100 ml EN/ISO 7899-2 mit biologischer Escherichia coli (E. coli) 100 KBE/100 ml EN/ISO 9308-1 Wasseraufbereitung Pseudomonas aeruginosa 10 KBE/100 ml EN/ISO 16266

Wasser in Sprudelbädern Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731 oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosolbildung förderlichen Wasserkreislauf

Dampfbad: Wasser- Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731 herstellung mit Aerosolbildung

Wasser in Duschanlagen Legionella spp. 1000 KBE/l EN/ISO 11731

Anhang 6

(Art. 11) Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen Zif- Kategorie Untersuchungskriterien Mindestwerte Höchstwerte fer

1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

Trübung 0,5 NTU

2 Desinfektion auf Chlorbasis

Alle Bäder pH6,8 7,6 Schwimmer- und Nichtschwimmer- Freies Chlor 0,2 mg/l 0,8 mg/l becken Sprudelbecken Freies Chlor 0,7 mg/l1,5 mg/l

3 Desinfektion auf Brombasis

Alle Bäder pH6.8 7,2 Schwimmer- und Nichtschwimmer- Freies Brom 0,5 mg/l1,4 mg/l becken

4 Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung pH6,09,0

sichtigkeit Böden

5 Wasser in Duschanlagen

Es gelten die Desinfektionsmittel nach Anhang 4 Ziffer 4 und die entsprechenden Höchstwerte nach Anhang 2.

Anhang 7

(Art. 12) Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten für Badewasser Ziffer Kategorie Untersuchungskriterien Höchstwerte

1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

Alle Bäder Bromat 0,2 mg/l Alle Bäder Chlorat10 mg/l Alle Bäder Ozon 0,02 mg/l Freibäder Harnstoff3 mg/l Hallenbäder Harnstoff1 mg/l

2 Desinfektion auf Chlorbasis

Alle Bäder Chlor, gebunden 0,2 mg/l Freibäder Trihalomethane 50 μg/l (THM in Chloroformäquivalent) Hallenbäder Trihalomethane 20 μg/l (THM in Chloroformäquivalent)

3 Desinfektion auf Brombasis

Alle Bäder Brom, gebunden 0,5 mg/l Alle Bäder Bromid 50 mg/l

4 Wasser in Becken mit biologischerAufbereitung

Phosphor insgesamt 10 μg/l Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

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