AS 2021 405
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Eidgenössische Hochschule
für Berufsbildung
(EHB-Verordnung)
vom 18. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 des EHB-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:
Art. 1 Sitz der Hochschule
Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) hat ihren Sitz in Zollikofen.
Art. 2 Regionalinstitute
Die EHB bietet ihre Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
Art. 3 Strategische Ziele des Bundesrats
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt den Entwurf der strategischen Ziele des Bundesrats für die EHB den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Arbeitswelt, namentlich dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und Travail Suisse, zur Stellungnahme vor.
Art. 4 Einbezug der Verbundpartner durch die EHB
Die EHB bezieht die Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone in ihre strategische Planung, in die Ausrichtung neuer Lehrangebote und Dienstleistungen sowie in die Festlegung von Forschungsschwerpunkten ein.
Sie kann dazu mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, der Kantone und weiterer interessierter Kreise nationale und regionale Beiräte bilden.
SR 412.106.1 2021-2194 AS 2021 405 EHB-Verordnung AS 2021 405
Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die EHB-Verordnung vom 14. September 20052 wird aufgehoben.
Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 6 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2021 bleiben die Artikel 16 und 16a der EHB-Verordnung vom 14. September 20054 anwendbar.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. August 2021 in Kraft.
Artikel 5 Absatz 2 tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2005 4607; 2009 5933; 2016 575