BBl 2011 2007
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2011
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2011
vom 15. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102, beschliesst:
Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2011 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken
a. Aufwänden von 63 263 763 400 b. Erträgen von 62 019 303 700 c. einem Aufwandsüberschuss von 1 244 459 700
Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2011 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a. Investitionsausgaben von 8 413 080 000 b. Investitionseinnahmen von 626 585 600
Art. 3 Kreditverschiebungen 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
1 SR 101 2 Im BBl nur durch Verweis veröffentlicht (BBl 2010 6015)
Voranschlag für das Jahr 2011. BB
3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 4 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 5 Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
Art. 4 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2011 genehmigt: Franken
a. Gesamtausgaben von 65 066 842 500 b. Gesamteinnahmen von 62 422 871 100 c. ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechung 2 643 971 400 von
Art. 5 Schuldenbremse 1 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 63 234 368 424 Franken zu Grunde gelegt. 2 Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 1 998 000 000 Franken auf 65 232 368 424 erhöht. 3 Der erhöhte Betrag wird um 165 525 924 Franken auf 65 066 842 500 Franken gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.
3 SR 611.0
Voranschlag für das Jahr 2011. BB
Art. 6 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a. Landesverteidigung 1 321 200 000 b. Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs 24 600 000 (Einzelvorhaben) c. Soziale Wohlfahrt 100 000 000 d. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge 144 000 000 und Darlehen e. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen 300 000 000 Sonderflügen, pro Einsatz 2 Folgender Zusatzkredit wird bewilligt:
Zum Rahmenkredit für Kultur und Freizeit nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 20074: Franken
a. Heimatschutz und Denkmalpflege 9 520 500 3 Folgender Rahmenkredit wird bewilligt: Franken
a. ETH-Bauten 2011 (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 143 400 000
Art. 7 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 8 000 000 b. Beziehungen zum Ausland – Internationale 10 000 000 Zusammenarbeit c. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge 36 500 000 und Darlehen
Art. 8 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs 1 Das EDI wird ermächtigt, zwischen dem Verpflichtungskredit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2011 des ETH-Bereichs nach Artikel 6 Absatz 3 Verschiebungen vorzunehmen. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
Voranschlag für das Jahr 2011. BB
Art. 9 Förderung der Innovation 1 Dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) wird vom Verpflichtungskredit nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 20. September 20075 über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im nationalen und internationalen Rahmen in den Jahren 2008–2011 ein Betrag von 17 Millionen Franken zugewiesen. 2 Dieser Betrag steht dem BBT im Jahr 2011 zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 16a Absätze 3–5 und 16d des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19836 zur Verfügung. Davon dürfen für Expertenaufträge, Begleitforschung, Projektkoordination und -management, Valorisierung der Ergebnisse, Evaluationen, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit höchstens 6 Prozent verwendet werden.
Art. 10 Rahmenkredit Bürgschaftsorganisationen Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 21. September 20067 über einen Rahmenkredit für Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen in der Höhe von 30 Millionen wird um ein Jahr bis Ende 2011 erstreckt.
Art. 11 Bundesbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Massenentsäuerung Der Bundesbeschluss vom 24. Juni 19988 über die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Massenentsäuerung von Archivalien und Bibliotheksmaterial auf dem ehemaligen Areal der Schweizerischen Munitionsunternehmung in Wimmis wird aufgehoben.
Art. 12 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 14. Dezember 2010 Ständerat 15. Dezember 2010 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
5 BBl 2007 7477 6 SR 420.1 7 BBl 2007 1755 8 BBl 1998 3596