BBl 2019 1671
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie zur Ermächtigung des Bundesrates zur selbstständigen Genehmigung von Änderungen an den Anhängen des Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
7.2.1 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben sowie zur Ermächtigung des Bundesrates zur selbstständigen Genehmigung von Änderungen an den Anhängen des Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
vom 16. Januar 2019
Übersicht
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien schützt geografische Angaben und Herkunftsbezeichnungen wie die Bezeichnung «Schweiz» oder das Schweizerkreuz. Es trägt zum langfristigen Erhalt der Reputation von Schweizer Qualitätsprodukten bei. Mittels Bundesbeschluss soll der Bundesrat ermächtigt werden, das Abkommen zu ratifizieren und spätere Änderungen an den Anhängen selbstständig zu genehmigen. In einem zweiten Bundesbeschluss soll dieselbe Ermächtigung zur selbstständigen Genehmigung von Änderungen an den Anhängen für das schon bestehende vergleichbare Abkommen mit Russland erteilt werden.
Ausgangslage
Bilaterale Abkommen über geografische Angaben (GA) und Herkunftsangaben (HKA) tragen dazu bei, Missbrauch von GA und HKA der Schweiz im Ausland zu unterbinden und den Wert der Bezeichnungen für regionale Spezialitäten und der «Marke Schweiz» langfristig zu erhalten. Sie machen Schweizer Spezialitäten und Qualitätsprodukte international marktfähiger und verhindern, dass ausländische Produzenten auf dem Ruf von Schweizer Produkten und Dienstleistungen Trittbrett fahren, was dem Standort Schweiz und somit der Schweizer Volkswirtschaft als Ganzer zugutekommt. Die Schweiz hat solche Abkommen mit europäischen Staaten sowie in den letzten Jahren mit Jamaika und Russland abgeschlossen. Das vorliegende Abkommen mit Georgien folgt auf den Abschluss des Freihandelsabkommens vom 27. Juni 2016 zwischen Georgien und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Es stellt eine Erweiterung des Netzes an bilateralen Abkommen der Schweiz über GA und HKA dar und hat mit seinen hohen Schutznormen sowie umfassenden Listen geschützter Bezeichnungen Modellcharakter für künftige Vereinbarungen mit anderen Ländern.
3 Grundzüge des Vertrags Das Abkommen mit Georgien gewährt einen hohen Schutz für GA aller Arten von Waren. Es schützt zudem die Namen der Länder und der amtlichen Verwaltungseinheiten sowie die Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen beider Parteien. Schliesslich beinhaltet es einen allgemeinen Schutz für zur Kennzeichnung von Dienstleistungen verwendete HKA. Der Schutz der Angaben beruht auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Gegenseitigkeit. In seinen Anhängen enthält das Abkommen Listen mit GA, die in der einen oder anderen Partei registriert oder besonders bekannt und im Handel wichtig sind. Mit dem Abkommen anerkennt und schützt eine Partei die in den Listen enthaltenen Bezeichnungen der anderen Partei. Die Listen beinhalten zum Beispiel die Bezeichnungen Gruyère, Schweizer Schokolade oder Genf für Uhren für die Schweiz sowie Churchkhela (Süssigkeit), Borjomi (Mineralwasser) und Kakheti (Wein) für Georgien. Auch die Namen der Schweizer Kantone und der georgischen Provinzen sowie die Wappen, Flaggen und Ländernamen beider Parteien sind geschützt und in den Anhängen spezifisch aufgeführt. Die Schutzbestimmungen des Abkommens entsprechen jenen der geltenden Gesetzgebung der Schweiz, und die Umsetzung des Abkommens erfordert keine Anpassung gesetzlicher Bestimmungen in der Schweiz. Originalfassungen des Abkommens sind die englische, französische und georgische Version. Bei Divergenzen zwischen den Sprachfassungen gilt der englische Text.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags
Art. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Abkommens umfasst GA, Ursprungsbezeichnungen, HKA und staatliche Hoheitszeichen, wie Wappen und Flaggen, beider Parteien. Artikel 1 enthält die diesbezüglichen Definitionen. GA kennzeichnen Waren, deren Qualität, Ruf oder andere Merkmale im Wesentlichen auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. HKA hingegen sind direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung, wobei diese sowohl für Waren als auch Dienstleistungen Verwendung finden, deren Bezug zum geografischen Ursprung jedoch an weniger strikte Bedingungen geknüpft ist als im Fall der GA. Ursprungsbezeichnungen sind eine Unterkategorie der GA.
Art. 2 Geschützte Angaben Artikel 2 listet die verschiedenen Angaben, die das Abkommen schützt, auf und verweist auf die entsprechenden Anhänge, die konkrete Bezeichnungen und Zeichen enthalten. Dabei geht es um drei Arten von Angaben: – die Namen der Länder sowie der amtlichen Verwaltungseinheiten der Parteien, also «Schweiz» und die Kantone für die Schweiz sowie «Georgien» und dessen Provinzen für Georgien (Anhang I); – die nationalen Hoheitszeichen, also Wappen und Flaggen, beider Parteien (Anhang II); – die GA beider Parteien (Anhang III). Die Aufnahme von Ländernamen, Verwaltungseinheiten und Hoheitszeichen unabhängig davon, ob sie der rechtlichen Definition einer GA genügen, stellt sicher, dass diese zumindest als HKA einen allgemeinen Schutz gegen ihre unrechtmässige Verwendung geniessen, ungeachtet der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die sie verwendet werden. Zwecks Transparenz sind die Namen der Schweizer Kantone und die Namen der Verwaltungseinheiten Georgiens in Anhang I des Abkommens aufgezählt, sowohl in lateinischem als auch georgischem Alphabet, sowie die Hoheitszeichen beider Seiten in Anhang II abgebildet. Das Wappen bleibt grundsätzlich für den amtlichen Gebrauch reserviert, unter Vorbehalt von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Bestimmte geografische Angaben beider Seiten sind in Anhang III nach Produktkategorie aufgeführt. Die Listen beinhalten GA, die von den Parteien in ihre nationalen Register eingetragen wurden, sowie besonders angesehene und wirtschaftlich bedeutende GA. Durch die Aufnahme in diese Listen wird sichergestellt, dass die Angaben von der jeweils anderen Partei als GA betrachtet und dementsprechend geschützt werden. Die in Anhang III enthaltenen Angaben müssen nicht im Register der anderen Partei eingetragen werden; sie geniessen den durch das Abkommen gewährten Schutz in der anderen Vertragspartei direkt.
Art. 3 Schutzumfang Das Abkommen enthält ein Schutzniveau, das höher ist als die aktuell auf internationaler Ebene geltenden Normen, insbesondere im Rahmen des TRIPS-Abkommens im Fall der GA, und im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft, was die HKA anbelangt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a schützt HKA und Hoheitszeichen gegen die Verwendung für Waren, die ihren Ursprung nicht im bezeichneten Land haben, oder gegen eine Verwendung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen des Landes entspricht, auf das sich die Angabe oder das Zeichen beziehen. Somit gelten für die Verwendung von Schweizer HKA in Georgien sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen die Bestimmungen der «Swissness-Gesetzgebung», die weit über dem Schutzniveau der Pariser Verbandsübereinkunft liegen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b schützt die GA der Parteien. Bei einer Verwendung für Waren gleicher Art wie jene, auf die sich die Angabe bezieht, ist die Angabe gegen die gewerbliche Verwendung für Waren geschützt, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den Bedingungen entsprechen, die in den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Partei festgelegt sind. Dies schliesst die Pflichtenhefte der Schweizer geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) ein, die gemäss der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199713 und der GUB/GGA- Verordnung vom 2. September 201514 für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse geschützt sind. Eine Verwendung der geschützten GA für Waren, die nicht von derselben Art sind wie jene, auf die sich die Angabe bezieht, ist untersagt, falls sie in irreführender, rufschädigender oder sonst unlauterer Art erfolgt. Gleiches gilt auch bei der Verwendung einer geschützten GA im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Auch jegliche weitere Praktik, die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf den Ursprung der Waren irreführen könnte, ist untersagt. Das vorliegende Abkommen übernimmt hier die noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen der Genfer Akte vom 21. Mai 2015 des Lissaboner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung (von der Schweiz noch nicht ratifiziert). In Artikel 3 Absatz 2 sind Situationen aufgeführt, in denen der Schutz von Absatz 1 ebenfalls gilt. Erstens ist dies der Fall, wenn die geschützte Angabe als Übersetzung,
Transkription oder Transliteration verwendet wird. Zweitens umfasst der Schutz auch Verwendungen in veränderter Form, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte. Drittens gilt der Schutz auch, falls die Angabe von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imitation» und «Methode» oder von irreführenden grafischen Symbole begleitet oder als Zutat verwendet wird. All dies gilt auch, wenn auf den Waren deren tatsächlicher Ursprung angegeben ist. Dieser Absatz enthält somit einen wesentlich höheren Schutz als das TRIPS-Abkommen, unter dem ein ungefähr vergleichbarer Schutz nur für GA von Weinen und Spirituosen gilt. Im vorliegenden Abkommen wird dieser Schutz auf alle Produkte ausgedehnt, verstärkt und präzisiert.
13 SR 910.12 14 SR 232.112.2
Für eine wirksame Durchsetzung sieht Artikel 3 Absatz 3 vor, dass der Schutz auch bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt sowie optional bei der Durchfuhr. Die Behörden können diesbezüglich von Amtes wegen tätig werden. Artikel 3 Absatz 4 verbietet die Eintragung von Marken, welche die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen verletzen. Solche Marken sollen abgelehnt oder für ungültig erklärt werden – entweder von Amtes wegen oder auf Ersuchen einer beteiligten Partei. Das Abkommen übernimmt hier erneut die Lösung des TRIPS-Abkommens für GA von Weinen und Spirituosen und erweitert sie auf alle Arten von Waren. Bezüglich HKA erweitert das Abkommen den unter der Pariser Verbandsübereinkunft für Wappen und Flaggen gewährten Schutz auf die Namen der Länder. Zum Verhältnis zwischen GA und früheren Marken ist zu beachten, dass die Ausnahme von Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens anwendbar bleibt. Somit können Marken, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gutgläubig erworben wurden, weiterverwendet werden, auch wenn sie gegen die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 verstossen. Artikel 3 Absatz 5 enthält Ausnahmen zur Verpflichtung, eine Angabe zu schützen, wenn Irreführungsgefahr besteht im Zusammenhang mit einer renommierten oder bekannten Marke sowie mit einer Pflanzensorte oder Tierrasse. Im Zusammenhang mit renommierten oder bekannten Marken gilt diese Ausnahme jedoch nicht in Bezug auf die in Anhang I enthaltenen Herkunftsangaben. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Georgien die Bezeichnung «Schweiz» auch dann schützen muss, wenn eine Marke, die diese Bezeichnung unrechtmässigerweise enthält, renommiert oder bekannt ist. Gemäss Artikel 3 Absatz 6 sind die Ausnahmen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Abkommens nicht auf die im vorliegenden Abkommen geschützten Bezeichnungen anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass die in Anhang I enthaltenen HKA inklusive Ländernamen sowie die in Anhang II aufgelisteten GA nicht zu Gattungsbezeichnungen werden können. Schliesslich enthält Artikel 3 Absatz 7 einen über die Pariser Verbandsübereinkunft hinausgehenden Schutz für Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen, zumal deren Schutz sich nicht nur auf Marken, sondern auch auf Firmennamen und Namen von Vereinigungen bezieht und auch Zeichen abdeckt, die mit den Hoheitszeichen verwechselt werden können.
Art. 4 Gleichlautende Angaben Es kann vorkommen, dass in beiden Parteien oder in einer Partei und einem Drittland die gleiche Angabe als GA geschützt ist, vor allem dann, wenn zwei Orte in zwei unterschiedlichen Ländern den gleichen Namen tragen. Da bei solchen Angaben grundsätzlich beide Schutz verdienen, sieht Artikel 4 Konfliktregeln vor. Für gleichlautende oder ähnliche Angaben der Parteien sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Koexistenz vor, während Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dies für solche Angaben von Drittstaaten regelt. Bedingung ist jeweils, dass die Angaben traditionell und konstant verwendet wurden und kein falscher Eindruck bezüglich Ursprung
der Waren oder Dienstleistungen entsteht. Die Parteien legen die konkreten Bedingungen von Fall zu Fall fest.
Art. 5 Ausnahmen Artikel 5 enthält zwei Ausnahmen. Gemäss Absatz 1 kann jede Person im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers oder ihrer Geschäftsvorgängerin, der eine durch dieses Abkommen geschützte Angabe enthält oder daraus besteht, weiterverwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Konsumenten und Konsumentinnen irreführenden Weise verwendet wird. Diese Bestimmung entspricht der Ausnahme von Artikel 24 Absatz 8 des TRIPS-Abkommens. Eine zweite Ausnahme erlaubt es den Parteien, eine Angabe nicht zu schützen, wenn diese in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt oder ungebräuchlich geworden ist. Letzteres umfasst insbesondere die Einstellung der Produktion der Waren, deren Angabe geschützt war. Diese Bestimmung entspricht der Ausnahme von Artikel 24 Absatz 9 des TRIPS-Abkommens.
Art. 6 Schutzberechtigte Die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum obliegt in erster Linie den Inhabern und Inhaberinnen dieser Rechte. Auch beim vorliegenden Abkommen liegt die Durchsetzung primär in der Verantwortung der an den Angaben Schutzberechtigten. Hierfür müssen ihnen aber die nötigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Das sieht Artikel 6 vor. Er präzisiert zudem, welche Personen als interessierte Kreise gelten sollen, denen die Rechtsmittel zur Verfügung stehen müssen, ohne sie jedoch abschliessend aufzuzählen. Interessierte Kreise sind unter anderem Verbände, Organisationen von Produzenten und Produzentinnen, Dienstleistern und Dienstleisterinnen, Händlern und Händlerinnen, Konsumenten und Konsumentinnen, sowie staatliche Behörden.
Art. 7 Aufmachung und Etikettierung Die Parteien verpflichten sich zudem, auch bezüglich der Aufmachung die notwendigen rechtlichen Mittel für eine wirksame Bekämpfung falscher oder irreführender Verwendungen sowie des unlauteren Wettbewerbs zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Artikel fallen zum Beispiel Etikettierung und Verpackung, Briefköpfe oder weitere Dokumente sowie Werbung.
Art. 8 Anlaufstellen Artikel 8 bezieht sich auf die Behörden, die beiderseits als Anlaufstellen für die Anwendung des Abkommens dienen und die im Anhang IV des Abkommens aufgelistet sind. Es handelt sich um die für das geistige Eigentum zuständigen Behörden, nämlich das georgische Patentamt (Sakpatenti) und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Diese Stellen konsultieren bei Bedarf andere zuständige Behörden. Sie behandeln namentlich auch Änderungen der Anhänge des Abkommens (vgl. Erläuterungen zu Art. 11).
Art. 9 Verfahren für die nicht konforme Verwendung geschützter Angaben Wenn geschützte Angaben unrechtmässig verwendet werden, sieht das Abkommen ein Verfahren vor, sodass die eine Anlaufstelle direkt mit jener der anderen Partei Kontakt aufnehmen kann. Letztere soll den Fall prüfen und über die getroffenen Massnahmen informieren. Dies ermöglicht ein effizientes Vorgehen gegen Missbrauch und unterstützt die Schutzberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Art. 10 Nationale Register Artikel 10 stellt klar, dass die Eintragung einer GA in den in Anhang V aufgeführten nationalen Registern als Beleg dafür gilt, dass diese Angabe der Definition einer GA nach Artikel 1 Absatz 2 entspricht und somit Anspruch auf Schutz unter dem Abkommen hat.
Art. 11 Änderungen Die Parteien können das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern. Um die Aufnahme neuer Bezeichnungen in die Anhänge des Abkommens zu erleichtern, sieht Artikel 11 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der in den Anhängen I–III enthaltenen Listen vor. Somit können Angaben, die von den Parteien neu als solche anerkannt und geschützt werden oder für eine Partei nach dem Abschluss des Abkommens ein bedeutendes wirtschaftliches Interesse erhalten, in das Abkommen aufgenommen werden. Dasselbe Verfahren findet bei einer Änderung der geschützten Bezeichnungen Anwendung wie auch in Fällen, wo eine Angabe nicht mehr geschützt ist. Es lässt beiden Parteien zwölf Monate Zeit, einen gemeinsamen schriftlichen Entscheid über die beantragte Änderung zu verabschieden. Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu solchen Änderungen der Anhänge I– III liegt in der Schweiz beim Bundesrat (vgl. Ziff. 6.4). Für Änderungen der Anhänge IV und V, die rein technische Informationen über die beidseitigen Anlaufstellen sowie über ihre Register und Listen mit GA enthalten, sieht Artikel 11 Absatz 4 eine einfache Notifikation auf diplomatischem Weg vor. Dies bedeutet, dass eine Anpassung der Anhänge IV und V, die keine Verpflichtungen schaffen, von der anderen Partei nicht genehmigt werden muss.
Art. 12 Übergangsmassnahmen Artikel 12 enthält Übergangsfristen, damit Produzenten und Händler innerhalb bestimmter Fristen die Verwendung von Angaben einstellen können, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens oder infolge Änderung der Anhänge nicht mehr erlaubt ist.
Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des Abkommens legen die Parteien mittels Beratungen bei.
Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung Die Parteien informieren sich auf diplomatischem Weg über den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, worauf das Abkommen nach Ablauf einer bestimmten Frist in Kraft tritt. Das Abkommen kann jederzeit von einer Partei schriftlich gekündigt werden. Es erlischt sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung.
5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen Da die Anwendung dieses Abkommens in der Schweiz keine Anpassung gesetzlicher Bestimmungen erfordert und dessen Durchsetzung hauptsächlich den interessierten Kreisen obliegt, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Der Abschluss dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Dieses Abkommen wahrt die Interessen der Kantone, Gemeinden und Regionen, indem es deren GA und HKA schützt. Sein Abschluss hat keine Auswirkungen auf die Finanzen und den Personalbestand der Kantone und Gemeinden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Bezüglich der Auswirkungen auf die Volkswirtschaft vergleiche Ziffer 1.1.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Der Abschluss dieses Abkommens hat keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)15, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG16; Art. 7a Abs. 1 RVOG17). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Das Abkommen steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der WTO wie auch mit ihren übrigen internationalen Verpflichtungen.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält in Anhang III geografische Angaben, die durch das Abkommen als geschützte Angaben anerkannt werden. Daher ist davon auszugehen, dass dieses Abkommen rechtsetzende Bestimmungen enthält, welche die Rechte und Pflichten von Personen gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c BV berühren. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
15 SR 101 16 Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dez. 2002, SR 171.10 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, SR 172.010
6.4 Kompetenz zur Änderung der Anhänge
Beide Parteien können Änderungen der in den Anhängen I–III figurierenden Bezeichnungen und Hoheitszeichen beantragen (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 11), die dann von der anderen Partei akzeptiert oder verworfen werden können. Insbesondere für Anhang III können regelmässig Ergänzungen nötig sein. Bei der Genehmigung des GA-Abkommens mit Jamaika ermächtigte die Bundesversammlung den Bundesrat, solche Änderungen selbstständig zu genehmigen. Diese Delegation bezweckt zu vermeiden, dass der Parlamentsbetrieb wiederkehrend mit der Änderung einzelner Bezeichnungen belastet wird, und ist auch für das vorliegende Abkommen vorgesehen. Der Bundesrat kann mittels Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen oder die Änderungen völkerrechtlicher Verträge selbstständig zu genehmigen (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Gestützt darauf wird der Bundesrat im vorliegenden Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens mit Georgien ermächtigt, Änderungen an den Anhängen des vorliegenden Abkommens selbstständig zu genehmigen.
7 Bundesbeschluss über die Ermächtigung
des Bundesrates zur selbstständigen Genehmigung von Änderungen an den Anhängen des Abkommens zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen Bei der Genehmigung des etwas älteren GA-Abkommens mit Russland (von 2010) wurde keine Delegation der Kompetenz zur Änderung der Anhänge an den Bundesrat vorgesehen. Im Fall, dass Russland eine einzelne zusätzliche GA schützen möchte, müsste diese heute dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Zwar wurde seit Inkrafttreten des Abkommens noch keine solche Ergänzung der Anhänge im Abkommen mit Russland vorgenommen. Es entspricht aber dem Zweck solcher Abkommen, neue GA der Partnerländer in die Anhänge aufzunehmen und die Listen in gewissen Abständen entsprechend zu aktualisieren. Zwecks einheitlicher Handhabung bei allen Abkommen neuerer Generation über die GA (vgl. Ziff. 6.4) wird deshalb eine entsprechende Ermächtigung auch für dieses Abkommen eingeholt. Dieses Vorgehen erscheint auch aus Sicht eines sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sinnvoll. Somit soll der Bundesrat per separatem Bundesbeschluss ermächtigt werden, Änderungen an den Anhängen des GA-Abkommens mit Russland selbstständig zu genehmigen. Dieser Bundesbeschluss untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV ebenfalls dem fakultativen Referendum.