172.216.1
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV–WBF)
(OV-WBF)
vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19972 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel Das Departement
Art. 14 Ziele und Tätigkeitsbereiche
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
Allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine wettbewerbsfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, die sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
Bildung, Forschung und Innovation: Es fördert einen entwicklungs-, leistungs- und wettbewerbsfähigen, international vernetzten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum und leistet dadurch einen Beitrag zur Stärkung des Standortes Schweiz.
AS 1999 2179
c. Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, der hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspolitischen Anliegen Rechnung tragen.
Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5–11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung
1. Abschnitt Das Generalsekretariat
Art. 4
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
5 Es steuert Personal, Finanzen, Logistik, Informatik und Übersetzungswesen auf Departementsstufe und betreibt ein SAP-Dienstleistungszentrum.
Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.
6 Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,
Art. 15i ) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tier- des Departements.7 Art. 5
verkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
Dem Generalsekretariat unterstellt sind das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12) und die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 14).
Dem Generalsekretariat unterstellt ist zudem der Informatik-Leistungserbringer ISCeco. Er integriert und betreibt die Fachanwendungen der Verwaltungseinheiten
Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt Die Ämter
Staatssekretariat für Wirtschaft 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit. 2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an. b. Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik. c. Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
d. Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung. e. Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa. f. Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäischen Transformationsländer in die Weltwirtschaft. g. Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei. h. Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit. i. Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatzeinkommen für Arbeitslose. j. Es unterstützt die Sozialpartnerschaft. k. …8 l.9 Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes. 3 Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des SECO in besonderen Erlassen10 festgelegt. 4 Das SECO ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung. 5 Das SECO ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.11 6 Dem SECO unterstellt ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Sie akkreditiert private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen.12
10 V vom12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01). V vom6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.11). V vom14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
Art. 613 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik. Es sorgt für einen Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz von hoher Qualität.
Das SBFI verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es entwickelt eine strategische Gesamtschau für den Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz und erarbeitet dafür die Leistungs- und Ressourcenplanung des Bundes.
Es setzt sich ein für die internationale Vernetzung und die Integration der Schweiz in den europäischen und weltweiten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum.
Es setzt sich ein für ein breites und vielfältiges Bildungsangebot und achtet auf die Gleichwertigkeit und Durchlässigkeit der allgemeinbildenden und der berufsbezogenen Bildungswege.
Es sichert und stärkt die Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes.
Es setzt sich ein für eine effiziente Lehre und Forschung von hoher Qualität an den Hochschulen.
Es fördert die Forschung und die Innovation und koordiniert die Aufgaben und Massnahmen der zuständigen Förderorgane des Bundes.
Es fördert und koordiniert die schweizerischen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums.
Es erfüllt seine Aufgaben unter Einbezug der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt sowie der Institutionen und Organe der Hochschulen und der Forschungs- und Innovationsförderung.
Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich Ansprechpartner nationaler und internationaler Behörden und Institutionen und vertritt den Bund in nationalen und die Schweiz in internationalen Gremien.
Es ist die nationale Kontaktstelle für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und stellt die Koordination zwischen den zuständigen Stellen sicher. Es ist zuständig für die Anerkennung kantonaler Maturitäten und für die Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen.
Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor.
Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multifunktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökologische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199814 und in der Verordnung vom23. Mai 201215 über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.16
…17
Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).
Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197518 wahr.
Art. 819
Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt20.
Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben gestützt auf
Artikel 109 der Bundesverfassung21.22
Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den genossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbausubstanz und das Wohneigentum.
Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen.
Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Vermietern und Mietern.
Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.
…23
Art. 53 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Okt. 1982 (SR 531). V vom6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.11).
3. Abschnitt Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 11 Die Preisüberwachung
Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.
Ziele der Preisüberwachungen sind die Verhinderung und Beseitigung von missbräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz.
Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlasse24 geregelt.
Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen
Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik.
Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch besondere Erlasse25 geregelt.
Art. 1326
Art. 1427 Vollzugsstelle für den Zivildienst
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Zivildienst. Sie sorgt für die Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.28
Die Vollzugsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie entscheidet über die Zulassung von Personen zum Zivildienst.
Sie anerkennt Einsatzbetriebe.
Sie setzt die zivildienstpflichtigen Personen ein.
DieOrganisation und die genauen Aufgaben der Vollzugsstelle werden durch besondere Erlasse geregelt.
Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dez. 1985 (SR 942.20).
Konsumenteninformationsgesetz vom5. Okt. 1990 (SR 944.0).
3. Kapitel Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 15 Die Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes29.
Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.
Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.
Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse31 geregelt.
Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung und Umsetzung der Hochschul-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit.
Aufgaben und Organisation des ETH-Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199133 und in der Verordnung ETH-Bereich vom19. November 200334 geregelt.
Art. 15b35 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne
Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) sind im ETH-Gesetz vom4. Oktober 199136 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt.
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251). Anhang 3 Ziff. 5 der V vom30. Juni 2010, mit Wirkung seit1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251). Luftfahrtgesetz vom21. Dez. 1948 (SR 748.0).
Art. 15c37 Forschungsanstalten des ETH-Bereichs
Aufgaben und Organisation der folgenden vier Forschungsanstalten des ETH- Bereichs sind im ETH-Gesetz vom4. Oktober 199138 und in gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt:
Paul-Scherrer-Institut (PSI);
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL);
Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA);
Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).
Art. 15d39 Kommission für Technologie und Innovation
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und ihre Geschäftsstelle sind das Kompetenzzentrum des Bundes für Innovationsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer.
Organisation und Aufgaben der KTI sind im Forschungsgesetz vom7. Oktober 198340 geregelt.
Art. 15e41 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom14. September 200542 geregelt.
Art. 15f43 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom16. Dezember 200544 geregelt.
Art. 15g45 Schweiz Tourismus
Organisation und Aufgaben von Schweiz Tourismus (ST) sind im Bundesgesetz vom21. Dezember 195546 über Schweiz Tourismus geregelt.
Art. 15h47 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) sind im Bundesgesetz vom 20. Juni 200348 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft geregelt.
Art. 15i49 SIFEM AG
Die SIFEM AG ist eine Aktiengesellschaft des Bundes unter privatem Recht. Als Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft investiert sie in lokale oder regionale Fonds zugunsten von KMU in Entwicklungs- und Schwellenländern.
Aufgaben und Organisation der SIFEM AG sind in der Verordnung vom 12. Dezember 197750 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geregelt.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom15. Januar 194651 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Verordnung vom1. Juli 199252 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.
2–4 …53
Urspünglich 15d. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Urspünglich 15e. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[BS 1 423; AS 1948 123]
[AS 1992 1506]
Die Änderungen können unter AS 1999 2179 konsultiert werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.