641.315
Verordnung des EFD
über die Verzugs- und Vergütungszinssätze
auf der Tabak- und der Biersteuer
vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2010)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691 (TStG)
sowie Artikel 41 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20092 und
auf Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20063 (BStG)
sowie Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20074,5
verordnet:
Art. 16 Verzugszins
Bei der Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist oder bei verspäteter Zahlung nach Artikel 20 Absatz 1 TStG oder den Artikeln 25 Absätze 1 und 2 sowie 31 BStG beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
Art. 27 Vergütungszins
Bei verspäteter Rückerstattung der Tabaksteuer nach Artikel 20 Absatz 2 TStG oder der Biersteuer nach Artikel 25 Absatz 3 BStG beträgt der Vergütungszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
Art. 3 Mindestbetrag
Sowohl Vergütungs- als auch Verzugszinsen werden nur ausgerichtet beziehungsweise bezogen, wenn deren Betrag sich auf mindestens 100 Franken beläuft.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 31. Dezember 19698 betreffend Festsetzung des Verzugszinses auf der Tabaksteuer wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.