Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die Festlegung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

832.102.5 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of May 8, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/832-102-5/de/verordnung-uber-die-festlegung-von-tarifstrukturen-in-der-krankenversicherung

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2026.

Repealed by: Verordnung über die Festlegung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (AS 2025 315)

Enacted by: Verordnung über die Festlegung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (AS 2025 315),

Consultations: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (Aug 16, 2023),

832.102.5

Verordnung
über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung
1

vom 20. Juni 2014 (Stand am 8. Mai 2018)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 43 Absätze 5 und 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),3

Footnotes

  1. [2] SR 832.10
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4635).

verordnet:

Art. 14 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG sowie die Anpassung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG, die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt wurden.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4635).

Art. 25 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen

In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2012, werden die Anpassungen nach Anhang 1 vorgenommen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6023).

Die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, mit den Anpassungen nach Anhang 1 wird als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur festgelegt und in Anhang 2 wiedergegeben.

Art. 2a6 Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 3 festgelegt.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016 (AS 2016 4635). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6023).

Art. 37 Information und Daten

Die Tarifpartner müssen dem Eidgenössischen Departement des Innern auf Verlangen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Festlegung oder der Anpassung von Tarifstrukturen zu evaluieren.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4635).

Die Informationen und Daten müssen insbesondere umfassen:

  1. die Gesamtentwicklung des Taxpunktvolumens der jeweiligen Tarifstruktur;

  2. die Entwicklung des Taxpunktvolumens aller Leistungspositionen innerhalb der Tarifstruktur;

  3. Verschiebungen des abgerechneten Taxpunktvolumens innerhalb der Tarifstruktur;

  4. die Interpretation der Entwicklungen aus Sicht der Tarifpartner;

  5. die Kostendaten zu den einzelnen Leistungspositionen, die sich im Besitz der Tarifpartner oder ihrer zur Pflege der Tarifstruktur eingesetzten Organisation befinden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Anpassungen der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen8

(Art. 2 Abs. 1)

Footnotes

  1. [8] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2017/663 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen9

(Art. 2 Abs. 2)

Footnotes

  1. [9] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2017/663 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen10

(Art. 2a)

Footnotes

  1. [10] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2017/663 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.