916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:
Art. 12 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
3 die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5,6, 7 und 10 des Anhangs erhoben werden;
die bei den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach Ziffer 9 des Anhangs erhoben werden;
die bei Dritten nach der Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;
die bei den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;
4 die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b und 6 des Anhangs erhoben werden;
5 die bei den mit Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank Beauftragten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20046.
AS 2006 2705
Art. 37 Gebührenbemessung und -erhebung
Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank nach der Verordnung vom 26. Oktober 20118 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
Gebühren für die Einsichtnahme und Beschaffung von Daten der Tierverkehrsdatenbank sind bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht geschuldet.
Art. 4 Gebührenverfügung
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. März 20019 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
[AS 2001 1349, 2002 4323, 2003 4953, 2005 5573 Art. 19] Anhang10 (Art. 3) Gebühren für den Tierverkehr 1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen: Fr.
für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel 5.—
für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60
für Tiere der Schweinegattung –.35
für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt der Zuschlag pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innerhalb von:
…
24 Stunden 7.50 3. Gebühren für den Ersatz von Ohrmarken für Tiere der Rindergattung pro Stück mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen 2.50 4. Zuschlag für die Zustellung von Ersatzohrmarken innerhalb von 24 Stunden 7.50 5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier:
der Rindergattung 5.—
der Schweinegattung –.10
der Pferdegattung 5.— 5a. Gebühren für die Registrierung der Geburt eines Equiden 40.— 5b. Gebühren für die Registrierung eines Equiden anlässlich der erstmaligen Einfuhr 40.— 6. Bearbeitungsgebühren für:
fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe, des Geschlechtes, der Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart, pro Meldekarte 2.–
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6437), 25. Juni 2008 (AS 2008 3579), 14. Jan. 2009 (AS 2009 581), Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, AS 2009 4255), Ziff. II der V vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2545), vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5475) und gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
Tiere der Rindergattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums, des Schlachtungsdatums oder 5.— der Anzahl Tiere, pro Meldekarte
Tiere der Schweinegattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Schlachtungsdatums oder der Anzahl Tiere, pro Meldekarte 5.—
Equiden: pro fehlende Meldung über den Tierverkehr oder den Eigentümerwechsel 5.—
Equiden: pro fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr 10.—
Mahnung für ausstehende Zahlungen 20.— für den Versand von Ohrmarken, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung nach den Artikeln 14 und 17 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201111:
für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.20
für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–m der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat:
pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.50
c. für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–g der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro männliches Tier, wenn die Abfrage durch eine Zuchtorganisation erfolgt. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch die gleiche Zuchtorganisation sind kostenlos –.20
d. für die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Daten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d der TVD-Verordnung 9. Für
sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die in der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind: pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung wird eine einmalige Gebühr pro Datenempfänger erhoben 2.–
e. für Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstaben a–d der TVD-Verordnung: pro Tiergruppe und Datenempfänger –.10 nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder nach Zeitaufwand, deren Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen zu einem Stundenansatz von 75.–; die ersten 500.– sind gratis