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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

916.404.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-404-2/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-den-tierverkehr

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2018.

Repealed by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (AS 2021 751),

Enacted by: Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (AS 2015 4577),

Consultations: Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2020 (Feb 3, 2020),

916.404.2

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010
  2. [2] SR 916.40

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.

Footnotes

  1. [3] SR 916.404.1

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Footnotes

  1. [4] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Art. 4 Gebührenbemessung

Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.

Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75‒200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.

Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin

Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.

AS 2015 4577

Art. 6 Gebührenverfügung

Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Verordnung vom 16. Juni 20065 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.

…6

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

[AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255 Anhang Ziff. 2, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 Anhang Ziff. 2]

Die Änderung kann unter AS 2015 4577 konsultiert werden.

Gebühren

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken 1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) 5.— 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.60 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.35 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.35 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung einschliesslich Büffel und Bisons, pro Stück 2.50 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale 1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden 2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt oder der erstmaligen Einfuhr 40.— 2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 60.—

3 Meldung geschlachteter Tiere Meldung eines geschlachteten Tiers: 3.1 bei Tieren der Rindergattung 5.— 3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10 3.3 bei Equiden 5.—

4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben 4.1 Bei Tieren der Rindergattung: 4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20117 5.—

Franken

fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.— fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifikationsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des Tiers, pro Meldekarte 5.— Bei Tieren der Schweinegattung: fehlende Meldung nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.— fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.— Bei Equiden: fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.— fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 2011; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.— Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen und Organisationen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Datenauswertung nach Zeitein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand

6 Mahngebühren Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—

Footnotes

  1. [7] SR 916.404.1