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AS 2000 3093

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst:

I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundes- verfassung3, ...

Art. 59 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Guns- ten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Aufgehoben

Art. 72b Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit. Diese sollen: a. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; b. die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten bewirken; c. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes fördern; d. jugendlichen Versicherten und Personen, die erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.

3 Diesen Bestimmung entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2000-0347 3093

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2000

Art. 72c Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen

1 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Der Beitrag der Kantone darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen. 2 Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone richtet sich nach den im ent- sprechenden Jahr ausgerichteten Taggeldern. Das Eidgenössische Volkswirtschafts- departement (EVD) legt den Frankenbetrag pro Taggeld fest.

3 Die Ausgleichsstelle stellt den Kantonen jährlich für die Kosten des Vorjahres

Rechnung.

Art. 82 Abs. 1, 3 und 5

1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Er-

füllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.

3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei

leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

5 Der Bund vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat be-

stimmt die Einzelheiten.

Art. 83 Abs. 1 Bst. c, c bis und e

1 Die Ausgleichsstelle:

c. prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amts- stellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen; cbis. prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertra- genen Aufgaben; e. erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;

1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Durchführungsstellen durch

mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursachen.

2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei

leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

4 Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat be-

stimmt die Einzelheiten.

Art. 89 Abs. 5

5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der

Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2000

Art. 92 Abs. 3–7

3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versiche-

rung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.

4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Füh-

rungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.

5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.

6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten,

die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.

7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen

bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k, aus dem Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 111 Revision 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie den Kassen und den kantonalen Amtsstel- len die erforderlichen Weisungen. Gegebenenfalls weist sie die Kassen an, zu Un- recht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern. 2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Arti- kel 85a Absatz 2.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2000 3628

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