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AS 2006 4141

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 22. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Verpflegung und Unterkunft

1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst

werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14. 2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

Franken

Frühstück 3.50 Mittagessen 10.— Abendessen 8.— Unterkunft 11.50

Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.

2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Arti-

keln 11 und 13 bewertet.

3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die

nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:

1 SR 831.101

2006-2085 4141

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2006

a. 2070 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder; b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buch- stabe a.

Art. 16 Abs. 1 erster Satz

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der

Beitragspflicht untersteht, weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. …

Art. 21 Sinkende Beitragskala für Selbständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8900

Franken, aber weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

8 900 15 900 4,2 15 900 20 100 4,3 20 100 22 300 4,4 22 300 24 500 4,5 24 500 26 700 4,6 26 700 28 900 4,7 28 900 31 100 4,9 31 100 33 300 5,1 33 300 35 500 5,3 35 500 37 700 5,5 37 700 39 900 5,7 39 900 42 100 5,9 42 100 44 300 6,2 44 300 46 500 6,5 46 500 48 700 6,8 48 700 50 900 7,1 50 900 53 100 7,4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8900 Fran-

ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 23 Abs. 3

3 Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinnge-

mäss.

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Art. 28 Abs. 1 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 370 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 300 000 370 – 300 000 420 84 1 750 000 2856 126

4 000 000 und mehr 8400 –

Art. 118 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a

Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweize- rischen Ausgleichskasse.

Art. 224 Abs. 2 erster Satz 2 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt für die SPITEX-Kerndienste die Höhe der Beiträge für das laufende Jahr gestützt auf die Lohnsumme des Vorvorjahres und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest. …

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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