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AS 2009 1577

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen aus der internationalen Luftfahrt

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen aus der internationalen Luftfahrt

Abgeschlossen am 30. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Katar vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkünften und von Gewinnen der internationalen Luftfahrt abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

a) Im Falle von Katar: – die Einkommenssteuer (im Folgenden als «katarische Steuer» bezeichnet); b) Im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein- kommen (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen

ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen an Steuern mit, für die dieses Abkommen gilt.

Art. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Katar oder die Schweizerische Eidgenossen- schaft;

SR 0.672.965.65

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 1577).

2008-2820 1577

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen AS 2009 aus der internationalen Luftfahrt. Abk. mit Katar

b) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, katarische Steuer oder schweizerische Steuer; c) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unter- nehmen des anderen Vertragstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das in der Luftfahrt im internationalen Verkehr teilnimmt und dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich in einem Vertragsstaat befindet und ein Unternehmen, das am Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr teil nimmt und des- sen tatsächliche Geschäftsleitung sich im anderen Vertragsstaat befindet; diese Ausdrücke gelten einschliesslich jener Unternehmen, die von der Regierung einer von beiden Vertragsstaaten betrieben werden oder jener Unternehmen eines Vertragstaates, an denen die Regierung einer von beiden Vertragstaaten beteiligt ist; d) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragstaates betriebenes Luft- fahrzeug, das sich im dessen Eigentum befindet oder von diesem gemietet oder gechartert wird, es sei denn, diese Beförderung erfolgt nur zwischen im anderen Vertragsstaat gelegenen Orten; e) bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die Beförderung in der Luft von Personen, Gepäck, Vieh, Gütern und Post, durch ein Luftfahrtunterneh- men eines Vertragstaates, einschliesslich des Verkaufs von Flugscheinen oder ähnlichen Beförderungsdokumenten; f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) im Falle von Katar den Wirtschafts- und Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, (ii) im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder darin nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragstaates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

Art. 3 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem

Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, ungeachtet der Art und Weise wie die Steuer erhoben wurde.

2. Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Ver-

äusserung von Luftfahrzeugen und von zum Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr gehörenden beweglichem Vermögen werden im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, ungeachtet der Art und Weise wie die Steuer erhoben wurde.

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen AS 2009 aus der internationalen Luftfahrt. Abk. mit Katar

3. Bei der Anwendung dieses Artikels umfassen die Einkünfte und Gewinne eines

Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr auch: a) Zinsen auf Beträgen, die unmittelbar aus dem Betrieb der Luftfahrt im inter- nationalen Verkehr stammen, sofern sie im Verhältnis zu diesen Einkünften Nebeneinkünfte darstellen; b) Einkünfte und Gewinne die das Unternehmen eines Vertragstaates aus der Vermietung oder der Vercharterung von Luftfahrzeugen erzielt, sofern diese im Verhältnis zum Betrieb der Luftfahrt im internationalen Verkehr eine Nebentätigkeit darstellt.

4. Die Absätze 1‒3 gelten auch für Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens

eines Vertragstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer international tätigen Agentur.

Art. 4 Verständigungsverfahren

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens anstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne des vorstehenden Absatzes unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 5 Inkrafttreten Jeder Vertragsstaat zeigt auf diplomatischem Weg dem anderen Vertragsstaat an, wann die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach seinem innerstaatlichen Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach Eingang der letzten Note in Kraft und findet Anwendung für die am oder nach dem 1. Januar 2004 beginnenden Steuerjahre. In bezug auf die Quel- lensteuer finden die Bestimmungen dieses Abkommens in beiden Vertragsstaaten Anwendung für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Inkrafttretens dieses Abkommens belastet oder gutgeschrieben werden.

Art. 6 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg durch schriftliche Note unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nach dem Ende eines Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr Anwendung.

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen AS 2009 aus der internationalen Luftfahrt. Abk. mit Katar

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Doha am 30. November 2008, in zweifacher Ausfertigung in franzö- sischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher weise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der französischen und arabischen Fassung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Katar: Micheline Calmy-Rey Fahad Bin Jassem Bin Mohammed Al Thani

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