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AS 2009 193

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EWIV EDCTP über eine assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EWIV EDCTP über eine assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien

Abgeschlossen am 19. Dezember 2005 In Kraft getreten am 19. Dezember 2005

Dieses Abkommen tritt am Datum der letzten Unterzeichnung durch die folgenden Parteien in Kraft: Der Schweizerische Bundesrat und die EWIV EDCTP (nachfolgend «EDCTP»), eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung mit Sitz in den Niederlanden, Laan Van Nieuw Oost Indië 334, 2593 CE Den Haag, Niederlande Die Parteien (nachfolgend gemeinsam als «die Parteien» bezeichnet), in der Erwägung, dass die EDCTP ihren Statuten untersteht, in denen die Möglich- keit vorgesehen ist, dass ein Drittland assoziiertes Mitglied wird, und in der Erwägung, dass die Schweiz ihr Interesse geäussert hat, sich am gemeinsamen Forschungsprogramm zu beteiligen, das die EDCTP entwickelt hat, vereinbaren die Parteien in diesem Abkommen Folgendes:

1. Einleitung

Die EDCTP hat den Auftrag, die Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose in Entwicklungsländern, insbesondere in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, zu beschleunigen und die Qualität der Forschung in Bezug auf diese Krankheiten allgemein zu verbessern. Die Tätigkeiten im Rahmen der EDCTP sind darauf angelegt: – die Zusammenarbeit und Vernetzung der europäischen nationalen Pro- gramme zu verstärken, klinische Studien mit neuen und verbesserten beste- henden Produkten, insbesondere Medikamenten und Impfstoffen, in Ent- wicklungsländern zu beschleunigen; – sicherzustellen, dass die Forschung tatsächlich auf die Bedürfnisse und Prio- ritäten der Entwicklungsländer ausgerichtet ist; – dazu beizutragen, die Kapazitäten in den Entwicklungsländern auszubauen und zu stärken, einschliesslich der Förderung des Technologietransfers; – die Beteiligung des privaten Sektors zu fördern;

SR 0.420.518.22

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 193).

2006-0508 193

Assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der AS 2009 Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien. Abk. mit der EWIV EDCTP

– zusätzliche Finanzmittel zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu mobili- sieren.

2. Mitgliedschaft

Die EDCTP bietet der Schweiz die assoziierte Mitgliedschaft in der EDCTP an, und die Schweiz nimmt diese Mitgliedschaft an. Dieses Angebot und diese Annahme schliessen ohne jegliche Ausnahme alle Rechte und Pflichten ein, die in den Statuten (als Anhang A beigefügt) und in der Geschäftsordnung der EDCTP (als Anhang B beigefügt) festgelegt sind. Das Angebot der EDCTP wird von allen Mitgliedern der EDCTP-Versammlung – und somit einstimmig – zu den Bedingungen genehmigt, die in diesem Abkommen festgelegt sind. Die Parteien kommen überein, dass das gleiche Angebot auch weiteren Parteien gemacht werden kann.

3. Haftung

In Übereinstimmung mit den Statuten der EDCTP hat die Versammlung beschlos- sen, dass der Anteil der internen Haftung innerhalb der EDCTP – Artikel 9 Ziffer 3 der Statuten der EDCTP – für die Schweiz 0 Prozent der Gesamthaftung beträgt, und bietet dies der Schweiz als Bedingung an.

4. Beitrag der Schweiz zum Programm

4.1 Die Schweiz setzt sich nach besten Kräften dafür ein, um alle derzeitigen

und künftigen Ziele und Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung der Forschung im Rahmen der Ziele der EDCTP in gleicher Weise zu erfüllen wie die Vollmitglieder.

4.2 Gemäss Finanzierungsrichtlinien der EDCTP (Fassung vom 23.09.2005)

gewährt die Schweiz jeder von der EDCTP ausgewählten und finanzierten Forschungsarbeit, die in der Schweiz begründet wird oder von der Schweiz überwacht wird, eine teilweise Unterstützung mit öffentlichen Mitteln.

5. Rechte der Schweiz

Die Schweiz beteiligt sich vollumfänglich an der EDCTP und hat die gleichen Rechte wie die anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Einschränkungen, die in den Statuten der EWIV EDCTP festgelegt sind.

6. Mitteilungen

Alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Abkommens erforderlich sind oder ge- macht werden, erfolgen schriftlich und werden durch einen anerkannten Express- Kurierdienst, persönliche Überbringung, Fernkopie (mit Empfangsnachweis), per Einschreiben (mit Rückschein) an die Parteien zugestellt, die auf der nachfolgenden Unterschriftsseite aufgeführt sind. Sie gelten jeweils am Datum des Empfangs als erfolgt.

Assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der AS 2009 Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien. Abk. mit der EWIV EDCTP

7. Laufzeit

Dieses Abkommen über eine assoziierte Mitgliedschaft tritt am Datum der letzten Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis 15. September 20082 verbindlich. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien schriftlich abgeändert werden. Unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist kann das Abkommen von jeder der Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei been- digt werden. Es wird automatisch beendigt, falls die EDCTP aufgegeben wird.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Amtsträger der Parteien dieses Abkommen in zwei gleichermassen gültigen Urschriften in französischer und eng- lischer Sprache unterzeichnet.

Bern, den 19. Dezember 2005 Den Haag, den 19. Dezember 2005

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die EWIV EDCTP: Charles Kleiber Odile Leroy, Exekutivdirektorin Staatssekretär für Bildung und Forschung Simon Belcher, Finanzdirektor

2 Mittels Abk. vom 2. Sept. 2008 haben die Vertragsparteien beschlossen, dieses Abk. bis zum 15. Sept. 2010 zu verlängern.

Assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der AS 2009 Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien. Abk. mit der EWIV EDCTP

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