AS 2009 5813
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Bst. e Der Mindestpreis für alle Verkehrsarten entspricht den Normgrenzkosten. Diese werden vom BAV aufgrund von Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen nach den folgenden Grundsätzen festgelegt: e. zusätzlicher Dispositionsaufwand für Züge mit grösserem Profil auf Stre- cken, die nur teilweise dafür geeignet sind.
Art. 20 Deckungsbeitrag
1 Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027
Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten.
2 Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzes-
sionsbehörde wie folgt festgelegt: a. für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Netzbenutzerin- nen und Besteller; b. für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird die Konzession für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprü- fung und Neufestlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.
3 Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren
(Art. 10).
4 Im Güterverkehr wird kein Deckungsbeitrag erhoben.
1 SR 742.122
2009-0881 5813
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung AS 2009
Art. 20a Lärmbonus
1 Die Netzbenutzerin hat für Fahrten von Fahrzeugen, die über Scheibenbremsen,
Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von: a. 0,5 Rappen pro Achskilometer für Fahrten des Personenverkehrs; b. 1 Rappen pro Achskilometer für die übrigen Fahrten. 2 Das Gesuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und im folgenden Jahr beim BAV einzureichen.
3 Es muss enthalten:
a. eine Liste der Fahrzeuge, für die der Lärmbonus beantragt wird; b. Angaben zur Bremsausrüstung dieser Fahrzeuge; c. Laufleistung dieser Fahrzeuge in Achskilometern.
4 Das vom BAV bewilligte Gesuch ist der betroffenen Infrastrukturbetreiberin
vorzulegen. 5 Der Lärmbonus ist von der Infrastrukturbetreiberin zu erstatten.
Art. 22 Abs. 2 2 Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a–c und f sind als Knappheitspreise in Funk- tion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Grundsätzen von Artikel 19 festzulegen. Zusätzlich kön- nen Kapital- und Abschreibungskosten von Anlagen, die hauptsächlich den Zusatz- leistungen dienen, anteilsmässig geltend gemacht werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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