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AS 2009 741

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

Änderung vom 16. Februar 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Das Reglement vom 25. März 19751 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

Ingress gestützt auf die Artikel 24–29 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732,

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 228, wird der Ausdruck «Reglement» durch den Ausdruck «Verordnung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 2

2 Die Gültigkeit und die Erneuerung von Flugausweisen, die nach die-

ser Verordnung ausgestellt wurden und unter die VJAR-FCL fallen, werden ab Inkrafttreten der VJAR-FCL von dieser geregelt.

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis und 1ter

1 … Führer von Segelflugzeugen nach Vollendung ihres 60. Alters-

jahres, Führer von Flugzeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.

2009-0053 741

Ausweise für Flugpersonal. R des UVEK AS 2009

1bis Wird anlässlich einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Ausweisträger nicht mehr im bisherigen Umfang tauglich ist zum Führen von gewissen Luftfahrzeugen, so gelten alle seine Ausweise auch ohne formellen Entzug nicht mehr. Der Vertrauensarzt kann jedoch bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich bewilligen. 1ter Bestehen Gründe zur Annahme, dass die Tauglichkeit sich in den nächsten Jahren verschlechtern könnte, so schränkt der Arzt die Gel- tungsdauer seines Attestes ein.

Art. 17 Abs. 5

5 Die Berechtigung zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit für

die übrigen Ausweiskategorien erlischt in jedem Fall, sobald der Ausweisträger das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Berechtigung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit für das Ballonfahren sowie für deren Einweisung erlischt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.

Art. 20 Abs. 1bis, 2 und 5 1bis Er darf keine Medikamente einnehmen, weder solche mit noch solche ohne Verschreibungspflicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Einnahme Nebenwirkungen verursachen kann, welche die sichere Ausübung der fliegerischen Tätigkeit gefährden könnten.

2 Der Träger eines Ausweises hat sich in folgenden Situationen einer

neuen fliegerärztlichen Untersuchung oder einer Beratung bei einem Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu unterziehen: a. wo es für die Erneuerung von Ausweisen vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 1); b. bei Unfällen oder Krankheiten, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Fluguntauglichkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge haben, sowie bei gesundheitlichen Störungen, welche zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der sicheren erlaubnispflichtigen Tätigkeit führen können; c. bei einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten; d. bei Zweifeln, ob Medikamente die sichere Ausübung der flie- gerischen Tätigkeit gefährden könnten (Abs. 1bis); e. bei einer Hospitalisierung oder einem Spitalaufenthalt von über 12 Stunden; f. nach einem chirurgischen oder einem anderen invasiven Ein- griff; g. wenn das Tragen von Sehhilfen notwendig ist; h. bei einer länger dauernden Verschlechterung des Gesundheits- zustandes.

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5 Träger von Ausweisen, deren ärztliche Tauglichkeitsatteste abgelau-

fen sind, dürfen ohne neues Attest ihre Rechte nicht ausüben.

Art. 23 Abs. 5

5 Den Trägern eines abgelaufenen Segelfliegerausweises, welche das

60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die entsprechende

Übungserlaubnis ohne ärztliches Tauglichkeitsattest ausgestellt. Ballonfahrern wird die Übungserlaubnis ebenfalls ohne ärztliches Tauglichkeitsattest ausgestellt. Ausweise der vorgenannten Kategorien gelten nicht als Zulassungsausweis zur praktischen Prüfung für Flug- zeuge und Hubschrauber nach Absatz 1.

Art. 27 Abs. 1 Bst. f

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann den befristeten, unbefristeten

oder dauernden Entzug oder die Einschränkung des Geltungsbereiches eines Ausweises verfügen: f. in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483.

Art. 39 IV. Gebühren Für die Ausstellung und Erneuerung der Ausweise für Flugpersonal, mit Einschluss der Erweiterungen und Sonderbewilligungen, sowie für die Fähigkeitsprüfungen werden die in der Verordnung vom 28. September 20074 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt festgesetzten Gebühren erhoben.

Art. 72 IV. Beschränkter 1 Für den Erwerb eines beschränkten Berufspilotenausweises muss der Berufspiloten- ausweis Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5

1. Voraus- erfüllen.

setzungen für die Erteilung 2 Die medizinische Eignung von Trägern des beschränkten Berufs- pilotenausweises wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse 1 gemäss JAR-FCL 35 geprüft.

3 Zudem muss der Bewerber:

a. Träger eines Privatpilotenausweises mit der Berechtigung für internationale Radiotelefonie (UIT) nach Artikel 174 sein;

3 SR 748.0 4 SR 748.112.11 5 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.

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b. die in Artikel 78 Absätze 4 und 5 verlangte Ausbildung für Berufspiloten abgeschlossen haben; c. die vorgeschriebene praktische Tätigkeit nachweisen; d. die theoretische Prüfung für Berufspiloten nach Artikel 79 bestanden haben; e. die Flugprüfung für Berufspiloten nach Artikel 79a bestanden haben; f. ein ärztliches Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen; g. einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.

Art. 142 I. Segelflieger- 1 Für den Erwerb eines Segelfliegerausweises muss der Bewerber die ausweis

1. Voraus-

allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 erfüllen. setzungen für 2 Die die Erteilung medizinische Eignung von Segelfliegern wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 36 geprüft.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Einzelfall von der Erfül-

lung einzelner Voraussetzungen absehen, falls: a. die Flugsicherheit gewährleistet ist; und b. die Mindestanforderungen gemäss den Normen7 der Interna- tionalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) in Anhang I zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19448 über die Interna- tionale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) erfüllt sind.

4 Zudem muss der Bewerber:

a. die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben; b. die Bescheinigung eines Segelfluglehrers vorlegen, dass er selbstständig ein Segelflugzeug montieren und demontieren kann; c. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

5 Die Ausbildung kann statt auf einem Segelflugzeug teilweise auf

einem Motorsegler stattfinden.

6 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden. 7 Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden. 8 SR 0.748.0

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Art. 148 Abs. 2

2 Der Träger eines Segelfliegerausweises muss, sobald er das

60. Altersjahr vollendet hat, innerhalb von 24 Monaten vor der Erneu-

erung des Ausweises einen Kontrollflug unter Aufsicht eines Flugleh- rers mit Erfolg absolviert haben.

Art. 198 I. Gasballon- 1 Für den Erwerb eines Gasballonfahrer-Ausweises muss der Bewer- fahrer-Ausweis

1. Voraus-

ber die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 erfüllen. setzungen für 2 Die medizinische Eignung von Gasballonfahrern wird für die Ertei- die Erteilung lung eines Lernausweises nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund der Vor- aussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 39 geprüft.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Einzelfall von der Erfül-

lung einzelner Voraussetzungen absehen, falls: a. die Flugsicherheit gewährleistet ist; und b. die Mindestanforderungen gemäss den Normen10 der ICAO in Anhang I zum Chicago-Übereinkommen11 erfüllt sind.

4 Zudem muss der Bewerber:

a. die Ausbildung nach Artikel 199 absolviert haben; b. die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen, wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Gas- ballons selbstständig leiten kann; c. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

Art. 205

1 Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrer-Ausweises muss der

Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 erfüllen.

2 Die Voraussetzungen der medizinischen Eignung von Heissluftbal-

lonfahrern wird für die Erteilung eines Lernausweises nach Artikel 4 Absatz 1 aufgrund der Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR- FCL 312 geprüft.

9 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden. 10 Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden. 11 SR 0.748.0 12 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.

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Ausweise für Flugpersonal. R des UVEK AS 2009

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Einzelfall von der Erfül-

lung einzelner Voraussetzungen absehen, falls: a. die Flugsicherheit gewährleistet ist; und b. die Mindestanforderungen gemäss den Normen13 der ICAO in Anhang I zum Chicago-Übereinkommen14 erfüllt sind.

4 Zudem muss der Bewerber

a. die Ausbildung nach Artikel 206 absolviert haben; b. die Bescheinigung eines Ballonfahrlehrers vorlegen, wonach er das Füllen, Ausrüsten, Entleeren und Verpacken eines Heissluftballons selbstständig leiten kann; c. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

16. Februar 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

13 Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden. 14 SR 0.748.0

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