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AS 2010 5793

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. c

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

a. des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV); b. des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Arti- kel 37 Absatz 3 BPG haben; c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisa- tionsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG); d. des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwalt- schaft.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

c. das Personal des ETH-Bereichs;

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des

Arbeitsverhältnisses: g. Aufgehoben

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Bundespersonalverordnung AS 2010

Art. 32 Abs. 1

1 Das Arbeitsverhältnis des Oberauditors der Armee wird auf eine Amtsdauer von

4 Jahren abgeschlossen.

Art. 35 Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

Art. 68 Abs. 3

3 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt

werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.

Art. 75 Abs. 1 Bst a Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 75a Familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) 1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familiener- gänzende Kinderbetreuung.

2 Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung.

Art. 75b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

1 Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung

vergütet, wenn: a. beide Elternteile oder die alleinstehende erziehungsberechtigte Person er- werbstätig sind oder der Partner oder die Partnerin der angestellten Person in Ausbildung steht; b. zwischen der angestellten Person und dem betreuten Kind ein Kindesver- hältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches4 besteht und das Kind in ih- rer Obhut steht oder das betreute Kind ein Pflege- oder Stiefkind der ange- stellten Person ist; c. das Kind betreut wird:

1. in einer vom Schweizerischen Krippenverband anerkannten Kinder-

betreuungsstätte,

2. durch von Tageselternvereinen anerkannte Tageseltern, oder

4 SR 210

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3. durch andere Privatpersonen, mit denen ein der Sozialversicherungs-

pflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht; und d. das gemeinsame monatliche Bruttoeinkommen der beiden Elternteile oder das monatliche Bruttoeinkommen der alleinstehenden erziehungsberechtig- ten Person, jeweils einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn, nicht hö- her als 20 000 Franken ist. 2 Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

Art. 88dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion 1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a BVG5), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.

2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und gene-

rellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.

3 Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so

kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Spar- beiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden.

Art. 88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstel- lungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der ange- stellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG6). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeit- gebers.

Art. 88g Abs. 3 3 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 4 beendet wird, haben Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen des VRAB7.

5 SR 831.40 6 SR 831.40 7 BBl 2009 2721 8471. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).

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Gliederungstitel vor Art. 88k

4. Abschnitt:

Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft

Art. 88l Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und das Personal der Bundes- anwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 StBOG8 sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk Bund gegen die Risiken Alter, Tod und Invali- dität versichert.

Art. 91 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung,

wenn:

Art. 114 Abs. 2 Bst. hbis, kbis, obis, oter, r und s

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für

das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: hbis. bisheriger Bst. r kbis. bisheriger Bst. s obis. Artikel 75a Absatz 2: Familienergänzende Kinderbetreuung; oter. Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung; r. Aufgehoben s. Aufgehoben

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

8 SR 173.71; AS 2010 3267

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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20019 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e

1 DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf

Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten: d. den Oberauditor der Armee und die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes (Art. 9 Abs. 5 BPG und Art. 22 Abs. 2 des Strafbehördenorgani- sationsgesetzes vom 19. März 201010); e. Aufgehoben

9 SR 172.220.111.6 10 SR 173.71; AS 2010 3267

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