AS 2011 1569
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Änderung vom 13. April 2011
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verordnet:
I Die Verordnung des BAG vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:
Art 1a Höchstwerte
1 Lebensmittel nach Artikel 1, dürfen die in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 297/20112 genannten Höchstwerte nicht überschreiten. 2 Überschreiten sie die Höchstwerte, so dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.
Art. 2 Abs. 1 1 Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 297/20113 begleitet wird.
Art. 3 Analysebericht Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio oder Chiba, ein- schliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analy- sebericht über die Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beizufü- gen.
Art. 5 Anmeldung bei den Zollämtern Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt4 angemeldet werden.
1 SR 817.026.2
2 Verordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von
Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L80 vom 26.3.2011, S. 5; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 351/2011, ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 20.
3 Siehe Fussnote zu Art. 1a.
4 http://www.ezv.admin.ch/kontakt/01972/index.html?lang=de
2011-0739 1569
Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan AS 2011
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
b. Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, und zwar:
1. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den
Präfekturen und Küstengewässer nach Artikel 3,
2. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht
aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stam- men.
II Diese Änderung tritt am 14. April 2011 in Kraft.5
13. April 2011 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
5 Diese Änderung wurde am 13. April 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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