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AS 2011 6149

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes

vom 29. November 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel: a. das kulturelle Erbe zu bewahren; b. die Institutionen zu stärken; c. den Zugang zu Museen und Sammlungen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2 1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:

a. Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge); b. Finanzhilfen an Projekte zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich Massnahmen zu dessen Sicherung, Konservierung, Restaurierung, Inventa- risierung und Digitalisierung (Projektbeiträge); c. Finanzhilfen an Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Beiträge an Versicherungsprämien).

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

SR 442.121 1 SR 442.1

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Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen AS 2011

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3 Anforderungen an die Institutionen Die Institutionen müssen über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügen.

Art. 4 Anforderungen an die Projekte Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa- tionsstruktur verfügen.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 5 Empfänger von Betriebsbeiträgen

1 Betriebsbeiträge erhalten ab dem Jahr 2012:

a. das Schweizerische Alpine Museum; b. die Stiftung Verkehrshaus der Schweiz; c. die Schweizerische Stiftung für Photographie; d. das Technorama; e. der Verein Memoriav; f. das Schweizerische Institut in Rom; g. das Schweizerische Sportmuseum.

2 Ab dem Jahr 2014 erhalten zusätzlich Betriebsbeiträge:

a. das Schweizerische Architekturmuseum; b. das Haus für elektronische Künste; c. das Schweizer Tanzarchiv; d. das Schweizerische Freilichtmuseum Ballenberg; e. der Verband Schweizer Museen; f. die Stiftung Schweizer Museumspass.

Art. 6 Förderkriterien für Betriebsbeiträge 1 Für Betriebsbeiträge an die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–d gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung der Institution; b. Bedeutung der Sammlung für Lehre, Forschung und Öffentlichkeit;

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c. Standard der konservatorischen und wissenschaftlichen Betreuung der Sammlung; d. Stellenwert als Wissenschaftsplattform; e. Attraktivität der Vermittlungstätigkeit; f. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im In- und Ausland; g. Höhe der gesamten Betriebskosten und Eigenwirtschaftlichkeit. 2 Für Betriebsbeiträge an die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung des Netzwerks; b. Stellenwert als Diskussionsplattform; c. Stellenwert als Förderer des Zugangs zur Kultur; d. Umfang und Qualität der Informationsarbeit; e. Zusammenarbeit mit anderen Netzwerken im In- und Ausland; f. Höhe der gesamten Betriebskosten und Eigenwirtschaftlichkeit.

Art. 7 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung der Institution; b. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Kulturgüter; c. Dringlichkeit der Massnahmen in Bezug auf die Bewahrung des kulturellen Erbes; d. Kosten-Nutzen-Verhältnis; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

Art. 8 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung des Museums; b. kulturelle und historische Bedeutung der Ausstellung; c. kulturelle und historische Bedeutung der Leihgaben; d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

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5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 9 Verfahren für Betriebsbeiträge 1 Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 1 müssen keine Fördergesuche einreichen.

2 Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 müssen bis zum 31. März 2013 beim

Bundesamt für Kultur (BAK) ein Gesuch einreichen. Die Gesuche haben alle not- wendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthal- ten.

3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsverein-

barungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfempfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 10 Verfahren für Projektbeiträge 1 Das BAK entscheidet jährlich, gestützt auf eine Ausschreibung, über die Ausrich- tung von Projektbeiträgen. Es legt im Rahmen der Ausschreibung Themenschwer- punkte fest.

2 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum

31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Projekt- beiträgen für das Jahr 2012 sind dem BAK bis zum 31. März 2012 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 11 Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien 1 Das BAK entscheidet jährlich, gestützt auf eine Ausschreibung, über die Ausrich- tung von Beiträgen an Versicherungsprämien. Es legt im Rahmen der Ausschrei- bung Themenschwerpunkte fest.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK

jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen, erstmals bis zum 31. Okto- ber 2013.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten.

Art. 12 Höhe der Betriebsbeiträge an Institutionen nach Artikel 5 Absatz 1 Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 1 erhalten unter Vorbehalt der Kreditbe- willigung jährliche Betriebsbeiträge in der Höhe des Voranschlags für das Jahr

2011. Das Schweizerische Alpine Museum erhält unter Vorbehalt der Kreditbewil-

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ligung für die Jahre 2014 und 2015 zusätzlich je 500 000 Franken. Das Schweizeri- sche Sportmuseum erhält unter Vorbehalt der Kreditbewilligung jährlich 150 000 Franken.

Art. 13 Höchstansätze der Finanzhilfen Die ausgerichteten Finanzhilfen dürfen höchstens betragen: a. bei Betriebsbeiträgen an Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2: 50 Prozent der Betriebskosten; b. bei Projektbeiträgen: 50 Prozent der gesamten Kosten eines Projekts, höchs- tens jedoch 150 000 Franken pro Projekt; c. bei Beiträgen an Versicherungsprämien: 50 Prozent der gesamten Versiche- rungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung.

Art. 14 Höchstzahl der Projektbeiträge und der Beiträge an Versicherungsprämien 1 Es werden pro Jahr höchstens fünf Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.

2 Es werden pro Jahr höchstens für drei Ausstellungen Beiträge an Versicherungs-

prämien ausgerichtet.

Art. 15 Höhe der Betriebsbeiträge an Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 und Vorrangregel

1 Beim Entscheid über die Höhe der Betriebsbeiträge an die Institutionen nach

Artikel 5 Absatz 2 werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjeni- gen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrach- tung am besten erfüllen.

2 Beim Entscheid über die Projektbeiträge und die Beiträge an Versicherungsprä-

mien werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 16 Verwendung der Projektbeiträge Projektbeiträge sind für Dienstleistungen des Schweizerischen Nationalmuseums oder von anderen Dienstleistern zu verwenden, welche die Standards des Interna- tional Council of Museums oder des Schweizerischen Verbandes für Konservierung und Restaurierung einhalten.

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Art. 17 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen.

2 Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind

zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorha- bens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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