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Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
vom 21. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätig- keiten mit militärischen Mitteln.
2 Die Unterstützung erfolgt durch:
a. Truppen im Ausbildungsdienst; b. Berufsformationen zu Ausbildungszwecken; c. Logistikbetriebe der Militärverwaltung; d. Armeematerial.
Art. 2 Voraussetzungen 1 Zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten dürfen nur unterstützt werden, wenn mit der Unterstützung für die eingesetzten Personen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt in ihren Funktionen verbunden ist.
2 Zudem müssen zivile Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung
oder von öffentlichem Interesse sein, ausserdienstliche Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Gesuchsteller können die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Hilfe von zivilen oder militärischen Vereinen, Verbänden und Organisationen, noch mit der Unterstützung des Zivildiensts oder Zivil- schutzes bewältigen. b. Die eingesetzten Personen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet, die Unterstützung zu leisten.
SR 513.74 1 SR 510.10
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c. Die eingesetzten Personen leisten die Unterstützung unbewaffnet und haben keine Aufgaben zu erfüllen, die Polizeigewalt voraussetzen. d. Die Sicherheit der eingesetzten Personen ist gewährleistet. e. Die Einsatzfähigkeit der Truppe und die Bereitschaft der Armee werden nicht beeinträchtigt. f. Die Ausbildungsprogramme von Schulen und Kursen werden nicht wesent- lich beeinträchtigt. g. Private Gesuchsteller erklären sich vertraglich bereit, einen angemessenen Teil eines allfälligen Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbersatzord- nung zu überweisen (Art. 9 Abs. 5).
4 Unterstützungsleistungen der Rettungs- oder Genietruppen an Ausbildungsobjek-
ten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind auch zulässig, wenn die Vor- aussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a nicht erfüllt sind.
Art. 3 Vorbehalt Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereig- nisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 4 Gesuch 1 Gesuche um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zuständigen Territo- rialregion wie folgt einzureichen: a. bei Grossanlässen mindestens zwei Jahre im Voraus; b. bei sonstigen Anlässen mindestens sechs Monate im Voraus.
2 Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Unterstützung im Anschluss an eine
Hilfeleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 20032 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland sowie für Gesuche um Unterstützung durch die Luft- waffe.
3 Gesuche von zivilen Behörden sind möglichst frühzeitig dem Führungsstab der
Armee einzureichen.
Art. 5 Entscheid 1 Die Territorialregionen unterbreiten die Gesuche dem Führungsstab der Armee mit Antrag.
2 SR 513.75
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2 Handelt es sich um Unterstützungsleistungen zugunsten von Sportveranstaltungen, so sind die Gesuche vor dem Entscheid zur Stellungnahme dem Bundesamt für Sport (BASPO) zuzustellen. Das BASPO kann Auflagen machen.
3 Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Führungsstabs der Armee: bei Anlässen von be- sonderer politischer Tragweite; b. der Führungsstab der Armee: in allen übrigen Fällen.
3. Abschnitt: Leistungserbringung
Art. 6 Führung und Verantwortung 1 Die in der Bewilligung bezeichnete Stelle organisiert die Unterstützungsleistung der Truppe in Absprache mit dem Gesuchsteller.
2 Der Gesuchsteller trägt die Verantwortung für das Zusammenwirken mit der
Truppe.
3 Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe.
Art. 7 Flugdienstleistungen 1 Die Luftwaffe teilt die Flugdienstleistungen auf Basis der Bewilligung des Füh- rungsstabs der Armee zu und überwacht deren Einhaltung.
2 Der Gesuchsteller kann die Leistungserbringung bei der Luftwaffe im Rahmen der
zugeteilten Flugdienstleistungen beantragen.
3 DieLuftwaffe erfasst ihre erbrachten Flugdienstleistungen für die statistische
Auswertung und meldet diese monatlich dem Führungsstab der Armee.
Art. 8 Material
1 Die Truppe führt das Armeematerial gemäss Grundausrüstungsetat mit.
2 Der Führungsstab der Armee kann anordnen, dass zusätzliches Material eingesetzt wird, sofern dies im Gesuch beantragt wird.
4. Abschnitt: Kosten, Rechte an Werken und Haftung
Art. 9 Kostenübernahme
1 Der Gesuchsteller übernimmt sämtliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft und
Treibstoff, die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst oder Personaleinsatz zusätzlich entstehen.
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2 Werden Angehörige der Armee bei ausserdienstlichen Tätigkeiten militärischer
Verbände, Vereine und Organisationen als Funktionärinnen oder Funktionäre oder als Dienstpersonal eingesetzt, so übernimmt die Truppe beziehungsweise das VBS die Verpflegungskosten. 3 Kommt der Gesuchsteller für die Verpflegung auf, so wird seine Kostenbeteiligung um den der Truppe zustehenden Verpflegungskredit gekürzt. 4 Für zusätzliches Material nach Artikel 8 Absatz 2 hat der Gesuchsteller ein Entgelt zu entrichten. Die Ansätze richten sich nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063. 5 Erwirtschaftet der Gesuchsteller mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so kann er vom Generalsekretariat des VBS verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; der zu überweisende Betrag entspricht maximal der Summe des nach der Erwerbser- satzordnung an die eingesetzten Armeeangehörigen ausbezahlten Erwerbsersatzes. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Generalsekretariat des VBS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen. 6 Die Kostenübernahme bei Flugdienstleistungen der Luftwaffe richtet sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006.
Art. 10 Kostenerlass
1 Das Generalsekretariat des VBS kann in Ausnahmefällen einen Kostenerlass
bewilligen. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die allgemeine finanzielle Situation des Gesuchstellers, die von ihm beabsichtigte Verwendung eines allfälligen Gewinns, die Bemühungen des Gesuchstellers zur Ausgabenmini- mierung, die Bedeutung des Anlasses sowie allfällige Gegenleistungen des Ge- suchstellers.
2 Der Kostenerlass kann erst nach Abschluss des Anlasses beantragt werden. Der
Antrag ist schriftlich zu begründen und zusammen mit der Schlussabrechnung dem Generalsekretariat des VBS einzureichen.
Art. 11 Rechte an Werken Sollen im Rahmen der Unterstützungsleistung Werke erstellt werden, so sind deren Übergabe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie diese betreffende Auflagen zwi- schen dem Gesuchsteller, dem VBS und allenfalls beteiligten Dritten vorgängig vertraglich zu regeln.
Art. 12 Haftung 1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich mit der Einreichung des Gesuchs um Unterstüt- zung:
3 SR 172.045.103
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a. den Bund für Leistungen an Dritte schadlos zu halten; b. auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund zu verzichten. 2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadens- zufügung.
3 Der Führungsstab der Armee legt fest, ob der Gesuchsteller vor der Bewilligung
der Unterstützungsleistung einen speziellen Versicherungsschutz abschliessen muss.
4 Die Truppe kündigt Unterstützungsleistungen, bei denen mit Land- und Sachschä-
den zu rechnen ist, rechtzeitig dem Schadenzentrum des VBS an.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Das Generalsekretariat des VBS erlässt in Absprache mit dem Generalsekretariat
des Eidgenössischen Departements des Innern Weisungen für den Vollzug von Artikel 9 Absatz 5.
2 Im Übrigen vollzieht der Chef der Armee diese Verordnung und erlässt die not-
wendigen Weisungen.
3 Er kann seine Weisungskompetenz ganz oder teilweise an den Führungsstab der
Armee delegieren.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19974 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmung Artikel 9 Absatz 5 ist nur anwendbar bei Unterstützungsleistungen, für die das Gesuch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
21. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 AS 1998 214, 2003 5093, 2006 4647, 2009 6667
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