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Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)

Änderung vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20121, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:

Art. 4a

4. Änderung Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klas-

der Klassierung sierung einer von der Bundesversammlung festgelegten National- strasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.

Art. 8a V. Übergang des 1 Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufge- Eigentums und Übernahme von nommen, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Auf- Projekten bei nahme entschädigungslos auf den Bund über. Anpassung des Nationalstrassen- 2 netzes Werden bestehende Nationalstrassen aus dem Nationalstrassennetz entlassen oder durch eine Nationalstrasse mit anderer Linienführung ersetzt, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Entlas- sung beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Strasse entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton über.

3 Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse

ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird. Die kantonale Bewilligung gilt als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26. Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Strasse ins Nationalstrassennetz aufgelaufenen Kosten des Projekts gehen zulas- ten der Kantone.

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4 Bau-, Ausbau- und Unterhaltsvorhaben, die zum Zeitpunkt der

Aufnahme einer Strasse ins Nationalstrassennetz nicht abgeschlossen sind, sind von den Kantonen fertigzustellen und zu finanzieren.

5 Artikel 62a gilt für die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 20 Abs. 2

2 Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen National-

strassennetzes3 im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der Nationalstrassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der Nationalstrassen aus- serhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen.

Art. 23 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 27d Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

II Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 19604 über das Nationalstrassennetz wird aufge- hoben.

III Das Bundesgesetz vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2bis 2bis Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen, so werden dem betreffenden Kanton die Ausgleichsbeiträge solange ausgerichtet, bis auf seinem Kantonsgebiet auf diesen Strassen substanzielle Ausbauten in Betrieb genommen werden.

3 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 BV (SR 101). 4 AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090 5 SR 725.116.2

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IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2013 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird mit Ausnahme von Ziffer II (Aufhebung des BB vom 21. Juni 1960 über

das Nationalstrassennetz), auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

3 Ziffer II wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

19. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2013 2523

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