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AS 2015 2843

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 12. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Januar 20111 über Massnahmen gegenüber der Islami- schen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c und e Ziff. 2 In dieser Verordnung bedeuten: c. Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nicht elektronischem Weg, wie bei- spielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Per- son sind; e. iranische Person oder Organisation:

2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, ausge-

nommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion in Iran tätig ist,

Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 1 Meldepflichten betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Dem SECO müssen unverzüglich gemeldet werden:

a. der Kauf, der Verkauf oder die Einfuhr von Erdöl oder Erdölprodukten nach Anhang 4a, falls sie sich in Iran befinden, ihren Ursprung in Iran haben oder aus Iran ausgeführt wurden; b. die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzdienst- leistungen oder anderweitiger finanzieller Unterstützung, einschliesslich Fi- nanzderivaten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstabe a.

1 SR 946.231.143.6

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran. V AS 2015

Art. 6b Verbot betreffend Diamanten Es ist verboten: a. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie an Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anwei- sung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt von der iranischen Regie- rung, von öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzu- führen oder zu transportieren; c. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Fi- nanzmittel bereitzustellen.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Geldtransfers über 100 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation

oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.

2 Geldtransfers über 500 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation

oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen vom SECO aufgrund eines schriftlichen Gesuchs bewilligt werden. Das SECO erteilt eine Bewilligung, falls der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 verstösst.

Gliederungstitel vor Art. 19a 6a. Abschnitt: Ausnahmen zur Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans

Art. 19a

1 Das SECO kann nach Massgabe der Ziffern 21–24 der Resolution 2231 (2015) des

UNO-Sicherheitsrates vom 20. Juli 20154 und nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten, den Bewilli- gungs- und den Meldepflichten nach dieser Verordnung gewähren.

2 SR 946.202 3 SR 514.51 4 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran. V AS 2015

2 Soweit erforderlich holt es die Zustimmung des zuständigen UNO-Sanktions-

komitees und der Gemeinsamen Kommission ein, sobald diese unter dem Gemein- samen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) eingesetzt ist, oder meldet diesen Stellen die von ihm gewährten Ausnahmen.

II

1 Anhang 4b wird aufgehoben.

2 Anhang 4c erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 13. August 2015 in Kraft.5

12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 Diese Verordnung wurde am 12. Aug. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang 4c (Art. 6b)

Diamanten Zolltarif-Nr. Bezeichnung

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

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