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Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 17. Dezember 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 6
6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah-
men von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.
Art. 3 Abs. 6
6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur
Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bewilligen.
Art. 4 Abs. 3
3 Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO
nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Ver- boten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 5 Abs. 5
5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah-
men bewilligen: a. von den Verboten nach den Absätzen 2–4 zur Erfüllung bestehender Ver- träge; b. von den Verboten nach den Absätzen 1–4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.
1 SR 946.231.172.7
2014-3185 45
Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2015
Art. 9a Verbote betreffend Kulturgüter 1 Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Ver- mittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter: a. gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmäs- sigen Eigentümer abhandengekommen sind; b. rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
2 Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden,
besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffent- lichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a. die Kulturgüter vor dem 19. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
Art. 10 Abs. 3 Bst. f–h Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Ver- mögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahms- weise bewilligen zur: f. Verwendung für humanitäre Zwecke; g. Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstel- lung chemischer Waffen; h. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsulari- scher Vertretungen.
Art. 12a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels 1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittel- und langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.
2 Sie übt Zurückhaltung, wenn sie kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von
Geschäften mit Syrien eingeht.
Art. 13a Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.
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Art. 18 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–
9, 10–14 und 16.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach
Artikel 15.
3 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.
4 Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach
Artikel 9a.
5 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
6 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 9 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.2
17. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 17. Dez. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Anhang 9 (Art. 9a Abs. 1)
Kulturgüter
Als Kulturgüter im Sinne von Artikel 9a gelten insbesondere:
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, – archäologischen Stätten, – archäologischen Sammlungen;
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern,
die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziffer 4 oder 5 fallen, aus jeglichem
Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von
Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5. Mosaike, die nicht unter die Ziffer 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material
vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als
50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und litho-
graphische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7. nicht unter Ziffer 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und
Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre
sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren,
als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10. Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11. gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen
Trägern;
13. a. Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen,
mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, b. Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
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14. Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziffern 1–14 fallen
a. zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten: – Spielzeug, Spiele – Gegenstände aus Glas – Gold- und Silberschmiedarbeiten – Möbel und Einrichtungsgegenstände – optische, fotografische und kinematografische Instrumente – Musikinstrumente – Uhrmacherwaren – Holzwaren – keramische Waren – Tapisserien – Teppiche – Tapeten – Waffen b. mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
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