AS 2015 777
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
Änderung vom 25. Februar 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. August 20131 über die Unterstützung ziviler oder ausser- dienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 4 und 5
1 Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort
zuständigen Territorialregion wie folgt einzureichen:
3 Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der
für den Unterstützungsort zuständigen Territorialregion einzureichen.
4 Gesuche von Bundesbehörden sind möglichst frühzeitig direkt dem Führungsstab
der Armee einzureichen.
5 Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind
möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird: a. Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten; b. Gefahrenabwehr an der Landesgrenze; c. Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen.
Art. 5 Abs. 3 und 4
3 Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Führungsstabs der Armee: bei Anlässen von besonderer politischer Tragweite; insbesondere wenn luftgestützte Über-
1 SR 513.74
2014-2254 777
Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit AS 2015 militärischen Mitteln. V
wachungsmittel bei Veranstaltungen und Demonstrationen oder Angehörige der Militärischen Sicherheit eingesetzt werden; b. die Luftwaffe: bei dringlichen Gesuchen nach Artikel 4 Absatz 5, sofern der Gesuchsgegenstand nicht von besonderer politischer Tragweite ist; c. der Führungsstab der Armee: in allen übrigen Fällen.
4 Das VBS und die Luftwaffe informieren den Führungsstab der Armee umgehend
über die von ihnen getroffenen Entscheide.
Art. 7 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Armeematerial
2 Der Führungsstab der Armee kann anordnen, dass zusätzliches Armeematerial
eingesetzt wird, sofern dies im Gesuch beantragt wird oder für die Unterstützungs- leistung notwendig ist.
Art. 9 Abs. 3, 4 und 6
3 Aufgehoben
4 Zusätzliches Armeematerial nach Artikel 8 Absatz 2 muss vom Gesuchsteller
gemietet werden. Das VBS regelt die Mietpreise in Weisungen über die gewerb- lichen Tätigkeiten im VBS. Armeematerial für ausserdienstliche Tätigkeiten wird unentgeltlich abgegeben.
6 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
25. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova